Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Umsetzung der Istanbul-Konvention in familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren aus Sicht der Instanzrechtsprechung (Mon, 13 Apr 2026)
In Heft 8 der FamRZ wird der Beitrag „Umsetzung der Istanbul-Konvention in familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren aus Sicht der Instanzrechtsprechung“ von Richter am AmtsG Eugen Birnbaum veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Gewaltschutz: zweites Hauptprinzip der Kindschaftssachen? Eine Betrachtung der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren nicht länger als bloßer Annex, sondern als integraler Bestandteil der Kindeswohlprüfung oder sogar als zweites Hauptprinzip der Kindschaftssachen verstanden wird. Der Schutzzweck der Istanbul-Konvention ist mittlerweile auch ohne deren einfachgesetzliche Umsetzung in der Rechtsprechung angekommen, wie Eugen Birnbaum im Artikel darstellt.
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Übergangene Anrechte im Versorgungsausgleich (Mo, 13 Apr 2026)
In Heft 8 der FamRZ wird der Beitrag „Übergangene Anrechte im Versorgungsausgleich“ von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Klaus Weil veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Schäden im Versorgungsausgleich begrenzen Wird in einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein existierendes Anrecht nicht berücksichtigt, weil es nicht angegeben oder vom Gericht übersehen wurde, sieht der BGH darin keine bewusste Teilentscheidung. Die Rechtskraft der Entscheidung bezieht sich daher auch auf die Tatsache, dass sonstige Anrechte nicht vorhanden sind. Damit können in der Ausgangsentscheidung übergangene Anrechte nach derzeitiger Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeglichen werden. Dies kann für die betroffenen Beteiligten zu existenziellen Notlagen führen. Bis zur notwendigen Gesetzesänderung sind die beteiligten Eheleute darauf beschränkt, alle Möglichkeiten im Rahmen des anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens auszunutzen. Im Beitrag stellt Klaus Weil auf Grundlage der derzeitigen Rechtslage dar, welche Möglichkeiten die Beteiligten haben, den Schaden möglichst einzugrenzen.
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Der güterrechtliche Verbundantrag, ein bedauerlicher Anachronismus in familienrechtlichen Verfahren (Mo, 13 Apr 2026)
In Heft 8 der FamRZ wird der Artikel „Der güterrechtliche Verbundantrag, ein bedauerlicher Anachronismus in familienrechtlichen Verfahren – zugleich ein Plädoyer für eine Gesetzesänderung –“ von Fachanwalt für Familienrecht Dr. Walter Kogel veröffentlicht. Dieser Beitrag ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Artikel lesen Folgen Sie einfach dem Link am Anfang des Artikels, um direkt zur § 15 FAO Lernerfolgskontrolle zu gelangen. Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Gefahren und Möglichkeiten Bei laufenden Scheidungsverfahren werden güterrechtliche Ansprüche in der familienrechtlichen Praxis regelmäßig als Verbundanträge gestellt. Oftmals sind sich dabei die Beteiligten der erheblichen Risiken und Nebenwirkungen einer solchen Vorgehensweise gar nicht bewusst. Walter Kogel zeigt in seinem Beitrag auf, welche Gefahren und welche Möglichkeiten diese Taktik für den Ablauf des Verfahrens haben kann. Kritisch wird hierbei die derzeitige Gesetzeslage bewertet; Vorschläge für eine mögliche Gesetzesänderung werden unterbreitet.
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Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Mo, 13 Apr 2026)
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat einen Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt. Dieser will die Kinder- und Jugendhilfe strukturell entlasten und zukunftsfest machen. Im Mittelpunkt steht, Zuständigkeiten zu bündeln und Hilfen „aus einer Hand“ zu ermöglichen. Zentrales Vorhaben des Entwurfs ist die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Weitere Ziele betreffen die Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot in Kita, Schule und Hochschule, den Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten vor Einzelfallhilfen aufgabenspezifische Personalstandards, Vereinfachungen bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern, eine pauschale Kostenheranziehung der Eltern, die automatisierte Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Familienrechtliche Berührungspunkte Unmittelbar relevante Änderungen für das Familienrecht enthält der Entwurf nicht. Es gibt jedoch einige familienrechtliche Berührungspunkte: vor allem beim Kinderschutz, bei Pflegeverhältnissen und im Sorge- und Umgangsrecht. So soll der Schutz von Pflegekindern bei einer Unterbringung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe gewährenden Jugendamts verbessert werden: Das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie muss künftig beteiligt werden; außerdem wird ein Zuständigkeitswechsel an diese Beteiligung geknüpft. Daneben soll beim begleiteten Umgang der Kontakt an einem für die sichere Ausübung des Umgangsrechts geeigneten Ort stattfinden. Vorgesehen ist zudem eine neue Bestätigung des Jugendamts für den Fall, dass einem Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein zusteht. Außerdem soll das Jugendamt bei einem Aufenthaltswechsel eines Kindes nur dann seine Entlassung als Vormund oder Pfleger beim Familiengericht beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 1804 Abs. 3 BGB vorliegen; lehnt das Familiengericht die Entlassung ab, bleibt das Jugendamt zuständig.
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Auslandsadoptionen bleiben auf niedrigem Niveau (Mo, 13 Apr 2026)
Die internationale Adoptionsvermittlung verharrt in Deutschland auf niedrigem Niveau. Wie das Bundesamt für Justiz (BfJ) mitteilt, wurden für 2025 bislang 49 durch staatlich anerkannte Stellen vermittelte Auslandsadoptionen erfasst, nach 58 im Vorjahr. Wichtigster Herkunftsstaat war Thailand. Kinder wurden insgesamt aus 15 Staaten nach Deutschland vermittelt; rund 90 % der Fälle betrafen Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Überwiegend handelte es sich um Fremdadoptionen (76 %), im Übrigen um Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Neben den gemeldeten Vermittlungen war das BfJ 2025 an 225 familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionsentscheidungen beteiligt, nach 236 im Vorjahr. Die Zahl liegt damit weiterhin deutlich über den Vermittlungsfällen, weil darunter auch Adoptionen fallen, die im Ausland ohne Beteiligung deutscher Vermittlungsstellen durchgeführt wurden. An der Spitze der Herkunftsstaaten standen in diesen Verfahren ebenfalls Thailand mit 24 Fällen sowie die USA und Nigeria mit jeweils 18 Fällen. Mehr als die Hälfte der Anerkennungsverfahren betraf Fremdadoptionen. Nach Angaben des BfJ sind zudem 2025 bereits mehr als 40 Gerichtsentscheidungen nach neuem Recht ergangen. Reform durch Adoptionshilfe-Gesetz im Jahr 2021 Das BfJ erinnerte im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der neuen Zahlen an die Schutzfunktion des internationalen Adoptionsrechts. Internationale Adoptionen sollen dem Wohl des Kindes dienen und dessen Rechte wahren. Seit dem Adoptionshilfe-Gesetz 2021 müssen auch Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten grundsätzlich über anerkannte Vermittlungsstellen begleitet werden; andernfalls kommt eine Anerkennung in Deutschland regelmäßig nicht in Betracht.
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Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses bei Einwänden anderer Beteiligter (Di, 07 Apr 2026)
Im Fall von Einwänden anderer Beteiligter ist das Beschwerdegericht wie zuvor das Nachlassgericht an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, wenn das Beschwerdegericht die Einwände nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Maßnahmen aufklären kann. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor ein dem beantragten Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechender Erbschein erteilt wurde.
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Vaterschaftsanerkennung nach ausländischem Recht (Mi, 01 Apr 2026)
Eine nach dem Aufenthaltsrecht des Kindes nach Art. 19 I EGBGB begründete Vaterschaft bleibt auch nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bestehen. Eine Vaterschaft des anerkennenden Mannes nach ausländischen Recht verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn die zugrundeliegende Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB missbräuchlich wäre. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Der BGH und seine Rechtsprechung zur elterlichen Vertretungsmacht (Mo, 30 Mär 2026)
In Heft 7 der FamRZ wird der Beitrag „Der BGH und seine Rechtsprechung zur elterlichen Vertretungsmacht – zugleich Besprechung von BGH, Beschluss v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24 –“ von Diplom-Rechtspflegerin Dagmar Zorn, Großbeeren, veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! BGH wich von bisheriger Linie ab Der BGH gibt abermals Anlass, sich mit seiner Rechtsprechung zur Vertretungsmacht von Eltern zu beschäftigen. Erneut ist er von seiner bisherigen Linie abgewichen (Beschluss v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24 {FamRZ-digital | }) und hat damit gänzlich neue Fragen und Probleme aufgeworfen. Auf diese geht Dagmar Zorn in ihrem Beitrag in der neuen FamRZ ein.
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Neuregelungen zur Vergütung und Schlussabwicklung im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht (Mo, 30 Mär 2026)
In Heft 7 der FamRZ wird der Beitrag „Neuregelungen zur Vergütung und Schlussabwicklung im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht – Die Änderungen im VBVG und BGB durch das KostBRÄG 2025 –“ von Wiss. Mitarbeiterin Katharina Pelkmann, M. A. Bildung und Soziale Arbeit, veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Erhöhung der Vergütung und Entbürokratisierung Die Anpassung des Gesetzes zur Vergütung von Vormündern und Betreuern [VBVG] durch das KostBRÄG 2025 ab 1.1.2026 soll nicht nur die Vergütung von Vormündern und Betreuern erhöhen, sondern auch den bürokratischen Aufwand sowohl bei der Feststellung der jeweiligen Vergütung als auch bei der Schlussabwicklung von Vormundschaften und Betreuungen senken. Der Beitrag von Katharina Pelkmann ergänzt die Erläuterungen von Giers zu den Änderungen durch das KostBRÄG 2025 im FamFG, FamRZ 2025, 916 ff. {FamRZ-digital | }.
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Kindesunterhalt: Quo vadis? (Mo, 30 Mär 2026)
In Heft 7 der FamRZ wird der Beitrag „Kindesunterhalt: Quo vadis?“ von Vors. Richter am OLG Dr. Frank Bruske veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Kontroverse Diskussionen im Familienrecht Seit 2017 bestimmt der BGH den Bedarf eines im Residenzmodell betreuten Kindes nach den gemeinsamen Einkünften beider Elternteile. Dies hat zur Folge, dass nicht nur ein im (paritätischen) Wechselmodell betreutes Kind, sondern auch ein im Residenzmodell betreutes Kind regelmäßig einen höheren Lebensstandard genießt, wenn der allein oder überwiegend betreuende Elternteil ebenfalls Einkommen erzielt. Diese Sichtweise hat mittlerweile Einzug in die Hälfte der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte gehalten. Neu befeuert wird die Diskussion durch die Ausführungen von Frank Klinkhammer in der 11. Auflage des Standardwerks von Wendl/Dose „Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis“. Auch Dose selbst hebt die Sichtweise des BGH in seinem Vorwort hinsichtlich des Kindesunterhalts hervor. Frank Bruske setzt sich in seinem Artikel mit der kontroversen Diskussion auseinander.
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Familienrechtliche Presseschau März 2026 (Fr, 27 Mär 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Süddeutsche Zeitung | Andreas Frank im Interview mit Ronen Steinke Wie sensibel gehen Gerichte mit Kindern um? Die sozialdemokratische Justizministerin Stefanie Hubig hat Vorschläge für Verbesserungen. Ronen Steinke fragte für die SZ Familienrichter und FamRZ-Herausgeber Andreas Frank nach seiner Meinung dazu. Mutter der „Waldfamilie“ wird von ihren Kindern getrennt Süddeutsche Zeitung | Elisa Britzelmeier Ein Aussteigerleben im Wald war in den Augen der italienischen Justiz offenbar Kindeswohlgefährdung. Die Kinder kamen in ein Heim. Im Streit um die „Waldfamilie“ verhärten sich die Fronten. Die SZ fragt: Nutzt die Politik den Fall für ihre Zwecke? Welt | Anna Kröning Ein 14-Jähriger zeigt seine Eltern an – weil sie seinen Wunsch nach einer Geschlechtsumwandlung nicht unterstützen. Das Jugendamt greift ein, das Kind kommt in eine Wohngruppe. Laut Welt-Recherche ist dies kein Einzelfall. Wie "Kidfluencer" in Sozialen Medien ausgebeutet werden tagesschau | Severine Naeve Intime Momente im Leben von Minderjährigen: "Kidfluencer"-Kanäle zeigen alles - Geburt und Trotzphase, Kindergeburtstage und Kummer in der Pubertät. Ein lukratives Geschäft, vor allem für die Eltern, zeigt die tagesschau. "Wenn Eltern Feinde werden" – Ein Podcast über Eltern- Kind- Entfremdung Podcast des Hamburger Abendblatts | Andreas Wrede Eine ganze Podcast-Reihe widmet das Hamburger Abendblatt der "Eltern-Kind-Entfremdung". Der Journalist Andreas Wrede spricht mit Betroffenen und Experten über einen unterschätzten Konflikt. Sein Gast in Folge 26: Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf.
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Normenkontrolle bzgl. Ersetzung der Zustimmung zur Adoption (Fr, 27 Mär 2026)
Ist es mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 I GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG vereinbar, dass § 1748 III BGB die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption und damit die Annahme des minderjährigen Kindes im Fall einer schweren psychischen Erkrankung bzw. besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung des Elternteils ausschließt, wenn das Kind auch bei Unterbleiben des Ausspruchs in einer Familie aufwachsen könnte, ohne die Grundrechtsposition des Kindes und die weiteren Umstände des jeweiligen Einzelfalls einzubeziehen? Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Tobias Helms.
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Umdeutung einer Beschwerde (Fr, 27 Mär 2026)
Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Vorinstanz OLG Hamburg, FamRZ 2025, 1551 {FamRZ-digital | }.
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Vergütung von Berufsbetreuern (Fr, 27 Mär 2026)
Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 III S. 1 VBVG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Vorinstanz OLG Brandenburg, FamRZ 2025, 1235 {FamRZ-digital | }.
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Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen: Sachverständige uneins (Fr, 27 Mär 2026)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft ist in einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 23.3.2026 auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während ein Teil der Sachverständigen das Vorhaben als notwendige Reaktion auf missbräuchliche Gestaltungen im Aufenthaltsrecht begrüßte, äußerten andere erhebliche familienrechtliche, verfassungsrechtliche und kinderrechtliche Bedenken. Es äußerten sich folgende Personen: Lucy Chebout, Richterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes Dr. Harald Dörig, Friedrich-Schiller-Universität Jena Marten Franke, Richter am Verwaltungsgericht Köln Simon Japs, Deutscher Städtetag Klaus Ritgen, Deutscher Landkreistag Dr. Henrike von Scheliha, Bucerius Law School Hamburg Susann Thiel, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Thorsten Völker, Abteilungsleiter Migration, Ordnung und Verbraucherschutz im Landkreis Harburg Sarah Wagner, Amt für Migration und Integration der Stadt Nürnberg Kritik: Verlagerung aus dem Abstammungsrecht ins Aufenthaltsrecht Deutliche Ablehnung kam insbesondere aus familienrechtlicher Perspektive. Lucy Chebout sprach von schwerwiegenden familienrechtlichen sowie grund- und menschenrechtlichen Bedenken. Sie hielt die Einordnung der Neuregelungen in das Aufenthaltsgesetz für nicht plausibel. Im Ergebnis drohe für Kinder ausländischer oder binationaler Eltern ein „Sonderfamilienrecht“, das ihre rechtliche Absicherung bereits ab Geburt erschwere. In eine ähnliche Richtung argumentierte Henrike von Scheliha. Der zentrale Fehler liege darin, die Begründung rechtlicher Elternschaft aus dem Abstammungsrecht in ein migrationsrechtliches Kontrollsystem zu verlagern. Besonders gravierend seien die Folgen für die Kinder: Solange die erforderliche Zustimmung fehle, entstehe keine wirksame Vaterschaft. Den Kindern fehle damit ein zweiter rechtlicher Elternteil, mit Folgen für Unterhalt, Sorge, Vertretung, Erbrecht und sozialrechtliche Ansprüche. Auch Susann Thiel kritisierte das Vorhaben als Ausdruck eines pauschalen Generalverdachts gegenüber binationalen Familien. Belastbare Zahlen für ein strukturelles Missbrauchsproblem lägen nicht vor. Zugleich drohe erhebliche Rechtsunsicherheit zu Lasten der Kinder, weil vorgeburtliche Anerkennungen faktisch erschwert oder ausgeschlossen würden. Befürworter: Mehr Rechtssicherheit und wirksamere Missbrauchsabwehr Andere Sachverständige hielten eine Reform dagegen für überfällig. Harald Dörig bezeichnete eine Neuregelung zur Bekämpfung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen als dringend erforderlich. Der Entwurf enthalte mit der zwingenden Beteiligung der Ausländerbehörden einen wichtigen Ansatz, müsse aber in den materiellen Voraussetzungen noch nachgebessert werden. Simon Japs sah den Gesetzentwurf im Grundsatz als sachgerecht an. Die Verlagerung der Missbrauchsprüfung von Jugend- und Standesämtern auf fachlich besser ausgestattete Ausländerbehörden beseitige bisherige Informationsdefizite und führe zu einer deutlichen Verfahrensvereinfachung. Ähnlich äußerten sich Marten Franke, Klaus Ritgen und Thorsten Völker. Sarah Wagner gab zu bedenken, dass es bei der Darlegung von Vermutungstatbeständen in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten kommen könne und schlug vor, den Standesämtern einen Zugang zum Ausländerzentralregister bereitzustellen. Sonst sei zu befürchten, dass in einigen relevanten Fällen eine Beteiligung der Ausländerbehörde unterbleibe. Weitere Infos zur Anhörung finden Sie auf der Website des Deutschen Bundestags.
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Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung (Mi, 25 Mär 2026)
Opfer schwerer Straftaten sollen im Strafverfahren künftig leichter professionelle Unterstützung erhalten. Das Bundeskabinett hat am 25.3.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung beschlossen, mit dem die psychosoziale Prozessbegleitung ausgebaut werden soll. Besonders im Blick stehen Betroffene häuslicher Gewalt. Den Gesetzentwurf und weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMJV. Häusliche Gewalt stärker im Blick Für den familienrechtlichen Bereich ist besonders bedeutsam, dass Betroffene häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen künftig Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung sowie kostenfreie anwaltliche Vertretung erhalten. Zu diesem Zweck wird der Katalog der Straftaten erweitert, bei denen die Beiordnung eines Opferanwalts und damit auch eine Prozessbegleitung möglich ist. Erleichterter Zugang für Kinder und Jugendliche Auch Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit kognitiven Einschränkungen, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, rücken stärker in den Blick. Ihnen kann eine psychosoziale Prozessbegleitung künftig von Amts wegen beigeordnet werden; eines gesonderten Antrags bedarf es dann nicht mehr. Erleichterungen sieht der Entwurf außerdem für erwachsene Opfer schwerer Straftaten vor. Ihr Anspruch auf kostenfreie Begleitung hängt künftig nicht mehr davon ab, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit eigens darlegen. Weitere Änderungen im Verfahren Daneben führt der Entwurf eine Hinweispflicht für Ermittlungsbehörden und Gerichte ein. Ergeben sich im Verfahren Anhaltspunkte für einen Anspruch, sind Betroffene auf die Möglichkeit einer kostenfreien psychosozialen Prozessbegleitung hinzuweisen. Darüber hinaus wird eine nachträgliche Beiordnung eröffnet. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen zudem künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden. Auch die Vergütung soll angepasst werden. Vorgesehen sind höhere Pauschalen für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren sowie erstmals eine Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Zusätzlich werden besonders zeitintensive oder fahrtaufwändige Begleitungen künftig berücksichtigt. Der Gesetzentwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren und wird Bundestag und Bundesrat zugeleitet.
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Gerichtliche Billigung eines nicht vollstreckbaren Vergleichs über begleiteten Umgang (Mi, 25 Mär 2026)
Inhalt eines nach § 156 II FamFG gerichtlich zu billigenden Vergleiches kann eine Verlagerung der Abstimmungs- und Regelungsarbeit zur Herbeiführung einer konkretisierten Regelung eines begleiteten Umgangs vom Gericht weg und hin zu dem unmittelbaren Verhältnis zwischen der Kindesmutter, welcher die elterliche Sorge entzogen worden ist, und dem zum Amtsvormund bestellten Jugendamt sein. Eine persönliche Anhörung des ebenfalls nicht mehr sorgeberechtigten Kindesvaters ist in diesem Zusammenhang ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein ihm gegenüber angeordneter Umgangsausschluss rechtskräftig geworden ist. (Leitsätze des Einsenders) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Stephan Hammer.
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Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsausschlusses (Di, 24 Mär 2026)
Ein Elternteil kann auf die Ausübung des ihm nach Art. 6 GG zustehenden Rechts auf Umgang mit seinem Kind verzichten. Erklärt ein Elternteil diesen Verzicht im Rahmen eines Vergleichs der Eltern, kann dieser Vergleich gemäß § 156 II S. 1 FamFG gebilligt werden. Will der Elternteil an dem von ihm ausgesprochenen Verzicht nicht mehr festhalten, hat das Amtsgericht ein Abänderungsverfahren durchzuführen. Der strenge Abänderungsmaßstab des § 1696 I BGB gilt in diesem V erfahren nicht. Vielmehr hat das Gericht analog § 1696 II BGB zu prüfen, wie der Umgang zwischen diesem Elternteil und dem Kind zu regeln ist; ggf. ist der Umgang auszusetzen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Stephan Hammer.
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3 % mehr Unterbringungen junger Menschen in Heimen und Pflegefamilien (Mo, 23 Mär 2026)
Rund 221.500 Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene wuchsen im Jahr 2024 zumindest zeitweise außerhalb der eigenen Familie auf. Dies meldete das Statistische Bundesamt (Destatis) am Montag. Im Jahr 2024 wurden bundesweit rund 134.000 junge Menschen in einem Heim und knapp 87.500 in einer Pflegefamilie betreut. Das sind 7.00 Fälle (3 %) mehr als im Vorjahr, was den zweiten Anstieg in Folge darstellt (2023: +4 %). Als Grund für gut zwei Drittel des Anstiegs im Jahr 2024 (69 % oder 4.800 Fälle) nennt Destatis die Entwicklungen rund um ehemals unbegleitet eingereiste Minderjährige, die nach einer vorübergehenden Inobhutnahme oft in Heimen, betreuten Wohnformen oder Pflegefamilien untergebracht werden. Insgesamt wurden 2024 rund 25.300 junge Menschen nach Inobhutnahmen aufgrund unbegleiteter Einreisen in Heimen oder Pflegefamilien betreut. Mit 94 % lebten die meisten von ihnen in Heimen, Wohngruppen oder anderen betreuten Wohnformen und nur 6 % in Pflegefamilien. Eltern waren in fast jedem zweiten Fall alleinerziehend Von den jungen Menschen, die 2024 in Heimen oder Pflegefamilien betreut wurden, waren 57 % männlich, 43 % weiblich, 76 % minderjährig. Während Kinder bis 10 Jahren häufiger in Pflegefamilien aufwuchsen, überwog ab dem 11. Lebensjahr die Heimerziehung. Knapp ein weiteres Viertel (24 %) der Betroffenen waren „Careleaver“, also junge Volljährige im Übergang aus der öffentlichen Erziehungshilfe in ein selbstständiges Leben. Bei den Herkunftsfamilien handelte es sich zu 47 % um alleinerziehende Elternteile, 18 % um zusammenlebende Elternpaare, 16 % um Elternteile in neuer Partnerschaft. In den verbleibenden Fällen – zum Beispiel in den Betreuungsfällen nach unbegleiteter Einreise – war die Familiensituation unbekannt (17 %) oder die Eltern verstorben (2 %). Hauptgrund: Ausfall der Bezugsperson Knapp 61.100 junge Menschen wurden 2024 neu in einem Heim oder einer Pflegefamilie aufgenommen. Der Hauptgrund war dafür mit 19 % Unversorgtheit, also der Ausfall der Bezugsperson dieser jungen Menschen. An zweiter Stelle stand die eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern (15 %), dritthäufigster Grund war die Gefährdung des Kindeswohls durch Vernachlässigung, Misshandlungen oder sexuelle Gewalt (13 %). Im Schnitt endete die Betreuung außerhalb der eigenen Familie nach 2,4 Jahren, wobei die Unterbringung in einem Heim mit durchschnittlich 1,8 Jahren deutlich kürzer war als in einer Pflegefamilie mit 4,3 Jahren.
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Zuständigkeit bei Umgestaltung des Nutzungsverhältnisses (Mo, 23 Mär 2026)
In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a III S. 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 I FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026.
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Grundstückserwerb zur Vorwegnahme der Erbfolge (Fr, 20 Mär 2026)
§ 892 BGB findet auch auf einen rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb Anwendung, der der Vorwegnahme der Erbfolge dient. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Andreas Stegbauer. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Ausstellungsbehörde der EuErbVO (Do, 19 Mär 2026)
Ein Einwand gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt, der im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses seitens eines Beteiligten erhoben wird, steht der Ausstellung eines Nachlasszeugnisses entgegen, sodass die Ausstellungsbehörde nicht als „Gericht“ anzusehen ist und den Gerichtshof nicht um eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ersuchen kann (Bestätigung von EuGH, 23.1.2025 – Rs. C-187/23 (Albausy), FamRZ 2025, 713 {FamRZ-digital | }, m. Beitrag Kleinschmidt, FamRZ 2025, 655 {FamRZ-digital | }). Nur das Rechtsbehelfsgericht nach Art. 72 EuErbVO, das über die Entscheidung der Ausstellungsbehörde auf Anfechtungsklage einer berechtigten Person hin entscheidet, kann nach einer umfassenden Prüfung der Sachlage die Erbansprüche oder den Sachverhalt im Europäischen Nachlasszeugnis, der beanstandet wird, feststellen. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Kindesrückführung nach Gewährung von abgeleitetem Asylrecht (Do, 19 Mär 2026)
Wird die Rückführung eines Kindes nach dem HKiEntÜ angeordnet, nachdem diesem im Staat des aktuellen Aufenthalts ein vom Asylrecht des entführenden Elternteils abgeleitetes Asylrecht gewährt worden ist, verstößt dies nicht gegen Art. 8 EMRK, sofern das Gericht sorgfältig und gut begründet prüft, ob für das Kind im Herkunftsstaat eine Gefahr i.S. des Art. 13 I lit. b HKiEntÜ vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Rückführungsentscheidung nicht gesondert auf die Risiken eingeht, die sich für das Kind aus dem Umstand der erfolgten Asylgewährung selbst ergeben. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026 (Zusammenfassung m. Anm. Martina Erb-Klünemann.
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Unzulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags über Trennungszeitpunkt (Do, 19 Mär 2026)
Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Geburtenrate in der EU 2024 auf neuem Tiefstand (Di, 17 Mär 2026)
Die Geburtenrate in der Europäischen Union ist weiter gesunken. Wie Eurostat am 6.3.2026 mitteilte, wurden im Jahr 2024 in der EU rund 3,55 Mio. Kinder geboren. Das waren 3,3 % weniger als 2023 mit 3,67 Mio. Geburten. Die zusammengefasste Geburtenziffer lag 2024 bei 1,34 Lebendgeburten je Frau, nach 1,38 im Vorjahr. Nach Angaben von Eurostat ist dies der niedrigste für die EU seit 2001 verzeichnete Wert. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen weiterhin deutliche Unterschiede. Die höchste Geburtenrate verzeichnete 2024 Bulgarien mit 1,72 Lebendgeburten je Frau. Es folgten Frankreich mit 1,61 und Slowenien mit 1,52. Die niedrigsten Werte meldete Eurostat für Malta mit 1,01, Spanien mit 1,10 und Litauen mit 1,11 Lebendgeburten je Frau. Geburtenzahlen gehen seit Jahren zurück Die nun veröffentlichten Zahlen stammen aus den von Eurostat vorgelegten Fertilitätsdaten für 2024. Sie verdeutlichen den anhaltenden demografischen Wandel in Europa und bestätigen den seit Jahren zu beobachtenden Rückgang der Geburtenzahlen. Niedrige Geburtenraten haben langfristig Auswirkungen auf Generationenverhältnisse, soziale Sicherungssysteme und die Ausgestaltung familienbezogener Leistungen. Die Daten sind daher für die familienpolitische und sozialrechtliche Diskussion von Bedeutung. Die Angaben für die EU insgesamt sowie für Frankreich, Polen und Rumänien sind nach Eurostat für 2024 geschätzt oder vorläufig.
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Bei knapp 10 % der Paare ist die Frau die Haupteinkommensbezieherin (Di, 17 Mär 2026)
Frauen tragen in Paarhaushalten in Deutschland nur selten den größeren Teil zum gemeinsamen Einkommen bei. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2025 mitteilt, war die Frau nur in 9,9 % der Paarhaushalte Haupteinkommensbezieherin. In 55,8 % der Haushalte erzielte dagegen der Mann den überwiegenden Teil des Nettoeinkommens. Bei 34,3 % der Paare verfügten beide über ein in etwa gleich hohes Einkommen. Besonders ausgeprägt sind die Unterschiede in Paarfamilien mit Kindern. Hier war die Frau lediglich in 7,7 % der Fälle Haupteinkommensbezieherin, während dies auf Männer in 64,6 % der Haushalte zutraf. In 27,7 % der Paarfamilien mit Kindern lagen die Einkommen beider Partner ungefähr gleichauf. Ohne Kinder im Haushalt fällt die Einkommensverteilung etwas ausgewogener aus: In 11,4 % der Paarhaushalte ohne Kinder hatte die Frau das höhere Einkommen, in 50,1 % der Mann. Bei 38,5 % der Paare ohne Kinder verdienten beide ähnlich viel. Nur leichte Verschiebung im Vergleich zu 2021 Einen wesentlichen Grund für die stärkeren Einkommensunterschiede in Familien mit Kindern sieht Destatis in der unterschiedlichen Erwerbsbeteiligung von Müttern und Vätern. Mütter arbeiten deutlich häufiger in Teilzeit als erwerbstätige Frauen insgesamt, während Väter seltener in Teilzeit beschäftigt sind als andere erwerbstätige Männer. Im Vergleich zu 2021 haben sich die Verhältnisse nur leicht verschoben. Der Anteil der Frauen als Haupteinkommensbezieherinnen sank von 10,5 % auf 9,9 %, zugleich ging aber auch der Anteil der Männer in dieser Rolle von 58,8 % auf 55,8 % zurück. Entsprechend stieg der Anteil der Paare mit in etwa gleich hohen Einkommen von 30,7 % auf 34,3 %. Grundlage der Auswertung ist die EU-SILC-Erhebung 2025. Betrachtet wurden ausschließlich Paarhaushalte unterschiedlichen Geschlechts; die Einkommensangaben beziehen sich jeweils auf das Vorjahr der Erhebung. Weitere methodische Hinweise finden Sie auf der Website von Destatis.
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Aufnahme von Anträgen in Familiensachen bei digitaler Aktenführung (Do, 12 Mär 2026)
In Heft 6 der FamRZ wird der Beitrag „Aufnahme von Anträgen in Familiensachen bei digitaler Aktenführung“ von Direktor des AmtsG Andreas Frank veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Angehobene Streitwerte, offene Folgen Nicht anwaltlich vertretene Beteiligte können Anträge nach dem GewSchG, in Kindschaftssachen in Familienstreitsachen, sowie auf vorläufigen Rechtsschutz mündlich gegenüber der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts stellen. Wie diese Anträge in Hinblick auf die digitalisierte Aktenführung am besten weiter bearbeitet werden, zeigt der praxisnahe Kurzbeitrag von Andreas Frank.
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Neue Zuständigkeits- und Rechtsmittelwertgrenzen in Familiensachen ab 1.1.2026 (Do, 12 Mär 2026)
In Heft 6 der FamRZ wird der Beitrag „Neue Zuständigkeits- und Rechtsmittelwertgrenzen in Familiensachen ab 1.1.2026“ von Richter am OLG Andreas Oeley veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Angehobene Streitwerte, offene Folgen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13.11.2025 das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (ZustÄG, BGBl 2025 I Nr. 318) verabschiedet. Andreas Oeley betrachtet in seinem Beitrag das diesem zugrunde liegende Gesetzgebungsverfahren sowie die für den Familienrechtler relevanten Teile der Neuregelung. Seine Einschätzung: "Die umfassende Anhebung der Beschwerdewerte erscheint mit Blick auf die Inflation überfällig und auch der Höhe nach gerechtfertigt." Abzuwarten und kritisch zu beobachten blieben jedoch die tatsächlichen Auswirkungen der Anhebung der Zuständigkeitsstreitwerte.
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Rechtsprechungsübersicht zum FamFG im Jahr 2025 (Do, 12 Mär 2026)
In Heft 6 der FamRZ wird der Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zum FamFG im Jahr 2025“ von Vizepräsident des LG Martin Streicher veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Wichtige Leitentscheidungen für die Praxis Interessant ist im Berichtszeitraum u.a. eine Entscheidung des EuGH (FamRZ 2025, 665, m. Anm. Recker/Plitzko [FamRZ-digital | ]) und nachfolgend des BGH (FamRZ 2025, 1465 (FamRZ-digital | ) zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Diplomatenehepaares im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Nach Art. 8 lit. a und b Rom III-VO komme es auch bei Diplomaten auf zwei Kernelemente an: den Willen, an einem Ort den Mittelpunkt der eigenen Interessen zu begründen, und eine hinreichend beständige tatsächliche Anwesenheit. Das BVerfG hat im letzten Jahr bei der Kindesanhörung eine strenge Linie gezogen (FamRZ 2025, 1900, m. Anm. Völker [FamRZ-digital | ]): Ein Absehen ist bei erheblicher Belastung aus schwerwiegenden Gründen möglich, in Verfahren zur Kindeswohlgefährdung aber regelmäßig nicht mit Hinweis auf fehlende Entscheidungsrelevanz. Diese und alle weiteren wichtigen Entscheidungen im Berichtszeitraum fasst Martin Streicher in seinem Beitrag übersichtlich zusammen. Dabei gliedert sich der Beitrag in folgende Themenbereiche: I. Allgemeine Verfahrensfragen 1. Verfahren 2. Sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit 3. Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 78 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 i. V. mit §§ 127 ff. ZPO 4. Ergänzungspfleger, Umgangspfleger, Verfahrensbeistand, Vergütungsfragen 5. Einstweilige Anordnung und Arrest II. Rechtsmittelverfahren 1. Voraussetzungen der Beschwerde, Zulässigkeit, Form- und Fristfragen, Verfahrensfehler 2. Beschwerdebefugnis 3. Beschwer III. Ehesachen und Verbundverfahren IV. Kindschaftssachen V. Versorgungsausgleichssachen VI. Unterhaltssachen VII. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren VIII. Ehewohnungs- und Haushaltssachen IX. Zugewinnausgleich X. Sonstige Familiensachen des § 266 FamFG XI. Gewaltschutzverfahren XII. Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren XIII. (Isolierte) Anfechtung einer Kostenentscheidung XIV. Kosten- und Gebührenrecht, Verfahrenswerte, Vergütungsfragen
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Tagungsband zum 25. Deutschen Familiengerichtstag (Mo, 09 Mär 2026)
Im Gieseking Verlag ist in der Reihe "Brühler Schriften zum Familienrecht" Band 24: „25. Deutscher Familiengerichtstag“ neu erschienen. Der Tagungsband dokumentiert den letzten Familiengerichtstag (17.–20. September 2025 in Bonn) und ist als Broschur erhältlich. Bestellungen sind über die Website des Gieseking Verlags möglich. Aus dem Inhalt Der Band enthält folgende Beiträge: Anatol Dutta zur guten Gesetzgebung im Familienrecht, Eva Schumann zur Privatautonomie im Abstammungs- und Kindschaftsrecht, Peggy Fiebig zur Fortbildungspflicht im Familienrecht und Katharina Bublath zu psychologischen Aspekten kindlicher Willensbildung. Ergänzt werden die Aufsätze durch Berichte der Arbeitskreise und den Empfehlungen des 25. Deutschen Familiengerichtstags. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V. (DFGT) versteht sich als Forum des interdisziplinären Erfahrungsaustauschs im Familienrecht; Ziel ist u. a. die Förderung einheitlicher Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts sowie die überregionale Zusammenarbeit der im Familienrecht tätigen Professionen.
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Durchsuchungsanordnung gegen minderjährigen Schuldner (Fr, 06 Mär 2026)
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Michael Giers.
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Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung (Do, 05 Mär 2026)
In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.
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Beschwerderecht naher Angehöriger bei Erweiterung der Betreuung (Mi, 04 Mär 2026)
Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 II Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 I FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Angie Schneider.
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Kontaktverbot mit Elternteil außerhalb geregelten Umgangs (Di, 03 Mär 2026)
Rechtsgrundlage für ein Kontaktverbot außerhalb des familiengerichtlich geregelten Kindesumgangs mit einem Elternteil ist § 1684 III S. 1 BGB und nicht § 1684 IV S. 2 BGB. Es genügt daher, dass das Verbot, Kontakt zu dem Kind außerhalb der gerichtlich geregelten Umgangszeiten aufzunehmen, dem Kindeswohl dienlich ist.
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Krankenversicherungsbeiträge bei Bezug von Erziehungsgeld (Mo, 02 Mär 2026)
Das im Rahmen der Vollzeitpflege an die Pflegeperson nach § 39 SGBVIII gezahlte Erziehungsgeld gehört nicht zu den nach § 240 SGBV beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern die Grenze zur Erwerbstätigkeit nicht überschritten wird. (Leitsatz des Einsenders) Dem Erziehungsgeld kommt bei solchen Pflegeverhältnissen eine wesentliche Anreiz- und Anerkennungsfunktion zu, die es bei der gebotenen Zusammenschau der gesetzgeberischen Wertungen gebietet, es wie das Pflegegeld nach § 37 I SGBXI von der Beitragspflicht auszunehmen. Die nach der Rechtsprechung des BGH vorzunehmende Anrechnung des Erziehungsgeldes als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe steht dem nicht entgegen. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Heinrich Schürmann.
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Geltendmachung von rückständigem Kindesunterhalt (Mo, 02 Mär 2026)
Die Geltendmachung von rückständigem Kindesunterhalt ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren ohne die gleichzeitige Geltendmachung von laufendem Kindesunterhalt unzulässig. Dies gilt auch, wenn für Geschwister gleichzeitig laufender Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Gudrun Lies-Benachib.
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Familienrechtliche Presseschau Februar 2026 (Mo, 02 Mär 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Die Zeit | Eva Strnad im Interview mit Anke Riedel Die Familienrichterin Eva Strnad erlebte als Mädchen sexuelle Gewalt in der Familie. Heute klärt sie auf, wie Eltern bei ihren Kindern Missbrauch besser erkennen können. Zwei Mütter sind eine zu wenig taz | Franziska Schindler Die Autorin führt ein Interview mit Mo, Lene und Mareike, die entschieden haben, zu dritt ein Kind großzuziehen. Um ihr Familienleben zu starten, haben die drei einen Samenspender gesucht und sind aus unterschiedlichen Städten zusammengezogen. Mo und Mareike haben geheiratet, damit ihr Kind zwei rechtliche Eltern hat. „Nur die Illusion von Schutz“ Verfassungsblog | Friederike Wapler im Interview mit Eva Maria Bredler Die Bundesregierung plant ein Verbot von Social Media für Kinder und Jugendliche. Das Verfassungsblog spricht mit Friederike Wapler, Professorin für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht, darüber, wie das Grundgesetz Verantwortung zwischen Staat, Eltern und Kindern verteilt und stellt die Frage: Welche Rolle spielt Schutz – und wo beginnt Bevormundung? Süddeutsche Zeitung | Kathrin Aldenhoff In einem Brief an die Politik fordern Mitarbeiterinnen von Münchner Gerichten und Beratungsstellen die Stadt auf, nicht weiter an Hilfen für Familien zu sparen. Wenn bei schwierigen Trennungen oder in Notlagen Unterstützung zu spät komme, könnten die Folgen gravierend sein. Die Zeit | Livia Sarai Lergenmüller In Deutschland gilt die Schulpflicht. Trotzdem gehen einige Kinder nie zur Schule – ihre Eltern wollen es nicht. Und für Freilerner gibt es Wege, das System zu umgehen. Die Zeit fragt: Was bringt Eltern dazu, ihre Kinder ganz von der Schule fernzuhalten?
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Bundestag beschließt Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung (Mo, 02 Mär 2026)
Der Bundestag hat am 26.2.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/4323) angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, Bündnis 90/Die Grünen dagegen; AfD und Die Linke enthielten sich. Ein Entschließungsantrag der Grünen (BT-Drucks. 21/4324) fand keine Mehrheit. Anpassungen beim Restitutionsantrag und bei Wartefristen Kernpunkt ist eine Neuordnung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater. Ziel ist, die Vorgaben aus Karlsruhe fristgerecht bis 31.3.2026 umzusetzen und Konfliktlagen, insbesondere in frühen Phasen der Vaterschaftsklärung, rechtssicher zu steuern. Vorgesehen sind u. a. Sperren für Vaterschaftsanerkennungen während laufender gerichtlicher Feststellungsverfahren, erweiterte Möglichkeiten einer Anerkennung mit Zustimmung aller Beteiligten (einschließlich des rechtlichen Vaters) sowie eine stärkere Einbindung des Kindes. Der Rechtsausschuss hat zudem Details zum Restitutionsantrag angepasst: Eine Wiederaufnahme soll insbesondere möglich sein, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater beendet ist. Die Wartefristen für einen Wiederaufnahmeantrag werden nach dem Alter des Kindes gestaffelt (0–5 Jahre: 2 Jahre; 6–13 Jahre: 3 Jahre; ab 14 Jahren: 4 Jahre).
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„Sharenting“ und Kinderinfluencer: Kinderkommission veröffentlicht Stellungnahme (Fr, 27 Feb 2026)
Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages hat eine Stellungnahme zum Thema „Sharenting und Kinderinfluencer – Kommerzialisierung von Kindheit“ veröffentlicht. Diese wurde in der 11. Sitzung am 25.2.2026 verabschiedet und benennt Risiken für Kinder im digitalen Raum sowie Vorschläge, wie Persönlichkeitsrechte und Schutz von Kindern online gestärkt werden können. Die Stellungnahme ist als PDF auf der Website des Deutschen Bundestages abrufbar. Inszenierung und Vermarktung von Kindheit verhindern Problematisch sei demnach vor allem, wenn das Privatleben von Kindern systematisch öffentlich inszeniert, vermarktet und monetarisiert wird. Als Beispiel wird genannt: die Veröffentlichung von (auch sensiblen) Alltagsszenen bis hin zu Darstellungen von Scham, Krankheit oder Verletzlichkeit, die zugleich einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und mit Werbung verknüpft werden. Die Kommission sieht dadurch u. a. Beeinträchtigungen der Privatsphäre und Persönlichkeitsentwicklung, ein erhöhtes Sexualisierungsrisiko sowie – bei regelmäßiger Einbindung in Produktionsprozesse – auch Anknüpfungspunkte an Kinderarbeit und sogar eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Maßnahmen prüfen Zur Stärkung des Kinderschutzes fordert die Kinderkommission die Bundesregierung auf zu prüfen, welche Maßnahmen auf EU-, Bundes-, Landes- und Kommunalebene erforderlich sind. Genannt werden insbesondere: eine Altersgrenze für ein Verbot identifizierender Darstellungen auf kommerziellen Accounts, ein Verbot intimer/bloßstellender Inhalte (z. B. Nacktheit, Krankheit, Weinen), effektive Widerrufs- und Löschrechte für Kinder, eine finanzielle Beteiligung (z. B. Treuhandkonten) bei monetarisierten Inhalten sowie eine wirksame Durchsetzung bestehender bzw. neuer Regeln. Auch die FamRZ hat das Thema bereits aufgegriffen: In der FamRZ-Podcastfolge 27 („Kinder als Influencer“) sprechen wir mit Prof. Dr. Isabell Götz u. a. über die Abgrenzung zwischen Sharenting und kommerziellem Kinder-Influencing, Einwilligungsfragen, Kinderarbeit und die Rolle von Plattformen.
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Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen (Fr, 27 Feb 2026)
Die Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht sollen punktuell angepasst werden, vor allem beim „Krankenhausvorbehalt“. Das sieht ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestern veröffentlicht hat. Den Gesetzentwurf finden Sie hier. Umsetzung der BVerfG-Entscheidung Mit dem Gesetzentwurf soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ausnahmslosen Krankenhausvorbehalt umgesetzt werden. Es soll künftig ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist. Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten: Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht. Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig vermieden werden. Ultima ratio und Selbstbestimmung Flankierend betont der Entwurf – auch im Lichte der Karlsruher Vorgaben – den ultima-ratio-Charakter ärztlicher Zwangsmaßnahmen und zielt darauf, die Selbstbestimmung der Betroffenen stärker abzusichern, insbesondere durch eine konsequente Feststellung und Beachtung des maßgeblichen Willens (etwa aufgrund einer Patientenverfügung). Der Gesetzentwurf wurde gestern an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27.3.2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
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Rechtsprechungsübersicht: Die Haftung von Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB (Mi, 25 Feb 2026)
In Heft 5 der FamRZ wird der Beitrag „Die Haftung von Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB – Eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung“ von Richter am BGH Dr. Falk Bernau veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Am häufigsten wird zum „Straßenverkehr“ entschieden Der Beitrag von Dr. Falk Bernau zeichnet die Entwicklung der veröffentlichten Rechtsprechung zur Aufsichtshaftung seit dem 1.1.2023 nach. Er knüpft mit seiner Themenstellung an vorhergehende Artikel des Verfassers an, zuletzt FamRZ 2023, 415 {FamRZ-digital | } und ist gegliedert in folgende Bereiche: Straßenverkehr: Kinder als Radfahrer mit und ohne Aufsicht, Bewegung im öffentlichen Verkehrsraum Internetnutzung Sonstige Aufsichtssituationen: Öffentlicher Verkehrsraum, Haus und Garten, im Auto, Kinderfreizeit, Graffiti, Jugendhilfeeinrichtung Was auffällt: Brandschäden sowie Urheberrechtsverletzungen im Internet spielen in der Gerichtspraxis zur Elternhaftung derzeit kaum mehr eine Rolle. Die Schadenskategorie „Straßenverkehr“ bildet hingegen weiterhin unangefochten den Schwerpunkt der gerichtlichen Entscheidungen.
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Neues Ehenamensglück nach der Namensrechtsreform? (Mi, 25 Feb 2026)
In Heft 5 der FamRZ wird der Beitrag „Neues Ehenamensglück nach der Namensrechtsreform? – Besprechung zu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.12.2025 – 19 W 80/25 (Wx) –“ von Notar Dr. Fabian Wall veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Streitfrage: nach Widerruf Ehenamen neu bestimmen Seit der Namensrechtsreform erreichen immer neue Problemstellungen die Gerichte. Das OLG Karlsruhe hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass Ehegatten nach dem Widerruf ihres Ehenamens diesen neu bestimmen wollten. Während Anatol Dutta diese Möglichkeit bejaht (u.a. in FamRZ 2025, 1775 {FamRZ-digital | }), lehnen das OLG Karlsruhe, alle bisher veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheidungen von Amtsgerichten und ein Teil der Literatur dies ab. Fabian Wall wägt in seinem Artikel die Argumente ab und positioniert sich klar.
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Der Verfahrensgegenstand in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, insbesondere in der Beschwerdeinstanz (Mi, 25 Feb 2026)
In Heft 5 der FamRZ wird der Beitrag „Der Verfahrensgegenstand in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, insbesondere in der Beschwerdeinstanz“ von Richter am OLG Iven Köhler veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Amtsbetrieb und Beschwerdeumfang Verfahren in Kindschaftssachen können in vielen Fällen gemäß § 24 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden. Dies betrifft Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB genauso wie Umgangsausschlussverfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB, aber auch generell Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 BGB. Sorgerechtliche Verfahren nach § 1671 BGB können zwar nur auf Antrag eingeleitet werden. Aber auch insoweit ist eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung gemäß § 26 FamFG von Amts wegen festzustellen. Die Verknüpfung des § 1671 Abs. 4 BGB stellt insoweit auch sicher, dass bei Notwendigwerden von Kindesschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB das Verfahren nicht durch Antragsrücknahme beendet werden kann, sondern von Amts wegen fortgeführt werden muss. Aufgrund dieses von vornherein nicht scharf umgrenzten Verfahrensgegenstandes können sich bei der Beschwerde eines Elternteils gegen eine erstinstanzliche Entscheidung folgende Fragen stellen, so Iven Köhler: Ist der Beschwerdegegenstand durch die Beschwerde beschränkt und ist bezüglich des nicht angefochtenen erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes Teilrechtskraft eingetreten? Oder fällt der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht umfassend an?
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Neuauflage: FamRZ-Buch 29 „Das familiengerichtliche Verfahren“ (Mi, 25 Feb 2026)
Heute ist die 3., völlig neu bearbeitete Auflage des FamRZ-Buchs 29 „Das familiengerichtliche Verfahren“ erschienen. Verfasst ist das Werk von Rolf Schlünder (Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht) und Dr. Renate Perleberg-Kölbel (Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuer-, Insolvenz- und Familienrecht). shopping_cart Jetzt bestellen Inhalte im Überblick Das Werk nimmt das familiengerichtliche Verfahren als „Tagesgeschäft“ in den Blick, und zwar gerade dort, wo das FamFG mit seinen Verweisungen zur ZPO und unklaren Detailfragen in der Praxis schnell unübersichtlich wird. Kern ist eine praxisorientierte Gliederung (Allgemeiner Teil, FG-Familiensachen, Familienstreitsachen sowie Ehe- und Scheidungssachen), die Schritt für Schritt durch die wichtigsten Verfahrenskonstellationen führt – ergänzt um Beispiele und Praxistipps. Zielgruppen: (Fach-)Anwaltschaft, Familiengerichte, Rechtspfleger, Verfahrensbeistände, Sachverständige, Vormünder und Pfleger sowie Jugendämter und Beratungsstellen; empfohlen auch für Berufsanfänger, Studierende und Referendarinnen/Referendare als Einstieg.
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The State’s Powers to Intervene in Family Life (Mo, 23 Feb 2026)
Heute ist im Gieseking Verlag der 276. Band der Reihe "Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht" mit dem Titel "The State’s Powers to Intervene in Family Life" erschienen. Herausgegeben wird das Werk von Prof. Dr. Arkadiusz Wudarski (†), Prof. Dr. Michael Stürner (Oxford) und Dr. Martin Menne. Beiträge renommierter Autorinnen und Autoren aus allen Kontinenten Ausgangspunkt für den Sammelband ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen in sein Familienleben und dem staatlichen Auftrag, das Familienleben zugleich zu schützen. Der Staat „wacht“ danach über Pflege und Erziehung des Kindes durch die Eltern, tritt elterlichem Fehlverhalten entgegen und soll sicherstellen, dass Elternhandeln mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Der Band beleuchtet genau diesen Spannungsbogen: er bündelt die Ergebnisse eines groß angelegten rechtsvergleichenden Forschungsprojekts. Das Buch ist über die Website des Gieseking Verlags bestellbar. Weitere Infos finden Sie ebenfalls dort.
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Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung: neuester Stand (Do, 19 Feb 2026)
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 30.1.2026 zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft Stellung genommen und u. a. weitergehende bzw. präzisere Missbrauchsprüfungen im Aufenthaltsrecht sowie die Streichung einer sorgerechtlichen Begleitregelung angeregt. In der nun veröffentlichten Gegenäußerung hält die Bundesregierung an wesentlichen Punkten ihres Entwurfs fest: Eine Erweiterung beim Erlöschen von Aufenthaltstiteln (§ 51 I Nr. 9 AufenthG) und Änderungen bei Zuständigkeitsfragen sieht sie überwiegend nicht als erforderlich an. In Bezug auf die Einbeziehung visumfreier sogenannter Positivstaater verweist sie auf zusätzlichen Prüfaufwand und kündigt eine weitere Prüfung im Gesetzgebungsverfahren an. Außerdem bleibt sie bei der Überprüfbarkeit der Wohnsitzmeldung sowie bei der vorgesehenen Zustimmungsfiktion nach vier Monaten und dem Vierjahreszeitraum bei Mehrfachanerkennungen. Eine Kostenerstattung durch den Bund lehnt sie ab; dagegen will sie den Vorschlag aufgreifen, auch ohne „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ aus Gründen der Rechtsklarheit eine Feststellung der Ausländerbehörde zu prüfen. Bundestagsberatung steht bevor Deutlich widerspricht die Bundesregierung dem Bundesrat bei der geforderten Streichung von § 1598 Abs. 3 BGB-E (sorgerechtliche Begleitregelung). Sie verteidigt die Regelung als sachgerechte Ergänzung für Fälle, in denen die zweite rechtliche Elternstelle noch nicht besetzt ist und die Mutter verstirbt oder geschäftsunfähig wird. Zugleich stimmt sie zu, den Beginn der gesetzlichen Vertretungsmacht zusätzlich an die Antragstellung bei der Ausländerbehörde zu knüpfen. Im Bundestag ist der nächste Schritt bereits terminiert: Die 1. Lesung ist für Mittwoch, 25.2.2026 (18.40 Uhr) angesetzt; anschließend soll der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen werden. Ob Innen- oder Rechtsausschuss federführend wird, ist laut Bundestag derzeit noch offen.
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Nachweis der Erbfolge (Di, 17 Feb 2026)
Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 I GBO gilt diese Nachweisform nicht. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 I GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Andreas Stegbauer. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz: KG, FamRZ 2024, 1976 {FamRZ-digital | }.
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Berücksichtigung neuer Tatsachen (Mo, 16 Feb 2026)
Neue Tatsachen können auch im Rahmen der Entscheidung über einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung desangefochtenen Beschlusses grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Vorinstanz: OLG München, FamRZ 2025, 1274, m. Anm. Thomas Kischkel {FamRZ-digital | }.
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Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht (Mo, 16 Feb 2026)
Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Untervollmacht in formularmäßiger Vorsorgevollmacht (Do, 12 Feb 2026)
Zur Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Elmar Kreft.
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