Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Freibetrag bei als verstorben geltendem Elternteil (Fri, 06 Dec 2024)
Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind – dem Enkel des Erblassers – der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Patientenverfügung und ärztliche Zwangsmaßnahmen (Do, 05 Dez 2024)
Bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) eine Patientenverfügung gemäß § 1827 BGB auch im Falle einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zu beachten (in Abgrenzung zum Senatsbeschluss v. 15.3.2023 - XII ZB 232/21 -, FamRZ 2023, 1059 {FamRZ-digital | }).
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Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen (Mi, 04 Dez 2024)
Das Bundeskabinett hat heute einen vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschlossen. Dieser sieht u.a. vor, dass Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen künftig stets vererbt werden können. Daneben enthält der Entwurf Regelungen zur Digitalisierung des Geschäftsverteilungsplans von Gerichten sowie zur Zulassung von Personen zum Schöffenamt. Der Gesetzentwurf ist auf der Website des BMJ abrufbar. Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollen künftig stets vererbt werden können. Dadurch sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn die geschädigte Person vor dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens verstirbt. Nach bisher geltender Rechtslage können Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur vererbt werden, wenn sie zu Lebzeiten der geschädigten Person rechtskräftig zuerkannt wurden. Digitalisierung des Geschäftsverteilungsplans Im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist jährlich im Voraus festgelegt, welcher Richter oder welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für welche richterliche Aufgabe zuständig ist. Durch diesen wird das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den „gesetzlichen Richter“ gewahrt. Damit die Bürger erkennen können, welcher Richter für ihren Fall zuständig ist, ist der Gerichtsverteilungsplan zu veröffentlichen. Zur Stärkung dieses Rechts will das BMJ eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, die Geschäftsverteilungspläne aller Gerichte fortan im Internet zu veröffentlichen. Dies geschieht an vielen Gerichten bereits jetzt. Bisher reicht es aber auch aus, den Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzuhalten. Dies sei im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß. Die Neuregelung berücksichtigt datenschutzrechtliche Aspekte. Es soll sichergestellt werden, dass weitergehende Informationen wie Arbeitskraftanteile, längere Krankheiten oder Mutterschutz, die in Änderungsbeschlüssen zum Jahresgeschäftsverteilungsplan regelmäßig enthalten sind oder enthalten sein können, geschützt bleiben. Spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden. Ausschluss vom Schöffenamt schon bei Verurteilung zu Geldstrafe Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht zudem vor, Personen vom Schöffenamt auszuschließen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Bisher wurden Personen erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vom Schöffenamt ausgeschlossen. Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 4.12.2024
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Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt (Mi, 04 Dez 2024)
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können. Sohn hat Jahresbruttoeinkommen von gut 133.000 Euro Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 €. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 €. Vorinstanzen: Antragsgegner sei nicht leistungsfähig Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 € gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 € und 6.205 € ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGBXII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, so dass ein Mindestselbsthalt von 5.000 € für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 € für Verheiratete als angemessen anzusehen sei. Keine Änderung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder durch Angehörigen-Entlastungsgesetz Der BGH hat die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom OLG für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 eingeführten § 94 Abs. 1a SGBXII beruhe auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft sei und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt werden könne. Nach § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGBXII sei der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 € nicht überschreitet. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten könne grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpften gerade an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs an. Dem Angehörigen-Entlastungsgesetz könne deshalb keine gesetzgeberische Wertung entnommen werden, die gebieten würde, den unterhaltspflichtigen Kindern Freibeträge zu gewähren, mit denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € schon im Vorfeld des Regressverzichts regelmäßig an der mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit scheitern müsste. Mindestselbsthalte begegnen keinen rechtlichen Bedenken Überschreite das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a S. 1 SGBXII, gingen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGBXII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen habe. Der vom Oberlandesgericht für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 € für Alleinlebende bzw. von 9.000 € für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € führen. Jeder Einkommensgrenze sei immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der Bundesgerichtshof auch in den sogenannten Geschwisterfällen verneint. Für das weitere Verfahren hat der Bundesgerichtshof zum einen klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger Oberlandesgerichte über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte - zuletzt 2.650 € für das Jahr 2024 - derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An der vom Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage müsse auch das Unterhaltsrecht nicht vollständig vorbeigehen. So dürfte es künftig aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ein über die Hälfte hinausgehender Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen würde. Quelle: Pressemitteilung Nr. 229/2024 des BGH vom 4.12.2024
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Abgrenzung sonstige Familiensachen – allgemeine Zivilsachen (Mi, 04 Dez 2024)
Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen (hier: anfechtungsrechtliche Streitigkeit nach dem Anfechtungsgesetz zwischen Schwiegerkind und Schwiegervater).
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Rund 74.600 Inobhutnahmen im Jahr 2023 (Di, 03 Dez 2024)
Die Zahl der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen ist im Jahr 2023 erneut gestiegen, aber deutlich schwächer als im Jahr zuvor: Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Jugendämter in Deutschland im Jahr 2023 rund 74.600 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut. Das waren 8.100 oder 12 % Betroffene mehr als im Vorjahr. Damit stieg die Zahl der Inobhutnahmen 2023 zum dritten Mal in Folge – allerdings nicht so stark wie 2022: Damals hatte das Plus bei 18.900 Fällen oder 40 % gelegen. Hintergrund des Anstiegs ist das Aufkommen an unbegleitet eingereisten Minderjährigen aus dem Ausland. Ohne Berücksichtigung dieser Fälle sank die Zahl der Inobhutnahmen im Jahr 2023 sogar – und zwar um 2.600 Fälle oder 7 % auf 35.300 Fälle. Gut die Hälfte aller Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise Im Jahr 2023 haben die Jugendämter 39.300 Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise durchgeführt (2022: 28.600). Das war gut die Hälfte aller Inobhutnahmen (53 %). Dazu zählen sowohl vorläufige Inobhutnahmen (33 %), die direkt nach der Einreise durchgeführt werden, als auch reguläre Inobhutnahmen (20 %), die in der Regel – nach einer bundesweiten Verteilung der Betroffenen – daran anschließen. Angaben zu den Herkunftsländern der unbegleitet eingereisten Minderjährigen liegen der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht vor. Ein weiteres gutes Drittel aller Inobhutnahmen (36 %) erfolgte 2023 aufgrund von dringenden Kindeswohlgefährdungen und etwa ein Zehntel (11 %) der Fälle waren Selbstmeldungen, also Fälle, in denen Kinder oder Jugendliche selbst aktiv beim Jugendamt Unterstützung suchten. Inobhutnahme dauerte im Schnitt 50 Tage Vor der Inobhutnahme lebten 44 % der Kinder oder Jugendlichen in einer Familie oder einem privaten Haushalt, darunter der Großteil zusammen mit mindestens einem Elternteil (37 % aller Fälle). Weitere 18 % waren – mit oder ohne Elternteil – in einer Einrichtung untergebracht, etwa in einem Heim (10 %) oder einer Aufnahmeeinrichtung beziehungsweise Gemeinschaftsunterkunft (3 %). In den verbleibenden Fällen – darunter insbesondere nach unbegleiteten Einreisen – war der vorherige Aufenthalt unbekannt (26 %) oder keine feste Unterkunft vorhanden (13 %). Im Schnitt dauerte eine Maßnahme 50 Tage, trotzdem konnte etwa jeder dritte Fall (31 %) in weniger als einer Woche beendet werden. Rund ein Fünftel der Minderjährigen (19 %) war vor der Inobhutnahme von zuhause ausgerissen. Neben der unbegleiteten Einreise zählten zu den häufigsten der insgesamt 13 möglichen Anlässe für eine Inobhutnahme im Jahr 2023: Die Überforderung der Eltern (22 %), Hinweise auf Vernachlässigungen (10 %), Anzeichen für körperliche Misshandlungen (9 %) und Beziehungsprobleme (7 %). Mehrfachnennungen waren möglich. Hohe Widerspruchsquoten bei Hinweisen auf Vernachlässigung, psychische Misshandlungen und sexuelle Gewalt Neue Daten zeigen, dass in 6 % aller Fälle ein Widerspruch gegen die Maßnahme von den Sorge- oder Erziehungsberechtigten eingelegt wurde. Etwa viermal so hoch und damit weit über dem Durchschnitt lag dieser Anteil bei Hinweisen auf Vernachlässigungen (26 %), psychische Misshandlungen (26 %) und sexuelle Gewalt (23 %). Eine hohe Widerspruchrate kann auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Sorge- oder Erziehungsberechtigten bei der Behebung der Kindeswohlgefährdung hindeuten. Geht das Jugendamt bei einem Widerspruch davon aus, dass die Kindeswohlgefährdung andauert, kann es das Familiengericht anrufen, damit es die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls herbeiführt. Diese Möglichkeit haben die Jugendämter 2023 in 83 % aller Widerspruchsfälle auch genutzt. Fast ein Viertel der Betroffenen kehrte an den bisherigen Aufenthaltsort zurück Nach Beendigung der Inobhutnahme kehrte fast ein Viertel (23 %) der betroffenen Jungen oder Mädchen an den bisherigen Aufenthaltsort zurück. Knapp die Hälfte (47 %) der Kinder oder Jugendlichen wurde nach der Inobhutnahme an einem neuen Ort untergebracht, und zwar am häufigsten in einem Heim oder einer anderen Einrichtung, deutlich seltener in einer Familie beziehungsweise einem privaten Haushalt. In jeweils etwa jedem zehnten Fall wurden die Betroffenen von einem anderen Jugendamt übernommen (9 %) oder beendeten die Inobhutnahme selbst (11 %), gegebenenfalls auch, indem sie aus der Maßnahme ausrissen. In weiteren 10 % der Fälle wurde die Inobhutnahme anderweitig beendet. Diese Angaben zum Maßnahmen-Ende beziehen sich nur auf reguläre Inobhutnahmen (ohne vorläufige Inobhutnahmen). Weitere Infos zur Methodik erhalten Sie auf der Website von Destatis. Quelle: Pressemitteilung Nr. 454 des Statistischen Bundesamts v. 2.12.2024.
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Vergütung von Berufsbetreuern ab dem 1.1.2023 (Di, 03 Dez 2024)
Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1.1.2023 geltenden Vergütungsrecht. Betreuer, die nach dem 1.1.2023 erstmalig als berufliche Betreuer tätig werden, müssen sich registrieren lassen, bevor sie als berufliche Betreuer anzusehen sind und entsprechende Vergütungsansprüche erwerben können. (Leitsatz der Redaktion) Entscheidend für den Vergütungsanspruch nach § 7 I VBVG i.V. mit §§ 19 II, 32 I S. 1, 6 BtOG ist nicht die Bestellung als beruflicher Betreuer, sondern die Registrierung oder Fiktion derselben nach § 32 I S. 6 BtOG, welche ihrerseits an eine Tätigkeit als Berufsbetreuer vor dem 1.1.2023 anknüpft. Ein anderes ergibt sich weder aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 7 I VBVG i.V. mit § 19 II BtOG noch aus einer analogen Anwendung der Übergangsregelung in § 19 I VBVG. (Leitsatz der Redaktion)
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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen (Di, 03 Dez 2024)
Eine Regelung wie § 4 I Nr. 5 des sächsischen Kirchensteuergesetzes in der bis zum 1.9.2015 geltenden Fassung, wonach die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören, ist mit Art. 3 I GG unvereinbar, soweit darin Ehegatten nicht mit eingetragenen Lebenspartnern gleichgestellt werden. (Leitsatz der Redaktion)
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Elternstellung der Partnerin der Geburtsmutter (Di, 03 Dez 2024)
Es verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), dass nach deutschem Recht die Partnerin der Geburtsmutter das mit ihrer Eizelle gezeugte Kind adoptieren muss und nicht unmittelbar rechtliches Elternteil wird. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 1 (Zusammenfassung m. Anm. Henrike v. Scheliha).
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Änderung des Gewaltschutzgesetzes (Mo, 02 Dez 2024)
Das BMJ hat heute einen Entwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vorgelegt. Familiengerichte sollen in Hochrisikofällen künftig eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen können. Zudem soll die sogenannte Täterarbeit in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden. Der Entwurf wurde unter Heranziehung der Erkenntnisse aus der im Sommer 2024 eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewaltschutz – Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ erarbeitet. Sie hat in den vergangenen Monaten mehrfach getagt, zuletzt am 5.11.2024. Bei der letzten Sitzung hat das Bundesministerium der Justiz die Eckpunkte des jetzt vorgelegten Regelungsvorschlags zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereits vorgestellt. Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13.12.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Gewaltschutzgesetz 2002 in Kraft getreten Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem Jahr 2002 in Kraft. Der Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor: Elektronische Aufenthaltsüberwachung Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung mittels einer sogenannten „elektronischen Fußfessel“ anzuordnen. So sollen Täter davon abgehalten werden, gegen eine Gewaltschutzanordnung zu verstoßen. Kommt es gleichwohl zum Verstoß, kann die Polizei unmittelbar eingreifen und im Einzelfall ein Zusammentreffen von Täter und Opfer verhindern. Es soll auch die Möglichkeit geben, dass die Opfer ebenfalls mit einem Gerät ausgestattet werden, das anzeigt, wenn der Täter die Gewaltschutzanordnung verletzt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung muss unerlässlich sein, um die Befolgung einer Gewaltschutzanordnung zu kontrollieren. Sie kann durch die Familiengerichte ausgesprochen werden, wenn eine Gewaltschutzanordnung erlassen wird, ohne dass das Opfer die Aufenthaltsüberwachung beantragen muss. Die Maßnahme ist stets befristet: Eine Anordnung darf für höchstens drei Monate erfolgen, sie kann aber um weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gefahr für das Opfer fortbesteht. Täterarbeit Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu verpflichten. Ein solcher Kurs ist eine Unterstützung für Täter, die gewalttätig geworden sind. Den Tätern sollen Lösungswege aufgezeigt werden, Konflikte künftig gewaltfrei zu lösen. Täterarbeit stellt einen wichtigen Beitrag dar, um künftige Gewalt zu verhindern, Gewaltkreisläufe zu durchbrechen und Opfer nachhaltig zu schützen. Quelle: Pressemitteilung v. 2.12.2024
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Familienrechtliche Presseschau November 2024 (Mo, 02 Dez 2024)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Süddeutsche Zeitung | Constanze von Bullion, Sina-Maria Schweikle Das Aus der Regierung bedeutet auch das Aus für die die ambitionierten Pläne im Familienrecht: Die viel diskutierten Entwürfe zum Abstammungs-, Kindschafts- und Unterhaltsrecht werden voraussichtlich in der Schublade verschwinden. Auch der WELT war diese Tatsache einen wert. Stiefmütterliche Behandlung Verfassungsblog | Lucy Chebout Mit den nun auf Eis gelegten Plänen für eine Reform des Abstammungsrechts sollte auch eine Mit-Mutterschaft eingeführt werden. Eine aktuelle Entscheidung des EuGHMR in dem Fall R.F. und andere gegen Deutschland hätte neuen Schwung in die Sache bringen können, schreibt die Anwältin Lucy Chebout im Verfassungsblog. Stattdessen habe der EuGHMR viel zu spät und am eigentlichen Problem vorbei entschieden. Gewalthilfegesetz soll im Kabinett beschlossen werden – aber stimmt die Union im Bundestag zu? Der Spiegel | Milena Hassenkamp Kurz vor dem Koalitionsbruch hat Lisa Paus ein Gesetz gegen Gewalt an Frauen vorgelegt, nun soll es ins Kabinett. Im Bundestag könnte es wohl nur mit den Stimmen der Union verabschiedet werden. Prominente dringen darauf. Frankfurter Allgemeine | Ulrich Rake im Interview mit Dyrk Scherff Das OLG Düsseldorf hat am Freitag die neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2025 bekannt gegeben. Überraschungen gab es keine: Der Mindestunterhalt wurde nur geringfügig angehoben. Vors. Richter am OLG Ulrich Rake hat der FAZ erklärt, wieso das so ist, was sich genau geändert hat – und er verteidigt sich gegen Kritik.
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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2025 (Fr, 29 Nov 2024)
Das OLG Düsseldorf hat soeben die ab dem 1.1.2025 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben. Die Änderungen gegenüber 2024 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind. Düsseldorfer Tabelle (1.1.2025) jetzt downloaden Bedarfssätze für minderjährige Kinder Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1.1.2025 für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482 EUR (Anhebung gegenüber 2024: 2 EUR), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554 EUR (Anhebung gegenüber 2024: 3 EUR), für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649 EUR (Anhebung gegenüber 2024: 4 EUR). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2024 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet. Bedarfssätze für volljährige Kinder und Studierende Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2024 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben. In Anlehnung an den zum 1.10.2024 gestiegenen Höchstfördersatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 930 € auf 990 € (einschließlich 440 € Warmmiete) angehoben. Anrechnung Kindergeld Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 EUR für das Jahr 2025 jedenfalls zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend angepasst werden. Selbstbehalte Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1.1.2025 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs kein Anlass. Teil A wurde neu gegliedert + sprachliche Anpassung Die teilweise Neufassung der Anmerkungen zur Tabelle soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unterhaltsrechtliche Grundsätze (z.B. der Einkommensermittlung) in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind und die Düsseldorfer Tabelle primär darauf zielt, die Unterhaltsbedarfssätze und die Selbstbehalte festzulegen. Daher entfallen Anmerkungen zu den berufsbedingten Aufwendungen (bisher Anm. A. 3), zur Berücksichtigung von Schulden (bisher Anm. A. 4) und zur Anrechnung der Ausbildungsvergütung (bisher Anm. A. 8). Im Zuge dieser Umgestaltung ist Teil A. der Anmerkungen neu gegliedert worden. Zugleich wurden einzelne Formulierungen sprachlich angepasst. Inhaltliche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind damit nicht verbunden. Nächste Änderung voraussichtlich zum 1.1.2026 Zunächst bleibt abzuwarten, ob und wann das Kindergeld für 2025 erhöht werden wird. Zum 1. Januar 2026 zeichnet sich auf der Grundlage der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 erneut ein moderater Anstieg des Mindestunterhalts und der darauf basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab. Die künftige Festlegung des Selbstbehaltes wird maßgeblich davon abhängen, welche Regelungen zur Grundsicherung im kommenden Jahr getroffen werden. Noch Fragen? Weiterführende Informationen zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter Arbeitshilfen. Die komplette Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2024, wird abgedruckt in FamRZ 2024, Heft 3. Die FamRZ versendet zudem einen Sondernewsletter mit einem Kommentar von Heinrich Schürmann. Jetzt Newsletter abonnieren Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1.1.1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt. Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 29.11.2024
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Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2024 (Fr, 29 Nov 2024)
Unter dem Vorsitz des Landes Niedersachsen fand am 28.11.2024 die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Berlin statt. Dabei kam es auch zur Abstimmung über einige für Familienrechtlerinnen und Familienrechtler interessante Beschlüsse. Diese haben zwar keinen Rechtssetzungscharakter, von ihnen können aber maßgebliche Impulse für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland und Europa ausgehen: Garantieerklärungen im Zusammenhang mit assistierter Reproduktion Die Justizministerinnen und Justizminister stellten fest, dass einige Kinderwunschkliniken die assistierte Reproduktion bei alleinstehenden Personen davon abhängig machen, dass diese sog. Garantiepersonen stellen. Diese Garantieperson muss sich vor Behandlungsbeginn zum Unterhalt, teilweise auch zur Versorgung des Kindes für den Fall verpflichten, dass die Mutter ausfällt. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz, gesetzgeberische Maßnahmen zu prüfen, mit denen ein rechtssicherer Rahmen zum Umgang mit etwaig geforderten Garantieerklärungen im Zusammenhang mit assistierter Reproduktion geschaffen wird. Beschluss zu TOP I. 4: Rechtssicherheit bei Vertragsschluss über assistierte Reproduktion Vorrang der Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz zu prüfen, wie unter Berücksichtigung der derzeitigen Reformüberlegungen auf EU-Ebene zur sog. Elternschaftsverordnung die Regelungen des internationalen Privatrechts im deutschen Recht geändert werden könnten, um der Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht Vorrang vor einer ausländischen nachwirkenden Vaterschaft einzuräumen oder wie in sonstiger Weise den Betroffenen bei ausländischer nachwirkender Vaterschaft ein Weg eröffnet werden kann, der ihnen in Deutschland ohne das Erfordernis einer vorherigen Vaterschaftsanfechtung eine Vaterschaftsanerkennung ermöglicht. Beschluss zu TOP I.5: Familien stärken durch Vorrang der Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht Reform der Regelungen zum notariellen Nachlassverzeichnis Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bitten den Bundesminister der Justiz erneut, im Interesse der Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, Notarinnen und Notaren und Gerichten einen Gesetzesvorschlag zur Reform der Auskunftsansprüche bei der Pflichtteilsregulierung samt den Regelungen zum notariellen Nachlassverzeichnis vorzulegen Beschluss zu TOP I.11: Schnelle und zuverlässige Auskünfte über den Nachlass ermöglichen: Vorschlag einer Reform der Regelungen zum notariellen Nachlassverzeichnis Digitalisierung des Zivilprozesses Die Justizministerinnen und Justizminister setzen sich dafür ein, dass der Kreis der zur Entgegennahme elektronischer Zustellungen verpflichteten Personen und Organisationen auch auf bestimmte privatwirtschaftliche Unternehmen erweitert wird, an die typischerweise Zustellungen in großer Zahl erfolgen und die über die notwendigen strukturellen Voraussetzungen verfügen. Zudem fordert die Jumiko, dass auch der Nutzerkreis, der zur aktiven Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet ist, schrittweise erweitert wird. Beschluss zu TOP I.14: Digitalisierung des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung voranbringen – Teilnahmepflicht am elektronischen Rechtsverkehr ausweiten Bürokratische Hürden im Betreuungsrecht Die Justizministerinnen und Justizminister bitten daher den Bundesminister der Justiz erneut, den Betreuungsbehörden zu ermöglichen, ein Führungszeugnis für ehrenamtliche Betreuungspersonen einzuholen. Sie regen zudem die Prüfung an, ob Bewerbern für das Amt des beruflichen Betreuers eine vorläufige Registrierung ermöglicht werden kann, wenn diese die Sachkunde bereits zu wesentlichen Teilen nachweisen können. Beschluss zu TOP I.15: Abbau bürokratischer Hürden im Betreuungsrecht – Gewinnung neuer ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer fördern
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Selbststudiums-Beitrag: Genehmigung lenkender Erbausschlagung für Kind (Fr, 29 Nov 2024)
In Heft 23 der FamRZ wird der BGH-Beschluss v. 4.9.2024 – IV ZB 37/23 – veröffentlicht. Die Entscheidung mit einer Anmerkung von Notarassessor Joseph Rumstadt ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie erneut die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Jetzt lesen Folgen Sie einfach dem Link am Anfang der Entscheidung, um direkt zur zur § 15 FAO Lernerfolgskontrolle zu gelangen. Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! BGH-Entscheidungen mit Bezug zur Gütergemeinschaft selten geworden Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 II S. 2 BGB a. F., § 1643 III S. 1 BGB n. F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht. Dies hat der BGH am 4.9.2024 entschieden. Joseph Rumstadt bespricht die Entscheidung in der FamRZ. Wenn Sie Entscheidung und Anmerkung gelesen haben, loggen Sie sich mit Ihren FamRZ-digital-Zugangsdaten in das FAO-Testportal ein. Sie sind noch kein Abonnent von FamRZ-digital? Mit wenigen Klicks registrieren Sie sich für unser Online-Angebot und erhalten umgehend Ihre Login-Daten. Beantworten Sie nun 4 Fragen zum eben gelesenen Text. Nach erfolgreichem Abschluss des Tests erhalten Sie sofort Ihr Fortbildungszertifikat per E-Mail. Legen Sie dieses bei Ihrer Rechtsanwaltskammer vor. Noch Fragen? Lesen Sie die FAQ unter § 15 FAO Selbststudium, um mehr über dieses Angebot der FamRZ zu erfahren.
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Referentenentwurf für das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (Fr, 29 Nov 2024)
In Heft 23 der FamRZ erscheint der Beitrag „Referentenentwurf für das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz [KiMoG] – ein kritischer Überblick über voraussichtlich obsolete Reformvorschläge“ von Stellv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang Keuter. Heft 23 erscheint am 1.12.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Artikel dokumentiert den Diskussionsstand Anfang Oktober 2024 wurden drei Referentenentwürfe für die Reform des Kindschafts- bzw. Abstammungs- und Unterhaltsrecht öffentlich. Das BMJ versandte diese ohne gleichzeitige offizielle Veröffentlichung den Landesjustizverwaltungen zur Besprechung „im kleinen Kreis“ am 25.10.2024. Der im Artikel von Wolfgang Keuter vorgestellte Entwurf für die Reform des Kindschaftsrechts basiert auf dem Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts aus Januar 2024, enthält insoweit eine Reihe von Konkretisierungen aber auch Abweichungen. Inzwischen sind die im Referentenentwurf enthaltenen Vorschläge voraussichtlich weitgehend obsolet, da nach dem Bruch der Koalition am 6.11.1024 mit einer Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren der laufenden Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen ist. Der – mit Ausnahme des Abschnitts VII vor dem Koalitionsbruch entstandene – Beitrag würdigt gleichwohl ohne eine vereinzelte Auseinandersetzung mit sämtlichen Reformvorschlägen des Entwurfs einige wesentliche geplante Neuerungen kritisch, schon um den Diskussionsstand zu dokumentieren.
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Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig (Di, 26 Nov 2024)
§ 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB (a.F.) und die wortlautidentische ab 1.1.2023 geltende Vorschrift des § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB (n.F.) sind teilweise mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden. Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Ein Richter hat ein Sondervotum abgegeben. Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2026 verpflichtet. Bis zu einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort. Vorlagefrage des BGH Die psychisch schwer erkrankte Betroffene wandte sich im Ausgangsverfahren gegen die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, ihre zwangsweise ärztliche Behandlung mit einem Neuroleptikum statt in einem Krankenhaus in dem von ihr bewohnten Wohnverbund durchzuführen. Für sie war seit dem Jahr 2000 eine Betreuung, unter anderem für die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung eingerichtet. Die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Betreuungsgerichts war erfolglos. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH das Verfahren ausgesetzt. Er legte dem BVerfG die Frage vor, ob es mit der aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB a.F. für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss v. 8.11.2023 - XII ZB 459/22, FamRZ 2024, 213, m. Anm. Kraemer {FamRZ-digital | }). Erwägungen des Senats Der Krankenhausvorbehalt ist mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG unvereinbar, so das BVerfG, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gelte nur, wenn zugleich zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. Mehr zu den wesentlichen Erwägungen des Senats lesen Sie in der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 100/2024 vom 26.11.2024. Den Volltext des Urteils lesen Sie auf der Website des BVerfG.
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Start der "Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ (Di, 26 Nov 2024)
Am 12.11.2024 lud Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier zur Auftaktveranstaltung der "Initiative für einen handlungsfähigen Staat" ins Schloss Bellevue ein. Der Bundespräsident hat die Schirmherrschaft für diese Initiative übernommen. Dieser gehören rund 50 Expert*innen aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Bildung und Wissenschaft an. Sie sollen innerhalb der kommenden zwölf Monate konkrete Vorschläge erarbeiten, wie Reformen besser gelingen können. FamRZ-Herausgeberin Prof. Dr. Anne Röthel ist ebenfalls Teil der überparteilichen „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“. Sie wird im Rahmen einer Arbeitsgruppe zum Themenfeld „Gelingensbildungen gesellschaftlicher Veränderungen“ für die Initiative tätig werden. Den Staat strukturell handlungsfähiger und effektiver machen Die "Initiative für einen handlungsfähigen Staat" geht aus von den ehemaligen Bundesministern Peer Steinbrück und Thomas de Maizière, dem Staatsrechtler und langjährigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, und der Managerin und Aufsichtsrätin Julia Jäkel. Sie wollen insbesondere der Frage nachgehen, warum viele notwendige Reformen bereits im Ansatz scheitern und wie unser Staat strukturell handlungsfähiger und effektiver gemacht werden kann, wie also Reformen besser gelingen können. Dazu wollen sie konkrete Vorschläge erarbeiten lassen. Unterstützt werden die Initiatoren bei ihrer Arbeit von vier renommierten Stiftungen: der Hertie Stiftung, der Fritz-Thyssen-Stiftung, der Stiftung Mercator und der Zeit Stiftung Bucerius. Die Initiative ist überparteilich. Die Initiatoren haben rund 50 Expertinnen und Experten zur Mitarbeit eingeladen, darunter Oberbürgermeister, Unternehmerinnen, Handwerker, Schulleiterinnen, Wissenschaftler und Verwaltungsfachleute. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer arbeiten in sieben Gruppen zu den Themen Verwaltung und Föderalismus, Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland, Digitalisierung, Soziales und Bildung, Klimaschutz und Energiewende, Sicherheit und Resilienz sowie Wandel der Gesellschaft. Die Beratungen sind für ein Jahr angesetzt. Im Oktober 2025 werden die Initiatoren einen Bericht vorlegen, der Handlungsansätze und Empfehlungen für mögliche Reformen aufzeigt. An der Berliner Hertie School wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Sitzungen der Arbeitsgruppen koordiniert und die Ausarbeitung des Abschlussberichts unterstützt.
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Änderung der Mindestunterhaltsverordnung für 2025 und 2026 (Do, 21 Nov 2024)
Durch Verordnung vom 15.11.2023 (BGBl. 2024 I Nr. 359) wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB neu festgesetzt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die in den nächsten Wochen zu erwartende Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 482 Euro ab dem 1.1.2025 und 486 Euro ab dem 1.1.2026, in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 554 Euro ab dem 1.1.2025 und 558 Euro ab dem 1.1.2026, in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 649 Euro ab dem 1.1.2025 und 653 Euro ab dem 1.1.2026. Sobald die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wird, benachrichtigen wir Sie mit einem Newsletter. Sie sind noch kein Newsletter-Abonnent? Registrieren Sie sich jetzt! Rückkehr zum Zwei-Jahres-Rhythmus Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a I S. 2 BGB seit dem 1.1.2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zu dessen Höhe legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 15. Existenzminimumbericht. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a IV BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen. Nachdem im Dezember 2021 der Mindestbedarf für 2023 bereits neu festgesetzt worden war, war mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüber hinausgehend angehoben worden. Für 2024 wurde er erneut angepasst. Mit der nun veröffentlichten Verordnung für 2025/2026 wird die Rückkehr zu dem als Regelfall vorgesehenen Zwei-Jahres-Rhythmus erreicht.
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Familienrichter rechtmäßig wegen Rechtsbeugung verurteilt (Do, 21 Nov 2024)
Im August 2023 verurteilte das LG Erfurt (Az.: 2 KLs 542 Js 11498/21) einen Familienrichter wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil hat der BGH nun als unbegründet verworfen (Az.: 2 StR 54/24). Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst. Somit habe er zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht (Details zu der betreffenden Entscheidung und zu den Folgen finden Sie in der FamRZ-Übersicht: Kindesschutz-Anträge gegen Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen). Einleitung des Kinderschutzverfahrens mit vorbereitet und gelenkt Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weise weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf, so der BGH. Der Angeklagte, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, hat bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger nahm er vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vor. Dies habe das Landgericht zutreffend als Rechtsbeugung gewertet. Die Verfahrensverstöße wiegten in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankomme, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte habe zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen gehandelt. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist das Urteil des Landgerichts Erfurt rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung Nr. 222/2024 des BGH vom 20.11.2024
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Indizwirkung einer Sorgerechtsvereinbarung (Do, 21 Nov 2024)
Auf eine von den Eltern getroffene Vereinbarung, die im gerichtlichen Sorgerechtsverfahren getroffen und durch gerichtlichen Beschluss gebilligt wurde, ist für ein nachfolgendes Verfahren § 1696 I BGB nicht anwendbar. Eine derartige Elternvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens, die nicht unter die Legaldefinition der gerichtlich gebilligten Vereinbarung in § 156 II FamFG fällt, ist gleichwohl schützenswert; auch für sie gilt ein erschwerter, dem § 1696 I BGB vergleichbarer Abänderungsmaßstab.
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BMFSFJ veröffentlicht Entwurf für Gewalthilfegesetz (Do, 21 Nov 2024)
Das BMFSFJ hat den Referentenentwurf des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt veröffentlicht. Kurz vor dem Ende der Legislaturperiode soll damit noch ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Der Referentenentwurf des „Gewalthilfegesetzes“ war bereits für den Sommer 2024 angekündigt worden. Medienberichten zufolge gab es Vorbehalte aus dem Bundesfinanzministerium. Der Entwurf wird nun in die Länder- und Verbändeanhörung geschickt. Danach soll er ins Kabinett eingebracht werden. Ziel ist, das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Bei der Vorstellung des Lagebilds „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ appellierte Bundesfamilienministerin Lisa Paus bereits an den Bundestag, das Gesetz zu beschließen. Sicherung des Hilfesystems – Zugangshindernisse abbauen Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht die bundesweite Absicherung des kostenfreien und niedrigschwelligen Zugangs zu Schutz und Beratung für die gewaltbetroffene Person über einen Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung. Die Länder werden verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen bereitzustellen. Es sollen durch die gesetzlichen Regelungen bestehende Zugangshindernisse bei der Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen abgebaut und Versorgungslücken geschlossen werden. Der Gesetzentwurf regelt weiterhin einheitliche Grundsätze für Träger von Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sowie Mindeststandards für die Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen selbst. Keine „Freiwilligkeit“ der Finanzierung von Angeboten auf Landesebene mehr Um ein bedarfsgerechtes Netz an Angeboten zur Verfügung zu stellen, werden die Länder zudem verpflichtet, eine Analyse der Ausgangssituation durchzuführen und den tatsächlichen Bedarf an Schutz- und Beratungsangeboten entsprechend der Bedarfe verschiedener Personengruppen zu ermitteln. Darauf aufbauend sollen die Länder die Weiterentwicklung des Hilfesystems planen. Der Gesetzentwurf enthält eine Verordnungsermächtigung für eine Bundesstatistik und sieht eine Gesetzesevaluierung vor. Der Schutz personenbezogener Daten wird durch die Datenschutz-Grundverordnung, soweit die Datenverarbeitung zulässig und erforderlich ist, in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen gewährleistet. Durch die bundesgesetzliche Regelung werde die Voraussetzung für eine verlässliche und auskömmliche Finanzierung des Hilfesystems geschaffen, so heißt es im Entwurf. Die „Freiwilligkeit“ der Finanzierung von Angeboten auf Landesebene entfällt. Der Bund übernimmt zudem Verantwortung, indem er sich an der Regelfinanzierung des spezifischen Hilfesystems beteiligt.
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Seit 2017 erstmals wieder mehr junge Menschen in Heimen und Pflegefamilien (Mi, 20 Nov 2024)
Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 128.000 junge Menschen in einem Heim und weitere rund 87.000 in einer Pflegefamilie betreut. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, wuchsen damit etwa 215.000 Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene - zumindest zeitweise - außerhalb der eigenen Familie auf. Das waren rund 7.500 oder 4 % mehr als im Jahr zuvor. Damit ist die Zahl der Betroffenen erstmals seit 2017 wieder gestiegen, nachdem sie zwischen 2018 und 2022 um zusammen rund 33.000 Fälle zurückgegangen war. Der Anstieg ist fast ausschließlich auf unbegleitet eingereiste Minderjährige zurückzuführen, die – nach einer vorübergehenden Inobhutnahme durch die Jugendämter – verstärkt in Heimen, betreuten Wohnformen oder Pflegefamilien untergebracht werden: Lässt man diese Fälle unberücksichtigt, lag das Plus von 2022 auf 2023 bei nur 0,1 % (+121 Fälle). Insgesamt wurden 2023 rund 20.500 junge Menschen nach einer Inobhutnahme nach unbegleiteter Einreise in einem Heim oder einer Pflegefamilie betreut. Das waren 10 % aller Fälle und rund 7.400 Fälle mehr als im Vorjahr, als der Anteil bei 6 % gelegen hatte. Im Langzeitvergleich nahm die Zahl der jungen Menschen, die (zeitweise) außerhalb der eigenen Familie lebten, seit Beginn der Zeitreihe 2008 stetig von 152.000 auf den Höchststand von 240.000 Betroffenen im Jahr 2017 zu. Danach sank sie auf 207.000 Fälle im Jahr 2022, um 2023 erneut moderat zu wachsen. Betreuung außerhalb des Elternhauses dauerte im Schnitt 2,4 Jahre Für die betroffenen jungen Menschen endete die Betreuung außerhalb der eigenen Familie durchschnittlich nach 2,4 Jahren. Während die Unterbringung in einem Heim im Schnitt 1,8 Jahre dauerte, waren es in einer Pflegefamilie 4,2 Jahre. Insgesamt wuchsen etwas mehr Jungen (55 %) als Mädchen (45 %) außerhalb der eigenen Familie auf. Die Eltern der betroffenen jungen Menschen waren in fast jedem zweiten Fall (48 %) – und damit besonders häufig – alleinerziehend. Bei jeweils knapp einem weiteren Fünftel der Herkunftsfamilien handelte es sich um zusammenlebende Elternpaare (18 %) oder Elternteile in neuer Partnerschaft (17 %). In den verbleibenden Fällen – zum Beispiel in den Betreuungsfällen nach unbegleiteter Einreise – waren die Familienverhältnisse unbekannt (15 %) oder die Eltern verstorben (2 %). Etwa die Hälfte (52 %) der jungen Menschen, die 2023 außerhalb der eigenen Familie aufwuchsen, waren jünger als 15 Jahre. Minderjährig waren fast vier Fünftel der Betroffenen (79 %). Ein weiteres Fünftel (21 %) waren sogenannte „Careleaver“, also junge Volljährige, die sich am Übergang aus der öffentlichen Erziehungshilfe in ein selbstständiges Leben befanden. Während jüngere Kinder bis 11 Jahre häufiger in Pflegefamilien betreut wurden, überwog ab dem 12. Lebensjahr die Heimerziehung. Gründe für Neu-Unterbringungen 60.900 junge Menschen waren 2023 neu in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht worden. Hauptgrund war mit 30 % der Ausfall der Bezugsperson der jungen Menschen (Unversorgtheit), etwa infolge einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland oder der Erkrankung eines Elternteils. Mit Abstand an zweiter Stelle stand 2023 die Gefährdung des Kindeswohls durch Vernachlässigung, körperliche Misshandlung, psychische Misshandlung oder sexuelle Gewalt (15 %). Dritthäufigster Grund für eine neue Unterbringung war die eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern (12 %), beispielsweise durch Erziehungsunsicherheit oder pädagogische Überforderung. Quelle: Pressemitteilung Nr. 435 vom 19.11.2024
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Sorgerechtsübertragung bei häuslicher Gewalt (Mi, 20 Nov 2024)
Vom Kindesvater verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen gegenüber der Kindesmutter können es im Einzelfall im Hinblick auf Art. 31 Istanbul-Konvention gebieten, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auf die Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung zu bewerten. Der gewaltbetroffene Elternteil kann in der Regel auch nicht zu einer Restkooperation mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, sodass auch die Erteilung einer vom gewalttätigen Elternteil umfassend erteilten Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils nicht entbehrlich macht.
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1. Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ (Mi, 20 Nov 2024)
Bundesinnenministerin Nancy Faeser und Bundesfrauenministerin Lisa Paus haben gestern gemeinsam mit dem Vizepräsidenten des Bundeskriminalamts, Michael Kretschmer, in Berlin das erste Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ vorgestellt. Es stellt zum ersten Mal Zahlen aus unterschiedlichen Datenquellen zusammen. Diese machen deutlich, dass Frauen und Mädchen in vielerlei Hinsicht Opfer von Straftaten und Gewalt werden, weil sie Frauen und Mädchen sind. Das Lagebild soll dazu beitragen, den Schutz von Frauen vor Gewalt und anderen Straftaten weiter zu verstärken. Ein Download des vollständigen Berichts ist über die Website des BKA möglich. Zahlen in allen Bereichen gestiegen Mit dem Lagebild kommt Deutschland einer zentralen Forderung der Istanbul-Konvention, dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, zur Sammlung und Bereitstellung von Daten nach. Wesentliche Erkenntnisse aus dem Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ sind: Femizide: 2023 wurden 938 Mädchen und Frauen Opfer von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten (+1,0 Prozent, 2022: 929). Dies entspricht einem Anteil von 32,3 Prozent aller Opfer von Tötungsdelikten. Der Anteil an weiblichen Opfern, die im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Beziehungen Opfer von Tötungsdelikten wurden, liegt bei 80,6 Prozent. Insgesamt wurden 360 Mädchen und Frauen Opfer vollendeter Taten. Demnach gab es 2023 beinahe jeden Tag einen Femizid in Deutschland. Im Berichtsjahr 2023 wurden 52.330 Frauen und Mädchen Opfer von Sexualstraftaten (2022: 49.284 Opfer, +6,2 Prozent), hiervon war über die Hälfte unter 18 Jahre alt. Auch die Delikte im Bereich der Digitalen Gewalt nehmen zu. Über 17.193 Frauen und Mädchen wurden im vergangenen Jahr Opfer Digitaler Gewalt, zum Beispiel von „Cyberstalking“ oder anderen Delikten, die beispielsweise mittels Nutzung von Sozialen Medien begangen werden. Hier ist mit 25 Prozent ein deutlicher Anstieg der weiblichen Opferzahlen im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen (2022: 13.749 weibliche Opfer). Mit 70,5 Prozent sind die weit überwiegende Zahl der Opfer Häuslicher Gewalt Frauen und Mädchen. Im Berichtsjahr stieg die Zahl der weiblichen Opfer um 5,6 Prozent auf 180.715 an (2022: 171.076). Die Häusliche Gewalt gliedert sich in Partnerschaftsgewalt und innerfamiliäre Gewalt. Bei Partnerschaftsgewalt sind mit 79,2 Prozent mehr weibliche Opfer betroffen als bei innerfamiliärer Gewalt (54,0 Prozent Frauen und Mädchen). Auch beim Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei und das Veranlassen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu sexuellen Handlungen, durch die eine Person ausgebeutet wird, steigen die Zahlen weiter an. 591 Frauen und Mädchen fielen diesen Delikten zum Opfer. Das ist ein Anstieg von 6,9 Prozent zum Vorjahr (2022: 553). Frauen und Mädchen unter 21 Jahren machen mit 31,5 Prozent beinahe ein Drittel der weiblichen Opfer aus. Besonders hoch ist der Anstieg bei frauenfeindlichen Straftaten als Teil der politisch motivierten Kriminalität. Mit 322 Straftaten im Berichtsjahr 2023 wird ein Anstieg um 56,3 Prozent zum Vorjahr verzeichnet (2022: 206). Die überwiegende Zahl der Opfer und Tatverdächtigen ist deutscher Staatsangehörigkeit. Lediglich in der Fallgruppe Menschenhandel ist der Anteil an nichtdeutschen Staatsangehörigen bei Opfern sowie Tatverdächtigen höher. Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 19.11.2024
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Anforderungen an Beschwerdeanträge (Di, 19 Nov 2024)
Beschwerdeanträge genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 8.2.2023 - XII ZB 351/21 -, FamRZ 2023, 877 {FamRZ-digital | }).
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Anträge zum Schwangerschaftsabbruch im Bundestag (Mo, 18 Nov 2024)
Auf eine Initiative von Grünen und SPD wurden letzte Woche zwei Anträge zum Schwangerschaftsabbruch in den Bundestag eingebracht. In einem Gesetzentwurf wird gefordert, dass bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche ein Abbruch der Schwangerschaft grundsätzlich nicht mehr rechtswidrig sein soll (BT-Drucks. 20/13775). Ein weiterer Gesetzentwurf hat die Verbesserung der Versorgungslage von ungewollt Schwangeren zum Ziel (BT-Drucks. 20/13776). Initiative für Neuregelung von Paragraf 218 Den Antrag auf Neuregelung von Paragraf 218 Strafgesetzbuch hatten bis Donnerstag rund 240 Abgeordnete unterschrieben. Laut Gesetzentwurf soll der Abbruch einer Schwangerschaft nach Ende der zwölften Woche grundsätzlich rechtswidrig bleiben. Jedoch soll er bei Vorliegen einer medizinischen Indikation nach deren ärztlicher Feststellung bis zum Beginn der Geburt rechtmäßig sein. Die Initiatoren erläutern im Entwurf: Aufgrund der praktischen Auswirkungen stellt die geltende Regelung des Schwangerschaftsabbruchs eine erhebliche Einschränkung der Selbstbestimmung, der persönlichen Integrität und der körperlichen Autonomie Schwangerer dar und kann ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit Schaden zufügen. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch widerspruchsfrei so in die Gesamtrechtsordnung zu integrieren, dass die grundrechtlichen Positionen in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Das erfordert die Akzeptanz eigenverantwortlicher Entscheidungen Schwangerer über die Schwangerschaft jedenfalls in den ersten Wochen der Schwangerschaft. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht zugunsten von Embryonen und Feten steht einem solchen Konzept nicht entgegen. Die Schutzpflicht adressiert den Staat, nicht die Schwangere. Die Grundrechte der Schwangeren setzten dem staatlichem Handeln Grenzen, heißt es in dem Entwurf weiter. Bessere Versorgung von ungewollt Schwangeren Die Notwendigkeit für den zweiten Antrag begründen die Unterzeichner mit neuen Forschungsergebnissen. Eine Studie, die durch das Bundesministerium für Gesundheit gefördert und im April veröffentlicht wurde, habe gezeigt, dass fast 60 Prozent der befragten Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft abbrechen, Schwierigkeiten haben, den Schwangerschaftsabbruch zu organisieren. Fast 60 Prozent der Befragten hätten demnach Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Informationen, zitiert der Antrag die Studienergebnisse weiter. Die Abgeordneten fordern von der Bundesregierung unter anderem, sicherzustellen, dass Schwangerschaftsabbrüche kostendeckend durch die Krankenkassen finanziert werden und Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen werden. Den Krankenkassen müsse möglichst gleichzeitig ermöglicht werden, Verhütungsmittel als Satzungsleistung zu erstatten und für eine Kostenübernahme bei Geringverdienenden zu sorgen. Ebenfalls möglichst gleichzeitig soll der Zugang zu nicht verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva wie der sogenannten Pille danach gewährleistet werden. Auch sollen mehr Forschungsmittel für Verhütungsmittel für alle Geschlechter, gerade auch für Männer, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.
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Häusliche Gewalt: erste bundesweite Statistik zu Täterarbeit (Mo, 18 Nov 2024)
Zum ersten Mal liegt für Deutschland eine bundesweite erhobene Statistik zu Täterarbeit vor. Veröffentlicht wurden die Zahlen von der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. (BAG TäHG). An der ersten statistischen Erhebung für das Kalenderjahr 2023 beteiligte sich eie große Zahl der in der BAG TäHG zusammengeschlossenen Beratungsstellen. Die Einrichtungen lieferten Zahlen zu verschiedenen Indikatoren. Erkenntnisse dienen der Weiterentwicklung des Gewaltschutzes Die Erhebung kam u.a. zu folgenden Ergebnissen: Knapp 92 Prozent der beratenen Personen waren Männer. Der Anteil der in den Einrichtungen beratenen weiblichen Gewaltausübenden lag bei 8 Prozent. Ca. 41 Prozent der Klient*innen waren zwischen 31 und 40 Jahren alt, gefolgt von den Altersgruppen 41-50 Jahre (25,4 Prozent) und 21-30 Jahre (20,2 Prozent). 65,4 Prozent der gewaltausübenden Personen lebten mit der geschädigten Person zusammen, 35,6 Prozent hatten einen anderen Wohnsitz. 65,7 Prozent hatten Kontakt oder lebten gemeinsam mit einem oder mehreren Kindern zusammen. In diesen Fällen waren demzufolge mindestens 3.541 Kinder von der Gewalt (mit-)betroffen. 65,9 Prozent der Personen befanden sich zum Jahresende noch in der Beratung oder hatten das Täterprogramm abgeschlossen. 34,1 Prozent schlossen die Beratung nicht ab. Linda Conradi, Geschäftsleitung der BAG TäHG, sagte anlässlich der Veröffentlichung der Zahlen: Die Zahlen liefern uns wichtige Erkenntnisse für die Weiterentwicklung des Gewaltschutzes und der gleichstellungsorientierten Täterarbeit. Wir hoffen, dass wir in den kommenden Jahren die Statistik weiter ausbauen und verstetigen können. Gleichzeitig sehen wir schon jetzt, dass nur ein Bruchteil der gewaltausübenden Personen in unseren Täterarbeitseinrichtungen ankommt. Das bedeutet, in den meisten Fällen werden die Täter nicht in die Verantwortung genommen, die Ursachen der Gewalt bleiben unberührt und die Betroffenen weiter gefährdet. Die vollständige Statistik ist im Jahresbericht 2023 der BAG TäHG veröffentlicht. Quelle: Pressemitteilung der BAG TäHG vom 14.11.2024
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Aktualisierung von Auskünften durch Unterhaltsschuldner (Mo, 18 Nov 2024)
Wenn in zweiter Instanz nicht die Verpflichtung streitig ist, eine Auskunft erteilen zu müssen, sondern die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags gerichtet ist, den Unterhaltsschuldner zur Erteilung von Auskunft zu verpflichten, bemisst sich der Beschwerdewert nach einem Bruchteil des 42-fachen Werts des vom Unterhaltsberechtigten in der Leistungsstufe begehrten Unterhalts. Für die Berechnung der zweijährigen „Sperrfrist“ gemäß § 1605 II BGB für das Verlangen des Unterhaltsberechtigten nach einer erneuten Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist auf den Schluss der letzten Tatsachenverhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren und nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft abzustellen. Deshalb steht einem Unterhaltsberechtigten, der im laufenden Verfahren bereits einen Auskunftstitel erlangt hat, im laufenden Verfahren grundsätzlich auch dann kein erneuter Auskunftsanspruch mehr zu, wenn im laufenden Verfahren seit dem Erlass des Titels mehr als zwei Jahre vergangen sein sollten. Aus Treu und Glauben ist ein Unterhaltsschuldner gehalten, bei eingetretenen Veränderungen eine bereits vorliegende Auskunft zu seinen Einkünften und zu seinem Vermögen im laufenden Verfahren ungefragt zu aktualisieren. Der Unterhaltsberechtigte ist jedoch nicht berechtigt, im laufenden Unterhaltsverfahren alle zwei Jahre voraussetzungslos eine erneute Auskunft zu verlangen und im (Unterhalts-)Stufenverfahren ungeachtet des Vorliegens besonderer Umstände von der Leistungsstufe in die bereits abgeschlossene Auskunftsstufe wieder zurückzukehren. Wenn unstreitig ist, dass der die (bar-)unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder betreuende Elternteil über deutlich mehr als das zehnfache Monatsnettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt und aus der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verfahrensverlauf vorgelegten Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen deutlich hervorgeht, dass dieser aufgrund des Bezugs von staatlichen Sozialtransferleistungen offensichtlich nicht leistungsfähig ist und in absehbarer Zeit auch nicht leistungsfähig sein wird, ist die begehrte erneute Auskunft für den Unterhaltsanspruch nicht erheblich, weil es von vornherein an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fehlt und deshalb gegen diesen auch kein (Bar-)Unterhaltsanspruch besteht.
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Begründung einer längerfristigen Unterbringung (Mo, 18 Nov 2024)
Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbringung von einem Jahr (§ 329 I S. 1 FamFG) hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung ausreichend zu begründen. Die notwendige „Offensichtlichkeit“ der längeren Unterbringungsbedürftigkeit erfordert, dass die Gründe einer die Höchstfrist überschreitenden Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten. Für die Dauer der Unterbringung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens abzustellen. (Leitsätze der Redaktion)
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Teilungsversteigerung zusammengesetzter Grundstücke (Mo, 18 Nov 2024)
Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.
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Belästigung von Schwangeren zukünftig Ordnungswidrigkeit (Do, 14 Nov 2024)
Am 13.11.2024 trat das Gesetz zur Verhinderung von Gehsteigbelästigungen in Kraft. Schwangere werden ab sofort auf dem Weg zu Schwangerschaftsberatungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, geschützt. Durch das neue Gesetz wird das Schwangerschaftskonfliktgesetz wie folgt geändert: Ungehinderter Zugang zu Einrichtungen Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Länder den Auftrag haben, den ungehinderten Zugang zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und zu Arztpraxen, OP-Zentren oder Krankenhäusern, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zu gewährleisten. Ratsuchende Schwangere besser schützen Durch die Änderungen wird untersagt, dass Schwangere im unmittelbaren Umkreis der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie vor Arztpraxen, OP-Zentren oder Krankenhäusern bedrängt, eingeschüchtert oder zum Beispiel am Betreten gehindert werden. Personal besser schützen Das Personal der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, wird ebenfalls geschützt. Ziel ist es, die ungestörte Ausübung der Tätigkeiten sicherzustellen. Konsequente Ahndung Es wird ein Bußgeldtatbestand eingeführt, nach dem die Belästigungen und Behinderungen mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Datenlage verbessern Zur verbesserten Übersicht über die Anzahl an Einrichtungen, die Abbrüche vornehmen, ist eine Ergänzung der Bundesstatistik nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vorgesehen. Erstmalig können nun auch unterhalb der Landesebene Auskünfte zur regionalen Versorgungslage getroffen werden. Quelle: Pressemitteilung Nr. 68 des Bundesfamilienministeriums vom 13.11.2024
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Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2023-2024 (Do, 14 Nov 2024)
In FamRZ 2024, Heft 22, erscheint die Rechtsprechungsübersicht zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts. Autor ist Vizepräsident des OLG a. D. Reinhardt Wever. Der Beitrag knüpft an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2023, 1505 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} an. Als Abonnent der FamRZ können Sie den Artikel bereits jetzt online abrufen: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Wichtige Entscheidungen im Berichtszeitraum Höchstrichterlich entschieden wurde im Berichtszeitraum u.a. die Frage, welche Auswirkungen es bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners hat, wenn der Unterhaltsberechtigte sich außer auf eine unterhaltsrechtliche Anspruchsgrundlage auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht stützen kann (FamRZ 2024, 766, m. Anm. Borth {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Was zur Sicherung eines festgestellten Unterhaltsanspruchs dabei im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu beachten ist, fasste Borth in einer Anmerkung zusammen. Weiterhin befasste sich der BGH auch mit dem möglichen Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft (FamRZ 2024, 841, m. Anm. Wever {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Wichtige obergerichtliche Entscheidungen aus dem vergangenen Jahr befassten sich z.B. mit der Frage: Unter welchen Umständen können schwiegerelterliche Zuwendungen beim Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückgefordert werden, ggf. auch in Form eines finanziellen Ausgleichs? Dazu entschieden das OLG Brandenburg (FamRZ 2024, 26, m. Anm. Wever {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}) sowie das OLG Karlsruhe (FamRZ 2024, 26, m. Anm. Wever {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Diese und weitere Entscheidungen im Detail finden Sie in der Übersicht Von Reinhardt Wever, die in folgende Themenbereiche gegliedert ist: I. Zuständigkeit des Familiengerichts II. Immobilie im Miteigentum 1. Nutzungsvergütung 2. Mitwirkung an Anschlussfinanzierung 3. Steuerlast bei Veräußerung des Familienheims und darüber hinaus III. Gesamtschuldnerausgleich 1. Anderweitige Bestimmung durch veränderte Umstände 2. Gesamtschuld und Oder-Konto 3. Gesamtschuld und Kindesunterhalt 4. Gesamtschuld im Zugewinnausgleich 5. Steuerschulden IV. Schadensersatzansprüche V. Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch VI. Ehegattenzuwendungen VII. Ehegattengesellschaft 1. Ehegatteninnengesellschaft 2. MoPeG VIII. Schwiegereltern und Schwiegerkinder 1. Zuwendungen der Schwiegereltern 2. Herausgabe der Ehewohnung 3. Leistungen der Schwiegereltern und Zugewinnausgleich IX. Brautgabeversprechen
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Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker 2025 (Mi, 13 Nov 2024)
Der Deutsche Notarverein hat seine Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker grundlegend überarbeitet. Die "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025" tragen den gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung. Seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ und seit 2000 als „Neue Rheinische Tabelle“ bekannt, wurden die Empfehlungen auf Basis der praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte sowie der Rechtsprechung weiterentwickelt. Sie sind kostenlos auf der Website des Deutschen Notarvereins abrufbar. Der Deutsche Notarverein empfiehlt, die neuen Vergütungsempfehlungen grundsätzlich für Erbfälle ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Für Dauertestamentsvollstreckungen, bei denen der Erbfall vor dem 1.1.2025 eingetreten ist, wird ebenfalls die Anwendung der neuen Empfehlungen empfohlen, wenn die Bemessungsgrundlage nach diesen Empfehlungen ab dem 1.1.2025 zu ermitteln ist. Kernpunkte der Empfehlungen 2025 Anpassung der Bemessungsgrundlage und der Vergütungssätze Die Bemessungsgrundlage und die Vergütungssätze wurden an die heutigen Wertverhältnisse und die gestiegene Komplexität angepasst. Die Inflation seit 2000 wurde – entsprechend der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung – berücksichtigt. Zudem wurden die Stufen der Bemessungsgrundlage und Prozentsätze weiter ausdifferenziert, um eine angemessene Vergütung im Einzelfall zu ermöglichen. Mehr Flexibilität bei großen Nachlässen Die Empfehlungen zielen auf sog. Bürgerliche Nachlässe ab, sind aber auch für große Nachlässe anwendbar. Es empfiehlt sich jedoch, für große Nachlässe individuelle Vereinbarungen zu treffen. Stärkere Differenzierung der Vergütung Die Empfehlungen 2025 enthalten detaillierte Zu- und Abschläge in Abhängigkeit von der Komplexität des Nachlasses. Die Spanne der Zu- und Abschläge wurde erweitert, um eine angemessene Vergütung sicherzustellen. Praktische Beispiele erleichtern die Anwendung. Dauervollstreckung und länger dauernde Abwicklung Für Dauervollstreckungen oder länger dauernde Abwicklungsvollstreckungen sind gesonderte Zuschläge vorgesehen, die sich an der Jahresleistung des Nachlasses orientieren. Diese bieten zusätzliche Anpassungen in besonders schwierigen Fällen, etwa bei Testamenten mit Nacherbfolge oder Unternehmensverwaltung. Verwaltung von Unternehmen und Beteiligungen Für die Verwaltung von Unternehmen und Beteiligungen gibt es spezielle Vergütungsvorschläge, um den Besonderheiten solcher Fälle gerecht zu werden. Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Notarvereins vom 11.11.2024
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Medikamente in der Kinder- und Jugendhilfe (Fr, 08 Nov 2024)
Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. führt gemeinsam mit Universität Hildesheim das Projekt „Medikamente in der Kinder und Jugendhilfe" (MEDIJU) durch, das von der Stiftung deutsche Jugendmarke e.V. gefördert wird. Im Zentrum des Projekts stehen folgende Fragen: Welche Erfahrungen machen junge Menschen, Sorgeberechtigte (Eltern und Vormund:innen), Erziehungsberechtigte (Betreuer:innen und Pflegeeltern) und Ärzt:innen mit Medikamenten in der Kinder- und Jugendhilfe (Wohngruppen, Pflegefamilien, …)? Wie wird in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Pflegefamilien mit Medikamenten umgegangen? Wie können transparente Verfahren etabliert werden, die die Rechte der jungen Menschen verwirklichen? Dafür werden Praxisdokumente analysiert und Interviews mit allen Beteiligten geführt: jungen Menschen, Ärzt:innen, sorgeberechtigten Eltern und Vormund:innen sowie erziehungsberechtigten Fachkräften in Einrichtungen und Pflegeeltern. Aufruf: Bringen Sie Ihre Erfahrungen in die Umfrage ein In seinem Portal sammelt das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. anonym Eindrücke und Erfahrungen von jungen Menschen, die Medikamente nehmen oder genommen haben, Fachkräften, Pflegeeltern, Vormund:innen, Ärzt:innen sowie allen weiteren Beteiligten, die in den Prozess der Medikamentengabe in der Kinder- und Jugendhilfe eingebunden sind. Ihre Erfahrungen können Sie über den folgenden Link teilen: https://www.soscisurvey.de/mediju/. Wenn Sie bereit sind, an einem Interview teilzunehmen und in einem Gespräch von ihren Erfahrungen zu berichten oder wenn Sie mit speziellen Verfahren arbeiten (z. B. Dokumentationsvorlagen, Ablaufpläne) und Einblicke gewähren möchten, schreiben Sie an mediju@vormundschaft.net. Weitere Informationen zum Projekt erhalten Sie unter: www.vormundschaft.net/mediju
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Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers (Di, 05 Nov 2024)
Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird. Die Ungewissheit, ob ein von dem Betreuer im Namen des Betroffenen abgeschlossenes und nach § 1821 I Nr. 1 BGB a.F. (jetzt: § 1850 I S. 1 BGB) genehmigungspflichtiges Grundstücksgeschäft nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt wird, betrifft kein „Rechtsverhältnis“ im Sinne von Nr. 1000 VV RVG. Liegt den Verhandlungen der Vertragsparteien in Bezug auf das vom Betreuer abgeschlossene Grundstücksgeschäft ansonsten kein streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis zugrunde, entsteht für den anwaltlichen Verfahrenspfleger auch dann keine Einigungsgebühr, wenn die Parteien ihren ursprünglichen Vertragsentwurf vor dem endgültigen Vertragsschluss entsprechend den Beanstandungen des im Genehmigungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers anpassen, weil sie ansonsten eine Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung befürchten (Abgrenzung zum Senatsbeschluss v. 11.12.2019 - XII ZB 276/19 -, FamRZ 2020, 619 {FamRZ-digital | }).
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Erkennbarkeit des Trennungswillens (Mo, 04 Nov 2024)
Die Erkennbarkeit des Trennungswillens i. S. des § 1567 I S. 1 BGB kann von kulturellen Gepflogenheiten beeinflusst werden, die beide Eheleute für sich als verbindlich ansehen. Ist jedoch deutlich geworden, dass der trennungswillige Ehegatte sich an diese Gepflogenheiten nicht (mehr) gebunden fühlt, können daraus keine zusätzlichen Hürden für die Erkennbarkeit des Trennungswillens hergeleitet werden. (Leitsatz der Redaktion)
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4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit veröffentlicht (Mo, 04 Nov 2024)
Das Bundesministerium der Justiz hat am 31.10.2024 eine vollständig überarbeitete Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit veröffentlicht. Dieses ist das Referenzwerk für die Gestaltung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen in Deutschland. Es gibt detaillierte Empfehlungen zur Gesetzgebungstechnik und setzt damit die Standards für die Formulierung von Rechtsvorschriften des Bundes. Die elektronische Fassung wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht und online auf der Website des BMJ veröffentlicht. Es ist die vierte Auflage. Die Erstausgabe erfolgte im Jahr 1991. Keine gendersensible Sprache Die neue Auflage setzt die Erfahrungen um, die in der Rechtsprüfungspraxis seit der dritten Auflage aus dem Jahr 2008 gewonnen wurden. Diese Rechtsprüfung leistet das BMJ für alle Gesetzentwürfe, die von der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Die neue Fassung präzisiert die rechtsförmlichen Maßgaben und vereinfacht sie so weit als möglich. Eingeflossen sind insbesondere auch die Erfahrungen der Gesetzesredaktion des BMJ, die sich sowohl auf die sprachliche Qualität von Entwürfen von Rechtsvorschriften als auch auf deren Verständlichkeit konzentriert. Eine Verwendung sogenannter Genderzeichen wie Doppelpunkt, Unterstreichen oder Sternchen sieht das Handbuch nicht vor. Damit steht das Handbuch im Einklang mit den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung, der ebenfalls nicht die Aufnahme von sogenannten Genderzeichen in das Amtliche Regelwerk empfiehlt. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 31.10.2024
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Selbstbestimmungsgesetz in Kraft getreten (Mo, 04 Nov 2024)
Am 1.11.2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft getreten. Trans*, inter* und nicht-binäre Personen können ab sofort ihren Geschlechtseintrag und Vornamen in einem einfachen Verfahren beim Standesamt ändern lassen. Das Selbstbestimmungsgesetz wurde am 12.4.2024 im Bundestag verabschiedet. Bereits zum 1.8.2024 trat § 4 SBGG in Kraft, der die Anmeldung der Änderung beim Standesamt betrifft. Dieser Paragraf sieht vor, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und von Vornamen drei Monate vor Abgabe der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden muss. Das neue Gesetz löst das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem Jahr 1980 ab, das vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen der letzten Jahrzehnte in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde. Ein Begutachtungs- und Gerichtsverfahren, wie es das TSG vorsah, ist für die Änderung ab sofort nicht mehr erforderlich. Mit dem SBGG folgt Deutschland 16 weiteren Staaten, die bereits vergleichbare Regelungen zur Verwirklichung der Geschlechtsidentität vorsehen. Deutschland setzt dahingehende Empfehlungen internationaler Organisationen um, wie etwa dem Europarat oder der EU-Kommission. FAQs beantworten wichtige Fragen Fragen zum SBGG haben das Bundesfamilienministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ausführlich aufbereitet. Dabei werden in einer Schritt-für-Schritt Anleitung die Anmeldung, Abgabe der Erklärung zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen sowie die anschließende Änderung der Registereinträge erläutert. Auch zu spezifischen Fallkonstellationen und zur Frage der Vornamenswahl finden sich ausführliche Erläuterungen in den FAQs. Die FAQ zum SBGG finden Sie auf www.bmfsfj.de/faq-sbgg Alles zum Gesetz Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften Verkündung: Gesetz v. 19.6.2024 – BGBl. I 2024, 206 v. 21.6.2024 Inkrafttreten: 1.8.2024 (Artikel 1 § 4); 1.11.2024 (im Übrigen) Drucksachen: BR-Drucks. 432/23 (Gesetzentwurf Bundesregierung), BT-Drucks. 20/9049 (Gesetzentwurf Bundesregierung), BT-Drucks. 20/11004 (Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Hierzu in der FamRZ: "Geschlechtsidentität statt Körper Die Freiheit zur Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz" von Anatol Dutta , FamRZ 2023, 993 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) "Das neue Selbstbestimmungsgesetz – Anmerkungen zu den status-, abstammungs- und namensrechtlichen Neuerungen" von Wolfgang Keuter, FamRZ 2024, 1073 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 1.11.2024
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Erbschaftsteuerliche Folgen Berliner Testamente (Do, 31 Okt 2024)
Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 II S. 2 BGB a. F., § 1643 III S. 1 BGB n. F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 23, m. Anm. Joseph Rumstadt.
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Betreuervergütung bei Aufenthalt in psychiatrischem Krankenhaus (Do, 31 Okt 2024)
Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung i. S. des § 5 III S. 2 Nr. 1 VBVG a. F. dar. Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 5 I Nr. 2 VBVG a. F. in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist, was nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann. Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 6.2.2013 – XII ZB 582/12 –, FamRZ 2013, 620 {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 23, m. Anm. Dagmar Zorn.
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Beteiligung von Samenspendern im Adoptionsverfahren (Do, 31 Okt 2024)
Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 IV FamFG vom Adoptionsverfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 18.2.2015 - XII ZB 473/13 -, FamRZ 2015, 828 [m. Anm. Reuß] {FamRZ-digital | }). Von einer solchen Benachrichtigung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, verzichtet hat. Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung vom Adoptionsverfahren regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 1747 IV BGB entbehrlich (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 18.2.2015 - XII ZB 473/13 -, FamRZ 2015, 828 {FamRZ-digital | }). Bloße Erklärungen der Annehmenden und der Kindesmutter, der diesen bekannte private Samenspender sei mit der Adoption einverstanden und lege keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren, sowie von diesen vorgelegte, nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Textnachrichten entsprechenden Inhalts entbinden das Tatgericht nicht ohne Weiteres von der Benachrichtigung des Samenspenders von dem Adoptionsverfahren (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 18.2.2015 - XII ZB 473/13 -, FamRZ 2015, 828 {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 23, m. Anm. Bettina Heiderhoff.
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Familienrechtliche Presseschau Oktober 2024 (Do, 31 Okt 2024)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Wie die Familienpolitik zum Machtfaktor wird WELT | Sabine Menkens Anlässlich des 70-jährigen Jubiläums des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Oktober zeichnet die WELT seine Geschichte nach. Große gesellschaftspolitische Umbrüche vergangener Jahrzehnte sind eng mit dieser verknüpft. «Wir befürchten eine soziale Auslese» Neue Zürcher Zeitung | Max Sprick Zum Beginn des Wintersemesters ist das Bafög gestiegen. Mehr als ein Drittel aller Studierenden leben trotzdem in einer prekären Situation. Das Bafög erreiche nur noch zwölf Prozent aller Studierenden, heißt es im Artikel. Dies sei frappant wenig. Thüringer Allgemeine | Marco Buschmann im Interview mit Julia Emmrich und Theresa Martus Im letzten Monat wurde ein Gesetzentwurf für eine Reform des Unterhaltsrechts bekannt. Während die einen in dem Vorschlag des BMJ die Gefahr sehen, dass ein "rechtlich institutionalisierter Verteilungskrieg der Väter um die Höhe der Betreuungslasten auf dem Rücken ihrer Kinder ausgetragen [wird]", begründet Bundesjustizminister Marco Buschmann die geplanten Änderungen in diesem Interview damit, dass Väter nach einer Trennung heute ungerecht behandelt werden. Er verspricht: "Die vorgeschlagenen Anpassungen werden niemanden ins finanzielle Unglück stürzen. Über allem steht das Kindeswohl." "Momentan knirscht es ganz schön" Die Zeit | Lisa Paus im Interview mit Johanna Schoener Kitakrise, Familienstartzeit, Kindergrundsicherung: Wieso geht es für Familien eigentlich nirgendwo voran? Die Zeit spricht mit Lisa Paus u.a. über diese Frage. Kitas, Frauenhäuser, Mutterschutz: Die Ampel lässt Frauen und Familien im Stich Tagesspiegel | Karin Christmann Aus Qualitätsstandards für Kitas sei nichts geworden. Beim Ausbau der Frauenhäuser passiere nichts. Und beim Mutterschutz nach einer Fehlgeburt reiche es nur für ein Gruppenfoto: Die Ampel blamiert sich gründlich, findet die Kommentatorin des Tagesspiegels.
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BAföG-Grundpauschale i 2014-2015 mit dem Grundgesetz vereinbar (Do, 31 Okt 2024)
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a.F.) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit am 30.10.2024 veröffentlichtem Beschluss entschieden. Klägerin hält Höhe der gesetzlichen Grundpauschale für verfassungswidrig Nach dem BAföG haben Studierende einen Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn ihnen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Höhe des Bedarfs für die Ausbildung an Hochschulen ergibt sich aus der – hier verfahrensgegenständlichen – Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 BAföG zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten, einer Unterkunftspauschale, einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind. Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie Einkommen ihrer Ehegatten oder Lebenspartner und ihrer Eltern anzurechnen. Insoweit bestehen Freibeträge. Die monatliche Förderung wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen geleistet. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGBII. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nahm im Oktober 2014 ein Masterstudium an einer staatlichen Hochschule auf. Für das Studium wurden ihr unter Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 176 Euro und für den Zeitraum Januar bis Februar 2015 in Höhe von monatlich 249 Euro bewilligt. Im Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin die Bewilligung einer höheren Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015, weil sie die Höhe der gesetzlichen Grundpauschale für verfassungswidrig hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Grundpauschale des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG im hier relevanten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war. Keine Handlungspflicht des Staates in Bezug auf die Hochschulausbildung Die Grundpauschale ist im hier maßgeblichen Zeitraum unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Grundgesetz vereinbar, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Es führt aus, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Die angegriffene Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. sei auch nicht mit Blick auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgenden objektiv-rechtlichen Auftrag des Staates zur Wahrung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen zu beanstanden. Danach bestehe derzeit keine Handlungspflicht des Staates in Bezug auf die Hochschulausbildung. Diese Ausbildung sei nicht einem erheblichen Teil der Bevölkerung von vornherein verschlossen, weil der Staat eine Förderung dieses Bereichs völlig vernachlässigt. Vielmehr sorge der Staat gerade in diesem Ausbildungsbereich für soziale Durchlässigkeit. Das gelte nicht nur mit Blick auf die Förderleistungen zugunsten mittelloser Hochschulzugangsberechtigter nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die etwa ein Sechstel bis ein Fünftel aller Studierenden erhalten und die den meisten Geförderten ein Studium überhaupt erst ermöglichen. Darüber hinaus sorge der Staat auch dadurch für soziale Durchlässigkeit, dass er unter Verwendung erheblicher öffentlicher Mittel selbst ein sozialverträgliches Studienangebot an staatlichen Hochschulen schaffe. Eine detailliertere Urteilsbegründung finden Sie auf der Website des BVerfG. Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 88/2024 v. 30.10.2024
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Selbststudiums-Artikel: Abgrenzung von Sorge- und Umgangsrecht de lege lata und de lege ferenda (Di, 29 Okt 2024)
In Heft 21 der FamRZ erscheint der Beitrag „Abgrenzung von Sorge- und Umgangsrecht des lege lata und de lege ferenda“ von Richterin am AmtsG Dr. Katrin Lack. Der Artikel ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie erneut die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Jetzt lesen Folgen Sie einfach dem Link am Anfang des Artikels, um direkt zur zur § 15 FAO Lernerfolgskontrolle zu gelangen. Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! BGH-Entscheidungen mit Bezug zur Gütergemeinschaft selten geworden § 151 FamFG unterteilt Kindschaftssachen in acht unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Mag die vom Gesetzgeber vorgenommene Aufteilung auch übersichtlich erscheinen, stellen sich in der Praxis zahlreiche Abgrenzungsfragen. Katrin Lack beleuchtet in dem Artikel einzelne praxisrelevante Abgrenzungsfragen in Verfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Eltern-Kind-Verhältnis näher. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag der Verfasserin auf der Jahrestagung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht in Bayreuth am 31.5.2024. Wenn Sie den Artikel gelesen haben, loggen Sie sich mit Ihren FamRZ-digital-Zugangsdaten in das FAO-Testportal ein. Sie sind noch kein Abonnent von FamRZ-digital? Mit wenigen Klicks registrieren Sie sich für unser Online-Angebot und erhalten umgehend Ihre Login-Daten. Beantworten Sie nun 4 Fragen zum eben gelesenen Text. Nach erfolgreichem Abschluss des Tests erhalten Sie sofort Ihr Fortbildungszertifikat per E-Mail. Legen Sie dieses bei Ihrer Rechtsanwaltskammer vor. Noch Fragen? Lesen Sie die FAQ unter § 15 FAO Selbststudium, um mehr über dieses Angebot der FamRZ zu erfahren.
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NRW bekommt Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte (Mo, 28 Okt 2024)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einsetzung eines bzw. einer unabhängigen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte beschlossen. Die Errichtung der Stelle hat das Ziel, den Kinderschutz sowie die Wahrung und Förderung der Kinderrechte weiter zu stärken. Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur Einsetzung eines bzw. einer unabhängigen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte Entwurf geht demnächst ins parlamentarische Verfahren Durch die Position sollen Kinder, Jugendliche, von Gewalt im Kindes- und Jugendalter Betroffene sowie ihre Angehörigen und weitere im Kinderschutz tätige Personen eine Ansprechperson für ihre Belange erhalten. Zudem soll das Wissen um den Schutz von Kindern und die Wahrung und Förderung ihrer Rechte gestärkt werden. Weiterhin sollen durch die Position des bzw. der Beauftragten Impulse für die Weiterentwicklung in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte entstehen und bestehende Maßnahmen und künftige Angebote beratend begleitet werden. Das Gesetz sieht zusätzlich ein Beteiligungsverfahren vor, in dem sich insbesondere Kinder und Jugendliche, von Gewalt im Kindesalter Betroffene und die Akteure aus den Bereichen Kinderrechte und Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen aktiv einbringen sollen. Der Gesetzentwurf hat zuvor die Verbändeanhörung durchlaufen und wird im nächsten Schritt ins parlamentarische Verfahren gehen. Einrichtung einer Professur für Kinderschutz und Kinderrechte In einer weiteren, bereits bestehenden Initiative plant die Landesregierung eine neue Professur für Kinderschutz und Kinderrechte in Nordrhein-Westfalen einzurichten. Ziel der neuen Professur ist es, an einer Hochschule des Landes Forschung und Lehre sowie den wissenschaftlichen Dialog zu diesen Themen zu stärken. Auch will die Landesregierung damit den Austausch über Kinderschutzthemen in relevanten Studiengängen weiter fördern und das Wissen in die Breite der Gesellschaft tragen. Staatliche und staatlich refinanzierte Hochschulen für angewandte Wissenschaften konnten bis zum 25. Oktober entsprechende Konzepte einreichen. Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung von NRW vom 2.10.2024
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Bessere Übermittlung von elektronischen Akten (Mo, 28 Okt 2024)
Der Umgang mit elektronischen Behördenakten soll für die Gerichte erleichtert werden. Die Standards für die Übermittlung an die Gerichte sollen vereinheitlicht werden. Das sieht ein Entwurf für eine Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Volltext: Referentenentwurf einer Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren Ziel: unkomplizierte, schnelle Übermittlung – auch über Ländergrenzen hinweg Bisher werden die Akten sehr uneinheitlich und überwiegend ohne maschinenlesbaren Datensatz übermittelt, was die Handhabung durch die Justiz erheblich erschwert. Die Verordnung sieht bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen vor. Der Entwurf regelt, dass elektronische Akten an Gerichte elektronisch übermittelt werden sollen und macht dazu verschiedene technische Vorgaben, insbesondere: Elektronische Dokumente einer Akte sind grundsätzlich auf dem sicheren Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach der Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts zu übermitteln. Für die Übermittlung wird das Dateiformat PDF festgelegt. Es werden Mindestanforderungen an einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz festgelegt, der einer elektronischen Akte bei der Übermittlung beigefügt werden soll. Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6.12.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 28.10.2024
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Berufsrecht der Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe (Mo, 28 Okt 2024)
Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vor, den das Bundesministerium der Justiz am 25.10. veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern zu den Vorstandswahlen der Kammern zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor. Der Referentenentwurf wurde am 25.10.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 29.11.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Die Inhalte des Entwurfs im Einzelnen Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und dem StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden. Zudem soll auf den Begriff der „Belehrung“ künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. So sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sogenannten „missbilligenden Belehrungen“ gelöst werden. Wahlrecht der Berufskammern Für Vorstandswahlen der Berufskammern sollen Regelungen für Wiederholungswahlen getroffen werden. Der Entwurf sieht Regelungen zur Durchführung von Wiederholungswahlen für Vorstandswahlen der Berufskammern in der BRAO, der PAO und der BnotO vor. Diese orientieren sich an den Regelungen in § 44 des Bundeswahlgesetzes. Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter Die Regelung zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BnotO und WPO soll vereinheitlicht und stringenter gefasst werden. Verwahrung von notariellen Urkunden Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe Zudem sind für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 25.10.2024
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Unterhalt und Insolvenz (Mi, 23 Okt 2024)
Tilgungsleistungen eines Ehegatten auf ein zur Finanzierung eines Eigenheims von beiden Ehegatten aufgenommenes Darlehen sind nicht unterhaltsrechtlich geschuldet. In entsprechenden Zahlungen liegt daher (anteilig) eine unentgeltliche, anfechtbare Leistung, die der andere Ehegatte für den anfechtbaren Zeitraum zur Insolvenzmasse zurückzugewähren hat, auch wenn der leistende Ehegatte im Innenverhältnis mangels Einkommens des anderen Ehegatten zur alleinigen Tilgung verpflichtet war. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 23, m. Anm. Markus Würdinger.
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Suspendierung einer Vorsorgevollmacht (Di, 22 Okt 2024)
Die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht setzt die Prognose voraus, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter (Kontroll-)Betreuung nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handeln und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährden wird, insbesondere weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte den Weisungen des (Kontroll-)Betreuers nicht folgt
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Leitfaden für Sorge- und Umgangsverfahren in Fällen häuslicher Gewalt (Mo, 21 Okt 2024)
Das rheinland-pfälzische Frauen- und das Justizministerium haben gemeinsam einen Leitfaden veröffentlicht, der beschreibt, wie in Gerichtsverfahren bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten vorgegangen werden kann, wenn häusliche Gewalt in der Familie stattfindet. Er informiert über verschiedene Elemente der gerichtlichen Verfahrensgestaltung, die Einbindung verschiedener Verfahrensbeteiligter und zivilgesellschaftlicher Dritter wie Beratungsstellen und Gewaltschutzstellen. Der Leitfaden ist nicht nur für alle am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten gedacht. Er steht allen justiznahen oder interessierten Institutionen, Organisationen und Personen frei zur Verfügung und kann auf den Internetseiten des Frauenministeriums und auch des Justizministeriums heruntergeladen werden. Er soll bewirken, dass Schutzbedarfe professionsübergreifend wahrgenommen werden. Fachgruppe erarbeitete Leitfaden Erarbeitet wurde der Leitfaden unter Federführung des Frauenministeriums von einer Fachgruppe des Landesweiten Runden Tischs des Rheinland-Pfälzischen Interventionsprojektes gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (RIGG). Die Fachgruppe bestand aus Vertreterinnen und Vertretern des Justizministeriums, der Jugendämter, der Frauenunterstützungseinrichtungen, der Täterarbeitseinrichtungen, Rechtsanwältinnen sowie Richtern und Richterinnen. Justizminister Herbert Mertin erklärte: Mit der Überzeugung, dass der Leitfaden in der Praxis gewinnbringend eingesetzt werden kann, haben wir ihn auch den Gerichten in Rheinland-Pfalz als Handreichung zur Verfügung gestellt. Er ergänzt das bereits vom Ministerium der Justiz vorgehaltene, breit gefächerte Angebot an Fortbildungsveranstaltungen für Familienrichterinnen und -richter. Bei der Erstellung des Leitfadens galt der „Sonderleitfaden zum Münchner Modell“ des Familiengerichts München als positives Vorbild. Der Sonderleitfaden ist Teil des Münchner Modells für familiengerichtliche Verfahren und wurde unter Koordinierung des Familiengerichts in einer Arbeitsgruppe, in der neben dem Familiengericht das Jugendamt, Einrichtungen des Gewaltschutzes, des Kinderschutzes und der Täterarbeit, Verfahrensbeistände, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Sachverständige vertreten sind, erarbeitet. Er wurde erstmals 2007 veröffentlicht.
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