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Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen, wenn der Bausparer bereits seit zehn Jahren den Kredit aus dem Darlehn in Anspruch nehmen könnte, hierauf jedoch verzichtet und den Vertrag stattdessen weiter bespart. Mehr hier.
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