Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

„Sharenting“ und Kinderinfluencer: Kinderkommission veröffentlicht Stellungnahme (Fri, 27 Feb 2026)
Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages hat eine Stellungnahme zum Thema „Sharenting und Kinderinfluencer – Kommerzialisierung von Kindheit“ veröffentlicht. Diese wurde in der 11. Sitzung am 25.2.2026 verabschiedet und benennt Risiken für Kinder im digitalen Raum sowie Vorschläge, wie Persönlichkeitsrechte und Schutz von Kindern online gestärkt werden können. Die Stellungnahme ist als PDF auf der Website des Deutschen Bundestages abrufbar. Inszenierung und Vermarktung von Kindheit verhindern Problematisch sei demnach vor allem, wenn das Privatleben von Kindern systematisch öffentlich inszeniert, vermarktet und monetarisiert wird. Als Beispiel wird genannt: die Veröffentlichung von (auch sensiblen) Alltagsszenen bis hin zu Darstellungen von Scham, Krankheit oder Verletzlichkeit, die zugleich einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und mit Werbung verknüpft werden. Die Kommission sieht dadurch u. a. Beeinträchtigungen der Privatsphäre und Persönlichkeitsentwicklung, ein erhöhtes Sexualisierungsrisiko sowie – bei regelmäßiger Einbindung in Produktionsprozesse – auch Anknüpfungspunkte an Kinderarbeit und sogar eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Maßnahmen prüfen Zur Stärkung des Kinderschutzes fordert die Kinderkommission die Bundesregierung auf zu prüfen, welche Maßnahmen auf EU-, Bundes-, Landes- und Kommunalebene erforderlich sind. Genannt werden insbesondere: eine Altersgrenze für ein Verbot identifizierender Darstellungen auf kommerziellen Accounts, ein Verbot intimer/bloßstellender Inhalte (z. B. Nacktheit, Krankheit, Weinen), effektive Widerrufs- und Löschrechte für Kinder, eine finanzielle Beteiligung (z. B. Treuhandkonten) bei monetarisierten Inhalten sowie eine wirksame Durchsetzung bestehender bzw. neuer Regeln. Auch die FamRZ hat das Thema bereits aufgegriffen: In der FamRZ-Podcastfolge 27 („Kinder als Influencer“) sprechen wir mit Prof. Dr. Isabell Götz u. a. über die Abgrenzung zwischen Sharenting und kommerziellem Kinder-Influencing, Einwilligungsfragen, Kinderarbeit und die Rolle von Plattformen.
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Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen (Fr, 27 Feb 2026)
Die Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht sollen punktuell angepasst werden, vor allem beim „Krankenhausvorbehalt“. Das sieht ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultimaratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestern veröffentlicht hat. Den Gesetzentwurf finden Sie hier. Umsetzung der BVerfG-Entscheidung Mit dem Gesetzentwurf soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ausnahmslosen Krankenhausvorbehalt umgesetzt werden. Es soll künftig ermöglicht werden, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchführen zu können, wenn die Durchführung im Krankenhaus oder die Verbringung dorthin für die betroffene Person unzumutbar ist. Die Voraussetzungen dafür sind sehr eng gehalten: Der Ort, an dem die Maßnahme stattdessen durchgeführt werden soll, soll nahezu Krankenhausstandard haben müssen. Zudem darf die Behandlung außerhalb des Krankenhauses nicht dafür sorgen, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Betreuten von vergleichbarem Gewicht droht. Die neue Ausnahmeregelung soll sicherstellen, dass unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus zukünftig vermieden werden. Ultima ratio und Selbstbestimmung Flankierend betont der Entwurf – auch im Lichte der Karlsruher Vorgaben – den ultima-ratio-Charakter ärztlicher Zwangsmaßnahmen und zielt darauf, die Selbstbestimmung der Betroffenen stärker abzusichern, insbesondere durch eine konsequente Feststellung und Beachtung des maßgeblichen Willens (etwa aufgrund einer Patientenverfügung). Der Gesetzentwurf wurde gestern an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27.3.2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
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Rechtsprechungsübersicht: Die Haftung von Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB (Mi, 25 Feb 2026)
In Heft 5 der FamRZ wird der Beitrag „Die Haftung von Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB – Eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung“ von Richter am BGH Dr. Falk Bernau veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Am häufigsten wird zum „Straßenverkehr“ entschieden Der Beitrag von Dr. Falk Bernau zeichnet die Entwicklung der veröffentlichten Rechtsprechung zur Aufsichtshaftung seit dem 1.1.2023 nach. Er knüpft mit seiner Themenstellung an vorhergehende Artikel des Verfassers an, zuletzt FamRZ 2023, 415 {FamRZ-digital | } und ist gegliedert in folgende Bereiche: Straßenverkehr: Kinder als Radfahrer mit und ohne Aufsicht, Bewegung im öffentlichen Verkehrsraum Internetnutzung Sonstige Aufsichtssituationen: Öffentlicher Verkehrsraum, Haus und Garten, im Auto, Kinderfreizeit, Graffiti, Jugendhilfeeinrichtung Was auffällt: Brandschäden sowie Urheberrechtsverletzungen im Internet spielen in der Gerichtspraxis zur Elternhaftung derzeit kaum mehr eine Rolle. Die Schadenskategorie „Straßenverkehr“ bildet hingegen weiterhin unangefochten den Schwerpunkt der gerichtlichen Entscheidungen.
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Neues Ehenamensglück nach der Namensrechtsreform? (Mi, 25 Feb 2026)
In Heft 5 der FamRZ wird der Beitrag „Neues Ehenamensglück nach der Namensrechtsreform? – Besprechung zu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.12.2025 – 19 W 80/25 (Wx) –“ von Notar Dr. Fabian Wall veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Streitfrage: nach Widerruf Ehenamen neu bestimmen Seit der Namensrechtsreform erreichen immer neue Problemstellungen die Gerichte. Das OLG Karlsruhe hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass Ehegatten nach dem Widerruf ihres Ehenamens diesen neu bestimmen wollten. Während Anatol Dutta diese Möglichkeit bejaht (u.a. in FamRZ 2025, 1775 {FamRZ-digital | }), lehnen das OLG Karlsruhe, alle bisher veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheidungen von Amtsgerichten und ein Teil der Literatur dies ab. Fabian Wall wägt in seinem Artikel die Argumente ab und positioniert sich klar.
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Der Verfahrensgegenstand in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, insbesondere in der Beschwerdeinstanz (Mi, 25 Feb 2026)
In Heft 5 der FamRZ wird der Beitrag „Der Verfahrensgegenstand in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, insbesondere in der Beschwerdeinstanz“ von Richter am OLG Iven Köhler veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Amtsbetrieb und Beschwerdeumfang Verfahren in Kindschaftssachen können in vielen Fällen gemäß § 24 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden. Dies betrifft Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB genauso wie Umgangsausschlussverfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB, aber auch generell Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 BGB. Sorgerechtliche Verfahren nach § 1671 BGB können zwar nur auf Antrag eingeleitet werden. Aber auch insoweit ist eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung gemäß § 26 FamFG von Amts wegen festzustellen. Die Verknüpfung des § 1671 Abs. 4 BGB stellt insoweit auch sicher, dass bei Notwendigwerden von Kindesschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB das Verfahren nicht durch Antragsrücknahme beendet werden kann, sondern von Amts wegen fortgeführt werden muss. Aufgrund dieses von vornherein nicht scharf umgrenzten Verfahrensgegenstandes können sich bei der Beschwerde eines Elternteils gegen eine erstinstanzliche Entscheidung folgende Fragen stellen, so Iven Köhler: Ist der Beschwerdegegenstand durch die Beschwerde beschränkt und ist bezüglich des nicht angefochtenen erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes Teilrechtskraft eingetreten? Oder fällt der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht umfassend an?
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Neuauflage: FamRZ-Buch 29 „Das familiengerichtliche Verfahren“ (Mi, 25 Feb 2026)
Heute ist die 3., völlig neu bearbeitete Auflage des FamRZ-Buchs 29 „Das familiengerichtliche Verfahren“ erschienen. Verfasst ist das Werk von Rolf Schlünder (Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht) und Dr. Renate Perleberg-Kölbel (Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuer-, Insolvenz- und Familienrecht). shopping_cart Jetzt bestellen Inhalte im Überblick Das Werk nimmt das familiengerichtliche Verfahren als „Tagesgeschäft“ in den Blick, und zwar gerade dort, wo das FamFG mit seinen Verweisungen zur ZPO und unklaren Detailfragen in der Praxis schnell unübersichtlich wird. Kern ist eine praxisorientierte Gliederung (Allgemeiner Teil, FG-Familiensachen, Familienstreitsachen sowie Ehe- und Scheidungssachen), die Schritt für Schritt durch die wichtigsten Verfahrenskonstellationen führt – ergänzt um Beispiele und Praxistipps. Zielgruppen: (Fach-)Anwaltschaft, Familiengerichte, Rechtspfleger, Verfahrensbeistände, Sachverständige, Vormünder und Pfleger sowie Jugendämter und Beratungsstellen; empfohlen auch für Berufsanfänger, Studierende und Referendarinnen/Referendare als Einstieg.
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The State’s Powers to Intervene in Family Life (Mo, 23 Feb 2026)
Heute ist im Gieseking Verlag der 276. Band der Reihe "Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht" mit dem Titel "The State’s Powers to Intervene in Family Life" erschienen. Herausgegeben wird das Werk von Prof. Dr. Arkadiusz Wudarski (†), Prof. Dr. Michael Stürner (Oxford) und Dr. Martin Menne. Beiträge renommierter Autorinnen und Autoren aus allen Kontinenten Ausgangspunkt für den Sammelband ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen in sein Familienleben und dem staatlichen Auftrag, das Familienleben zugleich zu schützen. Der Staat „wacht“ danach über Pflege und Erziehung des Kindes durch die Eltern, tritt elterlichem Fehlverhalten entgegen und soll sicherstellen, dass Elternhandeln mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Der Band beleuchtet genau diesen Spannungsbogen: er bündelt die Ergebnisse eines groß angelegten rechtsvergleichenden Forschungsprojekts. Das Buch ist über die Website des Gieseking Verlags bestellbar. Weitere Infos finden Sie ebenfalls dort.
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Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung: neuester Stand (Do, 19 Feb 2026)
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 30.1.2026 zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft Stellung genommen und u. a. weitergehende bzw. präzisere Missbrauchsprüfungen im Aufenthaltsrecht sowie die Streichung einer sorgerechtlichen Begleitregelung angeregt. In der nun veröffentlichten Gegenäußerung hält die Bundesregierung an wesentlichen Punkten ihres Entwurfs fest: Eine Erweiterung beim Erlöschen von Aufenthaltstiteln (§ 51 I Nr. 9 AufenthG) und Änderungen bei Zuständigkeitsfragen sieht sie überwiegend nicht als erforderlich an. In Bezug auf die Einbeziehung visumfreier sogenannter Positivstaater verweist sie auf zusätzlichen Prüfaufwand und kündigt eine weitere Prüfung im Gesetzgebungsverfahren an. Außerdem bleibt sie bei der Überprüfbarkeit der Wohnsitzmeldung sowie bei der vorgesehenen Zustimmungsfiktion nach vier Monaten und dem Vierjahreszeitraum bei Mehrfachanerkennungen. Eine Kostenerstattung durch den Bund lehnt sie ab; dagegen will sie den Vorschlag aufgreifen, auch ohne „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ aus Gründen der Rechtsklarheit eine Feststellung der Ausländerbehörde zu prüfen. Bundestagsberatung steht bevor Deutlich widerspricht die Bundesregierung dem Bundesrat bei der geforderten Streichung von § 1598 Abs. 3 BGB-E (sorgerechtliche Begleitregelung). Sie verteidigt die Regelung als sachgerechte Ergänzung für Fälle, in denen die zweite rechtliche Elternstelle noch nicht besetzt ist und die Mutter verstirbt oder geschäftsunfähig wird. Zugleich stimmt sie zu, den Beginn der gesetzlichen Vertretungsmacht zusätzlich an die Antragstellung bei der Ausländerbehörde zu knüpfen. Im Bundestag ist der nächste Schritt bereits terminiert: Die 1. Lesung ist für Mittwoch, 25.2.2026 (18.40 Uhr) angesetzt; anschließend soll der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen werden. Ob Innen- oder Rechtsausschuss federführend wird, ist laut Bundestag derzeit noch offen.
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Nachweis der Erbfolge (Di, 17 Feb 2026)
Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 I GBO gilt diese Nachweisform nicht. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 I GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Andreas Stegbauer. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz: KG, FamRZ 2024, 1976 {FamRZ-digital | }.
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Berücksichtigung neuer Tatsachen (Mo, 16 Feb 2026)
Neue Tatsachen können auch im Rahmen der Entscheidung über einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung desangefochtenen Beschlusses grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Vorinstanz: OLG München, FamRZ 2025, 1274, m. Anm. Thomas Kischkel {FamRZ-digital | }.
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Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht (Mo, 16 Feb 2026)
Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Untervollmacht in formularmäßiger Vorsorgevollmacht (Do, 12 Feb 2026)
Zur Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Elmar Kreft.
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Ergänzungspflegschaft im Vaterschaftsanfechtungsverfahren (Do, 12 Feb 2026)
Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen. Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung, die allein dem bestellten Ergänzungspfleger zusteht (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 {FamRZ-digital | } [m. Anm. Wellenhofer, FamRZ 2009, 968] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Katharina Beißel. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Häusliche Gewalt: Unter fünf Prozent der Fälle werden angezeigt (Mi, 11 Feb 2026)
Nach einer neuen Dunkelfeldstudie des Bundeskriminalamts (BKA) werden Gewalterfahrungen in Deutschland nur in einem Bruchteil der Fälle bei der Polizei angezeigt. Die Anzeigequoten liegen demnach – unabhängig von der Gewaltform – meist unter zehn Prozent; bei psychischer und körperlicher Gewalt in (Ex-)Partnerschaften sogar unter fünf Prozent. Grundlage sind Befragungsdaten der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“, die das BKA gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesfamilienministerium durchgeführt hat. Besonders betroffen: Frauen, Jüngere, Menschen mit Migrationshintergrund und LSBTIQ* Die Untersuchung zeigt zudem, dass Frauen häufiger und stärker von partnerschaftlicher bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, insbesondere bei sexuellen Übergriffen, sexueller Belästigung und Stalking. Zugleich seien Frauen und Männer in den letzten fünf Jahren ähnlich häufig von psychischer und körperlicher Gewalt in (Ex-)Partnerschaften betroffen, Frauen erlitten jedoch häufiger Verletzungen, empfänden größere Angst und schätzten die Lebensgefahr höher ein. Auffällig ist laut Studie auch ein Altersgefälle: Junge Menschen berichten deutlich häufiger Gewalterfahrungen, etwa bei digitaler Gewalt, sexueller Belästigung oder verabreichten K.-o.-Tropfen. Besonders stark belastet seien außerdem Personen mit Migrationshintergrund sowie Angehörige der LSBTIQ*-Community. Breite Datengrundlage – Fokus auf Prävention und Hilfen LeSuBiA basiert auf rund 15.000 Befragten im Alter von 16 bis 85 Jahren, die zwischen Juli 2023 und Januar 2025 unter anderem zu Partnerschaftsgewalt, sexualisierter Gewalt, Stalking und Gewalt im digitalen Raum befragt wurden. Ziel ist laut BKA, die Diskrepanz zwischen Hell- und Dunkelfeld besser zu erfassen und eine belastbare Grundlage für Prävention, Opferschutz und die Weiterentwicklung von Hilfsangeboten zu liefern. Weitere Zahlen sind der Pressemitteilung des BKA zu entnehmen. Mehr Informationen finden Sie auf der Website von LeSuBiA.
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Nochmals: Bindungswirkung einer Versorgungsausgleichsentscheidung (Mi, 11 Feb 2026)
In Heft 4 der FamRZ wird der Beitrag „Nochmals: Bindungswirkung einer Versorgungsausgleichsentscheidung bei nachträglicher Änderung einer berufsständischen Versorgungssatzung - Ergänzende Ausführungen zu FamRZ 2025, 1940“ von Helmut Borth veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Borth knüpft an früheren Beitrag an In dem Beitrag FamRZ 2025, 1940 {FamRZ-digital | }, geht es um den Umfang der Bindungswirkung einer Entscheidung des VerwG Stuttgart über den Versorgungsausgleich bei Festsetzung einer Versorgungsleistung, welche die baden-württembergische Rechtsanwaltsversorgung betraf. Die in diesem Beitrag diskutierte Frage einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung nach §§ 225, 226 FamFG bedarf weiterer Ergänzungen.
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Aufgabenverteilung zwischen Ausstellungsbehörde und Rechtsbehelfsgericht im Europäischen Nachlasszeugnisverfahren (Mi, 11 Feb 2026)
In Heft 4 der FamRZ wird der Beitrag „Aufgabenverteilung zwischen Ausstellungsbehörde und Rechtsbehelfsgericht im Europäischen Nachlasszeugnisverfahren – zugleich Besprechung von OLG Karlsruhe, FamRZ 2026, 316 –“ von Prof. Dr. Matteo Fornasier veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Gilt der Grundsatz der Einvernehmlichkeit auch in der Rechtsmittelinstanz? In der Rechtssache „Albausy“ entschied der EuGH, dass das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im ersten Rechtszug ein nichtstreitiges Verfahren ist. Ungeklärt ist bislang, ob der Grundsatz der Einvernehmlichkeit auch in der Rechtsmittelinstanz gilt. Die Frage beschäftigte vor Kurzem das OLG Karlsruhe. Der Beitrag von Matteo Fornasier bespricht die Entscheidung des Oberlandesgerichts und beleuchtet die Aufgabenverteilung zwischen erstinstanzlicher Ausstellungsbehörde und Beschwerdegericht im Nachlasszeugnisverfahren.
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Rechtsprechungsübersicht Erbrecht (Mi, 11 Feb 2026)
In Heft 4 der FamRZ wird der Beitrag „Rechtsprechungsübersicht Erbrecht“ von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Dr. Stephanie Herzog veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Vom digitalen Nachlass bis hin zum IPR Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2024, 237 {FamRZ-digital | }, an und berichtet über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Erbrecht während des letzten Jahres. Berücksichtigt sind die bis September 2025 bekannt gewordenen Entscheidungen. Der Artikel ist in folgende Bereiche gegliedert: I. Digitaler Nachlass II. Verfügungen von Todes wegen 1. Formwirksamkeit 2. Widerruf 3. Auslegung 4. Testamentsanfechtung 5. Testierunfähigkeit 6. Sittenwidrigkeit 7. Gemeinschaftliches Testament 8. Erbverträge III. Ausschlagung und Anfechtung 1. Ausschlagung 2. Anfechtung der Ausschlagung bzw. der Annahme der Erbschaft IV. Testamentsvollstreckung V. Nachlasspflegschaft VI. Miterben 1. Auskunftsansprüche 2. Teilungsversteigerung VII. Vor- und Nacherbschaft VIII. Vermächtnis IX. Pflichtteilsverzicht X. Pflichtteilsrecht XI. Haftungsbeschränkung auf den Nachlass XII. IPR XIII. Nachlassgerichtliches Verfahren 1. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen; Akteneinsicht 2. Erbscheinsverfahren 3. Kostentragung im Erbscheinsverfahren
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Eheschließungen auf historischem Tiefstand (Mo, 09 Feb 2026)
Noch nie seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1950 wurden in Deutschland in einem Jahr so wenige Ehen geschlossen wie 2024. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) lag die Zahl der Eheschließungen im vergangenen Jahr bei 349.200. Mehr als drei Viertel (79 %) der Eheschließenden heirateten erstmals. Gut 97 % der Ehen wurden von Paaren unterschiedlichen Geschlechts geschlossen, knapp 3 % entfielen auf gleichgeschlechtliche Paare. Der Anteil der Verheirateten an der volljährigen Bevölkerung ist seit Jahren rückläufig. Ende 2024 lebten rund 34,6 Mio. Menschen ab 18 Jahren in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, was knapp 50 % der erwachsenen Bevölkerung entsprach. Dreißig Jahre zuvor waren noch rund 60 % der Volljährigen verheiratet. Am höchsten war der Anteil der Verheirateten 2024 bei den 65- bis 69-Jährigen mit rund zwei Dritteln. Mehr Ledige und spätere Eheschließungen Dem Rückgang der Eheschließungen steht ein deutlicher Anstieg der ledigen Bevölkerung gegenüber. Ende 2024 waren 23,1 Mio. volljährige Personen ledig, was gut 33 % der Bevölkerung ab 18 Jahren entsprach. 1994 hatte dieser Anteil noch bei 24 % gelegen. Zugleich steigt das Alter bei der ersten Eheschließung weiter an. Frauen waren bei ihrer ersten Heirat im Jahr 2024 durchschnittlich 32,9 Jahre alt, Männer 35,3 Jahre. Damit liegt das Durchschnittsalter jeweils rund sechs Jahre höher als 1994. Scheidungen erfolgen später und nach längerer Ehedauer Auch bei Scheidungen zeigt sich ein deutlicher Altersanstieg. Im Jahr 2024 lag das Durchschnittsalter bei der Scheidung bei 44,6 Jahren für Frauen und bei 47,6 Jahren für Männer. Gegenüber 1994 entspricht dies einem Anstieg von jeweils mehr als acht Jahren. Zugleich halten Ehen heute länger als früher. Die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung betrug 2024 rund 14,7 Jahre und lag damit 2,7 Jahre über dem Wert von 1994. Insgesamt wurden im Jahr 2024 rund 129.300 Ehen geschieden, was einem leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr entspricht. Deutschland im EU-Vergleich leicht über dem Durchschnitt Gemessen an der Bevölkerung wird in Deutschland etwas häufiger geheiratet als im Durchschnitt der Europäischen Union. Im Jahr 2023 kamen hierzulande 4,3 Eheschließungen auf 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner, während der EU-Durchschnitt bei 4,0 lag. Die höchsten Eheschließungsziffern verzeichneten 2023 Rumänien, Lettland und Ungarn, die niedrigsten Bulgarien, Italien und Slowenien. Für einzelne EU-Staaten lagen keine aktuellen Vergleichsdaten vor.
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Verfassungsrechtliche Überprüfung einer Entscheidung zur Unternehmensbewertung (Fr, 06 Feb 2026)
Gerichtliche Entscheidungen, die in Anwendung von Bundesrecht ergangen sind, werden auf Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert darlegen, warum eine Gerichtsentscheidung willkürlich ist; die bloße Behauptung, die Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht. Eine Unternehmensbewertung zur Ermittlung des Zugewinns nach dem (modifizierten) Ertragswertverfahren ist grundsätzlich sachgerecht. Die Ansicht des Gerichts, bei dieser Bewertung sei ein Abzug von Verbindlichkeiten nicht veranlasst, ist nicht willkürlich. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Marius Paul.
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Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern (Do, 05 Feb 2026)
Eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit und damit Beschwerdeberechtigung i.S. von § 59 I FamFG liegt jedenfalls bei solchen Personen vor, die durch eine fachgerichtliche Entscheidung mit einem vollstreckbaren Gebot oder Verbot belegt worden sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2025, 874, m. Anm. Jokisch {FamRZ-digital | }). Daran fehlt es bei Pflegeeltern, denen bei der gerichtlichen Regelung eines begleiteten Umgangs der Eltern mit dem Pflegekind keine vollstreckungsfähigen Handlungspflichten auferlegt sind. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. d. Red.
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Anpassung des Versorgungsausgleichs (Do, 05 Feb 2026)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 5.2.2026 einen Gesetzentwurf zur punktuellen Anpassung des Rechts des Versorgungsausgleichs veröffentlicht. Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, die Teilhabegerechtigkeit bei der Aufteilung von Rentenansprüchen nach einer Scheidung zu verbessern und bestehende Regelungslücken zu schließen. Ausgleich künftig noch nach Abschluss der Scheidung möglich Kernanliegen des Entwurfs ist der nachträgliche Ausgleich vergessener, verschwiegener oder übersehener Rentenanrechte. Nach geltendem Recht gehen solche Versäumnisse bislang zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig soll es möglich sein, entsprechende Rentenanrechte auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens noch auszugleichen. Vorgesehen ist ein Zahlungsanspruch zwischen den Ex-Ehegatten, sodass im Rentenalter monatlich die Hälfte des bislang nicht berücksichtigten Anrechts weitergegeben wird. Darüber hinaus sollen künftig auch bestimmte Rentenansprüche von Unternehmern in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Betroffen sind insbesondere kapitalgedeckte Versorgungsanrechte beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, die bislang nicht ausgeglichen werden. Damit soll eine Gleichbehandlung mit entsprechenden Anwartschaften von Arbeitnehmern erreicht werden. Grundlage des Entwurfs sind Vorschläge der Versorgungsausgleichskommission Weitere Änderungen zielen auf eine Vereinfachung und praxisgerechte Fortentwicklung des Versorgungsausgleichsrechts. So soll der Entstehung von Kleinstanrechten noch mehr vorgebeugt werden, um eine Zersplitterung der Altersversorgung zu vermeiden und Verwaltungskosten zu reduzieren. Zudem ist eine gesetzliche Klarstellung zur Kürzung von Witwenrenten vorgesehen, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für die Versorgungsträger sicherzustellen. Schließlich soll die gerichtliche Überprüfung des Versorgungsausgleichs bei veränderten Umständen künftig bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein (statt bislang ein Jahr vor Renteneintritt). Der Gesetzentwurf beruht auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Regelungen zu vergessenen Anrechten und Verfahrensverbesserungen waren bereits Gegenstand eines Gesetzgebungsvorhabens in der letzten Legislaturperiode. In FamRZ 2024, 1602 {FamRZ-digital | }, stellte Helmut Borth Zielsetzung und den Inhalt des Entwurfs vor und setzte sich mit diesem auch kritisch auseinander. Der neue Referentenentwurf wurde an Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 6.3.2026 abgegeben werden.
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Beschwerdeberechtigung bei Vormundauswahl (Mi, 04 Feb 2026)
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Ansgar Fischer. Vorinstanz: OLG Stuttgart, FamRZ 2024, 1545 {FamRZ-digital | }.
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Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes durch Umgangsregelung (Di, 03 Feb 2026)
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | }, und v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 255 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2026, 381 (Heft 5, erscheint am 1. März 2026), m. Anm. Iven Köhler. Vorinstanz: OLG München, FamRZ 2025, 1274 {FamRZ-digital | }, m. Anm. Kischkel.
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Ehenamensbestimmung nach Widerruf (Mo, 02 Feb 2026)
Art. 229 §  67 I S. 1 EGBGB eröffnet Ehegatten nach einem erklärten Widerruf des bisher geführten Ehenamens nicht die Möglichkeit, den Ehenamen neu zu bestimmen. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Beitrag Fabian Wall.
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Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Mo, 02 Feb 2026)
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026 (Leitsatz m. Anm. d. Red. sowie Anm. Helmut Borth). Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Ausgleich vorehelich getätigter Leistungen in einen Vermögensgegenstand (Mo, 02 Feb 2026)
Einem Ehegatten kann wegen vorehelich in einen Vermögensgegenstand des anderen Ehegatten getätigter Leistungen nach Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch gemäß §§ 313, 242 BGB zustehen. Dieser Anspruch besteht separat neben einem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch als ergänzender Ausgleichsanspruch und ist grundsätzlich danach zu bemessen, was sich für den leistenden Ehegatten als Mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn im Anfangsvermögen des anderen Ehegatten der Vermögensgegenstand nur mit dem geringeren Wert angesetzt würde, den er im Zeitpunkt der Eheschließung ohne die vorehelichen Leistungen gehabt hätte (Anschluss an: BGHZ 115, 261 = FamRZ 1992, 160 {FamRZ-digital | }). Die Sachabweisung bei einem gegen ein Prozessurteil (Beschluss) eingelegten Rechtsmittel verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Dominik Härtl.
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Familienrecht in der Bundesratssitzung am 30.1.2026 (Mo, 02 Feb 2026)
In der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30.1.2026 standen mehrere Vorhaben auf der Tagesordnung, die auch für das Familienrecht von besonderem Interesse sind. Neben einem Gesetzesantrag zum Gewaltschutz befassten sich die Länder mit Fragen der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung sowie mit einer Entschließung zur Reform des BAföG. Kündigung gemeinsamer Mietverträge bei häuslicher Gewalt Der Bundesrat beschloss, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes beim Bundestag einzubringen. Ziel ist es, Opfern häuslicher Gewalt den Ausstieg aus gemeinsamen Mietverträgen zu erleichtern. Künftig soll es Betroffenen möglich sein, bereits im Gewaltschutzverfahren die Zustimmung des gewalttätigen Partners zur Kündigung der gemeinsamen Wohnung durchzusetzen. Ein zusätzliches zivilrechtliches Verfahren soll damit entbehrlich werden. Der Vorschlag soll verhindern, dass Opfer erneut mit den Tätern konfrontiert werden und den Schutz vor weiterer Gewalt verbessern. BR-Drucks. 742/25 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes Stellungnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen Der Bundesrat nahm zudem Stellung zum Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft. Die Länder sprechen sich für eine Ausweitung und Präzisierung der Missbrauchsprüfung aus, insbesondere im Aufenthaltsrecht. Vorgeschlagen werden unter anderem klarere Zuständigkeitsregelungen für Ausländerbehörden, eine Verlängerung von Prüf- und Fristenregelungen sowie Anpassungen bei Vermutungstatbeständen für missbräuchliche Anerkennungen. Kritisch äußert sich der Bundesrat zu einer geplanten sorgerechtlichen Begleitregelung und fordert deren Streichung. Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die sie bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag zu berücksichtigen hat; eine Bindungswirkung besteht jedoch nicht. BR-Drucks. 773-25 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft Entschließung zur Reform des BAföG Schließlich brachte Niedersachsen eine Entschließung für eine umfassende Reform des BAföG ein. Gefordert werden eine Anpassung der Bedarfssätze an das Grundsicherungsniveau, eine stärkere Entbürokratisierung sowie eine weitergehende Digitalisierung. Auch Orientierungsstudiengänge sollen künftig in die Förderung einbezogen werden. Die Vorlage wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. BR-Drucks. 25/26 Antrag des Landes Niedersachsen: Entschließung des Bundesrates für eine umfassende Reform des BAföG
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Familienrechtliche Presseschau Januar 2026 (Mo, 02 Feb 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Süddeutsche Zeitung | Lea Sahay (Text), Stefan Dimitrov (Illustration) Inspiriert von Elon Musk nutzen superreiche Chinesen die liberalen US-Gesetze zur Leihmutterschaft, um Riesenfamilien zu gründen. Etwa der Unternehmer Xu Bo, der laut eigener Zählung auf mindestens ein Dutzend Kinder kommt. Seine Ex-Freundin sagt: Es sind deutlich mehr. Die Zeit | Yannick Ramsel Start ups wollen Eltern nach einer künstlichen Befruchtung bei der Auswahl der angeblich besten Embryonen helfen. Ein Paar aus Hessen zahlt Zehntausende Euro für Gen Screenings in den USA und muss sich dann entscheiden. Der Spiegel | Christopher Piltz Der Kinderpsychologe und "Trennungsexperte" Stefan Rücker entwarf im Fall Block ein "Rückführungskonzept" und war bei einem mutmaßlichen Entführungsversuch dabei. SPIEGEL-Recherchen werfen die Frage auf: Ging er zu weit? Tagesspiegel Background | Johannes Kuhn Bund und Länder bringen die Justizcloud auf den Weg, doch selbst die E‑Akte funktioniert noch nicht überall. Und während die Rolle von Videoverhandlungen unklar bleibt, lockt bereits die nächste große Idee: Vollständig digitale Online-Verfahren. Der Tagesspiegel gibt einen Überblick, wo die Digitalisierung der Justiz Anfang 2026 steht. Zeit Campus | Pia Schreiber Am Ende des Jurastudiums geraten viele an ihre Grenzen. Laut Zeit liegen die Examenskandidatinnen und Examenskandidaten nachts wach, bekommen Heulkrämpfe, pinkeln sich ein. Die Autorin fragt: Geht das nicht anders? Standesbeamter schrieb Rede mit ChatGPT – Ehe annulliert Rheinische Post | Maarten Oversteegen Ein niederländisches Paar wollte seine Trauung humorvoll und modern gestalten. Doch die mit ChatGPT verfasste Ansprache des Standesbeamten führte dazu, dass das Gericht die Ehe für ungültig erklärte.
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Aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zum Ausschluss des Umgangs (Do, 29 Jan 2026)
In Heft 3 der FamRZ wird der Beitrag „Aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zum Ausschluss des Umgangs – zugleich Besprechung von BVerfG, Beschluss v. 7.10.2025 – 1 BvR 746/23 –, FamRZ 2026, 197 –“ von Richter am KG Dr. Stephan Hammer veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Umgang im Fokus des BVerfG Das Umgangsrecht und insbesondere der Ausschluss des Umgangs ist in letzter Zeit verstärkt in den Fokus des BVerfG gerückt. Zwei aktuelle Entscheidungen des BVerfG v. 10.6.2025 (FamRZ 2025, 1536, m. Anm. Rake {FamRZ-digital | }) und v. 7.10.2025 (FamRZ 2026, 197) geben Anlass für einige rechtsdogmatische und rechtspraktische Anmerkungen zur aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Umgangs nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
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Düsseldorfer Tabelle 2026 – leichte Erhöhung des Kindesunterhalts und neue Selbstbehaltsvorgaben für den Eltern- und Enkelunterhalt (Do, 29 Jan 2026)
In Heft 3 der FamRZ wird der Beitrag „Düsseldorfer Tabelle 2026 – leichte Erhöhung des Kindesunterhalts und neue Selbstbehaltsvorgaben für den Eltern- und Enkelunterhalt“ von Vors. Richter am OLG Ulrich Rake veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Übersicht der Änderungen Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 1.12.2025 die ab dem 1.1.2026 geltende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die neue Fassung ist beim Koordinierungsgespräch mit Vertretern der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages am 21.11.2025 im Amtsgericht Kreuzberg in Berlin beraten und beschlossen worden. Gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2025 sind die Tabellensätze für den Kindesunterhalt leicht erhöht worden. Zudem weisen die Anmerkungen zum Verwandtenunterhalt wieder konkret den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt aus sowie erstmals den angemessenen Selbstbehalt bei der Inanspruchnahme von Großeltern auf Enkelunterhalt. Die rechtlichen Bewertungen geben ausschließlich die Meinung des Autors wieder.
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Das Ende der hinkenden Ehe in der Europäischen Union? (Do, 29 Jan 2026)
In Heft 2 der FamRZ wird der Beitrag „Das Ende der hinkenden Ehe in der Europäischen Union?“ von Dr. Charlotte Wendland, M. Jur. (Oxford), veröffentlicht. Dieser ist zugleich eine Besprechung von EuGH, 25.11.2025 – C-713/23 (Trojan) Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Bedeutung des Anerkennungsprinzips gestärkt Der Europäische Gerichtshof hat die Bedeutung des Anerkennungsprinzips für das Internationale Familienrecht erneut gestärkt. Mit seiner jüngsten Entscheidung verordnet der EuGH den Mitgliedstaaten eine offenbar umfassende Anerkennung hinsichtlich im EU-Ausland geschlossener Ehen und weicht damit die explizite Beschränkung auf unmittelbar freizügigkeitsrelevante Rechtsfragen auf. Hinkende Ehen von Unionsbürgerinnen und -bürgern könnten daher bald Geschichte sein – zumindest innerhalb der Union. Der Beitrag von Charlotte Wendland zeichnet die jüngste Entscheidung des Gerichtshofs nach und analysiert die verbleibenden Unklarheiten.
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Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts (Mi, 28 Jan 2026)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Ziel ist es, die Schiedsgerichtsbarkeit an aktuelle technische und internationale Entwicklungen anzupassen und den Justizstandort Deutschland weiter zu stärken. Künftig sollen Videoverhandlungen ausdrücklich zulässig sein; auch der Erlass elektronischer Schiedssprüche soll rechtssicher ermöglicht werden. Damit sollen Verfahren effizienter und ressourcenschonender ausgestaltet werden. Der Entwurf ist auf der Website des BMJV abrufbar. Zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs Neben der Digitalisierung liegt ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Reform auf der Internationalisierung. Für bestimmte Verfahren mit Schiedsbezug vor staatlichen Gerichten soll es möglich werden, englischsprachige Unterlagen ohne Übersetzung einzureichen. Zudem sollen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vor spezialisierten Commercial Courts sowie dem Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen in englischer Sprache geführt werden können. Zur Stärkung von Transparenz und Rechtsfortbildung sieht der Entwurf vor, die Veröffentlichung schiedsrechtlicher Entscheidungen zu erleichtern. Schiedssprüche sollen grundsätzlich veröffentlicht werden können, sofern die Parteien nicht widersprechen. Entscheidungen staatlicher Gerichte in schiedsrechtlichen Verfahren sollen verpflichtend veröffentlicht werden; der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt gewahrt. Schließlich sollen die Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen flexibilisiert werden. Neben der Schriftform sollen künftig auch andere, technologieoffene Formen zulässig sein, sofern die Vereinbarung dokumentiert wird. Der Referentenentwurf wurde den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Rückmeldungen können bis zum 27.2.2026 abgegeben werden.
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Europarat stärkt Schutz der Anwaltschaft (Mo, 26 Jan 2026)
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat am 26.1.2026 in Straßburg das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs unterzeichnet. Mit dem Abkommen soll die anwaltliche Berufsausübung besser vor Bedrohungen, Einschüchterungen und staatlichen Repressalien geschützt werden. Zugleich wird die besondere Bedeutung einer unabhängigen Anwaltschaft für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ausdrücklich anerkannt. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen, das den Schutz der Anwaltschaft zum Gegenstand hat. Das Übereinkommen ist eine Reaktion auf weltweit zunehmende Angriffe auf Anwältinnen und Anwälte. Es verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, wirksame Maßnahmen zum Schutz vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen und unzulässigen Eingriffen in die Berufsausübung zu ergreifen. Zudem werden die Selbstverwaltung der Anwaltschaft sowie die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung hervorgehoben. Bei strafbaren Angriffen auf Anwälte müssen die Staaten effektive Ermittlungen sicherstellen. In Deutschland bereits hoher Schutzstandard Das Übereinkommen wurde am 12.3. vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Für Deutschland unterzeichneten neben der Bundesjustizministerin auch die deutsche Europarats-Botschafterin Heike Thiele. Das Abkommen steht auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats offen. Völkerrechtlich tritt das Übereinkommen erst in Kraft, wenn es von mindestens acht Staaten, darunter sechs Mitgliedstaaten des Europarats, ratifiziert worden ist. In Deutschland stehen nach der Unterzeichnung nun der Erlass des Vertragsgesetzes zur Ratifikation sowie die Umsetzung der Vorgaben an. Die Einhaltung des Übereinkommens soll künftig von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht werden. Nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums bietet das deutsche Recht bereits in vielen Bereichen einen hohen Schutzstandard für die Anwaltschaft. Gleichwohl könne die Konvention dazu beitragen, die Resilienz des Berufsstands weiter zu stärken; punktueller Anpassungsbedarf bestehe etwa in der Strafprozessordnung.
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Vermögensanrechnung bei BAföG-Bezug (Mi, 21 Jan 2026)
Immobilien, die in ungeteilter Erbengemeinschaft stehen, können bei der Vermögensanrechnung bei der Ausbildungsförderung aufgrund unbilliger Härte (§ 29 III BAföG) dann außer Betracht bleiben, wenn die wirtschaftliche Verwertung des Anteils in einem angemessenen Zeitraum nicht realistisch ist und zu erheblichen wirtschaftlichen Wertverlusten führen würde. (Leitsatz des Einsenders G. Walther) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Schadensersatzanspruch gegen Sachverständige (Di, 20 Jan 2026)
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gemäß § 839a II in Verbindung mit § 839 III BGB, dass im Ausgangsverfahren alle Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden. Hierzu zählt auch, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 54 II FamFG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anschließende erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung zu beantragen, um hierdurch das Rechtsmittel der Beschwerde zu eröffnen (§ 57 S. 2 Nr. 1 FamFG). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Lukas Rademacher.
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Rechtsweg bei gewaltschutzrechtlichen Anordnungen (Mo, 19 Jan 2026)
Stützt der Anspruchsteller einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand von § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die zwingende funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts. Es besteht für den Anspruchsteller im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Familiengerichten oder - unter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gewaltschutzgesetzes - vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen. Wird dem Familiengericht durch eine fehlerhafte, aber nach § 17a II S. 3 und VI GVG bindende Verweisung eine allgemeine Zivilsache aufgedrängt, hat es die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich der verweisende Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten wahrzunehmen gehabt hätte. Es hat den geltend gemachten Anspruch - unter Anwendung der dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Gerichtsbarkeit - materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 18.9.2024 - XII ZR 116/23 -, FamRZ 2025, 42 {FamRZ-digital | }. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Uwe Grohmann.
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Anpassung des VersAusgl wegen Unterhalt bei Anrechten der ges. RV (Mo, 19 Jan 2026)
Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt ist bei der Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nach § 33 I VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i.S. von § 32 Nr. 1 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrags ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Zur Beschränkung der Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf die Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs, wenn sich der Abänderungsgrund des bestehenden Unterhaltstitels aus dem Absinken des unterhaltsrelevanten Einkommens aufgrund des Renteneintritts ergibt. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Helmut Borth.
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Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung (Mo, 19 Jan 2026)
Die fehlende Anhörung des Kindes vor Erlass einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung hindert nicht deren Anerkennung in Deutschland, wenn der Aufenthaltsort des Kindes zu dieser Zeit nicht bekannt war und das Gericht auch ohne eine solche Anhörung eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hatte (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 205, 10 = FamRZ 2015, 1011 {FamRZ-digital | } [m. Anm. Hau, FamRZ 2015, 1101] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Jörg Michael Dimmler.
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Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte 2026 (Mo, 19 Jan 2026)
Zum 1.1.2026 aktualisierte das OLG Düsseldorf die „Düsseldorfer Tabelle“. Die Familiensenate der Oberlandesgerichte haben inzwischen die Unterhaltstabellen für den Kindesunterhalt entsprechend angepasst. Auf famrz.de finden Sie unter Arbeitshilfen/Unterhaltsleitlinien folgende Leitlinien mit Stand 1.1.2026 zum kostenfreien Abruf: Brandenburg (1.1.2026) Bremen (1.1.2026) Dresden (1.1.2026) Frankfurt (1.1.2026) Hamburg (1.1.2026) Kammergericht (1.1.2026) Koblenz (1.1.2026) Naumburg (1.1.2026) Niedersachsen - OLGe Braunschweig, Celle, Oldenburg (1.1.2026) NRW - OLGe Düsseldorf, Köln, Hamm (1.1.2026) Rostock (1.1.2026) Saarbrücken (s. NRW) Schleswig (1.1.2026) Süddeutschland - SüdL (1.1.2026) Thüringen (1.1.2026) Zum zweiten Mal in Folge haben die OLGe Düsseldorf, Köln und Hamm gemeinsame Unterhaltsleitlinien für NRW veröffentlicht. Diese Unterhaltsleitlinien werden auch die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht benutzen. Erstmals haben die Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg ebenfalls gemeinsame Leitlinien für Niedersachsen veröffentlicht. Die OLGe verwenden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall. Sie sollen in erster Linie die Rechtsprechung der Senate vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und ersetzen insbesondere nicht die Prüfung des Einzelfalles. Alle Änderungen auf einen Blick Den Leitlinien liegen die Änderungen der Bedarfssätze zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, Stand 1.1.2026, aufgenommen wurden. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Es ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
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Social-Media-Verbot für Kinder: Pro- und Contra-Argumente (Mo, 19 Jan 2026)
Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) hat eine Übersicht veröffentlicht, die häufig genannte Argumente zu einem Social-Media-Verbot aufgreift und einordnet. Ziel ist es, aus Jugendschutzsicht zu einer konstruktiveren und sachlicheren Debatte über ein mögliches Mindestalter für die Nutzung sozialer Medien in Deutschland beizutragen. Die Übersicht ist nicht abschließend und wird kontinuierlich aktualisiert. Sie ist online abrufbar unter: https://www.lfk.de/regulierung/social-media-verbot LFK setzt auf Differenzierung in der Debatte Im Dezember trat in Australien ein Gesetz in Kraft, das Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Nutzung von Social Media untersagt. Auch in Deutschland gibt es seit einiger Zeit unter dem Schlagwort „Social-Media-Verbot“ eine intensive Diskussion über ein generelles Mindestalter für die Nutzung sozialer Medien. Die vorgeschlagenen Altersgrenzen variieren von 13 bis 18 Jahre. Im Vorwort des Dokuments heißt es, dass legitime Argumente in der Debatte immer wieder mit undifferenzierten, irreführenden oder sogar falschen Aussagen vermischt würden. Zudem werde nicht immer zwischen der Frage eines generellen Social-Media-Verbots und dem Verbot von Handys an Schulen differenziert. Dadurch motiviert entstand die Übersicht der Landesanstalt. Deren Ziel ist nicht, die Frage eines Social-Media-Verbots endgültig, eindeutig und umfassend zu beantworten. Stattdessen soll die Übersicht eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Thematik ermöglichen.
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Neu erschienen: „Adoptionsrecht in der Praxis“ (Fr, 16 Jan 2026)
Seit 16.1.2026 ist die Neuauflage des FamRZ-Buchs 23 lieferbar. Dr. Gabriele Müller-Engels (Rechtsanwältin), Prof. Dr. Robert Sieghörtner (Notar) und Nicole Emmerling de Oliveira (†, Rechtsanwältin) befassen sich darin mit der Adoption Minderjähriger und Volljähriger in allen wesentlichen Aspekten: von Voraussetzungen und Wirkungen über Verfahrensfragen bis zu Sonderkonstellationen wie Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsrecht sowie Erb- und Steuerrecht. Ein Schwerpunkt ist die zum 1.5.2025 in Kraft getretene Namensrechtsreform mit erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten (u.a. Widerspruchsrecht, Doppelname). Zahlreiche Fallbeispiele zeigen die praktische Umsetzung. Ein Extra-Kapitel zu Adoptionen mit Auslandsbezug erläutert das Adoptionshilfe-Gesetz einschließlich der Änderungen des AdVermiG und AdWirkG. Das FamRZ-Buch richtet sich an Notarinnen/Notare, Richterinnen/Richter, Anwältinnen/Anwälte sowie Standes- und Jugendämter und konsularische Vertretungen. shopping_cart FamRZ-Buch 23 jetzt bestellen
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Gesellschaftsrecht und die Zuweisung der Ehewohnung (Mi, 14 Jan 2026)
In Heft 2 der FamRZ wird der Beitrag „Gesellschaftsrecht und die Zuweisung der Ehewohnung“ von Prof. Dr. Anne Sanders veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! GmbH und Ehewohnung im Spannungsfeld des § 1361b BGB Anne Sanders untersucht in ihrem Beitrag die Rolle von Gesellschaften (GmbH), die von einem Ehegatten kontrolliert werden, in Verfahren um die Zuweisung der Ehewohung nach § 1361b BGB. Hier stellt sich die Frage, wie die rechtlich selbstständigen Gesellschaften im Hinblick auf die familienrechtlichen Pflichten zu behandeln sind, die den Ehegatten treffen, der die GmbH kontrolliert. Die Erfüllung familienrechtlicher Pflichten muss dabei sichergestellt werden, ohne gesellschaftsrechtliche Grundsätze zu missachten.
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Datenschutzrechtliche Praxisfragen bei kindschaftsrechtlicher Begutachtung (Mi, 14 Jan 2026)
In Heft 2 der FamRZ wird der Beitrag „Datenschutzrechtliche Praxisfragen bei kindschaftsrechtlicher Begutachtung“ von Stellv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang Keuter veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Zunehmende Bedeutung der DSGVO im familienrechtlichen Alltag Datenschutzrechtliche Fragestellungen spielen in familiengerichtlichen Verfahren eine zunehmend wichtige Rolle. Ursache sind einerseits berechtigte Sorgen um den Schutz besonders sensibler personenbezogener Daten, andererseits strategische Rügen vermeintlicher Datenschutzverstöße zur Infragestellung von Gutachten oder Entscheidungen. Zugleich besteht in der Praxis häufig Unsicherheit über die Anwendbarkeit der DSGVO und ihre Rechtsfolgen, da sie nicht zum klassischen Arbeitsrepertoire familienrechtlicher Praktiker zählt. Auch Sachverständige müssen datenschutzrechtliche Anforderungen neben einer hohen Zahl von Gutachtenaufträgen bewältigen. Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitsgruppe „Familienrechtliche Gutachten“ in der dritten Auflage der Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht erstmals einen eigenen Datenschutz-Anhang aufgenommen. Der Beitrag knüpft daran an und beleuchtet typische Probleme an der Schnittstelle von Datenschutz und kindschaftsrechtlichen Gutachten sowie mögliche Lösungsansätze.
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Sachverständige nur teilweise einig beim Vaterschaftsrecht (Di, 13 Jan 2026)
Das Kindeswohl muss weiterhin im Vordergrund stehen. Darin zumindest waren sich die Sachverständigen einig bei einer Anhörung im Rechtsausschuss über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. An der Anhörung nahmen folgende Personen teil: Lucy Chebout vom Deutschen Juristinnenbund Sophie Schwab vom Zukunftsforum Familie Kerstin Niethammer-Jürgens von der Bundesrechtsanwaltskammer Marko Oldenburger vom Deutschen Anwaltverein Gregor Thüsing von der Universität Bonn Richterin am Bundesgerichtshof Christina Pernice Henrike von Scheliha von der Bucerius Law School Gregor Thüsing von der Universität Bonn Voraussetzungslose Antragsmöglichkeit und Anfechtungsfrist in der Kritik In der Anhörung kritisierte Lucy Chebout, der Gesetzentwurf schieße über das von Karlsruhe vorgegebene Ziel hinaus. Statt einer zweiten Chance erhalte der leibliche Vater faktisch unbegrenzt viele Möglichkeiten. Die „voraussetzungslose Antragsmöglichkeit“ setze immer wieder die umfassende Prüfung der rechtlichen Vaterschaft in Gang. Ähnlich äußerte sich Sophie Schwab: Der Entwurf schwäche bestehende Elternschaften und könne für Kinder zu einem dauerhaften Schwebezustand führen, der dem Kindeswohl widerspreche. Problematisch sei zudem, dass auch Vergewaltigern und anderen Gewalttätern wiederholte Anfechtungen offenstünden. Kerstin Niethammer-Jürgens warnte vor zusätzlichen, schwierigen Verfahren infolge der vorgesehenen Anfechtungsfrist, zumal das Interesse leiblicher Väter an Teilhabe zunehme. Gleichwohl zeigte sie sich überzeugt, dass die Familiengerichte dies bewältigen könnten. Auch Marko Oldenburger befürchtete fristwahrende, aber wenig erfolgversprechende Verfahren. Für die Kindesentwicklung sei eine frühzeitige Klärung wichtig; die unbeschränkte Wiederaufnahmemöglichkeit stehe dem entgegen. Das Anfechtungsrecht sollte daher an einen erkennbaren Verantwortungswillen geknüpft werden. Gesetzentwurf enthalte zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe Gregor Thüsing hielt diese Bedenken für überzogen und verwies darauf, dass entsprechende Kritik bereits im Referentenentwurf berücksichtigt worden sei. Andere Sachverständige beanstandeten die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Christina Pernice warnte vor uneinheitlicher Rechtsprechung und einer Gefahr der Rechtszersplitterung. Henrike von Scheliha kritisierte zudem, der Entwurf verpasse die Chance zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts und halte am Zwei-Eltern-Prinzip fest. Thüsing entgegnete, eine solche Grundsatzdebatte erfordere mehr Zeit; vorrangig sei die fristgerechte Umsetzung der Karlsruher Vorgaben. Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 14 vom 14.1.2026
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Prüfung von Einwänden durch das Beschwerdegericht im ENZ-Verfahren (Mo, 12 Jan 2026)
Im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist das Beschwerdegericht zur Prüfung von erhobenen Einwänden jedenfalls dann befugt, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne weitere Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Beitrag Matteo Fornasier.
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Gewaltschutzgesetz: Kontaktabbruch zu Großeltern (Fr, 09 Jan 2026)
Ob bereits eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 II S. 1 Nr. 2 lit. b GewSchG vorliegt, hängt von einer umfassenden Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens des Täters, sondern auch der Wirkungen auf die verletzte Person unter Würdigung der rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ab. Geht wenigen Nachrichten (hier: 4 Briefe und 4 E-Mails) einer Mutter über einen begrenzten Zeitraum hinweg (hier: innerhalb eines Monats) ein abrupter, aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbarer und auch ihre Enkelkinder betreffender Kontaktabbruch seitens ihres Sohnes voraus, kann im Einzelfall noch nicht von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen werden, wenn die Mutter den Kontaktabbruch zunächst verarbeiten musste und aufgrund dessen ein auch wiederholtes Nachfragen nach Gründen hierfür sowie nach dem Befinden des therapeutisch behandelten Sohnes und seiner Familie durchaus nachvollziehbar erscheint. Die Erklärung, die Kontaktaufnahmen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht zu wollen, muss seitens der belästigten Person umso deutlicher ausgesprochen werden, je mehr sachliche Gründe es gibt, aus denen die Beteiligten in Kontakt zu treten pflegen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2026, 192 {FamRZ-digital | }, m. Anm. Konrad Duden.
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Bedarf an Ganztagsangeboten für Grundschulkinder steigt wieder (Do, 08 Jan 2026)
Nach einer Phase der Stagnation ist der Bedarf an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder im Jahr 2024 erstmals wieder gestiegen. Bundesweit wünschten sich 65 % der Eltern eines Kindes im Grundschulalter eine Bildung und Betreuung in einer Ganztagsschule, einer Tageseinrichtung oder in einer anderen ganztägigen Angebotsform. Dies entspricht einem Anstieg um einen Prozentpunkt gegenüber dem Vorjahr. Auch der Bedarf an Übermittagsbetreuung bis mindestens 14 Uhr nahm zum zweiten Mal in Folge um einen Prozentpunkt zu. Grundlage ist der Dritte Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder, den die Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegt hat (BT-Drucks. 21/3295). Rechtsanspruch ab 2026/27 im Blick Zwar nimmt die Inanspruchnahme ganztägiger Angebote moderat zu, die bestehende Bedarfslücke könne jedoch nicht geschlossen werden, da auch der elterliche Bedarf weiter wachse. Nach Angaben der Bundesregierung betrifft der zusätzliche Ausbaubedarf nahezu ausschließlich die westdeutschen Länder. Um allein den Bedarf für Kinder der ersten Klassenstufe zu decken, werden bis zum Schuljahr 2026/2027 je nach Entwicklung des Elternbedarfs zwischen 30.000 und 65.000 zusätzliche Plätze benötigt. Mit Blick auf den ab dem Schuljahr 2026/2027 geltenden Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern sieht die Bundesregierung dennoch positive Entwicklungen. Die Länder gehen überwiegend davon aus, zum Start des Rechtsanspruchs ein zumindest weitgehend bedarfsdeckendes Angebot vorhalten zu können, sofern die derzeitige Ausbaugeschwindigkeit insbesondere in Westdeutschland beibehalten wird.
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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eines venezolanischen nichtehelichen Kindes (Do, 08 Jan 2026)
Stellt das Staatsangehörigkeitsgesetz auf eine Abstammung „nach den deutschen Gesetzen“ ab, verweist es nicht nur auf das deutsche Sachrecht und die Abstammungsregelungen des BGB, sondern auch auf die Kollisionsnormen des in der Bundesrepublik gültigen internationalen Privatrechts. Bis zur IPR-Reform des Jahres 1986 unterlag die nichteheliche Abstammung nach dem unkodifizierten deutschen Abstammungskollisionsrecht dem Heimatrecht des Mannes, wenn sich dessen Unterhaltspflicht nicht nach deutschem Recht richtete, wobei bei mehrfacher Staatsangehörigkeit des Mannes ein Vorrang seiner effektiven Staatsangehörigkeit bestand, selbst wenn der Mann auch Deutscher war. Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, wenn ein ausländisches Abstammungsrecht für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur eine Anerkennungserklärung des Mannes erfordert, nicht aber Zustimmungserklärungen des Kindes oder der Mutter, welche die Vaterschaft nur mittels Vaterschaftsanfechtung nachträglich beseitigen können. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Felix Aiwanger.
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Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Klinkhammer im Ruhestand (Mi, 07 Jan 2026)
Mit Ablauf des 31.12.2025 trat Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Klinkhammer in den Ruhestand. Er gehörte dem Bundesgerichtshof seit dem Jahr 2008 an und war dort Mitglied des für das Familienrecht, das Betreuungsrecht und das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenats. Frank Klinkhammer ist seit vielen Jahren Mitherausgeber der FamRZ und hat zahlreiche Artikel für die Zeitschrift verfasst. Mehr als 17 Jahre im XII. Zivilsenat Prof. Dr. Klinkhammer wurde am 14.5.1961 in Euskirchen geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er 1990 in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach Stationen beim Amtsgericht Moers und beim Oberlandesgericht Düsseldorf wurde er im Dezember 1999 zum Richter am OLG ernannt. Am 2.6.2008 folgte die Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof. Seitdem war er Mitglied des für das Familienrecht, das Betreuungsrecht und das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenats, dessen stellvertretender Vorsitzender er in der Zeit vom 18.12.2012 bis 31.5.2020 war. Zudem gehörte er für diesen Senat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Im Jahr 2017 wurde ihm eine Honorarprofessur an der Philipps-Universität Marburg verliehen. Während seiner mehr als siebzehnjährigen Zugehörigkeit zum Bundesgerichtshof hat Prof. Dr. Klinkhammer die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats maßgeblich geprägt. Der FamRZ bleibt der ehemalige BGH-Richter selbstverständlich als Autor und Mitherausgeber erhalten.
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Zwangsbehandlung von Kindern (Mi, 07 Jan 2026)
Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des Kindes bedürfen zwar grundsätzlich keiner familiengerichtlichen Genehmigung, allerdings hat das Familiengericht in dem Fall, dass eine Freiheitsentziehung zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme erforderlich ist, bei der Genehmigung dieser Freiheitsentziehung auch die Zulässigkeit der Zwangsmaßnahme nach den Maßstäben zur Zwangsbehandlung Volljähriger zu prüfen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Isabell Götz.
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