Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Kindeswohldienlichkeit einer ausländischen unbegleiteten Minderjährigenadoption (Wed, 16 Apr 2025)
Zur Frage, ob die Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption (hier: Adoption einer 4-jährigen Nichte in China) nach § 4 I S. 2 AdWirkG für das Wohl des Kindes erforderlich ist. (Leitsatz der Redaktion) Eine ohne Begleitung einer Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2b AdVermiG getroffene ausländische Adoptionsentscheidung kann ausnahmsweise nach § 4 I S. 2 AdWirkG anerkannt werden. Ein Adoptionsbedürfnis liegt nicht vor, wenn mit der Anerkennung der Adoption keine erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes verbunden wäre, wobei zu beachten ist, dass das Kind bei einem Umzug nach Deutschland die Hauptbezugsperson und sein stabiles Umfeld im Ausland verlieren würde. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nicht erforderlich, wenn der Anerkennung der Adoption - ungeachtet etwaiger gegenläufiger Interessen der Annehmenden – erhebliche Gründe entgegenstehen und die Interessen des Kindes durch den die Anerkennung der Adoption versagenden Beschluss gewahrt sind. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 10, m. Anm. Andreas Botthof.
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Begründung und Bestimmtheit eines Umgangsausschlusses (Mi, 16 Apr 2025)
Die von einem Umgang ausgehende Gefährdung des Kindeswohls ist nach Art und Schwere der drohenden Schäden noch ausreichend festgestellt, wenn zukünftig erhebliche Loyalitätskonflikte für das Kind und dessen Einbeziehung in den hochstrittigen Konflikt der Eltern zur erwarten sind, sodass dem Kind eine erhebliche psychische Belastung drohen würde. Ein Umgangsausschluss kann angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch begleitete Umgänge begegnet werden könnte, das Jugendamt einen solchen aber nicht bewilligt. Gegen das Jugendamt müsste im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgegangen werden. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ist bei ordnungsmittelbewehrten Umgangsanordnungen jedenfalls gewahrt, wenn der verpflichteten Person bei verständiger und objektiver Betrachtung der jeweiligen Regelung deutlich wird, was diese von ihr verlangt. Aus einem Umgangsbeschluss ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass jede Form der Kontaktaufnahme mit dem Kind - auch lediglich flüchtiger, fernmündlicher, schriftlicher oder nonverbaler Kontakt - untersagt ist. Daraus ergibt sich jedoch kein Annäherungsverbot. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 10, m. Anm. Nadja Röder.
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Namensführung nach britischem Recht („deed poll“) (Mi, 16 Apr 2025)
Richtet sich die Namensführung eines Betroffenen nach seinem britischen Heimatrecht, kann auch ein von ihm im Vereinigten Königreich durch privatautonome Namensänderung unter Verwendung eines „Deed of Change of Name (Deed Poll)“ frei gewählter Nachname im Rahmen der registerrechtlichen Substitution den Rechtsbegriff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts ausfüllen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 10, m. Anm. Christiane von Bary.
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Der grenzüberschreitende Status zwischen Kollisionsrecht und Anerkennungsprinzip (Fr, 11 Apr 2025)
In Heft 8 der FamRZ wird der Beitrag „Der grenzüberschreitende Status zwischen Kollisionsrecht und Anerkennungsprinzip“ von Prof. Dr. Henrike von Scheliha veröffentlicht. Prof. Dr. Henrike von Scheliha Die Autorin ist Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht, insbesondere Familien- und Erbrecht an der Bucerius Law School in Hamburg. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Grenzüberschreitende Sachverhalte finden zunehmend den Weg zum EuGH Der Artikel behandelt die wachsende Vielfalt familiärer Lebensformen und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen in Europa. Familiäre Rechtsverhältnisse werden in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. Grenzüberschreitende Sachverhalte finden zunehmend den Weg zum EuGH. Dieser verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten auf Basis des Freizügigkeitsrechts dazu, familiäre Rechtsverhältnisse wie Ehe, Name oder Abstammung anzuerkennen – selbst wenn sie nach nationalem Recht nicht vorgesehen sind. Das kollidiert mit dem traditionellen IPR, das auf der Verweisungstechnik beruht. Anlass zur Diskussion bietet das Urteil „Mirin“ vom 4.10.2024 (FamRZ 2024, 1797, m. Anm. Dutta {FamRZ-digital | }), in dem der EuGH entschied, dass auch die rechtliche Geschlechtsidentität unter das Anerkennungsgebot fällt. Rumänien wurde verpflichtet, entsprechende Änderungen im Personenstandsregister vorzunehmen und angepasste Dokumente auszustellen. Der Beitrag analysiert auf Basis dieser Entscheidung: die Grundlagen des Anerkennungsprinzips, die Kritik an einer möglichen Kompetenzüberschreitung des EuGH, warum das Anerkennungsprinzip langfristig keine tragfähige Lösung ist, und schließt mit einem Ausblick auf mögliche Entwicklungen.
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52 internationale Adoptionen im Jahr 2024 (Do, 10 Apr 2025)
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aktuelle Zahlen zu internationalen Adoptionen im Jahr 2024 veröffentlicht – und sie zeichnen ein vertrautes Bild: Der Trend sinkender Adoptionszahlen setzt sich nicht fort, stagniert jedoch auf niedrigem Niveau. Lediglich 52 internationale Adoptionen wurden von den zuständigen Vermittlungsstellen bis März 2025 gemeldet – ein Fall mehr als im Vorjahr. Grenzen überschreiten – Kinderrechte wahren Als Bundeszentrale für Auslandsadoption koordiniert das BfJ Fragen des internationalen Adoptionswesens. Im Jahr 2024 vermittelte Deutschland Kinder aus insgesamt 14 Herkunftsstaaten – überwiegend Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Die meisten adoptierten Kinder kamen aus Thailand, Südafrika und Sri Lanka. 80 Prozent der Adoptionen waren Fremdadoptionen, die übrigen Stiefkind- oder Verwandtenadoptionen. Auch in 236 familiengerichtlichen Verfahren war das BfJ gefragt – etwa bei der Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, bei denen häufig keine deutsche Vermittlungsstelle involviert war. Die Verfahren bezogen sich auf Kinder aus 71 verschiedenen Staaten, wobei fast 40 Prozent aus Ländern ohne vertragliche Bindung an das Haager Abkommen stammten. Rechtliche Reformen für mehr Schutz Ein gewichtiger Schritt zum Kinderschutz erfolgte 2021 durch das Adoptionshilfe-Gesetz. Es schreibt vor, dass internationale Adoptionen nur noch mit Begleitung durch eine staatlich anerkannte Vermittlungsstelle erfolgen dürfen. Zielsetzung des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 mit über 100 Vertragsstaaten ist es, den Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zu gewährleisten und die Verfahren für die Zusammenarbeit zu vereinheitlichen und zu verbessern. Internationale Adoptionen sollen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Rechte stattfinden. Der Handel mit Kindern soll verhindert werden.
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Familienrecht im Koalitionsvertrag 2025 (Do, 10 Apr 2025)
Am 9.4.2025 wurde der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD veröffentlicht. Unter dem Titel „Verantwortung für Deutschland“ benennt das 144 Seiten umfassende Dokument auch einige familienrechtlich relevante Vorhaben. Unklar ist nach der Lektüre, ob eine Fortführung der noch von der Ampel-Regierung geplanten Reformen vorgesehen ist. Es heißt im Koalitionsvertrag dazu lediglich: "Bei Reformen des Familienrechts und Familienverfahrensrechts werden wir uns vom Wohl des Kindes leiten lassen." (S. 90). Die folgenden Passagen fassen zentrale Aussagen mit Bezug zum Familienrecht sowie angrenzenden Rechtsgebieten und Regelungsbereichen zusammen. Die Seitenzahlen beziehen sich auf das Originaldokument. Den Stand aller begonnener und abgeschlossener Gesetzgebungsverfahren in der letzten Wahlperiode finden Sie auf unserer Übersichtsseite. Sorge- und Umgangsrecht (S. 90–91) Von einer umfassenden Reform des Kindschaftsrechts ist im Koaltionsvertrag nichts zu lesen. Hervorgehoben wird im Vertrag aber: Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und soll im Sorge- und Umgangsrecht zulasten des Gewalttäters berücksichtigt werden. Unterhaltsrecht und Unterhaltsvorschuss (S. 91, 100) Auch zum Unterhaltsrecht heißt es nur, dass geplante Reformen nicht zulasten von Kindern oder betreuenden Elternteilen gehen sollen. Eine stärkere Verzahnung mit dem Steuer- und Sozialrecht sei außerdem vorgesehen. Im Bereich des Unterhaltsvorschusses werden die folgenden Maßnahmen angekündigt: Einführung einer unterjährigen Auskunftspflicht für Unterhaltsschuldner, Härtere Sanktionen, etwa durch Führerscheinentzug, Prüfung der Pfändungsfreigrenzen, sowie eine nur hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss. Abstammungsrecht (S. 91) Die von der Ampelregierung begonnene und von Expertinnen und Experten seit langem geforderte Reform des Abstammungsrechts wird im Koalitionsvertrag nicht erwähnt. Lediglich die sogenannten missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen sollen künftig wirksam unterbunden werden. Namensrecht (S. 91, 104) Das erst kürzlich reformierte Namensrecht soll erneut vereinheitlicht und vereinfacht werden. Im Rahmen der „geplanten Namensrechtsreform“ sei u.a. vorgesehen, die Nachverfolgbarkeit von Namensänderungen bei berechtigtem öffentlichen Interesse zu verbessern. Selbstbestimmungsgesetz (S. 104) Das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag wird bis spätestens 31.7.2026 evaluiert. Die Evaluation soll sich insbesondere auf folgende Aspekte konzentrieren: Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche, Fristsetzungen beim Wechsel des Geschlechtseintrags, sowie den wirksamen Schutz von Frauen. Reform der Betreuervergütung (S. 87) Das Betreuervergütungsgesetz soll evaluiert werden. Ziel ist eine nachhaltige und leistungsgerechte Reform der Vergütungsstruktur – mit Auswirkungen auf familiengerichtlich bestellte Betreuungen. Digitalisierung der Justiz (S. 84) Für familiengerichtliche Verfahren relevant ist ein der geplante weitere Ausbau der Digitalisierung der Justiz, einschließlich: elektronischem Rechtsverkehr, digitaler Rechtsantragsstellen, einem bundesweiten Justizportal und dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz. Erweiterter Blick: Angrenzende Rechtsgebiete und Politikfelder Der Koalitionsvertrag 2025 enthält neben klassischen Konstellationen im Familienrecht auch zahlreiche Vorhaben aus angrenzenden Rechtsgebieten und Politikfeldern, die für in der familienrechtlichen Praxis Tätige bedeutsam sein können. Dies betrifft unter anderem Fragen des Kinderschutzes, der Gleichstellung, der Pflege und des Gewaltschutzes. Familiennachzug (S. 93) Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten soll für zwei Jahre ausgesetzt werden. Härtefälle bleiben davon unberührt. Eine Prüfung zur Fortführung dieser Regelung soll nach Ablauf der Frist erfolgen. Ganztagsbetreuung in der Grundschule (S. 98) Der Ausbau der Ganztagsbetreuung an Grundschulen wird weiterverfolgt. Bürokratische Hürden sollen abgebaut, Kommunen durch mehr Gestaltungsspielräume gestärkt und freie Träger der Jugendarbeit in die Umsetzung einbezogen werden. Zudem wird das Investitionsprogramm Ganztag um zwei Jahre verlängert und aufgestockt. Frühe Hilfen und Kinderschutz (S. 99–101) Die Frühen Hilfen zur Unterstützung von Familien ab der Schwangerschaft sollen gestärkt und modellhaft auf Kinder bis sechs Jahre erweitert werden. Der Kinder- und Jugendschutz wird ebenfalls ausgebaut, u. a. durch: eine Kommission für digitalen Kinderschutz, verpflichtende Altersverifikationen für digitale Inhalte, Bundesförderung von Childhood-Häusern als interdisziplinäre Anlaufstellen bei Gewalt oder Missbrauch, Außerdem soll das Ziel der inklusiven Jugendhilfe weiterverfolgt werden. Schnittstellen sollen abgebaut und der Zugang zu Leistungen für Familien vereinfacht werden. Gleichstellung und unbezahlte Sorgearbeit (S. 101) Die Gleichstellungsstrategie der Bundesregierung wird fortgeführt. Ziel ist u. a.: strukturelle Benachteiligungen für Frauen im Alltag zu beseitigen, die faire Verteilung von unbezahlter Sorgearbeit (Kinderbetreuung, Pflege), die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie zum Entgelt, und die Stärkung von Frauen in Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Medien, in Politik und Parlamenten. Mutterschutz für Selbstständige (S. 102) Geprüft wird die Einführung eines Mutterschutzes für Selbstständige analog zu den Fristen für Angestellte. Auch eine betriebssichernde Finanzierung sowie eine Aufklärungskampagne sind geplant. Kinderwunsch und Reproduktionsmedizin (S. 102) Die Bundesinitiative zur Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit soll fortgeführt und ausgebaut werden. Pflege von Angehörigen (S. 103) Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz sollen zusammengeführt werden. Freistellungsansprüche sollen flexibler gestaltet und der Angehörigenkreis erweitert werden. Perspektivisch wird die Einführung eines „Familienpflegegeldes“ geprüft. Gewaltschutz (S. 103) Die Bundesregierung entwickelt die Gewaltschutzstrategie im Sinne der Istanbul-Konvention und der EU-3269 Gewaltschutzrichtlinie zu einem Nationalen Aktionsplan weiter. Geplant sind: Stärkung der Prävention, Aufklärung und Täterarbeit, Ausbau der Koordinierungsstelle gegen geschlechtsspezifische Gewalt, und Einführung der anonymen Spurensicherung ohne vorherige Strafanzeige. Queeres Leben, Diskriminierungsschutz (S. 104) Die Koalition bekennt sich zum Schutz queeren Lebens vor Diskriminierung und Gewalt. Entsprechende Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen sind vorgesehen.
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Herausgabe von Keimmaterial eines Verstorbenen für künstliche Befruchtung (Di, 08 Apr 2025)
Die überlebende Ehefrau kann verlangen, dass eine Klinik ihr das kryokonservierte Keimmaterial ihres bereits verstorbenen Ehemanns zur Verfügung stellt, um damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen zu lassen, selbst wenn der mit dem Ehemann zu dessen Lebzeiten mit der Klinik geschlossene Vertrag vorsah, dass das Keimmaterial nach seinem Tod zu vernichten sei. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Elisabeth Kaupp.
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Keine Fremdunterbringung wegen Entfremdung der Kinder (Mo, 07 Apr 2025)
Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Katja Kupko.
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Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen (Fr, 04 Apr 2025)
Art. 10 I EuErbVO ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung, ob die subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für den gesamten Nachlass für die Entscheidungen in Erbsachen ausgeübt werden kann, zu prüfen ist, ob sich dieses Nachlassvermögen zum Zeitpunkt des Todes, nicht aber zum Zeitpunkt der Anrufung dieser Gerichte, in diesem Mitgliedstaat befindet. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Eva Lein.
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Ablehnung der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Fr, 04 Apr 2025)
Ein Einwand gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt, der im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses seitens eines Beteiligten erhoben wird, steht der Ausstellung eines Nachlasszeugnisses entgegen. Die Ausstellungsbehörde – in Deutschland das Nachlassgericht – muss mithin die Ausstellung des Nachlasszeugnisses ablehnen, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt infolge von Einwänden im Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses nicht als feststehend angesehen werden kann, und zwar selbst wenn die Einwände unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen. Allerdings hindert die fehlende Befugnis der Ausstellungsbehörde zur Entscheidung über Einwände im Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses diese Behörde nicht daran, festzustellen, dass über einen vor ihr erhobenen Einwand bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entschieden worden ist. Deutsche Nachlassgerichte üben im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses keine gerichtlichen Funktionen aus und sind daher nicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV befugt. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Beitrag Jens Kleinschmidt. Sie erging auf das Vorabentscheidungsersuchen des AmtsG Lörrach, FamRZ 2023, 990 {FamRZ-digital | }.
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Diskriminierungsfreie Teilhabe junger Menschen in der Gesellschaft (Fr, 04 Apr 2025)
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, Maîtrise en droit, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg, hat den Artikel „Grund- und menschenrechtlicher Rahmen für eine diskriminierungsfreie Teilhabe junger Menschen in der Gesellschaft“ veröffentlicht. Dieser ist ab sofort als Open Access Dokument über die Nomos eLibrary verfügbar. Diskriminierungsfreiheit als verfassungsrechtliches Gebot In seinem Artikel untersucht Prof. Dr. Uerpmann-Wittzack die grundlegenden verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen, die eine gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen in der Gesellschaft sicherstellen sollen. Im zweiten Teil des Artikels entwickelt er ein allgemeines grund- und menschenrechtliches Konzept zum Umgang mit Kindern, die aufgrund ihres tatsächlichen oder vermeintlichen Andersseins an der vollen Teilhabe in der Gesellschaft gehindert werden. Der Artikel bietet eine fundierte Analyse der rechtlichen Grundlagen und zeigt mögliche Handlungsansätze auf, um eine diskriminierungsfreie Partizipation junger Menschen in modernen Gesellschaften zu fördern.
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Anfechtungsfrist des Kindes bei verheirateten Eltern (Do, 03 Apr 2025)
Die Entscheidung darüber, ob das Kind selbst die Vaterschaft anfechten soll, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. von § 1628 BGB. Ein Ergänzungspfleger für das Kind ist für diese dem Anfechtungsrechtsstreit vorgelagerte Frage nicht zu bestellen. Hinsichtlich des Anfechtungsrechts des betroffenen Kindes kommt es für den Lauf der Anfechtungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung desjenigen gesetzlichen Vertreters an, der das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten befugt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil, dem das Entscheidungsrecht nach § 1628 BGB übertragen wird, selbst nicht mehr zur Anfechtung aufgrund des Ablaufes der Anfechtungsfrist (§ 1600b I S. 1 BGB) berechtigt wäre; das eigene Anfechtungsrecht des betroffenen Kindes besteht unabhängig davon fort (§ 1600 I Nr. 4 BGB). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Daniel Flux.
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Vertretung Minderjähriger im Verwaltungsverfahren (Mi, 02 Apr 2025)
Die Vertretung eines Minderjährigen bei verwaltungsgerichtlichen Verfahrenshandlungen erfordert ein Handeln beider Elternteile nach deutschem Recht, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Peter Gottwald.
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Steuerklassenwahl bei Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder (Di, 01 Apr 2025)
Zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines barunterhaltspflichtigen Elternteils, der minderjährigen Kindern aus einer geschiedenen Ehe Barunterhalt schuldet und nach erneuter Eheschließung die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV und nicht der günstigeren Steuerklasse III abführt. Da den Unterhaltspflichtigen nach § 1603 II S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft, ist der aufgrund einer Wiederheirat bestehende Steuervorteil aus dem Ehegattensplitting zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Lebensstellung des Kindes aus dem gesamten Einkommen seiner Eltern ableitet, sodass auch der Steuervorteil aus einer neuen Ehe zu erfassen ist. Das unterhaltspflichtige Einkommen ist deshalb fiktiv auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse III zu bestimmen. Zu den Voraussetzungen einer – hier abgelehnten - Ausfallhaftung des betreuenden Elternteils gemäß § 1603 II S. 3 BGB, die bei Gefährdung des angemessenen Selbstbehalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils eingreift. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Helmut Borth.
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Berücksichtigung von Ehegattenunterhalt bei Kindergeldanspruch des volljährigen behinderten Kindes (Di, 01 Apr 2025)
Zu den Bezügen eines behinderten Kindes gehören auch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, bei deren Ermittlung die (gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf einschließenden) Unterhaltslasten des Ehegatten für eigene minderjährige Kinder zu berücksichtigen sind (Bestätigung des Senatsurteils v. 20.10.2022 – III R 13/21 –, BFHE 278, 444 = FamRZ 2023, 687 {FamRZ-digital | }).
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Umfang des Verfahrenskostenvorschusses (Di, 01 Apr 2025)
Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Alexander Witt.
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Gewöhnlicher Aufenthalt eines Diplomaten (Di, 01 Apr 2025)
Art. 8 Rom III-VO ist dahin auszulegen, dass der Diplomatenstatus eines der Ehegatten und seine dienstliche Verwendung auf einer Stelle im Empfangsstaat grundsätzlich der Annahme entgegenstehen, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Ehegatten als in diesem Staat befindlich angesehen wird, es sei denn, nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten sowie ihre soziale und familiäre Integration in diesem Staat gehören, wird zum einen der Wille der Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in diesem Staat zu begründen, und zum anderen eine Präsenz in diesem Staat festgestellt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Recker/Plitzko. Die Entscheidung erging auf Vorlage des BGH, FamRZ 2024, 343, m. Anm. Johanson {FamRZ-digital | }.
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Familienrechtliche Presseschau März 2025 (Di, 01 Apr 2025)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Der Spiegel | Heike Klovert und Christopher Piltz Woran liegt es, dass sich getrennte Eltern heute offenbar unerbittlicher bekämpfen? Die Suche nach der Antwort führte den SPIEGEL u.a. zu Richtern, Psychologen und Verfahrensbeiständinnen. Eine Antwort ist in fast allen Gesprächen zu hören: "Es liegt am neuen Selbstverständnis der Väter." Der Artikel wartet aber auch mit Lösungsansätzen auf – wobei u.a. FamRZ-Mitherausgeber Andreas Frank zu Wort kommt. Kinderschutz in einer digitalen Welt Frankfurter Allgemeine | Jörg M. Fegert Bundesregierung und Gesetzgeber sehen sich in der 21. Wahlperiode enormen Herausforderungen im Bereich des digitalen Kinderschutzes gegenüber, so Kinderpsychiater Fegert in einem Gastbeitrag in der FAZ. Nicht zuletzt seien "ausufernder Datenschutz und Digitalisierungsskepsis [...] selbst zu einem Gefährdungspotential geworden." "Die Transidentität ist häufig nur eine Scheinlösung" Die Zeit | Saskia Fahrenkrug im Interview mit Martin Spiewak Immer mehr Jugendliche lehnen ihr biologisches Geschlecht ab. Nun hat eine Kommission aus knapp 30 deutschen Fachverbänden eine Leitlinie dazu vorgelegt. Saskia Fahrenkrug, Psychologin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, vertrat die Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft in dem Gremium. Im Interview erklärt sie, wie sich ihre Klientel verändert hat, und die schwierigen Abwägungen, vor denen Ärzte und Psychologen stehen. Zuflucht im Männerschutzhaus Bayerischer Rundfunk | Thomas Hauswald Partnerschaftsgewalt bzw. häusliche Gewalt richtet sich zum überwiegenden Teil gegen Frauen. Doch immer häufiger werden auch Männer Opfer. Für sie gibt es kaum Anlaufstellen, Männerschutzwohnungen sind extrem rar. Ein Kurzbeitrag des BR widmet sich dem tabuisierten Thema.
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Frauen und Männer wünschen gleichmäßige Aufteilung der Elternzeit (Fr, 28 Mär 2025)
Ob eine stärkere Beteiligung der Väter in den ersten Lebensmonaten des Kindes in der Bevölkerung akzeptiert ist, hat das Institut Arbeit und Qualifikation im Auftrag der Bertelsmann Stiftung mittels einer Vignettenbefragung erforscht. Das Ergebnis: Der überwiegende Teil der Frauen und Männer zieht die gleichmäßige Ausgestaltung der Elternzeit vor. 45 Prozent der Frauen und 42 Prozent der Männer wollen das egalitäre Modell, 41 Prozent der Frauen und 36 Prozent der Männer votieren für das traditionelle Modell. Zudem kann sich ein knappes Viertel aller Befragten sogar vorstellen, dass der Vater die längere Zeit Elterngeld bezieht. In der Praxis dominieren weiterhin traditionelle Muster. Frauen nehmen im Schnitt 11,6 Monate Elternzeit in Anspruch, Männer lediglich 2,8 Monate. Vor diesem Hintergrund plädieren Experten der Bertelsmann Stiftung für eine Reform des Elterngeldes: Die Zahl der Partnermonate soll von zwei auf mindestens vier erhöht werden. Zudem wird eine Erhöhung der Lohnersatzrate von bisher 65-67 auf 80 Prozent angeregt. Diese Maßnahmen würden nicht nur dem Wunsch vieler Eltern gerecht werden, sondern auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stärken. Väterbeteiligung als Schlüssel zur Chancengleichheit Obwohl mittlerweile 46 Prozent der Väter Elterngeld beziehen – doppelt so viele wie vor 15 Jahren –, beschränkt sich die Mehrheit noch immer auf die zwei Partnermonate. Diese Praxis hat nicht nur individuelle Folgen wie Karrierebrüche und finanzielle Einbußen für Frauen, sondern auch gesamtwirtschaftliche Konsequenzen. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung führt die kurze Elternzeit der Väter nicht zu einer schnelleren Rückkehr von Müttern in den Beruf. Würden Väter hingegen vier bis sechs Monate Elternzeit in Anspruch nehmen, könnten Frauen ihre Erwerbstätigkeit im Schnitt nach acht statt 11,6 Monaten wieder aufnehmen. Neben einer gerechteren Verteilung der Sorgearbeit könnte eine Reform somit auch die Rückkehr von Frauen in den Arbeitsmarkt beschleunigen und zur Fachkräftesicherung beitragen. Ein höheres Elterngeld würde zudem das Haushaltseinkommen stabilisieren und die Entscheidung für eine längere Elternzeit seitens der Väter erleichtern. Die Bertelsmann Stiftung betont, dass eine solche Reform nicht nur eine lohnende Investition in die Gleichstellung, sondern auch in die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands darstellt. Quelle: Pressemitteilung der Bertelsmann Stiftung vom 27.3.2025
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Vom Umgang mit häuslicher Partnerschaftsgewalt in Kindschaftsverfahren (Do, 27 Mär 2025)
In Heft 7 der FamRZ wird der Beitrag „Vom Umgang mit häuslicher Partnerschaftsgewalt in Kindschaftsverfahren – eine (Rechtsprechungs-)Übersicht“ von Richterin am OLG Petra Volke veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Thema seit Ratifizierung der Istanbul Konvention stärker im Fokus Kaum ein anderes Thema hat die Rechtsprechung im Bereich des Kindschaftsrechts im Jahr 2024 so stark geprägt wie die Auseinandersetzung mit häuslicher (Partnerschafts-)Gewalt. Diese war schon immer ein zentrales Thema in kindschaftsrechtlichen Verfahren, auch wenn der Begriff früher seltener genutzt wurde. Insbesondere seit der Istanbul-Konvention von 2011, die in Deutschland seit 2018 gilt, steht das Thema aber mehr im Fokus. Der erste GREVIO-Bericht von 2022 betonte die erhöhte Gefahr häuslicher Gewalt nach Trennungen und die Bedeutung des Schutzes von Kindern und nicht gewalttätigen Elternteilen. Dies bestätigt das Bundeslagebild 2023, das zeigt, dass 39,6 % der Straftaten im Kontext häuslicher Gewalt nach einer Trennung begangen wurden. Die neue EU-Richtlinie 2024/1385 ergänzt die Istanbul Konvention und hebt die Opferrolle von Kindern hervor. Die steigenden Fallzahlen unterstreichen die gesellschaftliche Relevanz: 2023 wurden 256.276 Fälle häuslicher Gewalt registriert, ein Anstieg von 6,5 %, wobei 65,5 % auf Partnerschaftsgewalt entfielen. Der vorliegende Aufsatz bietet einen Überblick über die Hintergründe und die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung zu diesem Thema.
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Neue Zahlen aus 2024 zum Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (Do, 27 Mär 2025)
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 159 Anfragen von deutschen Gerichten oder Landesjustizverwaltungen über das Bundsamt für Justiz (BfJ) ins Ausland gerichtet (2023: 105). Die meisten Anfragen gingen nach Malta (30), Polen (27) und Italien (24). Zusätzlich übermittelten Landeskontaktstellen 13 Anfragen direkt an ausländische Kontaktstellen. Hauptsächlich betrafen diese Anfragen Rechtsauskünfte oder den Status von Rechtshilfeersuchen. Gleichzeitig gingen 60 Anfragen ausländischer Kontaktstellen beim BfJ ein, vor allem aus Polen (14) und der Tschechischen Republik (13). Zudem wurden sieben Anfragen direkt an Landeskontaktstellen gerichtet. Im Bereich des grenzüberschreitenden Familienrechts wurden durch deutsche EJN-Familienrichterinnen und -richter 40 Anfragen an Kolleginnen und Kollegen im Ausland gestellt. Umgekehrt wurden 17 Anfragen aus anderen EU-Staaten beantwortet. Diese betrafen insbesondere Fragen zur Zuständigkeit oder zu parallelen Verfahren. Ziel und Unterstützungsangebot des EJN Das Europäische Justizielle Netz (EJN) für Zivil- und Handelssachen hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern. Es bietet Gerichten in konkreten grenzüberschreitenden Fällen Unterstützung, beispielsweise bei Rechtshilfeersuchen oder Fragen zum ausländischen Recht. Das EJN stellt im Europäischen Justizportal zahlreiche Hilfsmittel bereit, darunter praktische Leitfäden zu EU-Rechtsakten, Formulare und Informationsblätter zu nationalen Rechtsordnungen. Zudem ermöglicht der Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen die gezielte Suche nach zuständigen Gerichten. Das Herzstück des EJN bilden die nationalen Kontaktstellen. In Deutschland ist das BfJ auf Bundesebene die zentrale Kontaktstelle, unterstützt durch Landeskontaktstellen in den Bundesländern. Weitere Mitglieder sind Berufsverbände sowie vier Familienrichterinnen und -richter. Das BfJ unterstützt deutsche Gerichte informell und zügig bei grenzüberschreitenden Anfragen und arbeitet eng mit den Kontaktstellen anderer EU-Staaten zusammen. Das BfJ veröffentlicht jährlich statistische Berichte zum EJN. Weitere Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten sind unter www.bundesjustizamt.de/ejnzh abrufbar.
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Sinkende Zahl an Geburten und Elterngeldbeziehenden (Di, 25 Mär 2025)
Rund 1,67 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2024 Elterngeld erhalten. Das waren rund 95.000 oder 5,4 % weniger als im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 31.000 oder 6,6 % auf 432.000 zurück, die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 65.000 oder 5,0 % auf 1,24 Millionen. Damit sank die Zahl der Elterngeldbeziehenden im dritten Jahr in Folge und lag 10,6 % niedriger als 2021. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum ging die Zahl der Geburten nach vorläufigen Angaben um etwa 15 % zurück. Elterngeld Plus weiterhin sehr beliebt 613.000 Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld planten im Jahr 2024 die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, und zwar 42,3 % der berechtigten Mütter und 20,6 % der Väter. Insgesamt betrug der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Elterngeld, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 36,7 % (2023: 34,8 %). Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Zum Vergleich: 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, entschieden sich 20,1 % der Mütter und 8,2 % der Väter für Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus fällt monatlich niedriger aus als das sogenannte Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt, sodass es insgesamt den gleichen Gesamtbetrag ergibt. Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,6 % der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch. Väteranteil in Sachsen am höchsten, im Saarland am niedrigsten Der Väteranteil ging im Jahr 2024 leicht zurück auf 25,8 % (2023: 26,2 %). Dies ist der erste nennenswerte Rückgang. Seit 2015 ist der Väteranteil kontinuierlich angestiegen, damals hatte er noch bei 20,9 % gelegen. Der Väteranteil gibt den Anteil der männlichen Bezieher an allen Elterngeldbeziehenden an. Er würde also genau 50 % betragen, wenn bei allen Kindern sowohl der Vater als auch die Mutter gleichermaßen Elterngeld beziehen würde. Spitzenreiter im Bundesländervergleich mit einem Väteranteil von 29,5 % im Jahr 2024 war – wie im Vorjahr – Sachsen, gefolgt von Baden-Württemberg (28,1 %) und Bayern (27,8 %). Am niedrigsten lag der Väteranteil 2024 – ebenfalls wie im Vorjahr – im Saarland (20,6 %). Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2024 unverändert bei 14,8 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten dagegen deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre praktisch konstant (2023: 3,7 Monate; 2022: 3,6 Monate). Quelle: Pressemitteilung Nr. 112 des Statistischen Bundesamts vom 24.3.2025
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Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld (Fr, 21 Mär 2025)
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 21.3.2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt. Das Gesetz führt ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder ein und erhöht die Vergütungssätze. Ziel der Neuregelung ist es, die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Außerdem sollen die Amtsgerichte als auch die Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Vereinfachungen bei Betreuervergütung Das seit 2005 weitgehend unveränderte Vergütungssystem wird neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Vergütungstatbestände gibt es künftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Ihre Höhe richtet sich nach der Betreuungsdauer - hier sind künftig nur noch zwei statt bisher fünf relevante Zeiträume vorgesehen. Auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer enthält das Gesetz Neuerungen. Beispielsweise erhöht sich der Berechnungsfaktor, wenn sie die Aufwandspauschale geltend machen. Für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Nachlasspfleger bleibt das bisherige Vergütungssystem erhalten. Allerdings sieht das Gesetz eine Erhöhung entsprechend der Inflation seit 2022 vor. Darüber hinaus schafft es mit Sondervergütungen Anreize zur Übernahme von Pflegschaften. Das Gesetz passt ebenfalls die Rechtsanwaltsvergütung, die Gerichtkosten (auch in Familiensachen), die Gerichtsvollzieherkosten, die Notarkosten sowie die Justizverwaltungskosten an. Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 1.1.2026 in Kraft. Die Änderungen bei Anwalts- und Justizkosten treten größtenteils am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Bundesrat fordert Ausgleich der Mehrausgaben In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die Ziele des Gesetzes. Die Änderungen im Kosten- und Vergütungsrecht führten jedoch zu erheblichen Mehrausgaben bei den Ländern. Ein angemessener Ausgleich durch den Bund sei bisher nicht vorgesehen. Sie fordern daher, die jährliche Verteilung des Umsatzsteueraufkommens anzupassen. Die Bundesregierung solle sich zeitnah mit den Ländern über die Kostenkompensation verständigen, fordert der Bundesrat. Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats vom 21.3.2025
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Beschwerdeberechtigung nach dem Tod des Betroffenen (Do, 20 Mär 2025)
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 II Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.10.2012 - XII ZB 404/12 -, FamRZ 2013, 29 {FamRZ-digital | }). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht geboten, Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen. (Leitsatz der Redaktion)
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Vierter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung (Do, 20 Mär 2025)
Am 12.3.2025 hat Bundesfamilienministerin Lisa Paus den Vierten Gleichstellungsbericht im Kabinett vorgestellt. Der Bericht untersucht, wie die sozial-ökologische Transformation geschlechtergerecht gestaltet werden kann. Er enthält konkrete Empfehlungen, um Frauen und Männer gleichermaßen an den Chancen des Wandels zu beteiligen. Den 4. Gleichstellungsbericht finden Sie auf der Website des BMFSFJ. Wissenschaftliches Gutachten und Stellungnahme der Bundesregierung Seit 2011 legt die Bundesregierung in jeder Legislaturperiode einen Gleichstellungsbericht vor, der über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland informiert. Dieser besteht jeweils aus einem wissenschaftlichen Gutachten einer unabhängigen Sachverständigenkommission und einer Stellungnahme der Bundesregierung. Der aktuelle Bericht steht unter dem Leitthema „Gleichstellung in der sozial-ökologischen Transformation“. Die Sachverständigenkommission unter Leitung von Prof. Dr. Silke Bothfeld analysiert darin geschlechterspezifische Auswirkungen des Klimawandels sowie von Klimaschutzmaßnahmen in verschiedenen Lebensbereichen wie Arbeitsmarkt, Mobilität, Wohnen und Finanzen. Frauen besonders vom Klimawandel betroffen Der 4. Gleichstellungsbericht macht deutlich, dass Frauen, einkommensarme Haushalte und andere benachteiligte Gruppen stärker unter den Folgen des Klimawandels leiden. Einseitig technik- und industrieorientierte Lösungen können bestehende Ungleichheiten verschärfen. Die Kommission fordert daher, Klimapolitik mit sozialer Gerechtigkeit zu verbinden und Gleichstellung als Querschnittsaufgabe in allen Bereichen der Transformation zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist nun aufgefordert, die Empfehlungen des Berichts in konkrete Maßnahmen umzusetzen.
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Eignung von Pflegeeltern als Vormund des Pflegekindes (Mi, 19 Mär 2025)
Bei der Beurteilung der Eignung von Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für ihr Pflegekind sind auch ihre Haltung zu dessen Umgang mit seinen Eltern und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit diesen von Bedeutung. Gewähren Pflegeeltern den Eltern ihres Pflegekindes (begleiteten) Umgang mit diesem, stehen unterschiedliche Ansichten der Pflegeeltern und der Eltern des Pflegekindes über die konkrete Frequenz und Ausgestaltung der Umgangskontakte der Eignung der Pflegeeitern zur Führung der Vormundschaft für das Pflegekind jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Pflegeeltern grundsätzlich bereit sind, an einer am Kindeswohl orientierten Umgangsgestaltung mitzuwirken.
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Dringende Reformen im Familienrecht in den Koalitionsvertrag (Di, 18 Mär 2025)
Ein breites Bündnis aus 21 zivilgesellschaftlichen Organisationen appelliert an die Verhandlungsführer der aktuellen Koalitionsgespräche, dringende Reformen im Familienrecht auf die politische Agenda zu setzen. In einer gemeinsamen Erklärung unterstreichen die Verbände –darunter AWO Bundesverband e. V., der Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und Deutscher Frauenrat e.V. – die Notwendigkeit, insbesondere den Gewaltschutz im Sorge- und Umgangsrecht gesetzlich zu verankern. Zudem soll das Unterhaltsrecht reformiert werden, um eine gerechtere Verteilung der Betreuungs- und Finanzlast zu ermöglichen. Verbesserter Schutz für Gewaltbetroffene gefordert Ein zentrales Anliegen der Verbände ist der Schutz gewaltbetroffener Personen in familiengerichtlichen Verfahren. Sie fordern gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass das Kindeswohl bei gerichtlichen Entscheidungen oberste Priorität hat und der Schutz vor häuslicher Gewalt stärker berücksichtigt wird. In diesem Zusammenhang wird auch eine bessere Qualifizierung von Familienrichtern und Verfahrensbeteiligten gefordert, um die Dynamiken von Gewaltbeziehungen besser zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Reform des Unterhaltsrechts und mehr Unterstützung für Eltern Neben dem Schutz gewaltbetroffener Personen drängen die Organisationen auf eine Reform des Unterhaltsrechts, die verschiedene Betreuungsmodelle – wie das Wechselmodell – besser berücksichtigt. Eine Festsetzung des Wechselmodells als Regelfall wird aber strikt abgelehnt. Zudem sollen Beratungsangebote für Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen ausgebaut und nachhaltig finanziert werden. Die Verbände betonen, dass familienrechtliche Reformen nicht aufgeschoben werden dürfen und bieten ihre fachliche Expertise für einen konstruktiven Dialog an. Der vollständige Appell ist online abrufbar.
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Organisatorische Stärkung der Jugendämter notwendig (Di, 18 Mär 2025)
Die Ständige Fachkonferenz 1 (SFK 1) "Grund- und Strukturfragen des Jugendrechts" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat am 13.3.2025 ein Thesenpapier veröffentlicht. Dieses konstatiert, dass der Blick auf die Kinder- und Jugendhilfe aktuell sowohl in der Innen- wie auch in der Außensicht durch eine starke Krisenwahrnehmung geprägt ist. Es mahnt, dass diese Sichtweise zum einen die enorme Leistungsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe zu überdecken drohe. Zum anderen verstelle sie den Blick auf die jetzt erforderliche Weiterentwicklung der Organisation Jugendamt angesichts des langfristigen Strukturwandels öffentlicher Erziehung. Kinder- und Jugendhilfe braucht umfangreiche Investitionen Das Thesenpapier fordert Investitionen in die organisationale Handlungsfähigkeit der öffentlichen Jugendhilfe, um aktuellen und zukünftigen Aufgaben gerecht zu werden. Konkret empfiehlt die SFK 1, die sozialpädagogische Fachlichkeit und Qualitätsstandards zu profilieren, Ressourcen für eine adressatengerechte Hilfeplanung bereitzustellen, Infrastrukturen und Kooperationen im sozialen Umfeld zu organisieren. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Jugendämter als zentrale Agenturen für gerechtes Aufwachsen zu stärken und ihre Rolle in der kommunalen Sozialpolitik zu festigen. Das vollständige Thesenpapier ist auf der Website des DIJuF verfügbar.
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Kostenentscheidung in Nachlassverfahren (Di, 18 Mär 2025)
Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird oder der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, ist - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 8. Vorinstanz: OLG Düsseldorf, FamRZ 2025, 293 {FamRZ-digital | }.
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Surrogation bei Veräußerung eines Ersatzgegenstandes (Mo, 17 Mär 2025)
Ein Ersatzgegenstand, den der Alleinerbe bei einer zwischen Annahme der Erbschaft und Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands erwirbt, tritt nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Nachlassgegenstands. Ein aus der Veräußerung eines Nachlassgegenstands erlangter Erlös ist dem Nachlass und damit der Nachlassinsolvenzmasse jedenfalls dann zuzurechnen, wenn der Alleinerbe den Erlös dergestalt strikt von seinem Eigenvermögen trennt, dass dieser damit einem Sondervermögen gleichsteht, und das Rechtsgeschäft nach den objektiven Umständen erkennbar der Verwaltung des Nachlasses dient. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 8, m. Anm. Thomas Gergen.
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Umgangsausschluss eines rechtlichen Vaters bei Vaterschaftsanerkennung gegen Geldzahlung (Fr, 14 Mär 2025)
Zum Umgangsausschluss eines vietnamesischen Vaters, der die rechtliche Vaterschaft des Kindes gegen Geldzahlung an die Mutter anerkannt hat. Das Umgangsrecht aus § 1684 I BGB steht dem rechtlichen Vater auch dann zu, wenn seine Vaterschaft eine „leere Hülle“ ist, sein Umgang kann gemäß § 1684 IV S. 2 BGB nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 655 {FamRZ-digital | }). Ob der rechtliche Vater auch leiblicher und/oder sozialer Vater ist und ob das Umgangsbegehren (auch) aufenthaltsrechtlich motiviert ist, ist für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern kommt bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen. Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der erneuten persönlichen Anhörung eines Elternteils im Beschwerdeverfahren im Falle eines Umgangsausschlusses. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 8, m. Anm. Beate Jokisch.
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Rechtsbeugung durch Familienrichter im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahme (Fr, 14 Mär 2025)
Verurteilung eines Familienrichters wegen Rechtsbeugung im Zusammenhang mit dem Erlass von auf § 1666 I, IV BGB gestützten familiengerichtlichen Auflagen, nach denen Schulen untersagt wird, gegenüber sämtlichen Schülern dieser Schulen das Tragen von Gesichtsmasken, das Einhalten von Mindestabständen oder die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Corona-Virus bei Teilnahme am Präsenzunterricht vorzuschreiben. Der Tatbestand der Rechtsbeugung wird durch einen Familienrichter erfüllt, wenn er unter bewusster Missachtung von Verfahrensvorschriften – teilweise verschleiert, von vornherein zielgerichtet und interessengeleitet – ein familiengerichtliches Kindesschutzverfahren initiiert, voreingenommen führt und mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung seiner von Anfang an vorgefassten Auffassung mittels der ihm übertragenen Funktion Geltung verschafft. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 8, m. Anm. d. Red.
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Geschlossene Unterbringung Minderjähriger (Fr, 14 Mär 2025)
Die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist auch bei vorliegenden Anzeichen für eine psychische Störung unverhältnismäßig, wenn bei dem Minderjährigen im Schwerpunkt pädagogische Defizite bestehen, die nur die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung rechtfertigen. Das gilt auch bei Fehlen eines (regionalen) Angebots an geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 18.7.2012 - XII ZB 661/11 -, FamRZ 2012, 1556 [m. Anm. Salgo] {FamRZ-digital | }). Erfordert das vor Genehmigung einer Unterbringung stets einzuholende Sachverständigengutachten eine stationäre diagnostische Abklärung, kann das Familiengericht unter den Voraussetzungen des § 284 FamFG die Unterbringung des Minderjährigen zur Begutachtung anordnen Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 8, m. Anm. Birgit Hoffmann.
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Gleichberechtigung und Name (Do, 13 Mär 2025)
In Heft 6 der FamRZ wird der Beitrag „Gleichberechtigung und Name“ von Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Letzte Etappe bei der namensrechtlichen Gleichstellung der Ehefrau? Wenn man sich mit der Gleichberechtigung der Geschlechter beschäftigt, begegnet man unweigerlich auch der Namensfrage, in der sich die Gleichstellung der Ehefrau sehr zögerlich und in vielen Etappen durchgesetzt hat. In seinem Beitrag in der neuen FamRZ beschäftigt sich Dieter Schwab mit der Historie dieser Entwicklungen. Kürzlich sei durch die neueste Reform des Namensrechts, im Juni vorigen Jahres beschlossen und ab 1.5.2025 in Kraft, eine weitere Etappe erreicht worden: Die Ehegatten können nun nicht nur den Namen des einen oder des anderen Partners zum Ehenamen erheben, sondern auch einen Doppelnamen aus beiden. Ist das die letzte Etappe bei der Gleichstellung der Ehefrau im Namensrecht?
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Bei 10,3 % der Paare ist die Frau die Haupteinkommensperson (Mi, 05 Mär 2025)
In den meisten Paarhaushalten in Deutschland steuern nach wie vor Männer einen größeren Teil zum Einkommen bei als Frauen. Lediglich in jedem zehnten Paarhaushalt (10,3 %) hatte die Frau ein höheres Nettoeinkommen als ihr Ehe- oder Lebenspartner. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) zum Internationalen Frauentag am 8. März anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) 2024 mit. Bei 56,6 % der Paare war es umgekehrt und der Mann die Haupteinkommensperson. In 33,1 % der Fälle lagen Frau und Mann beim Einkommen in etwa gleichauf. Als Haupteinkommensperson gilt diejenige Person, deren Anteil des persönlichen Nettoeinkommens am Gesamteinkommen des Paares 60 % oder mehr beträgt. Mit Kindern im Haushalt sind Unterschiede noch stärker Bei Paaren ohne Kinder im Haushalt fällt das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern als Haupteinkommenspersonen etwas weniger stark, aber immer noch deutlich aus. In 11,8 % der Paarhaushalte ohne Kinder hatte die Frau das höhere Einkommen und in 51,1 % der Mann. Bei 37,1 % der Paare ohne Kinder im Haushalt hatten beide ein in etwa gleich hohes Einkommen. In Paarfamilien mit Kindern sind Frauen noch seltener die Haupteinkommensperson. So hatte die Frau bei Paaren mit Kindern im Haushalt in nur 7,8 % der Fälle das höhere Einkommen. Mit einem Anteil von 65,7 % war dagegen ganz überwiegend der Mann die Haupteinkommensperson. In 26,5 % der Paarhaushalte mit Kindern hatten Frau und Mann ein ähnlich hohes Einkommen. Ein Grund für die größeren Einkommensunterschiede zwischen den Geschlechtern bei Paaren mit Kindern: Mütter arbeiten häufiger in Teilzeit als Frauen ohne Kinder. Bei Männern ist es umgekehrt: Väter arbeiten seltener in Teilzeit als Männer ohne Kinder. Anteil der Paare mit in etwa gleich hohen Einkommen leicht gestiegen Insgesamt hat sich das Geschlechterverhältnis mit Blick auf die Einkommensverteilung in den letzten Jahren kaum verändert. Der Anteil der Frauen als Haupteinkommensperson liegt seit 2021 (10,5 %) auf einem ähnlichen Niveau. Leicht zurückgegangen ist im selben Zeitraum der Anteil der männlichen Haupteinkommenspersonen: von 58,8 % im Jahr 2021 auf 56,6 % im Jahr 2024. Zugenommen hat entsprechend der Anteil der Paare, bei denen beide in etwa gleich viel Einkommen haben. 2021 traf das auf 30,7 % aller Paarhaushalte zu, 2024 hatten in 33,1 % der Fälle beide Partner ein ähnliches Einkommen. Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 4.3.2025
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Therapie des Kindes während einer laufenden Begutachtung (Di, 04 Mär 2025)
Der zweitinstanzlichen Verlängerung eines im ersten Rechtszug erkannten Umgangsausschlusses steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen. Vom Kind miterlebte häusliche Gewalt eines seiner Elternteile gegen seinen anderen ist bei der Entscheidung über das Umgangsrecht jenes Elternteils mit dem Kind - zumal mit Blick auf die sog. Istanbul-Konvention - zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht kann von einer Wiederholung der erstinstanzlichen Kindesanhörung samt Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind nach § 159 I S. 1 Nr. 1 FamFG absehen, wenn dies mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes führen würde. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 7, m. Beitrag Petra Volke.
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Umgang bei häuslicher Gewalt (Mo, 03 Mär 2025)
Der zweitinstanzlichen Verlängerung eines im ersten Rechtszug erkannten Umgangsausschlusses steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen. Vom Kind miterlebte häusliche Gewalt eines seiner Elternteile gegen seinen anderen ist bei der Entscheidung über das Umgangsrecht jenes Elternteils mit dem Kind - zumal mit Blick auf die sog. Istanbul-Konvention - zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht kann von einer Wiederholung der erstinstanzlichen Kindesanhörung samt Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind nach § 159 I S. 1 Nr. 1 FamFG absehen, wenn dies mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes führen würde. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 7, m. Beitrag Petra Volke.
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Vollstreckung familiengerichtlicher Herausgabeentscheidungen (Mo, 03 Mär 2025)
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung familiengerichtlicher Herausgabeentscheidungen ist nur zulässig, wenn dies unter strenger Beachtung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und keine milderen Mittel in Betracht kommen. Im Fall der Anordnung eines Umgangsausschlusses sind den Eltern Hilfen zur Wiederaufnahme des Umgangs anzubieten und der Umgangsausschluss ist regelmäßig zu überprüfen. Eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK genügende Verfahrensgestaltung setzt voraus, dass sowohl die Eltern als auch das Kind ausreichend in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Ein Verstoß gegen den in Art. 6 I S. 1 EMRK geregelten Anspruch auf Entscheidung durch ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ liegt auch dann vor, wenn in offenkundiger Weise gegen Vorschriften über die gerichtsinterne Verteilung von Verfahren verstoßen wird. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 7, m. Anm. Alexander Witt.
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Eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr (Mo, 03 Mär 2025)
Es verstößt gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), dass nach französischem Recht eine eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr besteht, deren Missachtung zum Ausspruch einer allein durch den sich verweigernden Ehegatten verschuldeten Scheidung berechtigt. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2025, 501 (Heft 7), m. Anm. Charlotte Wendland {FamRZ-digital | }.
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Familienrechtliche Presseschau Februar 2025 (Fr, 28 Feb 2025)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Ein blinder Fleck in Deutschland Deutschlandfunk | Isabell Fannrich-Lautenschläger Gastronomie, Landwirtschaft, Pflege: In diesen Branchen arbeiten in Deutschland auch viele Kinder und Jugendliche. Sie arbeiten oft mehr, als es das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt. Auch das Thema "Kinder-Influencer" wird im Beitrag angesprochen. Jugendämter am Limit: "Für Kinder ein Skandal" Web.de | Lara Lattek Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen steigt – doch in den deutschen Jugendämtern fehlen Personal, Zeit und Geld, um dagegen anzugehen. Das Ergebnis ist Frustration. „Dann nimmt man uns unsere Kinder selbst“ – Die Rache von Amerikas Eltern Welt | Stefanie Bolzen In den USA manifestiert sich ein Trend, den Trump noch weiter befeuert: Immer mehr Kinder werden zu Hause unterrichtet. Die Gründe sind vielfältig: Geld, Sicherheit – aber auch die Ablehnung von Lehrinhalten. Kinderschutz als Professur: „Wir haben lange dafür gekämpft“ WAZ | Svenja Wolf Die Hochschule Düsseldorf erhält eine erste Professur für Kinderschutz und Kinderrechte. Der Artikel schildert, warum das Projekt Vorreiter für NRW sein kann. Falscher Embryo eingesetzt – Frau muss Baby biologischen Eltern übergeben Spiegel Online Statt blond und blauäugig sah ihr Baby afroamerikanisch aus: Einer Frau wurde nach einer künstlichen Befruchtung ein falscher Embryo eingesetzt. Sie musste das Kind nach der Geburt abgeben – und klagt nun wegen des Verlusts.
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Das Dienstfahrrad in der unterhaltsrechtlichen Praxis (Do, 27 Feb 2025)
In Heft 5 der FamRZ wird der Beitrag „Das Dienstfahrrad in der unterhaltsrechtlichen Praxis“ von Richter am LG Dr. Christoph Holthusen, LL. M. Eur., veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie bereits Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Korrekte Berücksichtigung der Versteuerung durchaus komplex In den letzten Jahren kommt es zunehmend vor, dass Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Dienstfahrräder zur Verfügung gestellt bekommen. Darunter befinden sich insbesondere auch kostenaufwändige E-Bikes. Anders als bei Dienstwagen steht die dienstliche Nutzung dabei in der Regel im Hintergrund. Eine häufige Konstellation ist, dass ein Teil des Arbeitsentgelts umgewandelt und als monatliche Leasingrate für ein Fahrrad verwendet wird, häufig als Jobbike oder Jobrad bezeichnet. Mittlerweile haben auch etliche Bundesländer ein entsprechendes Programm für ihre Bediensteten etabliert. Der Beitrag stellt mögliche Gestaltungen der Bereitstellung von Fahrrädern, insbesondere E-Bikes, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vor und beleuchtet deren steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Der Autor bewertet die Auswirkungen der verschiedenen Konstellationen der Bereitstellung eines Jobrads sodann unterhaltsrechtlich und entwickelt Lösungsvorschläge für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des privaten Nutzungsvorteils.
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RabelsZ: Themenheft Familienrecht (Mo, 24 Feb 2025)
Das aktuelle Heft der renommierten Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ) widmet sich dem Familienrecht. Es beleuchtet zentrale Fragen zur Internationalisierung, Digitalisierung und Modernisierung des Familienrechts. Dank des "Subscribe-to-Open-Modells“ des Verlags Mohr Siebeck können alle Beiträge frei abgerufen werden. Inhalt des Themenhefts Familienrecht Das Themenheft, das vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg herausgegeben wird, vereint Beiträge zu aktuellen Entwicklungen im internationalen und vergleichenden Familienrecht. Diskutiert werden unter anderem transnationale Familienrechtsordnungen, die zunehmende Bedeutung des Personenstandswesens sowie kindliche Autonomie im digitalen Zeitalter. Ein Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis: Anne Röthel: Familienrechte unter den Bedingungen der Moderne – eine Erprobung Johanna Croon-Gestefeld: Is There Such a Thing as Transnational Family Law? Anatol Dutta: Familie und Personenstand: Die zunehmende Bedeutung des Personenstandswesens Katharina Kaesling: Kindliche Autonomie und elterliche Sorge im (digitalen) Binnenmarkt Iryna Dikovska: Removal and Retention of Children in Times of War: The Hague Child Abduction Convention and the Case of Ukraine Alle Beiträge sind frei zugänglich auf der Website des Verlags Mohr Siebeck.
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Kindesschutzrechtliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils (Mo, 24 Feb 2025)
Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 29.1.2025 (Az. 1 UF 186/24) festgestellt, dass es im streitigen Fall keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedarf. Mutter soll Kinder manipulieren Die Eltern ihrer 12, 10 und 7 Jahre alten Kinder streiten um die elterliche Sorge. Sie sind verheiratet und leben seit Sommer 2022 getrennt. Das Sorgerecht üben sie gemeinsam aus. Seit dem Getrenntleben haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. Die Eltern führen seit Beginn der Trennung kindschaftsrechtliche Verfahren. Es kam immer wieder zu massiv eskalierten Konflikten. Ein dauerhaft regelmäßiger und stabiler Umgang mit dem Vater ließ sich nicht etablieren, wofür der Vater die Mutter verantwortlich machte, weil diese die Kinder entsprechend manipulieren würde. Schließlich beantragte der Vater, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. In dem vom Amtsgericht eingeholten „lösungsorientierten“ Sachverständigengutachten wurde eine temporäre Fremdunterbringung der Kinder thematisiert. Als das Jugendamt einen kurzfristigen Termin zum Kennenlernen einer Jugendhilfeeinrichtung, in der die Kinder in eine Wochengruppe umziehen könnten, anbot, lehnte die Mutter sowohl diesen Umzug als auch ein Kennenlernen ab. Der Vater beantragte daraufhin, ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Nach einer weiteren Anhörung der Kinder und der Beteiligten entzog das Familiengericht den Eltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder wurden nachfolgend in einer Wochengruppe untergebracht und verbrachten die Wochenenden im Wechsel bei ihren Eltern. Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts haben beide Eltern Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung und auf Hinweis des Senats kehrten die Kinder in den Haushalt der Mutter zurück. Sorgerechtsentzug war unverhältnismäßig Das OLG Frankfurt/M. hat nun beschlossen, das Sorgerecht wieder den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zuzuweisen. Der vom Amtsgericht angeordnete Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismäßig gewesen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Im Rahmen einer differenzierten Aufklärung und Gefahrenabwägung sei der hier zum Zweck der Fremdunterbringung beschlossene Sorgerechtsentzug nicht das für die Kinder einzig gebotene und verhältnismäßige Mittel gewesen, um ihre Gesamtsituation zu verbessern. In die Gesamtschau der verschiedenen Gefährdungsaspekte sei zwar einerseits die Beeinträchtigung der Kinder durch den hochkonflikthaften Umgangsstreit ihrer Eltern einzustellen. Zu berücksichtigen seien aber andererseits die mit der Herausnahme aus dem Haushalt der Mutter für die Kinder offensichtlich verbundenen schwerwiegenden Entwicklungsrisiken. Der Umzug in die Wochengruppe (...) bedeutete (...) eine komplette Entwurzelung - von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld im Übrigen. Es gebe derzeit auch keinen empirischen Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden, entfremdenden Elternteils. Dies sei im Sachverständigengutachten verkannt worden, welches auch den Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht nicht genüge. Soweit wesentliche Anteile der Konfliktdynamik der Eltern im Verhalten der Mutter begründet seien, seien kindesschutzrechtliche Maßnahmen streng am Kindeswohl zu orientieren. Der „Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens“ sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/2025 des OLG Frankfurt/M. vom 10.2.2025
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Kostentragung im Abstammungsverfahren (Do, 20 Feb 2025)
Erfolgt die Verpflichtung zur Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dem Verpflichteten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Akteneinsicht bei abgeschlossener Familiensache (Mi, 19 Feb 2025)
Begehrt ein Beteiligter eines abgeschlossenen, in den Anwendungsbereich des FamFG fallenden Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakte, ist dieses Akteneinsichtsgesuch nicht an § 13 I, sondern an § 13 II FamFG zu messen. Das berechtigte Interesse des Beteiligten eines abgeschlossenen FamFG-Verfahrens an der Akteneinsicht (§ 13 II FamFG) ist in der Regel zu bejahen.
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Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Di, 18 Feb 2025)
Zur Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (hier: bejaht). Ein nachehezeitlicher Rentenbezug aus einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrecht hat keine Auswirkungen auf die Bewertung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts (im Sinne der Minderung eines zugrundeliegenden Kapital- bzw. Vermögenswerts - sog. Werteverzehr) bei Versorgungssystemen, bei denen der Versorgungsanspruch in Form eines Stammrechts gewährt wird, das Teilungsgegenstand ist. So liegt es, wenn maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenbetrag ist. Die Verrechnung beiderseitiger Anrechte ist nach § 10 II VersAusglG ausschließlich Sache des Versorgungsträgers und erfolgt - anders als nach dem früheren, bis 31.8.2009 geltenden Recht - nicht bereits in der familiengerichtlichen Teilungsentscheidung. Ist die auszugleichende Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt und die Forderungen gegen den Versicherer an den Ausgleichspflichtigen verpfändet, ist dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen. Wurden jedoch die Versicherungsleistungen an den Versorgungsträger überwiesen und hat dieser das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen, ist das Pfandrecht erloschen. Dann ist die Zuordnung des Pfandrechts des Ausgleichspflichtigen an den Rechten aus der Rückdeckungsversicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten in der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht mehr möglich. Trotz langer Trennungszeit während der Ehe (hier: etwa 17 von 25 1/2 Jahren) ist der Versorgungsausgleich nicht nach Maßgabe von § 27 VersAusglG zu beschränken oder gar auszuschließen, wenn bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine wirtschaftliche Verselbständigung nicht stattgefunden hat.
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Weg frei für Mutterschutz bei Fehlgeburten (Di, 18 Feb 2025)
Am 14.2.2025 hat das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) den Bundesrat passiert. Dieser hatte am 5.7.2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert. Da im Bundesrat kein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt wurde und die Länder das Gesetz somit gebilligt haben, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am 1.6.2025 in Kraft. Fehlgeburten ab der 13. Woche Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu. Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Änderungen in anderen Gesetzen dienen der Gleichbehandlung von Frauen, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Mutterschutzgesetzes erwerbstätig sind und für die mutterschutzrechtliche Sonderregelungen bereits gelten (Bundesbeamtinnen, Soldatinnen, Selbständige).
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Notwendiger Selbstbehalt bei Wohngemeinschaft mit Dritten (Mo, 17 Feb 2025)
Anders als beim Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem Ehegatten oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist die Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten nicht gerechtfertigt (Fortführung des Senatsurteils v. 9.1.2008 - XII ZR 170/05 -, FamRZ 2008, 594 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | }). Zur (hier verneinten) Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtigen beim Minderjährigenunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.9.2014 - XII ZB 111/13 -, FamRZ 2014, 1992 [m. Anm. Wolf] {FamRZ-digital | }, und Senatsurteil v. 3.12.2008 - XII ZR 182/06 -, FamRZ 2009, 314 {FamRZ-digital | }). Der im Jahr 2022 gezahlte Kinderbonus ist als Bestandteil des Kindergelds gemäß § 1612b I BGB bedarfsmindernd anzurechnen, bei Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil mithin zur Hälfte. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 6, m. Anm. Helmut Borth.
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Nutzungsentschädigung bei Kompensation des Wohnvorteils (Mo, 17 Feb 2025)
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b III S. 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts – sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 {FamRZ-digital | }). Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, ist bereits im Ehewohnungsverfahren als Kriterium für die nach § 1361b III S. 2 BGB gebotene Billigkeitsabwägung in den Blick zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2025, 426 (Heft 6), m. Anm. Isabell Götz {FamRZ-digital | }.
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Beweislastumkehr im Zugewinnausgleich (Mo, 17 Feb 2025)
Die Beweislastumkehr nach § 1375 II S. 2 BGB knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 I S. 1 Nr. 1, II S. 1 BGB erfüllt wurde. Bei einer Auskunft über das Trennungsvermögen handelt es sich auch dann um eine solche i.S. des § 1375 II S. 2 BGB, wenn ihr ein anderer Zeitpunkt als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt oder die vom Auskunftsschuldner unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs nach § 1379 I S. 1 Nr. 1, II S. 1 BGB angenommen hat. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 6, m. Anm. Gernot Kintzel.
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