Rechtsanwalt Zehentmeier
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Hinweise und Korrekturen

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Hinweise und Korrekturen

Zahlungsverzug    
     
Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fäl-len die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfa-cher Art beschränkt werden. BGH  
Korrektur zum Zitat im jurisPK zum Aufsatz des Herrn Rechtsassessor (Volljurist) Alexander Lahne    

Auf meiner Sozialrechtsseite erschien:

 

   

"jurisPK-SGB II: Aktualisierung von § 15 SGB II, Randnummer 155.1 vom 18.06.2021 (Fri, 18 Jun 2021)
Wurde die Eingliederungsvereinbarung für unbestimmte Zeit getroffen, können Änderungen etc. nur mittels Kündigung berücksichtigt werden. Der schlichte Erlass einer neuen Eingliederungsvereinbarung, ohne die bisherigen Eingliederungsvereinbarungen zu kündigen, verbietet sich (so auch Lahne, Fortschreibung einer Eingliederungsvereinbarung und Ermessen beim Eingliederungsverwaltungsakt, ZFSH/SGB 2021, 327).
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Hierzu teilte der Autor dankenswerter Weise mit:

 

" (......) Gestatten Sie mir den Hinweis, dass das Zitat im jurisPK, auf welchen wiederum auf Ihrer Homepage verwiesen wird, jedoch nicht ganz korrekt ist. Dieses gibt meine Ausführungen und die Rechtslage aus dem Zusammenhang gerissen wieder.  

Es verbietet sich im Ergebnis wohl, über eine ungekündigte Eingliederungsvereinbarung einfach eine neue „darüberzustülpen“, insofern passt der zweite Satz.

Der erste Satz ist jedoch fehlerhaft: Änderungen kann nicht nur mit der Kündigung begegnet werden, sondern auch mit einer Anpassung (positive Fortschreibung), welcher aufgrund ihres konsensualen Charakters immer erst einmal der Vorzug gegeben werden sollte. Genau mit dieser Thematik beschäftigen sich auch meine Ausführungen.( .....):

 

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