Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Kein Sorgeentzug auf Grundlage von PAS oder EKE (Tue, 07 Jul 2026)
Das sog. Parental-Alienation-Syndrome (PAS) ist eine pseudowissenschaftliche Hypothese, die nicht als Erklärung für eine Kontaktverweigerung des Kindes taugt. Darauf gegründete Interventionen können nicht als kindeswohldienlich angesehen werden (Anschluss an BVerfG, FamRZ 2024, 278, m. Anm. Keuter {FamRZ-digital | }; BVerfG, FamRZ 2025, 1798 {FamRZ-digital | }). Dies gilt auch die These der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), die ebenfalls die komplexe Psychodynamik einer Umgangsverweigerung allein auf eine Beeinflussung des Kindes zurückführt, ohne weitere Faktoren zu berücksichtigen, die aufseiten des Kindes zum Kontaktabbruch beitragen können. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Beate Jokisch.
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Handbuch zu Kinderrechten in deutscher Sprache abrufbar (Mo, 06 Jul 2026)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die deutsche Fassung des „Handbuchs zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich der Rechte des Kindes“ bereit. Die Publikation wurde gemeinsam von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und dem Europarat erstellt und liegt als umfangreiche deutschsprachige Ausgabe vor. Das Handbuch bietet einen Überblick über die Grundrechte von Kindern in der Europäischen Union und in den Mitgliedstaaten des Europarats. Es richtet sich insbesondere an Angehörige der Rechtsberufe, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Kinderschutzbehörden sowie weitere Fachkräfte, die mit Fragen des rechtlichen Schutzes von Kindern befasst sind. Ziel ist es, die Perspektive der Rechte des Kindes bei Entscheidungen in allen betroffenen Lebensbereichen stärker einzubeziehen. Familienleben, Herkunft und Kinderschutz im Fokus Für die familienrechtliche Praxis ist die Veröffentlichung besonders relevant: Behandelt werden unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens, das Recht des Kindes auf Betreuung durch seine Eltern, Kontaktrechte, grenzüberschreitende Kindesentführungen, alternative Betreuungsformen, Adoption sowie der Schutz von Kindern vor Gewalt und Ausbeutung. Auch Fragen der persönlichen Identität, etwa Geburtsregistrierung, Namensrecht, Herkunftskenntnis und Vaterschaftsfeststellung, werden aufgegriffen. Die zweite Ausgabe berücksichtigt Entwicklungen seit der ersten Fassung aus dem Jahr 2015. Dazu zählen neue unionsrechtliche Vorgaben, Rechtsprechung des EuGH sowie wichtige Entscheidungen des EuGHMR, insbesondere zu Gewalt gegen Kinder und zum Schutz minderjähriger Migrantinnen und Migranten. Das Handbuch ist damit ein hilfreiches Nachschlagewerk für alle, die in familienrechtlichen oder menschenrechtlichen Zusammenhängen mit Kinderrechten befasst sind.
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Ordnungsmittel bei Verstoß gegen Kontaktverbot (Mo, 06 Jul 2026)
Im Fall einer Abänderung oder teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung. Wurde im Zuge der Anordnung von Umgängen oder von begleitetem Umgang gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil ein außerhalb der Umgangszeiten geltendes Kontaktverbot angeordnet, kann im Fall eines Verstoßes gegen dieses Kontaktverbot ein Ordnungsmittel nach den §§ 88 ff. FamFG verhängt werden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Stephan Hammer.
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Rechtspflegerzuständigkeit im Erbscheinsverfahren (Fr, 03 Jul 2026)
Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.
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Selbsteinbenennung nach Tod des Stiefelternteils (Fr, 03 Jul 2026)
Eine Selbsteinbenennung eines volljährigen Namensträgers nach § 1617e III BGB ist auch nach der Auflösung der Einbenennungsehe durch den Tod des Stiefelternteils möglich, ohne dass eine Einwilligung des verstorbenen Stiefelternteils in die Selbsteinbenennung erforderlich ist. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Nikolaus Plitzko {FamRZ-digital | }.
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Zahl der Adoptionen auf niedrigstem Stand seit 1990 (Fr, 03 Jul 2026)
Die Zahl der Adoptionen in Deutschland ist 2025 auf den niedrigsten Stand seit der deutschen Vereinigung gesunken. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden im vergangenen Jahr bundesweit 3.517 Kinder und Jugendliche adoptiert. Das waren 145 Fälle bzw. 4 % weniger als 2024. Der langfristige Rückgang setzt sich damit weiter fort: Seit dem Höchststand im Jahr 1993 mit 8.687 Adoptionen hat sich die Zahl der Fälle mehr als halbiert. Mehr als ein Viertel der adoptierten Kinder war zum Zeitpunkt der Adoption jünger als ein Jahr. Weitere 31 % waren ein oder zwei Jahre alt. Im Durchschnitt waren die Kinder bei der Adoption 5,1 Jahre alt. Nur noch 56 Kinder und damit 1,6 % aller adoptierten Kinder wurden aus dem Ausland angenommen. 75% aller Adoptionen sind Stiefkindadoptionen Besonders deutlich zeigt die Statistik die weiter wachsende Bedeutung der Stiefkindadoption. Ihr Anteil an allen Adoptionen stieg 2025 auf 75 % und erreichte damit einen neuen Höchststand. Insgesamt wurden 45 % der Kinder von Stiefmüttern und 30 % von Stiefvätern angenommen. Diese Entwicklung steht nach Angaben von Destatis insbesondere im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren. Wird ein Kind in eine Partnerschaft zweier Frauen hineingeboren, kann die Partnerin der Mutter die rechtliche Elternstellung derzeit nur über eine Stiefkindadoption erlangen. 2025 adoptierten 1.586 Stiefmütter Kinder; in 80 % dieser Fälle handelte es sich um Frauenpaare ohne Angaben zum Kindsvater. Die „klassischen“ Fremdadoptionen erreichten mit 819 Fällen einen neuen Tiefststand. Gleiches gilt für die Zahl der zur Adoption vorgemerkten Kinder sowie für die Zahl der Adoptionsbewerbungen.
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Gebühren des berufsmäßigen Ergänzungspflegers (Do, 02 Jul 2026)
Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 III FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.11.2025 - XII ZB 275/24 -, FamRZ 2026, 309 {FamRZ-digital | }). Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 I VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 14.8.2024 - XII ZB 478/22 -, FamRZ 2024, 1897 {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Vorinstanz: OLG Nürnberg, FamRZ 2026, 951 {FamRZ-digital | }.
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Änderung des Lebensmittelpunkts durch Umgangsregelung (Do, 02 Jul 2026)
Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Anlass für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 -, FamRZ 2026, 381 [m. Anm. Köhler] {FamRZ-digital | }). Der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile ist grundsätzlich auch dann im Umgangsverfahren zu klären, wenn es dabei um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes geht (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 -, FamRZ 2026, 381 [m. Anm. Köhler] {FamRZ-digital | } Ein sorgerechtliches Verfahren kann daneben erforderlich sein, wenn über umgangsrechtliche Fragen hinaus Streitpunkte der Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden sind, etwa im Falle eines Umzugs, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes hat, oder wenn sich die Frage einer Fremdunterbringung des Kindes stellt. Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 255 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | }, und BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 [m. Anm. Amend-Traut] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Sven Billhardt. Vorinstanz: OLG Frankfurt, FamRZ 2025, 1808, m. Anm. Nadja Röder {FamRZ-digital | }.
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Herausgabeansprüche Dritter bezüglich Ehewohnung (Mi, 01 Jul 2026)
Der eine Ehewohnung betreffende Herausgabeantrag eines Dritteigentümers ist als derzeit unbegründet abzuweisen, so lange der in Anspruch genommene Ehegatte eine Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung (§ 1568a BGB) noch aktiv betreiben kann und die Zuweisung, soweit verfahrensrechtlich möglich, auch aktiv gerichtlich betreibt. Die derzeitige Unbegründetheit des Herausgabeantrags steht einem Nutzungsentschädigungsanspruch des Dritteigentümers nicht entgegen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Andreas Frank.
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Übertragung von Haushaltsgegenständen als Besitzkonstitut (Di, 30 Jun 2026)
Eine Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen unter Ehegatten kann durch Begründung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB erfolgen (BGH, FamRZ 1979, 282). Ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, richtet sich dabei allein nach der Bestimmung, die der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch die Ehegatten erhalten hat. Nach der Trennung hängt die Qualifikation als Haushaltsgegenstand demgegenüber retrospektiv von der konkreten Nutzung des Gegenstands während des Zusammenlebens ab. Die Beweislast für die Qualifikation als Haushaltsgegenstand trägt derjenige, der sich darauf beruft. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Simon Meier.
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0,6 % mehr Scheidungen und 0,1 % weniger Eheschließungen im Jahr 2025 (Mo, 29 Jun 2026)
Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 130.100 Ehen durch richterlichen Beschluss geschieden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) waren das 0,6 % bzw. 716 Scheidungen mehr als im Vorjahr. Langfristig bleibt die Zahl der Scheidungen jedoch deutlich rückläufig: Gegenüber dem Jahr 2003, dem Höchststand seit der deutschen Vereinigung, lag sie 2025 um 39,2 % niedriger. Auch die Zahl der Eheschließungen ist weiter gesunken. Im Jahr 2025 wurden rund 348.800 Ehen geschlossen, 0,1 % bzw. 403 weniger als 2024. Damit erreichte die Zahl der Eheschließungen den niedrigsten Stand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1950. 339.900 Ehen wurden zwischen Mann und Frau geschlossen, 8.900 zwischen Personen gleichen Geschlechts. Rund 113.400 minderjährige Kinder von Scheidung betroffen Insgesamt erlebten 2025 rund 113.400 Minderjährige die Scheidung ihrer Eltern. Bei den geschiedenen Ehen mit minderjährigen Kindern hatten 47,6 % ein Kind, 40,5 % zwei Kinder und 11,9 % drei oder mehr Kinder. Damit setzt sich laut Destatis ein längerfristiger Trend fort: Der Anteil der Scheidungen mit einem Kind nimmt ab, der Anteil der Scheidungen mit zwei oder mehr Kindern steigt. Die meisten Ehen wurden nach einjähriger Trennungszeit geschieden. Im Durchschnitt waren die 2025 geschiedenen Paare 14 Jahre und 7 Monate verheiratet. Rund 1.700 gleichgeschlechtliche Paare ließen sich scheiden; das waren 10,0 % mehr als im Vorjahr.
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Charlotte Wendland erhält ZukunftsWissen-Preis der Leopoldina (Mo, 29 Jun 2026)
Die Rechtswissenschaftlerin Dr. Charlotte Wendland wird mit dem diesjährigen ZukunftsWissen-Preis der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der Commerzbank-Stiftung ausgezeichnet. Der mit 50.000 Euro dotierte Preis wird ihr im Rahmen der Leopoldina-Jahresversammlung am 24.9.2026 in Halle (Saale) verliehen. Gewürdigt werden Wendlands Arbeiten in den Bereichen Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung. Erstmals geht der ZukunftsWissen-Preis an eine Rechtswissenschaftlerin und gleichzeitig an eine Forscherin, die sich zentralen Fragen des Familienrechts widmet. Wendland befasst sich mit Grundfragen moderner Privatrechtsordnungen: Was bedeutet Autonomie im Familien- und Erbrecht? Wie kann Privatrecht die Balance zwischen Freiheit und Schutz wahren, auch vor dem Hintergrund sich wandelnder Vorstellungen von Partnerschaft und Familie? Was gilt, wenn Familien über Ländergrenzen hinweg leben? Reformfragen moderner Paar- und Familienbeziehungen Derzeit widmet sich Charlotte Wendland unter anderem der Regulierung von Paarbeziehungen und Familiengründung, etwa im Zusammenhang mit assistierter Reproduktion. In ihrem Habilitationsprojekt „Warum Ehe?“ untersucht sie, ob das geltende Eherecht den Lebensrealitäten moderner Partnerschaften noch gerecht wird, und entwickelt Reformvorschläge, die gesellschaftliche Vielfalt und individuelle Freiheit stärker berücksichtigen. Wendland ist seit 2024 Akademische Rätin auf Zeit und Habilitandin an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Promoviert wurde sie 2022 an der Universität Hamburg mit der Arbeit „Will Substitutes im Europäischen IPR“. Der ZukunftsWissen-Preis zeichnet Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aus, deren Forschung zentrale Herausforderungen der Zukunft in den Blick nimmt. Charlotte Wendland in der FamRZ Abhandlungen: Das Ende der hinkenden Ehe in der Europäischen Union?, FamRZ 2026, 161 {FamRZ-digital | } Legalisierung von Eizellspende und Leihmutterschaft?, FamRZ 2024, 829 {FamRZ-digital | } Partnerschaftsverträge in faktischen Lebensgemeinschaften, FamRZ 2024, 657 {FamRZ-digital | } Anmerkungen: Verschuldensscheidung bei Verstoß gegen eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr, EuGHMR vom 23.01.2025 - Beschwerde Nr. 13805/21, FamRZ 2025, 501 {FamRZ-digital | } Erkennbarkeit des Trennungswillens unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, AmtsG München vom 14.08.2024 - 554 F 3511/24, FamRZ 2024, 1853 {FamRZ-digital | } Schenkung auf den Todesfall eines österr. Grundstücks durch deutsche Staatsangehörige EuGH vom 09.09.2021 - C-277/20, FamRZ 2021, 1825 {FamRZ-digital | }
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Familienrechtliche Presseschau Juni 2026 (Mo, 29 Jun 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Welt | Eva Eusterhus Der Staat zahlt für Tausende von Kindern Unterhaltsvorschuss. Viele Bundesländer überlegen, wie sie das Geld konsequenter zurückholen können. Die Stadt Hamburg macht es vor. Im Welt-Artikel erzählen zwei Behördenmitarbeiter, wie sie Schwindlern auf die Schliche kommen. Die ZEIT | Kai Biermann Den Standort der eigenen Kinder verfolgen zu können, mag für Eltern verlockend sein. Doch es birgt ganz eigene Gefahren, wie ein Leck bei der App Kids360 zeigt. Tagesspiegel | Kerstin Claus im Interview mit Anna Thewalt Vor allem an Schulen wird sexueller Missbrauch oft verschwiegen, sagt Missbrauchsbeauftragte Kerstin Claus im Artikel. Sie erklärt, wie der Kinderschutz verbessert werden kann und welchen Beitrag Unfallkassen leisten können. Die ZEIT | Sina Metz Die Zeit portraitiert eine Frau, die mit Mitte 40 unbedingt mehr Kinder wollte, aber es klappte nicht. Also ließ sie sich die Eizellen spenden. In Dänemark. Sollte das auch in Deutschland erlaubt sein?  Die ZEIT | Sandra Winkler Wiederholt wird berichtet, dass sich mehr biologische Mädchen in Behandlung begeben, weil sie sich als Jungs identifizieren als umgekehrt. Experten haben Theorien, warum.
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Auftragserteilung unter Ehegatten (Mo, 29 Jun 2026)
Zu den Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter Ehegatten (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 5.7.2000 - XII ZR 26/98 -, FamRZ 2001, 23 {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Eheschließung „vor“ einer Trauperson (Mo, 29 Jun 2026)
Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person i.S. von Art. 13 IV S. 2 Hs. 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anna Gmehling. Vorinstanz: OLG Stuttgart, FamRZ 2025, 1695, m. Anm. Heinz Zimmermann {FamRZ-digital | }.
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Anerkennung eines Leihmutterkindes (Mo, 29 Jun 2026)
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den genetisch nicht mit ihm verwandten Wunscheltern zuweist, führt regelmäßig zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 I Nr. 4 FamFG). Um ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, müssen die Wunscheltern dann den Weg einer Adoption beschreiten, die der deutsche Gesetzgeber gerade für Fälle vorgesehen hat, in denen genetisch nicht mit einem Kind verwandte Personen in die rechtliche Elternstellung einrücken wollen (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen v. 12.1.2022 - XII ZB 142/20 -, FamRZ 2022, 629 [m. Anm. Kohler] {FamRZ-digital | }; v. 5.9.2018 - XII ZB 224/17 -, FamRZ 2018, 1846 [m. Anm. Reuß] {FamRZ-digital | }, und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 [m. Anm. Helms] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich (Mo, 29 Jun 2026)
In Heft 13 der FamRZ wird der Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich“ von Richterin am OLG Elke Bührer veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Von interner Teilung bis Abänderung Der Beitrag setzt die Rechtsprechungsübersicht aus FamRZ 2025, 989 ff. {FamRZ-digital | } fort und gibt einen umfassenden Überblick über die bis Mai 2026 veröffentlichte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich. Behandelt werden zentrale Fragen der Wertermittlung nach dem Stichtagsprinzip, der Wirksamkeit und Reichweite von Vereinbarungen sowie des Wertausgleichs bei der Scheidung. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Anforderungen an die interne und externe Teilung, der fehlenden Ausgleichsreife, ausländischen Anrechten und der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG. Weitere Schwerpunkte bilden die grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG, der Schuldnerschutz sowie die Anpassungstatbestände wegen Unterhalt, Invalidität oder Todes der ausgleichsberechtigten Person. Der Beitrag beleuchtet außerdem aktuelle Fragen des Abänderungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens, etwa zur Beteiligung und Beschwerdebefugnis von Versorgungsträgern, zu Beschwerdefristen und zur Teilanfechtung. Abgerundet wird die Übersicht durch Entscheidungen zur Bindungswirkung von Versorgungsausgleichsentscheidungen und zur anwaltlichen Haftung bei fehlerhafter Beratung.
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Handbuch zu Sorgearbeit, Sorgebeziehungen und Recht erschienen (Mo, 29 Jun 2026)
Im Springer-Verlag ist das Handbuch Sorgearbeit, Sorgebeziehungen und das Recht: Caring and the Law erschienen. Herausgegeben wird der Band von Michelle Cottier, Kirsten Scheiwe und Caroline Voithofer. Das Werk ist als Open-Access-Publikation online frei zugänglich. Das Handbuch versammelt rechtswissenschaftliche und interdisziplinäre Beiträge zu Sorgetätigkeiten und Sorgebeziehungen. Im Zentrum stehen bezahlte und unbezahlte Sorgearbeit – etwa die Betreuung von Kindern, Pflege und Unterstützung von Menschen mit Care-Bedarfen – sowie deren rechtliche und sozialpolitische Einordnung. Ziel des Bandes ist es, fragmentierte Perspektiven auf Care in einzelnen Rechtsgebieten und sozialpolitischen Feldern zusammenzuführen. Familienrecht, Sozialrecht und Care-Perspektiven Für das Familienrecht besonders interessant ist der Teil zu Sorgetätigkeiten und Sorgebeziehungen im Familien- und Erbrecht. Beiträge befassen sich unter anderem mit Unterhaltsrecht, sorgeorientiertem Familienrecht, Kindschaftsrecht, Vaterschaft in der Rechtsprechung des EGMR, queeren Familien sowie familiärer Alterspflege und Erbrecht. Weitere Abschnitte widmen sich unter anderem menschenrechtlichen und sozialethischen Grundlagen, Care Gap und Care-Krise, Kinder- und Jugendhilfe, Angehörigenpflege, Young Carers sowie arbeits- und sozialrechtlichen Fragen im Care-Sektor.
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Rote Linien – und ein paar Leitplanken: BGH zum Kindesunterhalt bei asymmetrischem Wechselmodell (Mo, 29 Jun 2026)
In Heft 13 der FamRZ wird der Beitrag „Rote Linien – und ein paar Leitplanken: Der BGH hat zum Kindesunterhalt bei asymmetrischem Wechselmodell entschieden“ von Vors. Richterin am OLG Dr. Gudrun Lies-Benachib veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Klarstellung mit gesetzgeberischem Fingerzeig Der Beitrag in der FamRZ nimmt die Entscheidung des BGH v. 15.4.2026 (XII ZB 415/25 –, FamRZ 2026, 1021 {FamRZ-digital | }) zum Anlass, ihre Bedeutung für das Unterhaltsrecht herauszuarbeiten. Gudrun Lies-Benachib zeigt, dass der Beschluss nicht nur Ruhe in das Kindesunterhaltsrecht bringt, sondern zugleich die vom Gesetzeswortlaut gezogenen roten Linien für die Berechnung des Kindesunterhalts markiert. Der BGH gibt darüber hinaus Leitplanken für die Bestimmung des nach Abzug von Kindesunterhalt geschuldeten Partnerunterhalts nach §§ 1615l, 1361, 1569 ff. BGB vor. Die vom Gericht aufgezeigten Grenzen der Vertretungsbefugnisse machen deutlich, so Lies-Benachib, wo der Gesetzgeber nachjustieren muss.
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Gewaltschutz im Umbruch (Do, 18 Jun 2026)
Der Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt steht derzeit in besonderem Fokus des Gesetzgebers. Neben dem bereits in der letzten Legislaturperiode verkündeten und überwiegend in Kraft getretenen Gewalthilfegesetz, das der weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention dient, sind derzeit mehrere Vorhaben in unterschiedlichen Stadien relevant. Sie zielen auf eine Stärkung des zivilrechtlichen Gewaltschutzes, eine bessere Bewältigung von Hochrisikofällen, eine Verbesserung der Rechte von Gewaltopfern. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorhaben und ihren jeweiligen Stand. Ab der ersten Lesung im Bundestag führen wir die Gesetzesvorhaben jeweils auch auf unserer Übersichtsseite unter Arbeitshilfen auf. Kurzübersicht: Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt , überwiegend in Kraft seit 28.2.2025: Sicherstellungsverantwortung der Länder ab 1.1.2027, Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung ab 1.1.2032 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz, Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen; noch nicht verkündet Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, Referentenentwurf des BMJV vom 11.5.2026; Länder- und Verbändebeteiligung läuft Gesetz zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen BR-Drucks. 211/25, Bundesratsinitiative; in den Bundestag eingebracht Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz , Referentenentwurf des BMJV vom 22.5.2026; vorparlamentarisches Stadium Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung , Regierungsentwurf; am 12.6.2026 in erster Lesung im Bundestag beraten und an die Ausschüsse überwiesen Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung, Regierungsentwurf; dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage zugeleitet Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt Bereits am 27.2.2025 wurde das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 57). Es dient der Umsetzung der Istanbul-Konvention und verfolgt das Ziel, bundesweit ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen – unabhängig von Wohnort, Aufenthaltsstatus oder Einkommen der Betroffenen. Das Gesetz ist seit dem 28.2.2025 überwiegend in Kraft. Die Sicherstellungsverantwortung der Länder für ein bedarfsgerechtes Netz an Angeboten tritt am 1.1.2027 in Kraft, der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung am 1.1.2032. Petra Volke gibt in der FamRZ einen Überblick über das neue Gewalthilfegesetz aus Sicht des Familienrechts FamRZ 2025, 1768 {FamRZ-digital | }. Elektronische Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz ist vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt worden; die Verkündung steht noch aus. Es wird den zivilrechtlichen Gewaltschutz insbesondere in Hochrisikokonstellationen deutlich ausbauen. Kernpunkte sind die Möglichkeit, gewaltausübende Personen elektronisch überwachen zu lassen, sowie die stärkere gesetzliche Verankerung von Täterarbeit als begleitende Maßnahme zu Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Es erfolgen dadurch außerdem Änderungen im BGB, EGBGB und FamFG. Die Neuregelungen wurden in der FamRZ bereits auf Grundlage des Referentenentwurfs des BMJV vom 25.8.2025 diskutiert (Cirullies, FamRZ 2025, 1673 ff.). Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) vom 11.5.2026 greift das BMJV den Schutz vor häuslicher Gewalt auch im materiellen Sorge- und Umgangsrecht auf. Der Entwurf sieht erstmals ein ausdrückliches gesetzliches Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren vor und soll damit Vorgaben der Istanbul-Konvention im Kindschaftsrecht umsetzen. Vorgesehen ist insbesondere, häusliche Gewalt gesetzlich zu definieren, den Schutz des Kindes vor miterlebter Gewalt ausdrücklich dem Kindeswohl zuzuordnen und klarzustellen, dass der Umgang ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils erforderlich ist. Der Entwurf befindet sich derzeit im Stadium der Länder- und Verbändebeteiligung. Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt im Familienverfahren Der Bundesrat hat am 17.10.2025 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen in den Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 211/25). Ziel ist es, den Gewaltschutz in besonders gefährlichen Fallkonstellationen schneller und wirkungsvoller durchzusetzen. Vorgesehen sind u. a. ein verbesserter Informationsfluss zwischen Familiengericht, Polizei und weiteren beteiligten Stellen sowie erweiterte Reaktionsmöglichkeiten in Hochrisikofällen. Der Entwurf wurde dem Bundestag zugeleitet. Am 22.5.2026 hat das BMJV außerdem den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz veröffentlicht. Ziel ist es, Betroffene von häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren besser zu schützen und zugleich die Stellung von Kindern im Verfahren zu stärken. Stärkung der Rechte von Verletzten schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung liegt inzwischen als Regierungsentwurf vor. Er wurde am 12.6.2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen. Vorgesehen sind insbesondere Verbesserungen bei der psychosozialen Prozessbegleitung. Zudem sollen Verletzte von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in gravierenden Fällen leichter Zugang zu dieser nicht-rechtlichen Unterstützung erhalten. Auch wenn der Schwerpunkt im Straf- und Strafverfahrensrecht liegt, können sich Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren ergeben, etwa bei Sorge- und Umgangsentscheidungen nach Gewalterfahrungen. Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat Das BMJV hatte am 21.10.2025 zunächst einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung vorgelegt. Inzwischen hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf (BR-Drucks. 327/26) beschlossen. Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 und sieht u. a. eine Neufassung des § 232 StGB vor, der künftig ausdrücklich auch die Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft, die Ausbeutung bei der Adoption und die Zwangsheirat erfasst. Das Gesetzesvorhaben liegt dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage vor.
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Rechtsanwaltskosten einer Erbauseinandersetzung (Di, 16 Jun 2026)
Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.
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Rechtsfolgen bei langem Ruhen des Scheidungsverfahrens (Di, 16 Jun 2026)
Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 S. 1 BGB. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Knut Werner Lange.
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Natürlicher Wille im Rahmen ärztlicher Zwangsmaßnahmen (Di, 16 Jun 2026)
Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 I S. 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 [m. Anm. Bienwald und Sonnenfeld {FamRZ-digital | }], und v. 22.9.2010 - XII ZB 135/10 -, FamRZ 2010, 1976 {FamRZ-digital | }).
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Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikt (Di, 16 Jun 2026)
Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 26.3.2025 - XII ZB 178/24 -, FamRZ 2025, 968 {FamRZ-digital | }).
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Genehmigung eines Scheidungsantrags durch Betreuungsgericht (Di, 16 Jun 2026)
Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden. Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat.
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Kindesunterhaltsverrechnung bei Bemessung einer Nutzungsvergütung (Di, 16 Jun 2026)
Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361b III BGB unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts für ein in der Wohnung lebendes Kind, für das kein Unterhalt gezahlt wird. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Gudrun Lies-Benachib.
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Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2026 (Mo, 15 Jun 2026)
Unter dem Vorsitz der Freien und Hansestadt Hamburg fand am 11. und 12.6.2026 die 97. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Hamburg statt. Dabei kam es auch zur Abstimmung über einige für Familienrechtler und angrenzende Rechtsgebiete interessante Beschlüsse. Diese haben zwar keinen Rechtssetzungscharakter, von ihnen können aber maßgebliche Impulse für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland ausgehen. Selbstbestimmungsgesetz: Prüfmechanismus bei offenkundigem Missbrauch Die Justizministerinnen und Justizminister befassten sich mit den ersten Erfahrungen mit dem am 1.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Die Bundesregierung wird gebeten, einen Gesetzgebungsvorschlag für einen verhältnismäßigen, rechtssicheren und entstigmatisierenden Prüfmechanismus in Fällen offenkundigen Missbrauchs des SBGG vorzulegen. Beschluss zu TOP I. 2: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag: Selbstbestimmung stärken – Missbrauch bekämpfen Nachlassverfahren vereinfachen – Angehörige entlasten Die Justizministerinnen und Justizminister befassten sich mit einer Modernisierung und Vereinfachung des Nachlassverfahrens. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Erbausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB moderat verlängert werden sollte. Außerdem soll geprüft werden, ob die Erklärung der Erbausschlagung sowie weitere in § 344 Abs. 7 FamFG genannte Erklärungen bei Abgabe vor einer Notarin oder einem Notar fristwahrend ermöglicht werden sollten, sofern eine unverzügliche Weiterleitung an das Nachlassgericht erfolgt. Beschluss zu TOP I.4: Nachlassverfahren vereinfachen – Angehörige entlasten Kostenbegünstigter Erbschein für Grundbuchzwecke Ebenfalls Gegenstand der Beratungen war die Wiedereinführung eines kostenbegünstigten Erbscheins für Grundbuchzwecke. Hintergrund sind Fälle, in denen die Kosten für einen zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbschein den Wert des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksanteils übersteigen. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, kurzfristig einen Regelungsvorschlag vorzulegen. Beschluss zu TOP I.11: Wiedereinführung des kostenbegünstigten Erbscheins für Grundbuchzwecke Modernisierung des Erbscheinverfahrens Auch das Erbscheinverfahren soll modernisiert und entbürokratisiert werden; um eine zeitnahe Prüfung einer entsprechenden Reform der erbscheinrechtlichen Vorschriften wird gebeten. Die Justizministerinnen und Justizminister verweisen darauf, dass Verzögerungen bei der Klärung der Erbfolge für Erben erhebliche praktische, wirtschaftliche und rechtliche Nachteile haben können, etwa bei Bankangelegenheiten, Grundbuchfragen oder der Kündigung von Verträgen. Beschluss zu TOP II.23: Modernisierung des Erbscheinverfahrens Begutachtung in betreuungsgerichtlichen Verfahren Im Betreuungsrecht befasste sich die Konferenz mit der Bedeutung und Erforderlichkeit von Sachverständigengutachten. Angesichts eines bereits bestehenden und sich voraussichtlich verschärfenden Mangels an medizinischen Sachverständigen soll geprüft werden, in welchen Konstellationen das Verfahrensrecht flexibilisiert werden kann. Dabei betonen die Justizministerinnen und Justizminister zugleich die grundrechtliche Bedeutung einer umfassenden Klärung des Betreuungsbedarfs. Beschluss zu TOP II.25: Begutachtungskapazitäten in betreuungsgerichtlichen Verfahren zielgerichtet einsetzen Weitere Beschlüsse zum Kinderschutz Mehrere Beschlüsse betreffen zudem den Kinder- und Jugendschutz. Zur Gewaltkriminalität strafunmündiger Kinder soll eine umfassende Bestandsaufnahme erfolgen, die ausdrücklich auch die Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts und des Familienrechts sowie die Verantwortung der Eltern in den Blick nimmt. Daneben sollen Standards für die forensische Befragung von Kindern und Jugendlichen in Strafverfahren mit dem Vorwurf körperlicher oder sexualisierter Gewalt erarbeitet werden. Weitere Beschlüsse zielen auf einen stärkeren strafrechtlichen Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen ohne Körperkontakt sowie vor sexuellen Belästigungen. Außerdem soll geprüft werden, ob ein eigenständiger Straftatbestand des Verleitens Minderjähriger zur Selbstschädigung in das Strafgesetzbuch eingefügt werden sollte. Beschluss zu TOP II.15: Gewaltkriminalität strafunmündiger Kinder – Weiterentwicklung staatlicher Möglichkeiten Beschluss zu TOP II.18: Standards bei der forensischen Befragung von Kindern und Jugendlichen im Strafverfahren Beschluss zu TOP II.20: Kinder stärker vor sexuellen Übergriffen schützen Beschluss zu TOP II.21: Kinder stärker vor sexuellen Belästigungen schützen Beschluss zu TOP II.29: Verleitung Minderjähriger zur Selbstschädigung mittels digitaler Medien – Strafrechtlichen Schutzbedarf prüfen Digitalisierung der Justiz und Schutz vor digitaler Gewalt Weitere interessante Beschlüsse der JuMiKo betreffen die Digitalisierung der Justiz sowie den Schutz vor digitaler Gewalt. Mit Blick auf die zunehmende Bedeutung digitaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen befassten sich die Justizministerinnen und Justizminister mit einer besseren Rechtsdurchsetzung im Netz. Insbesondere bei rechtswidrig erstellten und verbreiteten sexualisierten oder pornographischen Deepfakes sehen sie weiteren Handlungsbedarf und fordern erweiterte Pflichten der Plattformbetreiber. Daneben ging es um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Zivilprozess. KI soll nach dem Beschluss zwar bei der Strukturierung des Akteninhalts und des Parteivortrags unterstützen können; die gerichtliche Entscheidung selbst muss allerdings Richterinnen und Richtern vorbehalten bleiben. Ergänzend bekräftigten Bund und Länder die Notwendigkeit einer schnellen Modernisierung des Zivilprozesses. Beschluss zu TOP I.18: Bessere Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten im Netz – Erweiterung der Haftung der Plattformbetreiber Beschluss zu TOP I.32: KI-Einsatz im Zivilprozess effektiv gestalten – Transparenz und rechtliches Gehör der Parteien wahren Beschluss Bund-Länder-Digitalgipfel TOP 4: Zivilprozess der Zukunft
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Auswirkungen der Einführung eines Zuschlags bei Renten wegen Erwerbsminderung auf Versorgungsausgleich und Unterhaltsrecht (Fr, 12 Jun 2026)
In Heft 12 der FamRZ wird der Beitrag „Auswirkungen der Einführung eines Zuschlags bei Renten wegen Erwerbsminderung auf Versorgungsausgleich und Unterhaltsrecht – Eine Bestandsaufnahme“ von Richterin am OLG Dr. Christine Ferschl veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Rentenplus als Rechenfaktor im Familienrecht Seit dem 1.7.2024 erhalten bestimmte Bezieher von Erwerbsminderungsrenten einen Zuschlag; seit dem 1.12.2025 ist dieser Zuschlag unmittelbarer Bestandteil der Rente. Die Neuregelung kann damit auch in familienrechtlichen Verfahren relevant werden. Dr. Christine Ferschl gibt eine erste Bestandsaufnahme zu den Auswirkungen des Erwerbsminderungsrentenzuschlags auf Versorgungsausgleich und Unterhaltsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Einbeziehung des Zuschlags in den Versorgungsausgleich, seine Berücksichtigung in Erstverfahren und bei Abänderungen nach § 225 FamFG bzw. § 51 VersAusglG sowie unterhaltsrechtliche Folgefragen. Der Beitrag zeigt damit, an welchen Stellen die rentenrechtliche Neuregelung in der familienrechtlichen Praxis Beachtung finden sollte.
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Voreheliche Zuwendungen unter Ehegatten (Fr, 12 Jun 2026)
In Heft 12 der FamRZ wird der Beitrag „Voreheliche Zuwendungen unter Ehegatten – ein regressanfälliger Störfall im Zugewinnausgleich“ von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Walter Kogel veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Autor stellt eigenen Vorschlag zur Diskussion Walter Kogel greift eine Entscheidung des OLG Koblenz auf und prüft, inwieweit voreheliche Zuwendungen der Eheleute im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung berücksichtigt werden können. Mit dem Hinweis auf eine familienrechtliche Überlagerung stellt er einen eigenen Vorschlag zur Diskussion. Mit dem Vorschlag von Walter Kogel wird sich auch Reinhardt Wever in FamRZ 2026, 994 (Heft 13/2026) auseinandersetzen; auf die Ausführungen von Wever antwortet der Autor dieses Beitrags darauf folgend (FamRZ 2026, 999). Sie möchten über die Inhalte der FamRZ auf dem Laufenden bleiben? Abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter.
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Beschränkte Ehevertragsfreiheit (Fr, 12 Jun 2026)
In Heft 12 der FamRZ wird der Beitrag „Beschränkte Ehevertragsfreiheit“ von Richterin am OLG Dr. Martin Maaß veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Verfassungsrechtliche Vorgaben nicht eindeutig Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen zählt zum Handwerkszeug des im Familienrecht tätigen Praktikers. Sie ist Gegenstand einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die sich mit den Einzelheiten der zum Schutz eines Ehegatten gebotenen Prüfung befassen. Trotz dieser Entscheidungen ist aber die Grundlage für die Korrektur einer privatautonom getroffenen Vereinbarung weiterhin nicht vollständig geklärt: Ist die vertragliche Regelung zu überprüfen, weil ein Ehegatte bei Vertragsschluss unterlegen war und der Vertrag deshalb trotz der vorliegenden Willenserklärungen nicht dessen freiem Willen entsprach, oder folgt die Befugnis zur Korrektur aus einer von vorneherein nur eingeschränkten Befugnis zur Regelung von Scheidungsfolgen? Hintergrund des nicht eindeutigen Bezugspunkts für die Unwirksamkeit ehevertraglicher Regelungen sind nicht eindeutige verfassungsgerichtliche Vorgaben. Der Beitrag von Martin Maaß untersucht den Standpunkt des BGH auf Grundlage der vorliegenden Entscheidungen und dessen Berechtigung anhand verfassungsrechtlicher Vorgaben.
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Gesetzentwurf zu missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen (Mi, 10 Jun 2026)
Der Innenausschuss des Bundestags hat den Weg für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft frei gemacht. Die Vorlage wurde in modifizierter Fassung angenommen und soll am Freitag abschließend im Bundestagsplenum beraten werden. Mit dem Gesetzentwurf soll verhindert werden, dass Vaterschaften allein zu dem Zweck anerkannt werden, einem Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen und dadurch aufenthaltsrechtliche Vorteile für die Mutter zu begründen oder zu stärken. Nach Darstellung der Bundesregierung reichen die geltenden Regelungen bislang nicht aus, um solche Fälle effektiv zu verhindern. Zustimmung der Ausländerbehörde in Verdachtsfällen Künftig soll die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung erforderlich sein, wenn zwischen den Beteiligten ein aufenthaltsrechtliches Gefälle besteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, während die Mutter lediglich über eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung verfügt. Liegt die Zustimmung nicht vor, soll das Standesamt den Antrag auf Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes zurückweisen. Keine Zustimmung der Ausländerbehörde soll erforderlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Auch bei bestehender sozial-familiärer Beziehung oder tatsächlicher Verantwortungsübernahme für das Kind soll keine missbräuchliche Anerkennung vorliegen. Soweit entsprechende Nachweise für das Standesamt nicht anhand von Urkunden oder Registereinträgen prüfbar sind, soll die Ausländerbehörde dies klären.
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Broschüre für junge Menschen: „Medikamente – Deine Rechte“ (Mi, 10 Jun 2026)
Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. und die Universität Hildesheim haben gemeinsam die Broschüre „Medikamente – Deine Rechte“ herausgegeben. Diese erklärt verständlich, was junge Menschen über medikamentöse Behandlungen wissen sollten: welche Arten von Medikamenten es gibt, wer an Entscheidungen beteiligt ist, wie ärztliche Behandlungen ablaufen und worauf es bei der Einnahme ankommt. Die Broschüre ist online abrufbar. Printexemplare können gegen Übernahme der Versandkosten beim Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. bestellt werden: info@vormundschaft.net. Veröffentlichung ist Ergebnis einer Projektzusammenarbeit Entwickelt wurde die Veröffentlichung im Rahmen des Projekts „Medikamente in der Kinder- und Jugendhilfe“ (MEDIJU). Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. und die Universität Hildesheim haben darin von April 2024 bis April 2026 untersucht, wie junge Menschen, Fachkräfte und weitere Beteiligte medikamentöse Behandlungen erleben und was es für eine kinderrechtsbasierte Praxis braucht. Gefördert wurde das Projekt von der Stiftung Deutsche Jugendmarke.
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FamRZ-Buch 14 in 7. Auflage neu erschienen (Mo, 08 Jun 2026)
Die 7., neu bearbeitete Auflage des FamRZ-Buchs „Die Nachlasspflegschaft“ von Vizepräsident des LG a.D. Prof. Dr. Dr. h.c. Walter Zimmermann ist soeben erschienen und lieferbar. Das Werk kann über famrz.de bestellt werden. Neuerungen, Rechtsprechung und Adressatenkreis Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere die seit 1.1.2026 geltenden Neuregelungen, u. a. zur Vergütung sowie zum Wegfall der Schlussabrechnung, und arbeitet aktuelle Rechtsprechung ein, vor allem des BGH, auch zur Vergütung. Das Buch richtet sich nicht nur an Nachlasspfleger, sondern u. a. auch an Nachlass- und Betreuungsgerichte, Behörden (z. B. Sozial-/Ordnungsämter, Fiskus/Finanzamt), Bestattungsunternehmen sowie Gläubiger und Schuldner unbekannter Erben und die ermittelten Erben. Der Band ist außerdem online über FamRZ digital Buch und Gieseking digital Familienrecht verfügbar.
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Dr. Petra Volke in GREVIO gewählt (Mi, 03 Jun 2026)
Dr. Petra Volke ist in die Expertengruppe des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gewählt worden. Sie wird ihre Arbeit in dem unabhängigen Gremium ab September 2026 aufnehmen. Die Wahl erfolgte am 2.6.2026 durch den Vertragsstaatenausschuss des Europarats zur Istanbul-Konvention. Bundesfrauenministerin Karin Prien gratulierte Volke zu ihrer Wahl und bezeichnete diese als Anerkennung ihrer fachlichen Expertise und ihres Engagements für den Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt. Zugleich betonte sie, dass die Umsetzung der Istanbul-Konvention für die Bundesregierung weiterhin hohe Priorität habe. Deutschland werde damit künftig wieder in dem Gremium vertreten sein. Petra Volke ist Familienrichterin und befasst sich in ihrer richterlichen Arbeit auch mit Fällen häuslicher Gewalt. Zudem bringt sie langjährige Erfahrung in den Bereichen Menschenrechte, Gleichstellung und Gewaltschutz mit. Internationale Erfahrung sammelte sie unter anderem am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. GREVIO überwacht Umsetzung der Istanbul-Konvention Die Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence, kurz GREVIO – überprüft, wie die Vertragsstaaten die Istanbul-Konvention umsetzen. Das unabhängige Gremium bewertet nationale Maßnahmen und formuliert Empfehlungen, um den Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt weiter zu verbessern. Die Istanbul-Konvention des Europarats ist ein völkerrechtlicher Vertrag zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechende Gewalt durch politische und rechtliche Maßnahmen zu verhindern, zu verfolgen und zu beseitigen. In Deutschland ist das Übereinkommen seit dem 1.2.2018 in Kraft. Zum Weiterlesen und -hören: FamRZ-Podcast familiensachen Folge 21 Die Umsetzung der Istanbul Konvention in Deutschland FamRZ-Podcast familiensachen: Folge 3 Istanbul-Konvention Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland - GREVIO-Bericht veröffentlicht Petra Volke: Die Rechtsprechung des EuGHMR zum Thema „Häusliche Gewalt gegen Frauen“, FamRZ 2023, 333 {FamRZ-digital | } Robert Uerpmann-Wittzack: Innerstaatliche Wirkung des Europaratsübereinkommens gegen Gewalt gegen Frauen, FamRZ 2017, 1812 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} 10 Jahre Istanbul-Konvention Deutscher Juristinnenbund veröffentlicht Bericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland Deutschland ratifiziert die Istanbul-Konvention Beitritt der EU zur Istanbuler Konvention - Ratsbeschluss veröffentlicht
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Kein Sorgeentzug auf Grundlage von PAS oder EKE (Di, 02 Jun 2026)
Das sog. Parental Alienation-Syndrome (PAS) ist eine pseudowissenschaftliche Hypothese, die nicht als Erklärung für eine Kontaktverweigerung des Kindes taugt. Darauf gegründete Interventionen können nicht als kindeswohldienlich angesehen werden (Anschluss an BVerfG, FamRZ 2024, 278, m. Anm. Keuter {FamRZ-digital | }; BVerfG, FamRZ 2025, 1798 {FamRZ-digital | }). Dies gilt auch die These der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), die ebenfalls die komplexe Psychodynamik einer Umgangsverweigerung allein auf eine Beeinflussung des Kindes zurückgeführt, ohne weitere Faktoren zu berücksichtigen, die aufseiten des Kindes zum Kontaktabbruch beitragen können. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Beate Jokisch.
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Ausgleichsansprüche nach Grundstücksschenkung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe (Di, 02 Jun 2026)
Im Falle der Schenkung eines hälftigen Grundstücksanteils an ein Schwiegerkind kann dieses einem Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle eines vorzeitigen Scheiterns der Ehe dadurch begegnen, dass es sich des erhaltenen Vermögensvorteils durch eine Übertragung seines Eigentumsanteils an seinen Ehegatten wieder begibt. Erfolgt diese Übertragung allerdings nicht unentgeltlich, ist das Schwiegerkind in entsprechender Höhe weiterhin bereichert. (Leitsätze des Einsenders) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Thomas Finkenauer.
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Unterhalt nicht verheirateter Eltern bei Kindesbetreuung im paritätischen Wechselmodell (Di, 02 Jun 2026)
Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l II S. 2 und S. 3 BGB zustehen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile v. 15.12.2004 - XII ZR 121/03 -, FamRZ 2005, 442 [m. Anm. Schilling] {FamRZ-digital | }, und v. 29.11.2000 - XII ZR 212/98 -, FamRZ 2001, 350 {FamRZ-digital | }).
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Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell (Di, 02 Jun 2026)
Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 III BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 [m. Anm. Langeheine] {FamRZ-digital | }, und BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 [m. Anm. Wellenhofer] {FamRZ-digital | }). § 1606 III S. 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenigen Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.3.2014 - XII ZB 234/13 -, FamRZ 2014, 917 [m. Anm. Schürmann] {FamRZ-digital | }). Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % - ausnahmsweise höchstens 15 % - des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses v. 12.3.2014 - XII ZB 234/13 -, FamRZ 2014, 917 [m. Anm. Schürmann] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Beitrag Gudrun Lies-Benachib. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz: OLG Düsseldorf, FamRZ 2025, 1711 {FamRZ-digital | }.
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15 Jahre Lanzarote-Konvention (Mo, 01 Jun 2026)
Der Lanzarote-Ausschuss des Europarats hat am 1.6.2026 seine 10. Tätigkeitsbilanz veröffentlicht. Die Sonderausgabe steht im Zeichen des 15-jährigen Bestehens der Lanzarote-Konvention, des ersten umfassenden und rechtlich verbindlichen internationalen Übereinkommens zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Fortschritte beim Schutz vor sexuellem Missbrauch Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch wurde bislang von 48 Vertragsparteien ratifiziert und steht auch Staaten außerhalb Europas zum Beitritt offen. Der Lanzarote-Ausschuss überwacht die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten. Der nun veröffentlichte Bericht hebt insbesondere zwei Arbeitsschwerpunkte des Jahres 2025 hervor. Zum einen verweist er auf den Bericht „Protecting children against sexual abuse in the circle of trust: Legal frameworks“. Darin begrüßte der Ausschuss Fortschritte seit 2015, insbesondere bei der Strafbarkeit sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Personen in anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflusspositionen. Auch Verbesserungen beim Schutz betroffener Kinder in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren werden genannt. Zugleich enthält der Bericht Empfehlungen für weitere Schritte, etwa zum besseren Schutz von Kindern vor Missbrauch im familiären Umfeld und zum Umgang mit schädlichem sexualisiertem Verhalten unter Kindern. Bessere Datengrundlagen für Kinderschutzpolitik Zum anderen verweist die Tätigkeitsbilanz auf einen Bericht zu Mechanismen der Datenerhebung über sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern in 36 Staaten innerhalb und außerhalb Europas. Erstmals wurden dabei umfassend gute Praktiken und bestehende Lücken bei der Datenerhebung zusammengestellt. Der Lanzarote-Ausschuss empfiehlt den Vertragsstaaten, verfügbare Daten konsequenter für evidenzbasierte politische Maßnahmen zu nutzen. Dies soll nicht nur der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen dienen, sondern auch der Überprüfung ihrer Umsetzung und Wirksamkeit.
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Familienrechtliche Presseschau Mai 2026 (Mo, 01 Jun 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Der Spiegel | Eva Becker im Interview mit Alexander Preker Die Hochzeit hat Tausende Euro gekostet, das Ende der Beziehung kann noch viel teurer werden. Mit dem Spiegel spricht Scheidungsanwältin Eva Becker über Ex-Partner, die sich nur noch wenig gönnen, und Tricks, um den Unterhalt zu drücken. "Das ist für eine der reichsten Nationen der Welt ein Armutszeugnis" MDR Aktuell | Interview mit Anja Siegesmund Deutschland zählt zu den reichsten Ländern der Welt – landet beim Wohlbefinden von Kindern aber auf einem der hinteren Plätze. Die Vizepräsidentin des Kinderhilfswerks Anja Siegesmund bezeichnet das gegenüber dem MDR als "Armutszeugnis". Im Interview spricht sie darüber, warum Millionen Kinder benachteiligt sind, welche Forderungen sie stellen – und was Politik und Gesellschaft dringend ändern müssen. »Es gibt Frauen, die Gewalt ausüben, nicht weil sie sich wehren« Die ZEIT | Rebecca Gulowski im Gespräch mit Melanie Büttner und Sven Stockrahm Rebecca Gulowski, Professorin für Sozialwissenschaften und wissenschaftliche Referentin für Familienhilfe und Kinderschutz, spricht im Podcast der Zeit über Partnerschaftsgewalt, die von Frauen ausgeht. Diese würden oft als harmlos oder gestört gelten, sagt sie, und häufig übersehen werden. Das schade ihren Opfern und ihnen selbst. Der Spiegel | Verena Töpper Als »Donor Dan« erfüllt Daniel Bayen Frauen ihren Kinderwunsch: Der Krefelder betreibt ein Samenspenden-Netzwerk, Kontakte kommen über soziale Medien zustande. Der Artikel gibt Einblick in einen unregulierten Markt voller Hoffnungen – und Abgründe. Süddeutsche Zeitung | Benedikt Breisacher im Interview mit Karin Janker Tradwife oder Rabenmutter – warum wird in Deutschland darüber so emotional debattiert? Der Historiker Benedikt Breisacher spricht in der SZ von einer „massiven Kampagne“, die bis heute Politik und Gesellschaft prägt.
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FamRZ-Buch 27 in 5. Auflage neu erschienen (Mo, 01 Jun 2026)
Die 5., völlig neu bearbeitete Auflage des FamRZ-Buchs 27 „Steuerrecht für die familienrechtliche Praxis“ von RA/FAFamR/FAStR Ralf Engels ist neu erschienen. Eine Bestellung ist ab sofort über die FamRZ-Website möglich. Schwerpunkte der Neuauflage Das Werk führt ausgehend von typischen familienrechtlichen Konstellationen zu den jeweils relevanten steuerrechtlichen Fragen und bietet damit eine praxisnahe Orientierung für Anwaltschaft, Gerichte und Notariat. In der Neuauflage wurden u. a. aktuelle Entwicklungen zu Fragen rund um Wohnungsüberlassung/Familienheim, begrenztes Realsplitting, Schenkungsteuer (u. a. bei Stundung bzw. Darlehen und in Scheidungsfolgenvereinbarungen), Gebäude-AfA und Tilgung im Unterhalt, Kindergeld und Freibetrag im Wechselmodell sowie steuerliche Vergünstigungen im Unterhalt (z. B. E-Auto/Dienstfahrrad und Lademöglichkeit) aufgenommen bzw. vertieft; zudem wurde das „ABC“ zu unterhaltsrechtlichen Korrekturen erweitert. Der Band ist außerdem online über FamRZ digital Buch und Gieseking digital Familienrecht verfügbar.
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Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen (Mo, 01 Jun 2026)
Die Bundesregierung hat am 27.5.2026 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen beschlossen. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zum sogenannten Krankenhausvorbehalt. Künftig soll in eng begrenzten Ausnahmefällen eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines Krankenhauses zulässig sein. Zugleich sieht der Entwurf weitere Änderungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vor, die die Selbstbestimmung der betroffenen Personen stärken sollen. Ausnahmen vom Krankenhausvorbehalt in engen Grenzen Nach geltendem Recht dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden. Benötigt eine betreute Person eine medizinische Behandlung und lehnt sie diese ab, muss sie daher derzeit erforderlichenfalls gegen ihren Willen in ein Krankenhaus verbracht werden. Eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses, insbesondere in der Einrichtung, in der die betroffene Person lebt, ist bislang ausgeschlossen. An diesem strikten Krankenhausvorbehalt hält der Gesetzentwurf grundsätzlich fest. Vorgesehen ist jedoch eine eng begrenzte Ausnahmeregelung für Fälle, in denen die Verbringung in ein Krankenhaus oder die Durchführung der Maßnahme dort für die betroffene Person unzumutbar ist. In solchen Fällen soll eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Ort der Maßnahme nahezu Krankenhausstandard aufweist. Zudem darf mit der Durchführung außerhalb des Krankenhauses keine andere Beeinträchtigung der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Rechtspositionen von vergleichbarem Gewicht verbunden sein. Umsetzung der BVerfG-Vorgaben und Stärkung der Selbstbestimmung Hintergrund ist ein Beschluss des BVerfG vom November 2024. Das Gericht hatte zwar die grundsätzliche Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Dass hiervon ausnahmslos keine Abweichung möglich war, bewertete es für bestimmte Fallkonstellationen jedoch als unverhältnismäßig und mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unvereinbar. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2026 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Der Gesetzentwurf, der auf der Website des BMJV veröffentlicht wurde, betont zugleich, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen auch künftig „ultima ratio“ bleiben sollen. Der staatlichen Schutzpflicht soll damit ebenso Rechnung getragen werden wie dem Ziel, ärztlichen Zwang nicht weiter auszudehnen als verfassungsrechtlich geboten. Flankierend sind weitere Änderungen im Betreuungs- und Verfahrensrecht vorgesehen. Insbesondere soll der Wille der betroffenen Person, etwa aus einer Patientenverfügung, besser festgestellt und beachtet werden, um ihre Selbstbestimmung möglichst weitgehend zu wahren. Zum Weiterlesen: Angie Schneider: Referentenentwurf zur Änderung der Regelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen Zum Weiterhören: FamRZ-Podcast Folge 34: Ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht
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Reform gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung (Mo, 01 Jun 2026)
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 beschlossen. Das BMJV hatte dazu im Oktober 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt. Für das Familienrecht interessant ist, dass der Entwurf Änderungen im § 232 StGB vorsieht, der künftig neue Tatbestände umfasst, nämlich: die Ausbeutung bei der Ausübung einer Leihmutterschaft, die Ausbeutung im Zusammenhang mit einer Adoption, sowie die Zwangsheirat. Damit wird der strafrechtliche Schutz auf Lebensbereiche ausgeweitet, die bislang vor allem familienrechtlich geregelt waren. Vorgeschichte der Reform Bereits der Referentenentwurf zielte darauf, die 2016 neu gefassten Menschenhandelstatbestände der §§ 232 ff. StGB übersichtlicher und praxistauglicher zu gestalten. Hintergrund waren insbesondere Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis und Evaluationsergebnisse, die Reformbedarf bei den bestehenden Vorschriften aufgezeigt hatten. Mit dem Regierungsentwurf soll zudem die geänderte europäische Richtlinie gegen Menschenhandel umgesetzt werden. Der Entwurf wird nun dem Bundesrat und dem Bundestag für das parlamentarische Verfahren zugeleitet.
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Entwicklungen im Statusrecht 2025 (Do, 28 Mai 2026)
In Heft 11 der FamRZ wird der Beitrag „Entwicklungen im Statusrecht 2025“ von Stellv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang Keuter veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Abstammung, Adoption, Name und Personenstand Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklungen im Statusrecht im Jahr 2025 und schließt an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2025, 733 {FamRZ-digital | }, an. Dargestellt werden wichtige Entscheidungen und aktuelle Entwicklungen aus den Bereichen Abstammung, Adoption, Namensrecht, Eheschließung und Eheauflösung sowie Personenstandsrecht. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Fragen der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung, des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, der Vaterschaftsanfechtung und -feststellung sowie verfahrensrechtliche Aspekte in Abstammungssachen. Weitere Schwerpunkte bilden die Adoption Minderjähriger und Volljähriger, die Anerkennung von Auslandsadoptionen sowie Einwilligungs- und Verfahrensfragen. Im Namensrecht behandelt der Beitrag insbesondere Änderungen des Geburtsnamens, Einbenennungen, Ehenamen sowie Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz. Abschließend werden Entwicklungen im Recht der Eheschließung und Eheauflösung sowie im Personenstandsrecht, insbesondere zu Geburts- und Eheregister, Geschlechtseintragung, Elternbezeichnung und Auslandsbezug, zusammengefasst.
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Der Streit über den Umzug eines Elternteils mit dem Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Do, 28 Mai 2026)
In Heft 11 der FamRZ wird der Beitrag „Der Streit über den Umzug eines Elternteils mit dem Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge“ von Richterin am OLG Dr. Jessica Kriewald veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Umzug mit Kind: § 1671, § 1628 oder § 1684 BGB? Der Wunsch eines Elternteils, mit dem Kind umzuziehen, führt nicht selten zu Streit zwischen getrenntlebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. Entschieden die Familiengerichte solche Streitigkeiten früher nahezu einhellig nach § 1671 BGB, herrscht zunehmend Unsicherheit über die anzuwendende Rechtsgrundlage. Kritik erfährt die Lösung über § 1671 BGB zum einen deswegen, weil der umzugswillige Elternteil mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglicherweise zu viel an Rechtsmacht erhält. Deshalb wird vorgeschlagen, stattdessen § 1628 BGB als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Zum anderen macht der durch die Rechtsprechung des BGH zum Wechselmodell bewirkte Bedeutungszuwachs von § 1684 BGB gegenüber § 1671 BGB auch vor den Umzugsfällen nicht halt. Erste obergerichtliche Entscheidungen sehen § 1684 BGB auch hierfür als passende Rechtsgrundlage an. Diese Meinung dürfte sich durch die Entscheidung des BGH v. 17.12.2025 bestätigt sehen. Denn die danach auf Basis von § 1684 BGB für zulässig erachtete Umkehr der Betreuungsanteile stellt letztlich nichts anderes als einen gerichtlich verordneten Umzug des Kindes dar. Jessica Kriewald betrachtet in ihrem Artikel in der FamRZ den elterlichen Streit um den Umzug mit dem Kind – auch über die Frage der anzuwendenden Rechtsgrundlage hinaus – eingehender.
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Überprüfungssicherheit bei elektronischer Führung des Fristenkalenders (Di, 26 Mai 2026)
Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 21.11.2024 – I ZB 34/24 –, NJW-RR 2025, 188). Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 1.3.2023 – XII ZB 483/21 –, NJW-RR 2023, 698 = FamRZ 2023, 880 [LSe] {FamRZ-digital | }, und v. 9.7.2014 – XII ZB 709/13 –, FamRZ 2014, 1624 {FamRZ-digital | }).
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Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt im Familienverfahren (So, 24 Mai 2026)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 22.5.2026 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz veröffentlicht. Ziel ist es, Betroffene von häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren besser zu schützen und zugleich die Stellung von Kindern im Verfahren zu stärken. Nach dem Entwurf soll insbesondere ein neuer Wahlgerichtsstand eingeführt werden. Gewaltbetroffene Elternteile sollen dadurch in bestimmten Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen die Möglichkeit erhalten, Verfahren nicht am aktuellen Aufenthaltsort des Kindes führen zu müssen. Damit soll verhindert werden, dass ihr Aufenthaltsort im gerichtlichen Verfahren bekannt wird. Familiengerichte sollen Gewalt früher erkennen Der Entwurf sieht zudem vor, die Amtsermittlungspflicht der Familiengerichte bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt zu konkretisieren. Gerichte sollen solchen Hinweisen frühzeitig nachgehen, um erforderliche Schutzmaßnahmen rechtzeitig treffen zu können. Zugleich soll klargestellt werden, dass Familiengerichte in Fällen häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken sollen. Verbessert werden soll auch der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Stellen. Darüber hinaus sollen Familienrichterinnen und Familienrichter künftig über Grundkenntnisse zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt verfügen müssen. Auch das Scheidungsrecht soll angepasst werden. Gesetzlich klargestellt werden soll, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Stärkere Beteiligung von Kindern Kinder ab 14 Jahren sollen erweiterte Möglichkeiten erhalten, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Auch Pflegeeltern sollen besser eingebunden werden. Die Stellung des Verfahrensbeistands soll unter anderem dadurch gestärkt werden, dass Eltern verpflichtet werden, ein persönliches Gespräch des Verfahrensbeistands mit dem Kind zu ermöglichen. Weitere Änderungen betreffen die Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren. So sollen Verfahren zur elterlichen Sorge künftig auch durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden können. Daneben sind Anpassungen im Beschwerde- und Nachlassverfahren sowie Änderungen etwa im Gerichtsdolmetschergesetz vorgesehen. Der Gesetzentwurf wurde an Länder und Verbände versandt. Stellungnahmen können bis zum 10.7.2026 abgegeben werden. Die Bundesregierung treibt derzeit mehrere Vorhaben zur Stärkung des Gewaltschutzes voran; eine Übersicht hierzu bietet der Übersichts-Beitrag „Gewaltschutz im Umbruch“.
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Nachrangige Inanspruchnahme der Erben für ungedeckte Heimkosten (Fr, 22 Mai 2026)
Geht der gegen den Sozialhilfeträger gerichtete Anspruch des Bewohners eines Pflegeheims nach dessen Tod gemäß § 19 VI SGBXII auf den Träger der Einrichtung über, muss dieser nach Treu und Glauben vorranging den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, bevor er das für die Pflege noch geschuldete Entgelt von dem Erben des Bewohners verlangt.
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Eignung des Bevollmächtigten (Do, 21 Mai 2026)
Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Eine Betreuung kann dennoch erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen. Sind (lediglich) behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, ist keine Vollbetreuung einzurichten. Die Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen gebietet in einem solchen Fall die Bestellung eines Kontrollbetreuers, der auf den Bevollmächtigten positiv, ggf. durch Erteilung von Weisungen, einwirkt. (Leitsätze der Redaktion)
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Ordnungshaft bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen (Mi, 20 Mai 2026)
Bemessung einer Ordnungshaft bei fortgesetzten schuldhaften Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen (hier: an einen älteren Mann gerichtetes Verbot, sich einer minderjährigen Schülerin zu nähern, Verbindung mit ihr aufzunehmen und Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen). (Leitsatz der Redaktion)
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