Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Der Verkauf beweglicher Sachen durch Nachlasspfleger, Betreuer und andere gesetzliche Vertreter (Thu, 27 Aug 2026)
In Heft 17 der FamRZ wird der Beitrag „Der Verkauf beweglicher Sachen durch Nachlasspfleger, Betreuer und andere gesetzliche Vertreter“ von Prof. Dr. Karlheinz Muscheler veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Schutzlücken und offene Rechtsfragen Das OLG Karlsruhe unterstellte in einem Beschluss im Januar 2023 die Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines im Nachlass befindlichen Porsches, welche der Nachlasspfleger vorgenommen hatte. Der Prüfung hätte allerdings vielmehr zunächst bedurft, ob und für welches Rechtsgeschäft überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit, insbesondere nach § 1849 BGB, erforderlich gewesen ist. Innerhalb der instanzgerichtlichen Rechtsprechung herrscht insoweit Uneinigkeit. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage steht aus, könnte aber aufgrund der Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Beschluss des LG Berlin II vom Januar 2026 zu erwarten sein. Der Beitrag beleuchtet die Ausgangslage der Entscheidung sowie die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Norment und untersucht kritisch bestehende Schutzlücken im deutschen Gesetzgeber sowie Widersprüche im System. Darüber hinaus wird ein Rechtsvergleich mit österreichischem, schweizerischem, französischem sowie US-amerikanischem Recht vorgenommen.
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Besserer Opferschutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren? (Di, 25 Aug 2026)
In Heft 17 der FamRZ wird der Beitrag „Besserer Opferschutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren? Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz“ von Vors. Richter am OLG Prof. Dr. Werner Dürbeck veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Praxisrelevante Änderungen des Familienrechts Am 22.5.2026 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vorgestellt. Der vorliegende Beitrag will diesen Entwurf im Kontext weiterer laufender Vorhaben zur Modernisierung des materiellen Kindschaftsrechts und bereits abgeschlossener Gesetzesinitiativen (insbesondere des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz) vorstellen und bewerten, wobei er sich auf praxisrelevante Änderungen des Familienrechts beschränkt. So werden die für die familienrechtliche Praxis bedeutsamen Änderungen des FamFG, BGB,GVG und IntFamRVG in den Blick genommen.
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Anspruch auf österreichisches Pflegevermächtnis als Erbsache (Di, 18 Aug 2026)
Art. 4 EuErbVO ist in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 I Buchst. a EuErbVO wie folgt auszulegen: Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 EuErbVO. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht. Vorinstanz: Österr. OGH, FamRZ 2025, 1485 {FamRZ-digital | }.
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Kindeswohlgefährdungen 2025: Zahl der Fälle steigt erneut (Mo, 17 Aug 2026)
Im Jahr 2025 stellten die Jugendämter in Deutschland bei rund 79.800 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Das waren 10 % beziehungsweise rund 7.000 Fälle mehr als im Vorjahr. Damit erreichte die Zahl der festgestellten Kindeswohlgefährdungen zum vierten Mal in Folge einen neuen Höchststand und hat sich seit Beginn der Erhebung im Jahr 2012 (rund 38.300 Fälle) mehr als verdoppelt. Gleichzeitig stieg die Zahl der Gefährdungseinschätzungen um 12 % auf fast 268.300 Fälle und damit ebenfalls auf einen neuen Höchststand. Betroffene Kinder im Durchschnitt 8,5 Jahre alt 51 % der 2025 von einer Kindeswohlgefährdung betroffenen Kinder waren höchstens acht Jahre alt, 26 % höchstens vier Jahre. Das Durchschnittsalter lag bei 8,5 Jahren. 40 % lebten bei beiden Eltern, 37 % bei einem alleinerziehenden Elternteil, 14 % bei einem Elternteil in neuer Partnerschaft und 9 % in einem Heim, bei Verwandten oder an einem anderen Ort. Ursprung der Kindeswohlgefährdung überwiegend im familiären Umfeld In 74 % der Fälle ging die Kindeswohlgefährdung ausschließlich oder hauptsächlich von einem Elternteil aus. In weiteren Fällen ging die Gefährdung von einem Stiefelternteil oder der neuen Partnerin beziehungsweise dem neuen Partner eines Elternteils (4 %) oder einer anderen Person (5 %) aus. In 9 % der Fälle waren mehrere Personen beteiligt, ohne dass eine Hauptperson ausgemacht werden konnte. In 7 % der Fälle war unbekannt oder unklar, von wem die Kindeswohlgefährdung ausging. Vernachlässigung und psychische Misshandlungen am häufigsten festgestellt Im Vergleich zum Vorjahr nahmen 2025 alle vier Gefährdungsarten zu. Am häufigsten stellten die Jugendämter Anzeichen von Vernachlässigung (58 %) und psychischen Misshandlungen (38 %) fest. Hinweise auf körperliche Misshandlungen fanden sich in 29 % der Fälle, auf sexuelle Gewalt in 5 %. In einem Viertel der Fälle wurden Anzeichen für mehrere Gefährdungsarten festgestellt. Dieser Anteil lag 2015 noch bei 16 %. Kontakt zum Hilfesystem und anschließende Maßnahmen 43 % der betroffenen Kinder und Jugendlichen nahmen zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung bereits eine Leistung der Jugendhilfe in Anspruch. In mehr als einem Viertel der Fälle (27 %) war innerhalb desselben Jahres bereits eine Meldung zu dem Kind eingegangen. Nach der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung wurde in der überwiegenden Mehrheit der Fälle (91 %) eine Hilfe oder Schutzmaßnahme vereinbart. In 18 % der Fälle riefen die Jugendämter das Familiengericht an.
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Bundesregierung plant Reform der Kinder- und Jugendhilfe (Mo, 17 Aug 2026)
Am 12. August hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Der Gesetzentwurf bildet die erste von zwei vorgesehenen Reformstufen. Mit der Reform will die Bundesregierung auf den gestiegenen Unterstützungsbedarf von Kindern, Jugendlichen und Eltern sowie auf weitere aktuelle Herausforderungen wie den bestehenden Fachkräftemangel reagieren. Änderungen der ersten Reformstufe Niedrigschwellige Bildungsassistenz in Kitas und Schulen: Kinder und Jugendliche, die in Kitas und Schulen Unterstützung benötigen, sollen ohne bürokratischen Aufwand Bildungsassistenz nach dem SGB VIII erhalten können. Die Angebote werden von Jugendämtern, Kitas und Schulen gemeinsam geplant; bei individuellem Betreuungsbedarf soll die Einzelassistenz gewährleistet bleiben. Einfachere Verwaltungsverfahren und Bürokratieabbau: Die geplante Reform soll den Zugang zu Leistungen über unterschiedliche Leistungssysteme und Behörden hinweg erleichtern und Zuständigkeiten einfacher organisieren. Eine Experimentierklausel soll Kommunen ermöglichen, die Kinder- und Jugendhilfe als zentralen Ansprechpartner für junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien zu erproben und Schnittstellen zur Eingliederungshilfe abzubauen. Zudem soll der Verfahrenslotse zeitlich entfristet werden. Für die Aufnahme und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger sind vereinfachte Verfahren vorgesehen, insbesondere bei der Altersfeststellung, bei Fristenregelungen und bei Kostenerstattungen. Stärkung kommunaler Infrastrukturen: Kommunale Unterstützungsangebote für junge Menschen und Familien sollen gestärkt werden. Sie sollen primär als niedrigschwellige Unterstützung genutzt werden, sofern keine intensivere Hilfe erforderlich ist. Auch der Kita-Besuch kann insbesondere Familien in herausfordernden Lebenslagen unterstützen und durch Elternberatung ergänzt werden. Unterstützung bei Ausbildung und beruflicher Integration: Vorgesehen sind Hilfen, die junge Menschen beim Übergang in Ausbildung und Beruf unterstützen. Dazu soll insbesondere eine Verbindung von Unterkunft und sozialpädagogischer Begleitung möglich sein, wenn dies die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen oder die berufliche Eingliederung ermöglicht. Aufgabenbezogene Qualifikationsanforderungen bei Fachpersonal: Die Anforderungen an die Qualifikation von Fachpersonal sollen künftig stärker auf die jeweiligen konkreten Aufgaben und wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet werden, statt pauschalen Standards zu folgen. Dadurch soll der Einsatz des Personals flexibler gestaltet und die Personalsituation in der Kinder- und Jugendhilfe entlastet werden. Abschaffung des „begleiteten Trinkens“: Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz zum sogenannten „begleiteten Trinken“ soll entfallen. Damit wäre der Erwerb und Konsum von Bier, Wein und Schaumwein in der Öffentlichkeit für 14- und 15-Jährige auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht mehr erlaubt. Weitere Maßnahmen in einer zweiten Stufe geplant Weitere Maßnahmen zu Wirksamkeit, Effizienz sowie zur Planung, Finanzierung und Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe sollen in einem zweiten Schritt folgen. Die Reform steht außerdem im Zusammenhang mit dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ausbau einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe.
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PKH-Antrag als gleichwertiges Schriftstück i. S. des Art. 9 Buchst. a EuUntVO (Mo, 17 Aug 2026)
Art. 9 Buchst. a EuUntVO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem der Antrag, den der Antragsteller für den Fall der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe in der Hauptsache in Bezug auf Unterhaltspflichten zu stellen gedenkt, als Entwurf beigefügt ist, ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gegenpartei, der dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Entwurfs des Antrags in der Hauptsache übermittelt wird, im betreffenden Verfahren die Möglichkeit hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Antrag in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, und wenn dieser Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht wird, und zwar mit einem Inhalt, der im Wesentlichen dem sich aus dem Entwurf ergebenden Inhalt entspricht.
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Wechsel des anwendbaren Namensrechts (Sa, 15 Aug 2026)
Ein Wechsel des anwendbaren Namensrechts durch den Anwendungsbeginn des neuen Namenskollisionsrechts am Stichtag des 1.5.2025 bleibt ohne Einfluss auf den Wortlaut des geführten Namens. Eine nach altem Namenskollisionsrecht getroffene Rechtswahl wird vom Anwendungsbeginn des neuen Art. 10 EGBGB nicht berührt. Eine Rechtswahl der Ehegatten nach Art. 10 II EGBGB a.F. ist nicht widerruflich oder abänderbar. Eine Rechtswahl der Ehegatten nach Art. 10 II EGBGB schließt eine einseitige Rechtswahl eines der Ehegatten nach Art. 10 IV EGBGB aus. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Anatol Dutta veröffentlicht
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Sorgerecht nach eigenmächtigem Umzug der Mutter mit den Kindern (Fr, 14 Aug 2026)
Eine Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Sorge verletzt Art. 8 EMRK, wenn sie sich allein auf die zwischenzeitlich erfolgte Eingewöhnung des Kindes am neuen Wohnort stützt, ohne zu berücksichtigen, dass der Umzug dahin unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils erfolgt ist. Im Fall des eigenmächtigen Umzugs eines Elternteils mit dem Kind sind vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um eine Unterbrechung der Bindungen und persönlichen Beziehungen des verbliebenen Elternteils zum Kind zu verhindern; dazu gehört gegebenenfalls auch die vorläufige Wiederherstellung des Status quo vor der widerrechtlichen Verbringung des Kindes. Eine den Anforderungen von Art. 8 EMRK genügende Gestaltung des Sorgerechtsverfahrens verlangt, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht allein durch den Zeitablauf vorbestimmt wird. (Leitsätze der Bearbeiterin) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht (Zusammenfassung und Anm. Jessica Kriewald).
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Recht auf Änderung geschlechtsbezogener Daten (Fr, 14 Aug 2026)
Art. 21 AEUV und Art. 4 III der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht, wie des Geschlechts selbst, des Vor , Vaters- und Familiennamens und der persönlichen Identifikationsnummer, nicht erlaubt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats an die Auslegung einer nationalen Regelung durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats gebunden ist, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung der Daten betreffend das Geschlecht in die Personenstandsregister dieses Mitgliedstaats darstellen kann, was im Widerspruch zur Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof steht.
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Ein neues Leitbild für den Umgang mit häuslicher Gewalt im Kindschaftsrecht? (Fr, 14 Aug 2026)
In Heft 16 der FamRZ wird der Beitrag „Ein neues Leitbild für den Umgang mit häuslicher Gewalt im Kindschaftsrecht? Zu den Referentenentwürfen 2026“ von Wissenschaftlicher Mitarbeiterin Greta Maria Goß veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Mehr Gewaltschutz in Sorge- und Umgangsverfahren Die Frage, wie häusliche Gewalt in kindschaftsrechtlichen Verfahren angemessen berücksichtigt werden kann, beschäftigt die Fachdebatte seit geraumer Zeit. Die jüngst vom BMJV vorgelegten Referentenentwürfe zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) sowie zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz greifen diese Problematik auf. Vorgesehen sind verschiedene Änderungen im Sorge- und Umgangsrecht sowie im familiengerichtlichen Verfahren. Zugleich sollen die gesetzlichen Regelungen und ihre Anwendung besser mit den Anforderungen internationaler Übereinkommen, insbesondere der Istanbul-Konvention, in Einklang gebracht werden. Der Beitrag analysiert, welches Verständnis von häuslicher Gewalt den beiden Entwürfen zugrunde liegt und mit welchen materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen dieses umgesetzt werden soll. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob die vorgesehenen Änderungen eine grundlegende Neuausrichtung des kindschaftsrechtlichen Umgangs mit häuslicher Gewalt erkennen. Zum Weiterlesen und -hören: Gewaltschutz im Umbruch - Überblick auf famrz.de über aktuelle Gesetzgebungsvorhaben, darunter das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung FamRZ-Podcast Folge 36: Gewalt gegen Frauen mit Dr. Petra Volke
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Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs (Do, 13 Aug 2026)
In Heft 16 der FamRZ wird der Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs“ von Oberstaatsanwalt Dr. Yves Döll veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Alleinsorge, Kindeswohlgefährdung und Umgang Yves Döll gibt einen Überblick über die in den vergangenen Monaten veröffentlichte Rechtsprechung zum Sorge- und Umgangsrecht. Der Beitrag knüpft an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2025, 1250 ff. {FamRZ-digital | } an. Ausgewertet werden unter anderem Entscheidungen zur Übertragung der Alleinsorge, zu Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, zu Verbleibensanordnungen und Umzugsstreitigkeiten sowie zu Fragen der Vertretung des Kindes und der Abänderung sorgerechtlicher Entscheidungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Umgangsrecht, etwa auf gerichtlichen Umgangsregelungen, Umgangsausschlüssen und -beschränkungen, der Durchsetzung von Umgangsentscheidungen sowie dem Umgangs- und Auskunftsrecht weiterer Personen. Berücksichtigt werden außerdem aktuelle Entscheidungen mit internationalem Bezug, insbesondere zu Verfahren nach der Brüssel IIb-VO, dem HKÜ und dem KSÜ.
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Anteil junger Menschen bleibt auf historischem Tiefstand (Di, 11 Aug 2026)
Der Anteil junger Menschen an der Bevölkerung in Deutschland bleibt auf historisch niedrigem Niveau. Ende 2025 waren 8,3 Millionen Menschen zwischen 15 und 24 Jahre alt. Das entsprach 10,0 % der Gesamtbevölkerung. Bereits seit Anfang der 2020er Jahre bewegt sich der Anteil auf diesem Tiefstand. Zum Vergleich: Anfang der 1980er Jahre war der Anteil deutlich höher. 1983 gehörten 16,7 % der Bevölkerung der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen an. Höherer Anteil bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte Deutliche Unterschiede zeigen sich nach der Einwanderungsgeschichte. Bei Menschen ohne Einwanderungsgeschichte waren 2025 lediglich 8,5 % zwischen 15 und 24 Jahre alt. Bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte lag der Anteil dagegen bei 12,2 %. Besonders hoch war der Anteil junger Menschen bei Nachkommen zweier eingewanderter Elternteile mit 20,4 % sowie bei Personen mit einem eingewanderten Elternteil mit 20,0 %. Unter den selbst Eingewanderten gehörten 9,5 % der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen an. Regionale Unterschiede zwischen den Bundesländern Auch regional unterscheidet sich der Anteil junger Menschen. Die höchsten Werte verzeichneten Bremen mit 11,1 %, Hamburg mit 10,5 % und Baden-Württemberg mit 10,4 %. Unter dem Bundesdurchschnitt lagen insbesondere Brandenburg mit 8,8 % sowie Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt mit jeweils 9,1 %. Im europäischen Vergleich lag Deutschland Anfang 2025 mit einem Anteil von 10,0 % unter dem EU-Durchschnitt von 10,7 %. Die höchsten Anteile junger Menschen verzeichneten Irland mit 12,7 % sowie Dänemark und die Niederlande mit jeweils 12,2 %.
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Ermittlung ausländischen Erbrechts (Mi, 05 Aug 2026)
Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht (hier: des Staates New York) für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Dennis Solomon. Vorinstanz: OLG München, FamRZ 2026, 128 {FamRZ-digital | }.
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Überprüfung des Fortbestands einer Verfahrensvollmacht (Di, 04 Aug 2026)
In einer besonderen Ausnahmekonstellation kann das Beschwerdegericht trotz vollständigen Ausschlusses des Umgangs von einer Wiederholung der erstinstanzlich stattgefundenen Anhörung absehen.
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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung startet zum 1.8.2026 (Mo, 03 Aug 2026)
Zum 1.8.2026 tritt der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe in Kraft. In den folgenden Jahren wird der Anspruch schrittweise auf die Klassenstufen zwei bis vier ausgeweitet. Ab dem Schuljahr 2029/30 gilt er damit für alle Grundschulkinder. Der Rechtsanspruch umfasst die Förderung in einer Tageseinrichtung an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Unterrichtszeiten werden dabei angerechnet. Er gilt grundsätzlich auch während der Schulferien; die Länder können jedoch eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr vorsehen. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums sind derzeit 74 % der Grundschulen Ganztagsschulen. Rund 1,9 Millionen Grundschulkinder werden ganztägig in einer Ganztagsschule oder einem Hort betreut. Dies entspricht einer Inanspruchnahme von 57 %. Bund beteiligt sich an Investitions- und Betriebskosten Für den Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur stellt der Bund bis 2029 Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro bereit. Gefördert werden unter anderem Neubauten, Umbauten und Erweiterungen, energetische Sanierungen sowie die Ausstattung von Ganztagseinrichtungen. Darüber hinaus beteiligt sich der Bund dauerhaft an den zusätzlichen Betriebskosten der Länder. Der Bundesanteil steigt nach Angaben des Ministeriums ab 2026 schrittweise von jährlich 135 Millionen Euro auf bis zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr ab 2030. Ergänzend finanzieren Länder und Kommunen den Ausbau mit eigenen Programmen. Der Rechtsanspruch wurde mit dem Ganztagsförderungsgesetz beschlossen, das im Oktober 2021 in Kraft trat. Über den Ausbaustand der Ganztagsangebote berichtet die Bundesregierung jährlich. Der vierte Bericht nach § 24a SGBVIII soll voraussichtlich im Dezember 2026 vorgelegt werden.
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Absehen von Kindesanhörung bei Umgangsausschluss (Mo, 03 Aug 2026)
In einer besonderen Ausnahmekonstellation kann das Beschwerdegericht trotz vollständigen Ausschlusses des Umgangs von einer Wiederholung der erstinstanzlich stattgefundenen Anhörung absehen.
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Familienrechtliche Presseschau Juli 2026 (Fr, 31 Jul 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Debatte um die Leihmutterschaft Nachdem im Juli bekannt geworden war, dass Jens Spahn und sein Ehemann mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden sind, entzündete sich eine breite Debatte über einen möglichen Widerspruch zwischen seiner privaten Entscheidung und der ablehnenden Haltung der CDU sowie über die rechtlichen und ethischen Fragen grenzüberschreitender Leihmutterschaften. Im Mittelpunkt stand dabei auch die Frage, ob Deutschland an seinem umfassenden Verbot festhalten oder eine streng regulierte Leihmutterschaft zulassen sollte; Wolfgang Janisch , ob es vertretbar wäre, wenn eine Frau aus uneigennützigen Motiven für ein Paar ein Kind austrägt. An der Debatte beteiligten sich auch FamRZ-Schriftleiter Anatol Dutta mit einem , FamRZ-Herausgeber Tobias Helms mit einem und Familientherapeutin Petra Thorn, die bereits zum Thema Mit-Mutterschaft im FamRZ-Podcast zu Gast war, . Die ZEIT | Gudrun Lies-Benachib im Interview mit Ursula Freudling Umfassend diskutiert wurde im Juli auch Bundesfamilienministerin Karin Priens Vorhaben, den Unterhaltsvorschuss zu reformieren. FamRZ-Schriftleiterin Gudrun Lies-Benachib erklärt in der Zeit, warum der Staat so oft auf dem Unterhaltsvorschuss sitzen bleibt: Dahinter stehen nicht immer Väter, die sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen, sondern oft geringe Einkommen. Süddeutsche Zeitung | Anatol Dutta im Interview mit Wolfgang Janisch Will sich ein Paar trennen, macht das 50 Jahre alte Scheidungsrecht manche Dinge viel zu kompliziert. FamRZ-Schriftleiter Anatol Dutta spricht in der SZ über notwendige Reformen, das vorgeschriebene Trennungsjahr und die Frage, wann eine Ehe „zerrüttet“ ist. Der Spiegel | Sibylle Winter im Interview mit Heike Le Ker Sexuelle Übergriffe geschehen oft in der Familie und hinterlassen tiefe Spuren. Sibylle Winter von der Kinderschutzambulanz der Berliner Charité sagt, welche Rolle Mütter spielen und wie Außenstehende helfen können.
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Öffentlich-rechtliche Namensänderung von Trennungshalbwaisen (Fr, 31 Jul 2026)
Der seit dem 1.5.2025 im bürgerlichen Namensrecht abgesenkte Maßstab, wonach die Einwilligung eines Elternteils familiengerichtlich ersetzt werden kann, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dient (§§ 1617d II S. 3, 1617e II S. 2 BGB), ist bei der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von sog. Trennungshalbwaisen auch für die Auslegung des wichtigen Grundes i. S. des § 3 I NÄG maßgeblich, sodass an dem bisherigen Erfordernis, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sein muss (§ 1618 S. 4 BGB a.F.), nicht mehr festzuhalten ist. Die Möglichkeit einer isolierten Namensänderung für den volljährigen Namensträger nach § 1617i BGB schließt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung für minderjährige Namensträger nicht aus. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst – zusammen mit dem Urteil des VerwG Göttingen v. 30.4.2026 – 4 A 169/24 - in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Anatol Dutta.
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Auskunft über Vermögensstamm zur Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt (Fr, 31 Jul 2026)
Auskunft über den Stamm des Vermögens ist nach § 1580 BGB nur geschuldet, wenn dieser zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden muss und die Höhe daher zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs benötigt wird. Der Auskunftsanspruch bezieht sich dann auf den Stichtag Rechtskraft der Scheidung. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Unterhaltsgläubigerin zur Abwehr eines Begrenzungs- oder Befristungsbegehrens des Unterhaltsschuldners darauf angewiesen ist; für Letzteres ist der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweisverpflichtet. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Gudrun Lies-Benachib.
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Güterrechtsstatus einer vor dem 1.9.1986 geschlossenen Ehe (Fr, 31 Jul 2026)
Die Bestimmung des Güterrechtsstatus der Eheleute richtet sich bei einer vor dem 1.9.1986 geschlossenen Ehe nach Art. 220 III EGBGB. Haben die Eheleute keine vorrangige Rechtswahl gemäß Art. 15 II EGBGB a.F. getroffen und besaßen sie am 9.4.1983 keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist bei einem Erbfall nach dem 8.4.1983 für den Güterrechtsstatus auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute abzustellen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Dirk Looschelders.
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Einbeziehung Dritter in die Durchführung des Umgangs (Do, 30 Jul 2026)
In Heft 15 der FamRZ wird der Beitrag „Einbeziehung Dritter in die Durchführung des Umgangs“ von Vors. Richter am OLG Ulrich Rake veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Umgang gegen Widerstände des anderen Elternteils durchsetzen Umgangspfleger, Umgangsbestimmungspfleger, Umgangsbegleiter – es bieten sich vielfältige Möglichkeiten, Dritte in die Durchführung einer Umgangsregelung einzubeziehen. Dabei handelt es sich zunehmend um Interventionen, um den Umgang des Kindes mit einem Elternteil gegen Widerstände des anderen Elternteils durchzusetzen. Zwei aktuelle Beschlüsse des OLG Hamm (Beschluss v. 26.11.2025 – II 2 WF 118/25 –, FamRZ 2026, 1183 {FamRZ-digital | }) und des OLG Saarbrücken (Beschluss v. 12.2.2026 – 6 UF 163/25 –, FamRZ 2026, 1185 {FamRZ-digital | }) befassen sich mit grundlegenden Fragen solcher Gestaltungen. Ulrich Rake ordnet die Entscheidungen ein.
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Bund und Länder starten Investitionsprogramm für Kindertagesbetreuung (Do, 30 Jul 2026)
Das neue Investitionsprogramm des Bundes für den Ausbau der Kindertagesbetreuung kann starten. Nachdem alle Länder die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, hat auch Bundesfamilienministerin Karin Prien die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern unterzeichnet. Sie tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft und schafft die Voraussetzung für die Auszahlung der Bundesmittel. Aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ stellt der Bund den Ländern für die Jahre 2026 bis 2029 insgesamt vier Milliarden Euro zur Verfügung. Die Mittel können für Investitionen in die Kindertagesbetreuung sowie in die Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur eingesetzt werden. Über die konkrete Verteilung entscheiden die Länder. Förderung von Neubau, Sanierung und Ausstattung Gefördert werden können insbesondere der Neu- und Ausbau von Kindertageseinrichtungen, Umbauten und Sanierungen sowie Investitionen in die Ausstattung. Dazu zählt auch digitale Infrastruktur. Förderfähig sind außerdem energetische Sanierungen, etwa der Einbau moderner Heizungsanlagen, sowie Maßnahmen zum Hitzeschutz wie Rollläden, eine bessere Dämmung oder Klimaanlagen. Das Programm soll sowohl neue Betreuungsplätze schaffen als auch bestehende Plätze sichern. Zugleich sollen sich die Bedingungen für Kinder und die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte verbessern. Nach Angaben von Bundesfamilienministerin Prien sollen die Mittel insbesondere dort eingesetzt werden, wo Betreuungsplätze fehlen oder Einrichtungen dringend modernisiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Förderung sowie die Antrags- und Bewilligungsverfahren regeln die Länder. Welche Maßnahmen gefördert werden können und wer antragsberechtigt ist, kann daher je nach Bundesland unterschiedlich sein.
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Kindesschutzrechtliche Maßnahmen nach dem Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (Do, 30 Jul 2026)
In Heft 15 der FamRZ wird der Beitrag „Kindesschutzrechtliche Maßnahmen nach dem Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes: misslungene „Klarstellungen“ und verpasste Gelegenheiten“ von Vors. Richter am OLG Dr. Axel Burghart veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Wirkungslose Wohlfühlgesetzgebung Der Beitrag von Axel Burghart untersucht die im Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMog) vorgesehenen Neuregelungen zu kindesschutzrechtlichen Maßnahmen. Nach seiner Auffassung überzeugen die vorgeschlagenen Änderungen nicht. Kritisiert wird insbesondere, dass die Entwurfsbegründung keine Fälle benennt, in denen das geltende Recht zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt habe. Ebenso bleibe offen, welche konkreten Auswirkungen die Neuregelung haben und welche Entscheidungen künftig anders ausfallen sollen. Die vermeintlichen „Klarstellungen“ seien daher misslungen. Der Autor bewertet den Entwurf als wirkungslose „Wohlfühlgesetzgebung“.
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Zahl der Inobhutnahmen im Jahr 2025 um 18 % gesunken (Mo, 27 Jul 2026)
Die Jugendämter in Deutschland haben im Jahr 2025 rund 56.900 Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Das waren rund 12.600 Fälle oder 18 % weniger als im Vorjahr. Bereits 2024 war die Zahl der Inobhutnahmen um 7 % zurückgegangen. Innerhalb von zwei Jahren sank die Fallzahl damit um knapp ein Viertel, nachdem sie zuvor drei Jahre in Folge auf rund 74.600 Schutzmaßnahmen im Jahr 2023 gestiegen war. Zurückzuführen ist der erneute Rückgang vor allem auf die Entwicklung bei unbegleitet eingereisten Minderjährigen. Die Zahl der vorläufigen und regulären Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen verringerte sich binnen eines Jahres von rund 30.800 auf knapp 16.500 Fälle und damit um 47 %. Mehr Selbstmeldungen und dringende Kindeswohlgefährdungen Die Zahl der Inobhutnahmen aufgrund einer Selbstmeldung stieg hingegen um 9 % auf rund 10.100 Fälle. Wegen einer dringenden Kindeswohlgefährdung wurden gut 30.300 Schutzmaßnahmen durchgeführt, 3 % mehr als im Vorjahr. Bei den Selbstmeldungen war dies bereits der fünfte Anstieg in Folge, bei den dringenden Kindeswohlgefährdungen der zweite. Gut jede zweite Inobhutnahme (53 %) erfolgte wegen einer dringenden Kindeswohlgefährdung. In 29 % der Fälle war eine unbegleitete Einreise der Anlass, in 18 % hatten sich die betroffenen Minderjährigen selbst an das Jugendamt gewandt. Die meisten Betroffenen waren mindestens 14 Jahre alt; 38 % waren Kinder unter 14 Jahren. Körperliche und psychische Misshandlungen nehmen weiter zu Die häufigsten Anlässe für eine Schutzmaßnahme waren im Jahr 2025: Überforderung der Eltern (32 %) unbegleitete Einreise aus dem Ausland (29 %) Vernachlässigung (16 %) körperliche Misshandlung (15 %) psychische Misshandlung (11 %) Mehrfachnennungen waren möglich. Trotz des Rückgangs der Gesamtzahl nahmen die Nennungen bei neun von 13 möglichen Anlässen zu. Am stärksten stiegen die Fälle körperlicher Misshandlung mit 1.114 zusätzlichen Nennungen sowie psychischer Misshandlung mit einem Plus von 941 Nennungen. Besonders deutlich war der Anstieg jeweils bei Mädchen. Ihr Anteil lag bei den Inobhutnahmen wegen körperlicher Misshandlung bei 65 % und wegen psychischer Misshandlung bei 62 %. Zum Vergleich: An der minderjährigen Bevölkerung hatten Mädchen einen Anteil von knapp 49 %. Jugendämter rufen bei Widersprüchen meist das Familiengericht an In 9 % aller Fälle widersprachen Sorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme. Besonders häufig geschah dies bei einem Verdacht auf Vernachlässigung (26 %), psychische Misshandlung (25 %), sexuelle Gewalt (22 %), körperliche Misshandlung (19 %). Geht das Jugendamt trotz des Widerspruchs von einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung aus, kann es das Familiengericht anrufen, damit dieses die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls trifft. Im Jahr 2025 machten die Jugendämter in 82 % der Widerspruchsfälle von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nach Abschluss der Schutzmaßnahme kehrte ein Viertel der Kinder und Jugendlichen an den vorherigen Aufenthaltsort zurück. Weitere 44 % wurden an einem neuen Ort untergebracht. In 14 % der Fälle beendeten die Betroffenen die Inobhutnahme selbst, etwa indem sie aus der Maßnahme ausrissen.
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1,62 Millionen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern (Mo, 27 Jul 2026)
In Deutschland lebten im Jahr 2025 rund 1,62 Millionen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. Damit hatte knapp jede fünfte Familie nur einen Elternteil. Nach Erstergebnissen des Mikrozensus ist die Zahl der Alleinerziehenden innerhalb von zehn Jahren leicht zurückgegangen. Im Jahr 2015 waren es noch 1,65 Millionen. Ihr Anteil an allen Familien mit minderjährigen Kindern sank in diesem Zeitraum von 20,5 auf 19,4 %. Der Großteil der Alleinerziehenden ist weiterhin weiblich: Im Jahr 2025 lebten 1,37 Millionen alleinerziehende Mütter und 253.000 alleinerziehende Väter mit ihren minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Der Anteil der Väter unter den Alleinerziehenden stieg seit 2015 allerdings von 11,1 auf 15,6 %. 373.000 Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren Insgesamt lebten rund 2,36 Millionen Kinder unter 18 Jahren mit nur einem Elternteil zusammen. Das entsprach 16,8 % aller Minderjährigen in Deutschland. Darunter waren 373.000 Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren. Sie machten 15,8 % der minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden aus. Von einer derzeit diskutierten Absenkung der Altersgrenze für den Unterhaltsvorschuss von 18 auf 16 Jahre wären nach Angaben des Statistischen Bundesamts 21,2 % der Familien Alleinerziehender betroffen. Alleinerziehende Mütter arbeiteten häufiger in Vollzeit als Mütter in Paarfamilien. Von den erwerbstätigen alleinerziehenden Müttern waren 38,6 % vollzeitbeschäftigt, gegenüber 30,7 % der Mütter, die mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenlebten. Bei Vätern zeigte sich ein umgekehrtes Bild: 83,8 % der erwerbstätigen alleinerziehenden Väter arbeiteten in Vollzeit, bei Vätern in Paarfamilien waren es 91,5 %. Besonders deutlich sind die Unterschiede bei der Armutsgefährdung. Im Jahr 2025 verfügten 28,9 % der Personen in Alleinerziehenden-Haushalten über ein Einkommen unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze. In Paarhaushalten mit Kindern lag der Anteil bei 12 %.
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Anordnung einer Zuwendungspflegschaft und Entlassung des Pflegers (Do, 23 Jul 2026)
Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Zuwendungspflegschaft gemäß § 1811 I BGB (hier: letztwillige Verfügung des Kindesvaters, mit der er ausschließen wollte, dass die Mütter seiner Abkömmlinge Zugriff auf das Vermögen des Kindes erhalten). Zur - hier berechtigten - Ablehnung der Entlassung des Jugendamts aus dem ihm gemäß §§ 1813 I, 1778 ff. BGB übertragenen Amt des vorläufigen Zuwendungspflegers. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Mark Heeseler.
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Kampagne informiert über Hilfen bei häuslicher Gewalt (Mi, 22 Jul 2026)
Unter dem Motto „Dein Mut findet Rückhalt“ sollen Betroffene ermutigt werden, Unterstützung zu suchen und vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Ein besonderer Fokus liegt auf dem ländlichen Raum. Die Kampagne wird über Großflächenplakate, digitale Bewegtbildformate, soziale Medien, Suchmaschinenwerbung und Online-Anzeigen verbreitet. Informationen sollen außerdem diskret an Alltagsorten wie Apotheken, Arztpraxen, Bäckereien und in der Gastronomie zugänglich gemacht werden. Angesprochen werden neben Betroffenen auch Menschen aus ihrem sozialen Umfeld sowie Fachkräfte. Hilfekompass für regionale Angebote Auf der Kampagnenwebsite „Raus aus Gewalt“ finden Betroffene Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten sowie zu Abläufen, Kosten und Unterstützungsmöglichkeiten bei behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Ein Hilfekompass ermöglicht die gezielte Suche nach regionalen Beratungsstellen, Frauenhäusern und weiteren Unterstützungsangeboten. Die Kampagne ergänzt weitere Maßnahmen des BMJV gegen häusliche Gewalt. Das geänderte Gewaltschutzgesetz ermöglicht es Familiengerichten künftig unter anderem, in Hochrisikofällen elektronische Aufenthaltsüberwachungen anzuordnen und Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu verpflichten. Die Neuregelungen treten am 1.7.2027 in Kraft. Weitere Änderungen sind unter anderem bei der psychosozialen Prozessbegleitung sowie im Sorge-, Umgangs- und Scheidungsrecht vorgesehen.
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Rechtsbehelf gegen Nichtgewährung von Akteneinsicht in Betreuungsakten (Mi, 22 Jul 2026)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 13 II und VII FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Akten eines laufenden Betreuungsverfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten (Fortführung Senatsbeschluss v. 15.11.2023 - IV ZB 6/23 -, FamRZ 2024, 453 {FamRZ-digital | } = ZEV 2024, 188 Rz. 13 ff.). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht. Vorinstanz: BayObLG, FamRZ 2025, 1924 {FamRZ-digital | }.
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Teilungsversteigerung eines Hundes nach Auflösung nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Mo, 20 Jul 2026)
Im Fall der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird die Bruchteilsgemeinschaft an einem gemeinsamen Tier durch eine Teilungsversteigerung unter den Miteigentümern beendet. Eine gerichtliche Zuteilung des Tieres nach § 242 BGB unter Berücksichtigung von Tierwohlinteressen kommt nicht in Betracht. (Leitsatz des Einsenders) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Marvin Seidel.
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Prozesskostenvorschussanspruch als Vermögen des Kindes (Mo, 20 Jul 2026)
Zum Vermögen im Sinne von § 115 III S. 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a IV BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 III S. 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann.
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Scheidungsantrag bei Rechtshängigkeit im Ausland (Mo, 20 Jul 2026)
Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren zu beurteilen ist. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 [m. Anm. Henrich] {FamRZ-digital | }, und v. 2.2.1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 {FamRZ-digital | }). Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (im Anschluss an Senatsurteile v. 29.4.1992 - XII ZR 40/91 -, FamRZ 1992, 1060 {FamRZ-digital | }, und v. 12.2.1992 - XII ZR 25/91 -, FamRZ 1992, 1058 {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Bettina Heiderhoff.
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„Lebenskarte“ informiert über finanzielle Folgen von Lebensentscheidungen (Di, 14 Jul 2026)
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat sein digitales Serviceportal „Lebenskarte – orientieren, informieren, auf eigenen Füßen stehen“ erweitert. Das Angebot soll Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, die finanziellen Folgen wichtiger Lebensentscheidungen besser einzuschätzen und ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit langfristig zu sichern. Das Portal bündelt Informationen zu verschiedenen Lebensphasen – von Ausbildung und Berufseinstieg über Partnerschaft, Eheschließung und Familiengründung bis hin zu Trennung, Scheidung und Altersvorsorge. Die Inhalte stammen nach Angaben des Ministeriums aus verlässlichen staatlichen Quellen und sollen eine informierte und selbstbestimmte Lebensplanung ermöglichen. „Lohn-O-Mat“ berechnet Einkommen und Rentenansprüche Herzstück des Angebots ist der gemeinsam mit dem Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik entwickelte „Lohn-O-Mat“. Mit dem digitalen Rechner können Einzelpersonen und Paare ermitteln, wie sich Entscheidungen etwa zur Arbeitszeit, zur Steuerklassenwahl oder zu einem Jobwechsel auf das verfügbare Einkommen und die spätere Rente auswirken. Damit nimmt das Portal insbesondere Entscheidungen in den Blick, die innerhalb von Partnerschaften und Familien häufig gemeinsam getroffen werden. Dazu gehört etwa die Frage, wie Erwerbsarbeit, Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen unter den Partnern aufgeteilt werden. Gerade längere Erwerbsunterbrechungen und Teilzeitarbeit können sich langfristig auf Einkommen, Altersvorsorge und die finanzielle Absicherung bei einer Trennung auswirken. Die „Lebenskarte“ wurde unter Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Fachleuten aus Politik, Verwaltung und Forschung entwickelt. Ihre erweiterte Fassung stellte Bundesfamilienministerin Karin Prien im Juni 2026 im Rahmen der ersten Bund-Länder-Aktionswoche zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit vor.
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Bundesrat billigt Gesetz gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen (Di, 14 Jul 2026)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.7.2026 das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft passieren lassen. Es soll verhindern, dass Vaterschaften allein anerkannt werden, um ausländerrechtliche Vorteile zu erlangen. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 12.6.2026 beschlossen. Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich Künftig bedarf die Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Fällen der Zustimmung der Ausländerbehörde. Voraussetzung ist ein sogenanntes aufenthaltsrechtliches Gefälle, etwa wenn der Anerkennende Deutscher ist, die Mutter aber lediglich eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt. Ohne die erforderliche Zustimmung kann der Vater nicht in den Geburtseintrag des Kindes aufgenommen werden. Die Zustimmung ist unter anderem nicht erforderlich, wenn der Anerkennende nachweislich der leibliche Vater des Kindes ist. Gleiches gilt in Fällen, in denen das Standesamt einen Missbrauch anhand von Urkunden oder Registereinträgen mit einfachen Mitteln ausschließen kann – beispielsweise, weil der Mann bereits Vater eines weiteren Kindes derselben Mutter ist oder die Eltern nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben. Besteht zwischen dem Anerkennenden und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung oder übernimmt er tatsächlich Verantwortung für das Kind, liegt ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor. Dies kann sich etwa aus einem seit mindestens sechs Monaten bestehenden gemeinsamen Haushalt mit Mutter und Kind oder aus regelmäßigen Unterhaltszahlungen ergeben. Liegen keine entsprechenden Nachweise für das Standesamt vor, prüft die Ausländerbehörde die Voraussetzungen. Länder fordern Übergangsregelung In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat Änderungen des Aufenthalts- und Asylrechts, die der Bundestag in das Gesetz aufgenommen hat. Diese stellen nach EU-Recht bestimmte sichere Herkunftsstaaten den bereits nach nationalem Recht eingestuften Staaten gleich. Dadurch könnten geduldete oder gestattete Personen, die bereits einer Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung absolvieren, künftig einem Arbeitsverbot unterliegen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, schnell eine Übergangs- und Stichtagsregelung für die betroffenen Personen zu schaffen. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Quelle: Bundesrat KOMPAKT, 1067. Sitzung des Bundesrates am 10.7.2026
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Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2025 (Di, 14 Jul 2026)
In Heft 14 der FamRZ wird der Beitrag „Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2025 unter besonderer Berücksichtigung des Sozialrechts“ von Vors. Richter am OLG a. D. Heinrich Schürmann veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Neue Rahmenbedingungen und ausstehende Reformen Das Jahr 2025 war im Unterhaltsrecht geprägt von zahlreichen gesetzlichen und wirtschaftlichen Änderungen. Der Mindestunterhalt stieg nach mehreren deutlichen Erhöhungen nur noch geringfügig; zugleich begrenzte das höhere Kindergeld den Zuwachs der Zahlbeträge. Änderungen bei Mindestlohn, Minijobgrenze und Aktivrente beeinflussen außerdem die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung. Steuerliche Entlastungen durch den höheren Grundfreibetrag und die verbesserte Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten stehen steigenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber. Die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen sowie die niedersächsischen Oberlandesgerichte veröffentlichten erstmals einheitliche Unterhaltsleitlinien. Das zum 1.7.2026 in Kraft getretene 13. Änderungsgesetz zum SGBII verschärft unter anderem die Erwerbsobliegenheit betreuender Eltern. Grundlegende Reformen des Familien- und insbesondere des Kindesunterhaltsrechts bleiben dagegen weiterhin aus, auch wenn die wissenschaftliche Diskussion über strukturelle Veränderungen fortgeführt wird. Die Rechtsprechungsübersicht von Heinrich Schürmann gliedert sich in folgende Abschnitte: A. Einführung B. Einkommen I. Einnahmen II. Sozialeinkommen 1. Unterhaltsvorschuss 2. BAföG 3. Weitere Sozialleistungen III. Nutzungswert, Sachbezug IV. Fiktives Einkommen V. Abzüge vom Einkommen C. Verwandtenunterhalt I. Minderjährige Kinder 1. Bedarf 2. Bedürftigkeit 3. Leistungsfähigkeit 4. Umgang und Wechselmodell 5. Scheinvaterregress II. Volljährige Kinder III. Ansprüche nach § 1615l BGB IV. Elternunterhalt D. Ehegattenunterhalt I. Familienunterhalt II. Trennungsunterhalt III. Nachehelicher Unterhalt 1. Unterhaltsverhältnis 2. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 BGB 3. Bedürftigkeit, § 1577 BGB 4. Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB 5. Begrenzung und Befristung, § 1578b BGB E. Auskunft und Mahnung F. Verwirkung, §§ 242, 1611, 1579 BGB G. Sonstiges
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Alter Wein in neuen Schläuchen? (Di, 14 Jul 2026)
In Heft 14 der FamRZ wird der Beitrag „Alter Wein in neuen Schläuchen? Zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)“ von Stellv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang Keuter veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Beitrag zeigt wesentliche Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht Anfang Mai veröffentlichte das BMJV den ca. 200 Seiten umfassenden Referentenentwurf für das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG). Bereits die Vorgängerregierung hatte einen solchen Entwurf vorgelegt, welcher zwar noch zum „Diskussionsentwurf“ umgewidmet wurde, jedoch dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer fiel. Der Beitrag von Wolfgang Keuter versucht, die Hauptlinien des aktuellen Entwurfes nachzuzeichnen und die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht sowie die Abweichungen zum früheren Diskussionsentwurf aufzuzeigen. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit Einzelvorschriften bleibt späteren Diskussionsbeiträgen vorbehalten.
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Kein Sorgeentzug auf Grundlage von PAS oder EKE (Di, 07 Jul 2026)
Das sog. Parental-Alienation-Syndrome (PAS) ist eine pseudowissenschaftliche Hypothese, die nicht als Erklärung für eine Kontaktverweigerung des Kindes taugt. Darauf gegründete Interventionen können nicht als kindeswohldienlich angesehen werden (Anschluss an BVerfG, FamRZ 2024, 278, m. Anm. Keuter {FamRZ-digital | }; BVerfG, FamRZ 2025, 1798 {FamRZ-digital | }). Dies gilt auch die These der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (EKE), die ebenfalls die komplexe Psychodynamik einer Umgangsverweigerung allein auf eine Beeinflussung des Kindes zurückführt, ohne weitere Faktoren zu berücksichtigen, die aufseiten des Kindes zum Kontaktabbruch beitragen können. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Beate Jokisch.
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Handbuch zu Kinderrechten in deutscher Sprache abrufbar (Mo, 06 Jul 2026)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die deutsche Fassung des „Handbuchs zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich der Rechte des Kindes“ bereit. Die Publikation wurde gemeinsam von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und dem Europarat erstellt und liegt als umfangreiche deutschsprachige Ausgabe vor. Das Handbuch bietet einen Überblick über die Grundrechte von Kindern in der Europäischen Union und in den Mitgliedstaaten des Europarats. Es richtet sich insbesondere an Angehörige der Rechtsberufe, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Kinderschutzbehörden sowie weitere Fachkräfte, die mit Fragen des rechtlichen Schutzes von Kindern befasst sind. Ziel ist es, die Perspektive der Rechte des Kindes bei Entscheidungen in allen betroffenen Lebensbereichen stärker einzubeziehen. Familienleben, Herkunft und Kinderschutz im Fokus Für die familienrechtliche Praxis ist die Veröffentlichung besonders relevant: Behandelt werden unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens, das Recht des Kindes auf Betreuung durch seine Eltern, Kontaktrechte, grenzüberschreitende Kindesentführungen, alternative Betreuungsformen, Adoption sowie der Schutz von Kindern vor Gewalt und Ausbeutung. Auch Fragen der persönlichen Identität, etwa Geburtsregistrierung, Namensrecht, Herkunftskenntnis und Vaterschaftsfeststellung, werden aufgegriffen. Die zweite Ausgabe berücksichtigt Entwicklungen seit der ersten Fassung aus dem Jahr 2015. Dazu zählen neue unionsrechtliche Vorgaben, Rechtsprechung des EuGH sowie wichtige Entscheidungen des EuGHMR, insbesondere zu Gewalt gegen Kinder und zum Schutz minderjähriger Migrantinnen und Migranten. Das Handbuch ist damit ein hilfreiches Nachschlagewerk für alle, die in familienrechtlichen oder menschenrechtlichen Zusammenhängen mit Kinderrechten befasst sind.
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Ordnungsmittel bei Verstoß gegen Kontaktverbot (Mo, 06 Jul 2026)
Im Fall einer Abänderung oder teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht bleibt die Ausgangsentscheidung der maßgebliche Vollstreckungstitel in der durch die Beschwerdeentscheidung geänderten Fassung. Wurde im Zuge der Anordnung von Umgängen oder von begleitetem Umgang gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil ein außerhalb der Umgangszeiten geltendes Kontaktverbot angeordnet, kann im Fall eines Verstoßes gegen dieses Kontaktverbot ein Ordnungsmittel nach den §§ 88 ff. FamFG verhängt werden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Stephan Hammer.
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Rechtspflegerzuständigkeit im Erbscheinsverfahren (Fr, 03 Jul 2026)
Der Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.
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Selbsteinbenennung nach Tod des Stiefelternteils (Fr, 03 Jul 2026)
Eine Selbsteinbenennung eines volljährigen Namensträgers nach § 1617e III BGB ist auch nach der Auflösung der Einbenennungsehe durch den Tod des Stiefelternteils möglich, ohne dass eine Einwilligung des verstorbenen Stiefelternteils in die Selbsteinbenennung erforderlich ist. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Nikolaus Plitzko {FamRZ-digital | }.
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Zahl der Adoptionen auf niedrigstem Stand seit 1990 (Fr, 03 Jul 2026)
Die Zahl der Adoptionen in Deutschland ist 2025 auf den niedrigsten Stand seit der deutschen Vereinigung gesunken. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden im vergangenen Jahr bundesweit 3.517 Kinder und Jugendliche adoptiert. Das waren 145 Fälle bzw. 4 % weniger als 2024. Der langfristige Rückgang setzt sich damit weiter fort: Seit dem Höchststand im Jahr 1993 mit 8.687 Adoptionen hat sich die Zahl der Fälle mehr als halbiert. Mehr als ein Viertel der adoptierten Kinder war zum Zeitpunkt der Adoption jünger als ein Jahr. Weitere 31 % waren ein oder zwei Jahre alt. Im Durchschnitt waren die Kinder bei der Adoption 5,1 Jahre alt. Nur noch 56 Kinder und damit 1,6 % aller adoptierten Kinder wurden aus dem Ausland angenommen. 75% aller Adoptionen sind Stiefkindadoptionen Besonders deutlich zeigt die Statistik die weiter wachsende Bedeutung der Stiefkindadoption. Ihr Anteil an allen Adoptionen stieg 2025 auf 75 % und erreichte damit einen neuen Höchststand. Insgesamt wurden 45 % der Kinder von Stiefmüttern und 30 % von Stiefvätern angenommen. Diese Entwicklung steht nach Angaben von Destatis insbesondere im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren. Wird ein Kind in eine Partnerschaft zweier Frauen hineingeboren, kann die Partnerin der Mutter die rechtliche Elternstellung derzeit nur über eine Stiefkindadoption erlangen. 2025 adoptierten 1.586 Stiefmütter Kinder; in 80 % dieser Fälle handelte es sich um Frauenpaare ohne Angaben zum Kindsvater. Die „klassischen“ Fremdadoptionen erreichten mit 819 Fällen einen neuen Tiefststand. Gleiches gilt für die Zahl der zur Adoption vorgemerkten Kinder sowie für die Zahl der Adoptionsbewerbungen.
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Gebühren des berufsmäßigen Ergänzungspflegers (Do, 02 Jul 2026)
Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 III FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.11.2025 - XII ZB 275/24 -, FamRZ 2026, 309 {FamRZ-digital | }). Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 I VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 14.8.2024 - XII ZB 478/22 -, FamRZ 2024, 1897 {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Vorinstanz: OLG Nürnberg, FamRZ 2026, 951 {FamRZ-digital | }.
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Änderung des Lebensmittelpunkts durch Umgangsregelung (Do, 02 Jul 2026)
Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Anlass für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 -, FamRZ 2026, 381 [m. Anm. Köhler] {FamRZ-digital | }). Der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile ist grundsätzlich auch dann im Umgangsverfahren zu klären, wenn es dabei um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes geht (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 -, FamRZ 2026, 381 [m. Anm. Köhler] {FamRZ-digital | } Ein sorgerechtliches Verfahren kann daneben erforderlich sein, wenn über umgangsrechtliche Fragen hinaus Streitpunkte der Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden sind, etwa im Falle eines Umzugs, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes hat, oder wenn sich die Frage einer Fremdunterbringung des Kindes stellt. Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 255 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | }, und BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 [m. Anm. Amend-Traut] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Sven Billhardt. Vorinstanz: OLG Frankfurt, FamRZ 2025, 1808, m. Anm. Nadja Röder {FamRZ-digital | }.
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Herausgabeansprüche Dritter bezüglich Ehewohnung (Mi, 01 Jul 2026)
Der eine Ehewohnung betreffende Herausgabeantrag eines Dritteigentümers ist als derzeit unbegründet abzuweisen, so lange der in Anspruch genommene Ehegatte eine Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung (§ 1568a BGB) noch aktiv betreiben kann und die Zuweisung, soweit verfahrensrechtlich möglich, auch aktiv gerichtlich betreibt. Die derzeitige Unbegründetheit des Herausgabeantrags steht einem Nutzungsentschädigungsanspruch des Dritteigentümers nicht entgegen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Andreas Frank.
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Übertragung von Haushaltsgegenständen als Besitzkonstitut (Di, 30 Jun 2026)
Eine Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen unter Ehegatten kann durch Begründung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB erfolgen (BGH, FamRZ 1979, 282). Ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, richtet sich dabei allein nach der Bestimmung, die der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch die Ehegatten erhalten hat. Nach der Trennung hängt die Qualifikation als Haushaltsgegenstand demgegenüber retrospektiv von der konkreten Nutzung des Gegenstands während des Zusammenlebens ab. Die Beweislast für die Qualifikation als Haushaltsgegenstand trägt derjenige, der sich darauf beruft. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Simon Meier.
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0,6 % mehr Scheidungen und 0,1 % weniger Eheschließungen im Jahr 2025 (Mo, 29 Jun 2026)
Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 130.100 Ehen durch richterlichen Beschluss geschieden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) waren das 0,6 % bzw. 716 Scheidungen mehr als im Vorjahr. Langfristig bleibt die Zahl der Scheidungen jedoch deutlich rückläufig: Gegenüber dem Jahr 2003, dem Höchststand seit der deutschen Vereinigung, lag sie 2025 um 39,2 % niedriger. Auch die Zahl der Eheschließungen ist weiter gesunken. Im Jahr 2025 wurden rund 348.800 Ehen geschlossen, 0,1 % bzw. 403 weniger als 2024. Damit erreichte die Zahl der Eheschließungen den niedrigsten Stand seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1950. 339.900 Ehen wurden zwischen Mann und Frau geschlossen, 8.900 zwischen Personen gleichen Geschlechts. Rund 113.400 minderjährige Kinder von Scheidung betroffen Insgesamt erlebten 2025 rund 113.400 Minderjährige die Scheidung ihrer Eltern. Bei den geschiedenen Ehen mit minderjährigen Kindern hatten 47,6 % ein Kind, 40,5 % zwei Kinder und 11,9 % drei oder mehr Kinder. Damit setzt sich laut Destatis ein längerfristiger Trend fort: Der Anteil der Scheidungen mit einem Kind nimmt ab, der Anteil der Scheidungen mit zwei oder mehr Kindern steigt. Die meisten Ehen wurden nach einjähriger Trennungszeit geschieden. Im Durchschnitt waren die 2025 geschiedenen Paare 14 Jahre und 7 Monate verheiratet. Rund 1.700 gleichgeschlechtliche Paare ließen sich scheiden; das waren 10,0 % mehr als im Vorjahr.
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Charlotte Wendland erhält ZukunftsWissen-Preis der Leopoldina (Mo, 29 Jun 2026)
Die Rechtswissenschaftlerin Dr. Charlotte Wendland wird mit dem diesjährigen ZukunftsWissen-Preis der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der Commerzbank-Stiftung ausgezeichnet. Der mit 50.000 Euro dotierte Preis wird ihr im Rahmen der Leopoldina-Jahresversammlung am 24.9.2026 in Halle (Saale) verliehen. Gewürdigt werden Wendlands Arbeiten in den Bereichen Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung. Erstmals geht der ZukunftsWissen-Preis an eine Rechtswissenschaftlerin und gleichzeitig an eine Forscherin, die sich zentralen Fragen des Familienrechts widmet. Wendland befasst sich mit Grundfragen moderner Privatrechtsordnungen: Was bedeutet Autonomie im Familien- und Erbrecht? Wie kann Privatrecht die Balance zwischen Freiheit und Schutz wahren, auch vor dem Hintergrund sich wandelnder Vorstellungen von Partnerschaft und Familie? Was gilt, wenn Familien über Ländergrenzen hinweg leben? Reformfragen moderner Paar- und Familienbeziehungen Derzeit widmet sich Charlotte Wendland unter anderem der Regulierung von Paarbeziehungen und Familiengründung, etwa im Zusammenhang mit assistierter Reproduktion. In ihrem Habilitationsprojekt „Warum Ehe?“ untersucht sie, ob das geltende Eherecht den Lebensrealitäten moderner Partnerschaften noch gerecht wird, und entwickelt Reformvorschläge, die gesellschaftliche Vielfalt und individuelle Freiheit stärker berücksichtigen. Wendland ist seit 2024 Akademische Rätin auf Zeit und Habilitandin an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Promoviert wurde sie 2022 an der Universität Hamburg mit der Arbeit „Will Substitutes im Europäischen IPR“. Der ZukunftsWissen-Preis zeichnet Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aus, deren Forschung zentrale Herausforderungen der Zukunft in den Blick nimmt. Charlotte Wendland in der FamRZ Abhandlungen: Das Ende der hinkenden Ehe in der Europäischen Union?, FamRZ 2026, 161 {FamRZ-digital | } Legalisierung von Eizellspende und Leihmutterschaft?, FamRZ 2024, 829 {FamRZ-digital | } Partnerschaftsverträge in faktischen Lebensgemeinschaften, FamRZ 2024, 657 {FamRZ-digital | } Anmerkungen: Verschuldensscheidung bei Verstoß gegen eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr, EuGHMR vom 23.01.2025 - Beschwerde Nr. 13805/21, FamRZ 2025, 501 {FamRZ-digital | } Erkennbarkeit des Trennungswillens unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, AmtsG München vom 14.08.2024 - 554 F 3511/24, FamRZ 2024, 1853 {FamRZ-digital | } Schenkung auf den Todesfall eines österr. Grundstücks durch deutsche Staatsangehörige EuGH vom 09.09.2021 - C-277/20, FamRZ 2021, 1825 {FamRZ-digital | }
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Familienrechtliche Presseschau Juni 2026 (Mo, 29 Jun 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Welt | Eva Eusterhus Der Staat zahlt für Tausende von Kindern Unterhaltsvorschuss. Viele Bundesländer überlegen, wie sie das Geld konsequenter zurückholen können. Die Stadt Hamburg macht es vor. Im Welt-Artikel erzählen zwei Behördenmitarbeiter, wie sie Schwindlern auf die Schliche kommen. Die ZEIT | Kai Biermann Den Standort der eigenen Kinder verfolgen zu können, mag für Eltern verlockend sein. Doch es birgt ganz eigene Gefahren, wie ein Leck bei der App Kids360 zeigt. Tagesspiegel | Kerstin Claus im Interview mit Anna Thewalt Vor allem an Schulen wird sexueller Missbrauch oft verschwiegen, sagt Missbrauchsbeauftragte Kerstin Claus im Artikel. Sie erklärt, wie der Kinderschutz verbessert werden kann und welchen Beitrag Unfallkassen leisten können. Die ZEIT | Sina Metz Die Zeit portraitiert eine Frau, die mit Mitte 40 unbedingt mehr Kinder wollte, aber es klappte nicht. Also ließ sie sich die Eizellen spenden. In Dänemark. Sollte das auch in Deutschland erlaubt sein?  Die ZEIT | Sandra Winkler Wiederholt wird berichtet, dass sich mehr biologische Mädchen in Behandlung begeben, weil sie sich als Jungs identifizieren als umgekehrt. Experten haben Theorien, warum.
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Auftragserteilung unter Ehegatten (Mo, 29 Jun 2026)
Zu den Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter Ehegatten (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 5.7.2000 - XII ZR 26/98 -, FamRZ 2001, 23 {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Eheschließung „vor“ einer Trauperson (Mo, 29 Jun 2026)
Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person i.S. von Art. 13 IV S. 2 Hs. 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anna Gmehling. Vorinstanz: OLG Stuttgart, FamRZ 2025, 1695, m. Anm. Heinz Zimmermann {FamRZ-digital | }.
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