jurisPK-SGB II: Aktualisierung von § 37 SGB II, Randnummer 1.1 vom 24.01.2023 (Tue, 24 Jan 2023)
Durch das das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2328) sind in
§ 37 Abs. 2 SGB II mit Wirkung zum 01.01.2023 die Sätze 3 und 4 angefügt worden. Die Gesetzgebungsmaterialien finden sich in BT-Drs. 20/4360, S. 35.
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jurisPK-SGB II: Aktualisierung von § 37 SGB II, Randnummer 9.1 vom 24.01.2023 (Tue, 24 Jan 2023)
Nach den zum 01.01.2023 angefügten Sätzen 3 und 4 des § 37 Abs. 2 SGB II wirkt ein im Zeitraum bis zum 31.12.2023 gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig
sind, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt ...
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