Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren (Fri, 26 Jul 2024)
Das BMJ hat am 24.7.2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften veröffentlicht. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, durch verschiedene Anpassungen der Vorschriften für das familiengerichtliche Verfahren den Schutz gewaltbetroffener Personen und deren Kinder zu verbessern. Des Weiteren soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Zudem werden Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen. Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben Gelegenheit, bis zum 6.9.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Überblick über die vorgeschlagenen Neuregelungen Stärkung gewaltbetroffener Personen - Einführung eines Wahlgerichtsstands Mit einem neu eingeführten Wahlgerichtsstand kann ein von Partnerschaftsgewalt betroffener Elternteil nach der Trennung vom gewaltausübenden Elternteil in einem Kindschafts-, Abstammungs- oder Kindesunterhaltsverfahren nicht mehr über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes aufgespürt werden, wenn er aus Sicherheitsgründen seinen und den Aufenthaltsort des Kindes geheim hält. Dies ist zum Beispiel bei Zuflucht in einem Frauenhaus der Fall. Allen Beteiligten dieser Verfahren bleibt der Zugang zur Justiz erhalten. Stärkung gewaltbetroffener Personen – Besondere Verfahrensvorschriften in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen Die sich aus der Istanbul-Konvention ergebenden Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts in Fällen von Gewaltbetroffenheit sollen im Verfahrensrecht besonders hervorgehoben werden. Bei Anhaltspunkten für Gewaltvorfälle zwischen den Elternteilen ist das Gericht verpflichtet, den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils auch in Kindschaftssachen zu ermitteln. Es muss zudem ein angepasstes Gefahrenmanagement gewährleisten. Unter Umständen muss das Gericht Schutzmaßnahmen ergreifen, wie z.B. getrennte Anhörungen der Eltern anordnen. Auch das im Fokus des Kindschaftsverfahrens stehende gerichtliche Hinwirken auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern ist bei Gewaltvorfällen zwischen den Eltern häufig nicht möglich. Das soll das Gericht berücksichtigen, indem es von einem Hinwirken auf Einvernehmen absieht. Auch von der Anordnung gemeinsamer Beratungsgespräche soll in solchen Fällen abgesehen werden. Zudem wird der Informationsfluss und der Austausch zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Familiengerichten und anderen Professionen verbessert. Schutzmaßnahmen können daher bei Gewaltvorfällen schneller eingeleitet werden. Stärkung der Verfahrensbeistände – Vergütungserhöhung Die 2009 eingeführte Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands soll angepasst und erhöht werden. Dabei wird die Trennung zwischen dem originären Aufgabenkreis und dem erweiterten Aufgabenkreis, bei dem der Verfahrensbeistand zusätzlich auch Gespräche mit den Eltern und ggf. auch Dritten (z.B. Schule, Kita) führen soll, aufgehoben. Es verbleibt ein Aufgabenkreis, der dem ursprünglichen erweiterten Aufgabenkreis entspricht. Die Pauschalvergütung dafür soll auf 690 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll eine Geschwisterpauschale eingeführt werden, um gewissen Synergieeffekten bei der Bestellung für mehrere Geschwisterkinder Rechnung zu tragen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass künftig überall die Kosten des Verfahrensbeistandes für die Beauftragung eines Dolmetschers erstattungsfähig sind. Zudem soll der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind auch gegen den Willen der Eltern gerichtlich durchgesetzt werden können. Damit ist dem Verfahrensbeistand die Vertretung der Kindesinteressen auch in streitigen Fällen möglich. Stärkung der Beschwerdeinstanz Gegen eine einstweilige Anordnung über einen Umgangsausschluss sollen Betroffene künftig Beschwerde einlegen können. Es soll verhindert werden, dass es ohne die Möglichkeit einer kurzfristigen Überprüfung einer solchen Entscheidung zu einer massiven Beeinträchtigung der Bindung und Beziehung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten kommt, weil das Hauptsacheverfahren ggf. einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden soll das Beschwerdegericht zukünftig von der obligatorischen Wiederholung einzelner Verfahrenshandlungen auch in Fällen, in denen dies bislang nicht möglich ist, absehen können. Damit sollen in Einzelfällen unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Stärkung der am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten Der Versorgungsausgleich hat für die Alterssicherung von Ehegatten eine hohe Bedeutung. Durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz erhält nämlich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten. Um dem zu entsprechen, sollen Anrechte, die im Versorgungsausgleichsverfahren übergangen wurden, nun nachträglich berücksichtigt werden können. Dies war bisher nicht zulässig. Stärkung der Verwahrstellen – Reduzierung der Pflicht zur Fortlebensermittlung Die Pflicht der Fortlebensermittlung durch die Verwahrstellen soll reduziert werden. Befindet sich eine Verfügung von Todes wegen mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung, müssen Gerichte oder Notarinnen und Notare ermitteln, ob der Erblasser überhaupt noch lebt. Diese aufwändige Ermittlung ist nun weitgehend entbehrlich, nachdem das Zentrale Testamentsregister seine volle Funktionsfähigkeit entfaltet hat. Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/2024 vom 24.7.2024
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Anordnung von Erinnerungskontakten in Umgangsverfahren (Fr, 19 Jul 2024)
Ist in einem Umgangsverfahren, insbesondere wegen des entgegenstehenden Kindeswillens, der Umgang mit einem Elternteil zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung längerfristig auszuschließen, scheidet in dem betreffenden Zeitraum auch die gerichtliche Anordnung von im Wege der Vollstreckung erzwingbaren „Erinnerungskontakten“ aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern in der Erörterung eine - nicht vollstreckungsfähige - Vereinbarung treffen, an solchen von der Sachverständigen vorgeschlagenen Erinnerungskontakten zur Anbahnung eines Umgangs in bestimmten Zeitabständen freiwillig mitzuwirken. Ein außergewöhnlich hohes Konfliktpotential und die Bedeutung des Umgangsausschlusses für Vater und Kinder können auch bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen eine den Regelwert übersteigende Festsetzung des Verfahrenswertes rechtfertigen (hier: 6.000 statt 4.000 EUR). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 16, m. Anm. Iven Köhler.
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Ärztliche Zwangsmaßnahmen in Kliniken (Do, 18 Jul 2024)
Am Dienstag, den 16.7.2024, hat eine Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „ärztliche Zwangsmaßnahmen“ begonnen (Az: 1 BvL 1/24). Der Erste Senat verhandelt über eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 8.11.2023 - XII ZB 459/22, FamRZ 2024, 213, m. Anm. Kraemer {FamRZ-digital | }). Gegenstand ist die Frage, ob die gesetzliche Vorgabe des § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Unvereinbar mit dem Grundgesetz? § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.7.2017 (BGBl 2017 I 2426) sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Betreuten im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Der Bundesgerichtshof hält diese Vorschrift für verfassungswidrig. Es sei mit der aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen auch dann im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchzuführen seien, wenn Betroffene durch die Verbringung in ein Krankenhaus in ihrer Gesundheit beeinträchtigt würden und aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht seien, zwangsbehandelt und nachversorgt werden könnten. Ein Urteil ist in einigen Monaten zu erwarten. Zum Weiterlesen in der FamRZ: Dirk Wedel / Jörg Kraemer: Überprüfung des Schutzkonzepts der Zwangsbehandlung nach § 1906a BGB, FamRZ 2020, 1525 {FamRZ-digital | } Angie Schneider: Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 IV BGB, FamRZ 2019, 89 {FamRZ-digital | } Andreas Spickhoff: Nach der Reform ist vor der Reform: Zur Neuregelung der Zwangsbehandlung im Zivilrecht, FamRZ 2017, 1633 {FamRZ-digital | } Zwangsbehandlung ohne Unterbringung, BVerfG, Beschluss v. 26.7.2016 - 1 BVL 8/15 -, FamRZ 2016, 1738, m. Anm. Uerpmann-Wittzack {FamRZ-digital | } Ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer Unterbringung, BGH, Beschluss v. 1.7.2015 - XII ZB 89/15 -, FamRZ 2015, 1484, m. Anm. Spickhoff {FamRZ-digital | }
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Etat des Bundesfamilienministeriums 2025 (Do, 18 Jul 2024)
Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf des Regierungshaushalts 2025 beschlossen. Der Entwurf für den Etat des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sieht für 2025 Ausgaben in Höhe von rd. 14,44 Mrd. Euro vor. Damit steigt der Etat im Vergleich zu 2024 um rund vier Prozent. Dem BMFSFJ steht im Jahr 2025 ein Plus von 570 Mio. Euro zur Verfügung. Schwerpunkte im Haushalt 2025 und Kinderpaket Das Elterngeld stellt mit einem Ansatz von rund 7,8 Mrd. Euro in 2025 zwar weiterhin die größte gesetzliche Leistung im Einzelplan des BMFSFJ dar. Allerdings sinkt der Ansatz gegenüber dem Vorjahr erneut. Einschneidende Änderungen gab es bei diesem Schwerpunkt bereits im Jahr 2024. Für den Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen sind rd. 3,3 Mrd. Euro veranschlagt. Die beträchtliche Erhöhung des Ansatzes für den Kinderzuschlag (rd. 1,15 Mrd. Euro) resultiert aus einer zuletzt deutlich vermehrten Inanspruchnahme der Leistung. Ab dem Jahr 2025 steigen sowohl das Kindergeld als auch der Kinder-Sofortzuschlag um 5 Euro je Kind und Monat an. Außerdem steigt der Kinderfreibetrag um 60 Euro im Jahr. Ab 2026 wird gesetzlich sichergestellt, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen. Kita-Qualitätsgesetz: Der Bund stellt den Ländern außerhalb des EP 17 jeweils 1,993 Mrd. Euro in den Jahren 2025 und 2026 (also insgesamt rd. 4 Mrd. Euro) über die Erhöhung ihres Umsatzsteueranteils für Qualitätsentwicklung in der frühkindlichen Bildung zur Verfügung. Der Kinder- und Jugendplan (KJP) als zentrales Förderinstrument der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland wird mit 243 Mio. Euro in der gleichen Höhe wie 2024 fortgeschrieben. Insgesamt stehen für die Programme in den Bereichen Familie, Jugend, Senioren, Frauen und Zivilgesellschaft des BMFSFJ im Jahr 2025 insgesamt rund 1,1 Mrd. Euro (inkl. KJP) zur Verfügung. Das sind rund 27 % mehr gegenüber dem geltenden Finanzplan. Für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie stellt das BMFSFJ in 2025 erneut 200 Mio. Euro bereit. Für die Freiwilligendienste sind in 2025 rund 106 Mio. Euro und für den Bundesfreiwilligendienst rund 184 Mio. € eingeplant. Die Soll-Zahlen orientieren sich an der Höhe der abgerufenen Mittel im Jahr 2023. Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ Nr. 048 vom 17.7.2024
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Kinderpornographie im Internet: Löschbericht 2023 veröffentlicht (Do, 18 Jul 2024)
Die Bundesregierung hat gestern den von Bundesjustizminister Marco Buschmann und Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgelegten Bericht über die im Jahr 2023 ergriffenen Maßnahmen zur Löschung von kinderpornographischen Inhalten im Internet im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuches vorgelegt. Im Berichtszeitraum hat das Bundeskriminalamt (BKA) insgesamt 54.613 Hinweise (2022: 15.309) zu kinderpornographischen Inhalten bearbeitet. 43.533 (2022: 7.868) Hinweise bezogen sich auf einen Serverstandort im Inland. Den aktuellen Bericht der Bundesregierung finden Sie hier. Erst letzte Woche wurde das aktuelle Bundeslagebild zu Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche veröffentlicht. Weitere Verbreitung durch „Löschen statt Sperren“ verhindert Die erhebliche Steigerung der Zahlen geht auf einen einzigen inländischen Imagehoster zurück, der ca. 21.000 kinderpornografische Inhalte direkt an das BKA gemeldet hat. Mit gleichem Bezug wurden über das INHOPE-Netzwerk 17.521 kinderpornografische Inhalte an die Beschwerdestellen gemeldet. Der Anbieter existiert inzwischen nicht mehr. Gemäß dem Prinzip „Löschen statt Sperren“ konnten von den im Inland gehosteten Inhalten innerhalb von einer Woche nahezu alle gemeldeten kinderpornographischen Inhalte gelöscht werden (99 Prozent). 85,4 Prozent der Inhalte wurden binnen zwei Tagen nach Eingang des Hinweises beim BKA gelöscht. Wegen des komplexeren Verfahrensablaufs und der größeren Anzahl der beteiligten Stellen war für die Löschung im Ausland gehosteter Inhalte mehr Zeit erforderlich. Hier waren 57,6 Prozent der Inhalte binnen einer Woche nach Eingang des Hinweises beim BKA gelöscht. Nach vier Wochen betrug die Löschquote 88,2 Prozent. Bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist das Löschen von gemeldeten Missbrauchsabbildungen Teil des Gesamtansatzes der Ermittlungsbehörden. Ein schnelles Entfernen des Materials unterbindet die weitere Verbreitung. Der Deutsche Bundestag hatte in der 17. Wahlperiode auf Vorschlag der Bundesregierung entschieden, zusätzlich zu einer konsequenten Strafverfolgung der Täter auf das Prinzip „Löschen statt Sperren“ zu setzen. Seit 2013 berichtet die Bundesregierung jährlich über den Erfolg der Löschmaßnahmen. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 17.7.2024
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Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen in Zwangsvollstreckungsverfahren (Do, 18 Jul 2024)
Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.
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Erbrechtliche Verfügung zugunsten nichtehelicher Partner (Do, 18 Jul 2024)
Eine erbvertragliche Verfügung zugunsten eines nichtehelichen Partners wird nicht unwirksam, wenn die Vertragspartner später geheiratet haben und die Ehe wieder geschieden wurde, sofern dem Erbvertrag keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind. § 2077 I und II BGB ist auf letztwillige Verfügungen nichtehelicher Lebenspartner, die nicht verlobt waren, nicht anwendbar. (Leitsätze der Redaktion)
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Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung (Do, 18 Jul 2024)
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
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Anwendungsprobleme des § 1597a BGB bei der Bekämpfung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen (Do, 11 Jul 2024)
In Heft 14 der FamRZ erscheint der Beitrag „Anwendungsprobleme des § 1597a BGB bei der Bekämpfung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen“ von Notar Dr. Fabian Wall. Heft 14 erscheint am 15.7.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Beseitigt der RefE die bestehenden Defizite der lex lata? Am 30.4.2024 haben BMI und BMJ einen Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vorgelegt. Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass Personen ohne sonstige Bleibeperspektive eine solche über die Vortäuschung einer Vaterschaft erlangen. Gleichzeitig soll der damit verbundene missbräuchliche Bezug von Sozialleistungen gestoppt werden. Es ist nicht der erste Versuch, das Problem der Scheinvaterschaft zu lösen. Das erste Gesetz ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert (BVerfG, Beschluss v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, FamRZ 2014, 449, m. Anm. Helms {FamRZ-digital | }). Das darauf folgende Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 20.7.2017 führte in der Praxis zu vielen Schwierigkeiten. Die Vorschriften zur Bekämpfung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen in §§ 1597a BGB, 85a AufenthG stehen seit dem Inkrafttreten wegen ihrer mangelnden Effektivität in der Kritik der Rechtsprechung, der Fachliteratur und der der allgemeinen Presse (s. dazu auch FamRZ-Podcast Folge 20; ab 1:13:33: Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen). Fabian Walls Beitrag arbeitet als Bestandsaufnahme die praktischen Anwendungsprobleme des § 1597a BGB heraus und untersucht, inwieweit der Gesetzesvorschlag des RefE geeignet ist, die bestehenden Defizite der lex lata zu beseitigen.
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Kindesmissbrauch: Fallzahlen im Jahr 2023 weiter gestiegen (Mo, 08 Jul 2024)
Das Bundeskriminalamt (BKA) verzeichnet weiterhin einen Anstieg der Fallzahlen bei Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche. Insbesondere in den Bereichen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und der Herstellung, Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte sind die Fallzahlen deutlich angestiegen. Dies geht aus dem heute vorgestellten Bundeslagebild 2023 hervor. Bundesinnenministerin Nancy Faeser: Jeden Tag werden in Deutschland 54 Kinder und Jugendliche Opfer von sexuellem Missbrauch. Das sind entsetzliche Taten, die uns tief berühren und fassungslos machen. Die meisten Opfer kannten die Täter, weil es Familienangehörige sind, Freunde oder Bekannte. Hinzuschauen und zu handeln, wann immer Gefahren für Kinder drohen – das ist eine zentrale Aufgabe des Staates, aber auch unserer Gesellschaft insgesamt. In das Lagebild sind Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und Ergebnisse verschiedener Forschungsprojekte eingeflossen. Über die genannten Zahlen hinaus enthält es weitere Informationen zu den verschiedenen Phänomenbereichen. Das vollständige Lagebild zum Download finden Sie auf der Website des BKA. In mehr als jedem zweiten Fall war dem Opfer der Tatverdächtige bekannt Im Jahr 2023 registrierten die Strafverfolgungsbehörden 16.375 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern (5,5 Prozent mehr als im Jahr 2022). Im Fünf-Jahres-Vergleich seit 2019 bedeutet dies einen Anstieg von rund 20 Prozent. 18.497 Kinder unter 14 Jahren wurden dabei zu Opfern sexuellen Missbrauchs, was einer Steigerung um 7,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Auffallend ist der hohe Anteil tatverdächtiger Kinder und Jugendlicher mit erneut rund 30 Prozent. Sexuellen Missbrauch von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren stellte die Polizei in 1.200 Fällen fest (5,7 Prozent mehr als 2022). 1.277 Opfer wurden registriert (plus 5,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr). Dies stellt einen Höchstwert im Fünf-Jahres-Vergleich dar. In mehr als jedem zweiten Fall bestand eine Vorbeziehung zwischen Opfer und Tatverdächtigem. Weiterhin zeigt sich, dass die Opfer im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und auch von Jugendlichen zu rund drei Viertel weiblich sind. Besonders starker Anstieg bei jugendpornografischen Inhalten Die Anzahl der Fälle von Herstellung, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen und erreichte im Berichtsjahr 2023 mit 45.191 Fällen einen neuen Höchstwert (plus 7,4 Prozent). Seit dem Jahr 2019 haben sich die Fallzahlen damit mehr als verdreifacht. Ein besonders starker Anstieg ist bei jugendpornografischen Inhalten festzustellen. Diese sind im Jahr 2023 um rund 31 Prozent auf 8.851 Fälle angestiegen. Auffällig ist, dass die Tatverdächtigen in vielen Fällen selbst minderjährig sind (bei kinderpornografischen Inhalten: 38 Prozent; bei jugendpornografischen Inhalten: 49,5 Prozent). Aufgrund der Strafrechtsreform 2021 kommt dem Internet als Tatmittel und Tatort eine gestiegene Bedeutung zu. Die Vorbereitung von Taten etwa durch das Verbreiten von Missbrauchsanleitungen sowie der sexuelle Missbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind bilden seit der Strafrechtsreform eigene Straftatbestände. Dies betrifft unter anderem Phänomene wie „Cybergrooming“ und „Live Distance Child Abuse“. Quelle: Pressemitteilung des BKA vom 8.7.2024
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Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ (Mo, 08 Jul 2024)
Am 4. und 5.7.2024 fand im Bundesministerium der Justiz die Auftaktveranstaltung der Bund-Länder-Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ statt. Die Kommission wird das zivilprozessuale Verfahrensrecht vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung überprüfen. Die Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern hatten die Einsetzung der Reformkommission auf Initiative Bayerns auf dem Dritten Bund-Länder-Digitalgipfel im November 2023 beschlossen. Die Leitung der Kommission hat das Bundesministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg inne. In der Kommission sind der Bund und alle Länder vertreten. Weitere Mitglieder der Kommission sind Vertreterinnen und Vertreter aus der Wissenschaft, des Bundesgerichtshofs, der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Deutschen Richterbundes, der Bundesrechtsanwaltskammer, des Deutschen Anwaltvereins, des Legal Tech Verbandes und des EDV-Gerichtstages. Auftrag und Zielsetzung der Reformkommission Die Eingangszahlen bei den Zivilgerichten sind schon seit längerer Zeit rückläufig. Nach den Ergebnissen einer vom Bundesministerium der Justiz beauftragten Studie aus dem vergangenen Jahr liegt ein wesentlicher Grund für diese Entwicklung darin, dass Rechtsschutzsuchende den Zivilprozess verbreitet als zu komplex und zu zeitaufwendig empfinden. Die Modernisierung des Zivilprozesses soll nun Voraussetzung dafür schaffen, es für Bürgerinnen und Bürger attraktiv zu machen, ihre Streitigkeiten untereinander vor deutschen Zivilgerichten auszutragen. Die Aufgabenstellung der Reformkommission ist es, die Regelungen zum Zivilprozess noch einmal grundlegend und mit breitem Blick auf weiteren Anpassungsbedarf und weiteres Digitalisierungspotenzial zu untersuchen. Arbeitssitzungen der Kommission In der Auftaktsitzung der Kommission wurden die Erwartungen an den Zivilprozess der Zukunft, die Verfahrensgrundsätze und Prozessmaximen sowie generelle Gesichtspunkte eines KI-Einsatzes in der Ziviljustiz diskutiert, um so ein Leitbild für den Zivilprozess der Zukunft zu entwickeln. Prof. Dr. Meller-Hannich, Prof. Dr. Althammer und Prof. Dr. Paschke führten mit Impulsreferaten in die jeweilige Thematik ein. In den folgenden Arbeitssitzungen der Kommission, im September in Hamburg und im Oktober in München, werden einzelne Themenkomplexe und Reformansätze vorgestellt und diskutiert: Leichterer Zugang von Bürgerinnen und Bürgern zur Justiz, etwa über ein zentrales Justizportal. Zeitgemäße digitale Kommunikationswege, etwa über Plattformlösungen. Bessere Strukturierung des Prozessstoffs und des Verfahrens. Neue Verfahrensarten, wie ein leicht zugängliches Online-Verfahren. Der Abschlussbericht der Kommission mit Vorschlägen für einen Zivilprozess der Zukunft ist für Ende 2024 vorgesehen. Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 4.7.2024
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Anwaltszwang für Zwangsmittel im Versorgungsausgleich (Do, 04 Jul 2024)
Die sofortige Beschwerde nach § 35 V FamFG gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln in der Folgesache Versorgungsausgleich unterliegt dem Anwaltszwang. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 16, m. Anm. Martin Streicher.
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Internationale Zuständigkeit in Erbsachen (Mi, 03 Jul 2024)
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, hinterlässt er kein Vermögen im Inland und ist es zumutbar, die Gerichte des Drittstaats anzurufen, besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Verfahren in Erbsachen (hier: Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung der Erben). (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 15, m. Anm. Anatol Dutta. Lesen Sie auch: Papst Benedikt XVI.: Keine Anordnung einer Nachlasspflegschaft mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte?
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Anerkennung einer in Israel erfolgten Ehescheidung (Mi, 03 Jul 2024)
Die Anerkennung einer in Israel mittels Übergabe des Scheidebriefs durch den Ehemann und dessen Annahme durch die Ehefrau erfolgten Ehescheidung scheidet aus, wenn wegen der – auch – deutschen Staatsangehörigkeit eines Ehegatten das deutsche Scheidungsstatut anzuwenden ist. Daran ändert es nichts, wenn die Ehescheidung einverständlich unter Beteiligung des Rabbinatsgerichts erfolgt ist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 18, m. Anm. Wolfgang Hau.
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Wertgrenze für Schonvermögen unterhaltener Personen (Mo, 01 Jul 2024)
Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 II S. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für „ein geringes Vermögen“ im Sinne des § 33a I S. 4 Hs. 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
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Rückführung eines Kindes in die Ukraine während Kriegshandlungen (Mo, 01 Jul 2024)
Zur Frage, ob es für die Rückführungsanordnung nach dem HKiEntÜ in einen kriegsbetroffenen Herkunftsstaat (hier: Ukraine) ausreicht, dass Teile dieses Staates nicht kriegsbetroffen sind. Die Begründung einer Rückführungsentscheidung muss sich mit dem durch das Kind, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt vermittelten Kindeswillen befassen, wegen des Kriegsgeschehens und der Zerstörungen nicht in die Ukraine zurückkehren zu wollen. Den nach Art. 8 EMRK gebotenen Begründungsanforderungen entspricht es nicht, wenn sich die Begründung einer Rückführungsanordnung nur oberflächlich mit der Kriegssituation in der Ukraine befasst und die Darlegungs- und Beweislast dem zur Rückführung verpflichteten Elternteil zuweist. Eine Rückgabeverpflichtung nach dem HKiEntÜ ist bereits dann erfüllt, wenn der entführende Elternteil das Kind für einen Zeitraum in den Herkunftsstaat zurückgebracht hat, in dem der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung im Heimatstaat bewirken kann (hier: Rückkehr für mehr als drei Wochen). Der Rückführungsbeschluss ist dann erfüllt und verbraucht, auch wenn das Kind nach kurzer Zeit erneut aus dem Herkunftsstaat verbracht wird. Damit entfällt ohne gesonderte Begründung auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 15, m. Anm. Joanna Guttzeit.
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Mehrbedarf von Kindern für die Vergangenheit (Mo, 01 Jul 2024)
Das Beschwerdegericht muss in einer Familienstreitsache die Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 113 I FamFG i.V. mit § 311 II ZPO in einem Termin verkünden, wenn es nach § 68 III S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Die Beschwerdeentscheidung kann in einem solchen Fall gemäß §§ 113 I S. 1, 38 III S. 3 FamFG durch Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen werden. Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist (Fortführung von Senatsurteil v. 22.11.2006 - XII ZR 24/04 -, FamRZ 2007, 193 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 15, m. Anm. Winfried Born. Vorinstanz: OLG Schleswig, FamRZ 2023, 1374 [LSe m. Anm. Born] {FamRZ-digital | }.
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Informationsportal zum Familienrecht in Afghanistan (Mo, 01 Jul 2024)
Am 26. Juni ging die Afghanistan-Erweiterung des Informationsportals „Familienrecht im Nahen Osten“ online. www.familienrecht-in-nahost.de, ein Projekt der Forschungsgruppe zum Recht islamischer Länder am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, bündelt bereits seit 2017 Informationen über das in Syrien und im Irak angewendete Familienrecht. Das Portal richtet sich mit seinem Angebot insbesondere an deutsche Behörden, Gerichte oder andere Institutionen, die beispielsweise im Zuge von Asylverfahren vor konkrete Fragen des Familienrechts im Nahen Osten gestellt werden. Afghanisches Familienrecht wird immer wichtiger Deutsche Gerichte und Behörden müssen nach den Regelungen des internationalen Privatrechts ausländisches Familienrecht anwenden. Immer häufiger ist das auch afghanisches Recht, dessen Ermittlung insbesondere angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan die Gerichte vor eine große Herausforderung stellt. Die neuen Seiten stellen wissenschaftlich fundierte Informationen über die Rechtsquellen und die aktuelle Rechtslage zum Familienrecht in Afghanistan als Ressource für die juristische Praxis in Deutschland und Europa online bereit. Den Schwerpunkt bilden dabei die einschlägigen familienrechtlichen Gesetzestexte zum Eherecht, zum Abstammungs- und Sorgerecht sowie zum internationalen Privatrecht Afghanistans in deutscher Neuübersetzung. Daneben wurden nach umfangreichen wissenschaftlichen Recherchen konzise Kommentierungen zum afghanischen Eherecht erstellt, in denen neben dem Gesetzesrecht auch das gelebte Recht erfasst wurde. Schließlich stellt die Webseite deutsche Rechtsprechung zum nationalen und internationalen afghanischen Familienrecht bereit. Informationen zur geschichtlichen Entwicklung und der gegenwärtigen Rechtslage in Afghanistan sollen zusätzlich wichtiges Hintergrundwissen vermitteln. Einbindung geflüchteter afghanischer Juristen Die neuen Afghanistan-Seiten sind das Ergebnis der langjährigen Grundlagenforschung zum afghanischen Recht am Max-Planck-Institut. Nach dem Fall der Taliban im Jahre 2001 erfolgten zwischen 2003 und 2007 die ersten Projekte zum afghanischen Recht, insbesondere zur Verfassung und zum Familienrecht. In der Folge begleitete die Forschungsgruppe die weiteren Entwicklungen in Afghanistan kontinuierlich. Nach der erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 potenzierten sich die an das Institut herangetragenen Anfragen zur Weitergeltung der afghanischen Gesetze. Es lag daher auf der Hand, das afghanische Familienrecht ebenfalls aufzuarbeiten und online verfügbar zu machen. Wie auch in den vorherigen Projekten zum syrischen und irakischen Recht konnten auch diesmal geflüchtete afghanische Juristen in das Projekt eingebunden werden. Unterstützt wurde das Wissenschaftsprojekt vom Bundesministerium der Justiz (BMJ).
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Familienrechtliche Presseschau Juni 2024 (Mo, 01 Jul 2024)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. «Scheinväter» kosten den Staat Millionen: Die Bundesregierung will jetzt diese Betrugsmasche beenden NZZ | Susann Kreutzmann Viele Männer erkennen die Vaterschaft von Kindern an, mit denen sie nichts zu tun haben. So bekommen ausländische Mütter und Kinder eine Aufenthaltserlaubnis. Der Schaden beträgt jedes Jahr rund 150 Millionen Euro, heißt es im Artikel. Die Bundesregierung will dem nun einen Riegel vorschieben. Ein Pseudo-Konzept des Väterrechts taz | Matthias Meisner Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung eines Beschlusses vom November 2023 (FamRZ 2024, 278, m. Anm. Keuter, {FamRZ-digital | }) ausgeführt, dass der Rückgriff „auf das fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept“ des Parental Alienation Syndrom (PAS) „keine hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung“ darstellt. Die taz kündigt im Artikel eine Antwort des Bundesjustizministeriums auf eine Anfrage der Linken zu dem Thema an. „Am massivsten ist die Gewalt, die zu Hause ausgeübt wird“ Berliner Morgenpost | Christina Klemm im Interview mit Birgitta Stauber 256.276 Menschen in Deutschland wurden 2023 Opfer häuslicher Gewalt, davon sind 70 Prozent weiblich. Die Berliner Rechtsanwältin Christina Clemm vertritt seit 25 Jahren Frauen, die Opfer von Gewalt wurden. Im Interview spricht sie über Frauenhass, Gewalt und Femizide. Der NDR interviewt zum gleichen Thema die Famillienrechtsanwältin Asha Hedayati, die vor allem Frauen vertritt, die sich scheiden lassen wollen, in Beziehungen, in denen es gemeinsame Kinder gibt. Auch sie möchte das Thema Gewalt in Partnerschaften aus dem Privaten herausholen. Aktuelles Lexikon: Kinderarbeit Süddeutsche Zeitung | Paulina Würminghausen Die SZ erklärt moderne Kinderarbeit: Mancher Pubertierende empfinde schon das Ausräumen der Spülmaschine als solche. Dabei schuften andere Gleichaltrige unter Tage – oder werden im Internet vermarktet. „Kindeswohl“ mit Emma Thompson bei Arte Arte Noch bis 18. Juli kostenlos in der ARTE-Mediathek: Fiona May (Emma Thompson) ist Familienrichterin am Obersten Gericht in London. Ihr neuer Fall ist besonders heikel: Ein 17-Jähriger mit Leukämie verweigert die lebensrettende Bluttransfusion, da seine Familie den Zeugen Jehovas angehört und die Behandlung aus religiösen Gründen ablehnt.
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6,1 % weniger Ehescheidungen im Jahr 2023 (Do, 27 Jun 2024)
Im Jahr 2023 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 129.000 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sank die Zahl der Scheidungen gegenüber dem Vorjahr um 8.300 oder 6,1 % und damit stärker als im Jahr 2022 (-3,8 % zum Vorjahr). Im langjährigen Trend ging die Zahl der Scheidungen mit Ausnahme weniger Jahre seit dem Jahr 2003 zurück (-39,7 %) und erreichte 2023 den niedrigsten Stand seit der Deutschen Vereinigung im Jahr 1990. Auch die Corona-Pandemie hat diese Entwicklung nicht beeinflusst. Die Zahl der Eheschließungen ist langfristig ebenfalls rückläufig. 2023 sank sie auf den zweitniedrigsten Stand seit 1950. 109.600 Kinder aus geschiedenen Ehen im Jahr 2023 Etwas mehr als die Hälfte (50,8 % beziehungsweise rund 65.600) der im Jahr 2023 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Von diesen hatten 48,8 % ein Kind, 39,7 % zwei und 11,5 % drei oder mehr Kinder. Insgesamt waren im Jahr 2023 etwa 109.600 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Die meisten der geschiedenen Ehen (80,1 %) wurden nach einer vorherigen Trennungszeit von einem Jahr geschieden. Scheidungen nach dreijähriger Trennung machten einen Anteil von 18,9 % aus. In diesen Fällen wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In knapp 1,1 % der Fälle waren die Regelungen zur Scheidung vor einjähriger Trennung oder Scheidungen nach ausländischem Recht maßgebend. Im Durchschnitt waren die im Jahr 2023 geschiedenen Ehepaare 14 Jahre und neun Monate verheiratet. Bei etwa 21.900 oder 17,0 % aller geschiedenen Paare erfolgte die Scheidung im Jahr der Silberhochzeit oder später. Bei 89,6 % der Ehescheidungen wurde 2023 der Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin gestellt. Bei 6,2 % wurde der Antrag von beiden Ehepartnern zusammen eingereicht. Bei den anderen 4,2 % stimmten der Ehegatte oder die Ehegattin dem gestellten Antrag nicht zu. Mehr Scheidungen, aber weniger Aufhebungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften Im Jahr 2023 ließen sich rund 1.300 gleichgeschlechtliche Paare scheiden. Dies waren etwa 200 oder 15,0 % gleichgeschlechtliche Paare mehr als im Jahr 2022. Ehescheidungen gleichgeschlechtlicher Paare umfassten 1,0 % aller Ehescheidungen des Jahres 2023. Mit rund 700 Aufhebungen von Lebenspartnerschaften wurden etwa 200 oder 19,4 % weniger erfasst als im Vorjahr. Damit ist diese Zahl das vierte Jahr in Folge gesunken. Hier findet zunehmend eine Verschiebung von den Aufhebungen zu den Scheidungen statt. Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 251 vom 27.06.2024
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Ergebnisse der Frühjahrskonferenz der Innenminister 2024 (Do, 27 Jun 2024)
Die "Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder" - kurz Innenministerkonferenz (IMK) - ist ein länderübergreifendes Abstimmungsgremium, das die fachliche Kooperation von der Beamtenebene auf die höchste politische Ebene erweitert. Die IMK tagt in der Regel zweimal im Jahr und einigt sich dabei auf Beschlüsse zu innenpolitischen Themen. Die Ergebnisse der letzten Tagung, die vom 19.-21.6.2024 in Potsdam stattfand, betreffen auch einige familienrechtlich relevante Themen. Wir fassen die Beschlüsse im Folgenden für Sie zusammen. Die ungekürzte Fassung können Sie auf der Website der IMK nachlesen. Die nächste Tagung der IMK findet im Herbst statt. TOP 27: Weiterentwicklung Prozessabläufe im Bereich der Hinweisbearbeitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Die IMK stellt im Hinblick auf die Hinweisbearbeitung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche fest, dass insbesondere in den Ländern aufgrund weiterhin hoher Eingangszahlen, komplexer werdender Vorgänge sowie zusätzlicher Eingangsquellen (Digital Services Act) eine zeitnahe Bearbeitung von Verfahren häufig nicht mehr möglich ist. Weitere Anpassungen werden notwendig sein. TOP 35: Umsetzung der Istanbul-Konvention – Verbesserung des Gewaltschutzgesetzes Die IMK hält eine Einbindung des Jugendamtes in Gewaltschutzsachen nach § 1 GewSchG für sinnvoll und bittet das BMI, sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht für die dort vorgesehene Anpassung des § 213 I S. 1 FamFG einzusetzen. Weitere Bitten wurden im Hinblick auf dieses Thema formuliert, u.a. betreffend eine mögliche Gewaltpräventionsberatung bzw. eine Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen vor dem Familiengericht. Mehr zur Umsetzung der Istanbul Konvention erfahren Sie im FamRZ-Podcast familiensachen, Folge 21. TOP 80 und 81: Vermeidung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen Die IMK begrüßt, dass das BMI in Zusammenarbeit mit dem BMJ den Ländern einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zur Stellungnahme zugeleitet hat. Sie bittet, das Gesetzgebungsverfahren auch innerhalb der Bundesregierung zügig weiter zu bewegen. Bei der später vorgesehenen Novellierung des Abstammungsrechts sei ein Ausschluss missbräuchlicher Elternschaftsanerkennung vorzusehen. Mehr zu der geplanten Reform des Abstammungsrechts erfahren Sie im FamRZ-Podcast familiensachen, Folge 20. TOP 101: Einsatz von elektronischer Aufenthaltsüberwachung im Bereich häusliche Gewalt Die Zahlen von Fällen häuslicher Gewalt bundesweit steigen kontinuierlich. Die IMK hält es vor diesem Hintergrund für notwendig, dass Schutzmaßnahmen in Fällen häuslicher Gewalt noch effektiver umgesetzt werden. Unter anderem hält sie den Einsatz von elektronischer Aufenthaltsüberwachung für ein geeignetes Mittel, um Opfer besser zu schützen. Die IMK bittet das BMI, sich innerhalb der Bundesregierung für eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung zum Einsatz von elektronischer Aufenthaltsüberwachung zur Kontrolle von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz einzusetzen.
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Selbststudiums-Artikel: Überprüfung und Abänderung familiengerichtlicher Kindesschutzmaßnahmen (Do, 27 Jun 2024)
In Heft der FamRZ erscheint der Beitrag „Schnittstellenprobleme zwischen Überprüfung und Abänderung familiengerichtlicher Kindesschutzmaßnahmen“ von Vors. Richter am OLG Ulrich Rake. Der Artikel ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie zum ersten Mal in diesem Jahr die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Jetzt lesen Folgen Sie einfach dem Link am Anfang des Artikels, um direkt zur zur § 15 FAO Lernerfolgskontrolle zu gelangen. Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Testen Sie Ihr Wissen zu familiengerichtlichen Kindesschutzmaßnahmen § 166 Abs. 2 FamFG regelt die Überprüfung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen des Familiengerichts. Das betrifft vor allem sorgerechtsentziehende Entscheidungen gemäß §§ 1666, 1666a BGB. Die Besonderheiten dieses Überprüfungsverfahrens werden in der Praxis nicht immer hinreichend beachtet. Das veranschaulichen aktuelle Entscheidungen des OLG Frankfurt/M. (FamRZ 2024, 1039) und des OLG Karlsruhe (FamRZ 2024, 1041). Die dort erörterten Probleme an der Schnittstelle zwischen Überprüfung und Abänderung familiengerichtlicher Kindesschutzanordnungen werden im Artikel eingeordnet und näher beleuchtet. Wenn Sie den Artikel gelesen haben, loggen Sie sich mit Ihren FamRZ-digital-Zugangsdaten in das FAO-Testportal ein. Sie sind noch kein Abonnent von FamRZ-digital? Mit wenigen Klicks registrieren Sie sich für unser Online-Angebot und erhalten umgehend Ihre Login-Daten. Beantworten Sie nun 4 Fragen zum eben gelesenen Text. Nach erfolgreichem Abschluss des Tests erhalten Sie sofort Ihr Fortbildungszertifikat per E-Mail. Legen Sie dieses bei Ihrer Rechtsanwaltskammer vor. Noch Fragen? Lesen Sie die FAQ unter § 15 FAO Selbststudium, um mehr über dieses Angebot der FamRZ zu erfahren.
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Bindungswirkung einer Elternvereinbarung (Mi, 26 Jun 2024)
Eine vorherige Zustimmung oder eine nachträgliche Genehmigung des Sorgeberechtigten zu einem Verbringen oder einem Zurückhalten des Kindes führen gemäß Art. 13 I lit. a HKiEntÜ dazu, dass das Verbringen von vornherein nicht rechtswidrig war oder die ursprüngliche Widerrechtlichkeit beseitigt wird Die Bindungswirkung von Elternvereinbarungen beurteilt sich nicht nach den Grundsätzen des allgemeinen Vertragsrechts, sondern allein nach den kindschaftsrechtlichen Maßstäben der §§ 1626 ff. BGB. Der Widerruf einer Elternvereinbarung ist nicht wirksam, wenn ein Elternteil einem einjährigen Auslandsaufenthalt im Ausland (hier: Japan) nur unter der Bedingung zugestimmt hat, dass das Kind danach wieder an den früheren Aufenthaltsort (hier: Deutschland) zurückkehrt, der andere Elternteil die Vereinbarung nach Ablauf des Jahres aber nicht mehr gelten lassen will. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Andreas Botthof.
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Erbschaftsausschlagung durch den Fiskus (Di, 25 Jun 2024)
Das Ausschlagungsverbot des § 1942 II BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14.
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Papst Benedikt XVI.: Keine Anordnung einer Nachlasspflegschaft mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte? (Di, 25 Jun 2024)
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 12.6.2024 die Beschwerde zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den Nachlass des 2022 verstorbenen Papst Benedikt XVI. zurückgewiesen (Az. 33 Wx 270/23 e). Der Beschwerdeführer hatte eine Nachlasspflegschaft zur Ermittlung der Erben beantragt, da er ein zivilgerichtliches Verfahren gegen den Erblasser führt; Gegenstand dieses Verfahrens dürfte Medienberichten zufolge die Schadensersatzhaftung des Erblassers wegen sexueller Übergriffe eines Priesters der katholischen Kirche sein. Hintergrund des Verfahrens Der Erblasser, geboren 1927 in Marktl am Inn, wurde 1977 zum Erzbischof von München und Freising geweiht und 1982 Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre im Vatikan. Von 2005 bis zu seinem Amtsverzicht 2013 war er Papst und Staatsoberhaupt des Staates Vatikanstadt. Nach seinem Rücktritt lebte er im Vatikankloster Mater Ecclesiae. Der Beschwerdeführer hatte am 16.1.2023 beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Es sollten die Erben des Erblassers ermittelt werden, da der Beschwerdeführer ein zivilgerichtliches Verfahren gegen den Erblasser vor dem Landgericht führte, das nach dessen Tod gegen die unbekannten Erben weitergeführt werden sollte. Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch als unzulässig zurück, da es sich für international nicht zuständig erklärte. Entscheidung des OLG München Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellte fest, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat Vatikanstadt hatte und somit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 4 EuErbVO ausgeschlossen sei. Ebenso liege keine Zuständigkeit nach Art. 10 EuErbVO vor, da in Deutschland kein positives Nachlassvermögen des Erblassers vorhanden sei. Darüber hinaus verneinte das OLG auch die Voraussetzungen einer Notzuständigkeit (forum necessitatis) nach Art. 11 EuErbVO, da weder eine Unzumutbarkeit noch eine Unmöglichkeit der Verfahrenseinleitung im Vatikanstaat vorläge. Der Vatikanstaat verfüge über eine funktionierende Gerichtsbarkeit, und es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Verfahrenseinleitung oder -führung dort unmöglich oder unzumutbar machten. Entscheidungsanmerkung von Anatol Dutta in Heft 15 Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der internationalen Zuständigkeitsregelungen in Erbschaftsfällen und die strengen Anforderungen, die an die Notzuständigkeit deutscher Gerichte gestellt werden. Voraussichtlich in Heft 15 der FamRZ wird die Entscheidung im Volltext mit einer ausführlichen, kritischen Anmerkung von Anatol Dutta veröffentlicht. Sie möchten an die Veröffentlichung noch einmal erinnert werden? Abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter.
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Kostenerstattung eines Terminsvertreters (Mo, 24 Jun 2024)
Zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters (Anschluss an BGH, Beschlüsse v. 9.5.2023 – VIII ZB 53/21 -, FamRZ 2023, 1390 {FamRZ-digital | } = NJW 2023, 2126; v. 22.5.2023 – VIa ZB 22/22 -, NJW-RR 2023, 1286 = FamRZ 2023, 1393 [LSe] {FamRZ-digital | }).
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Miteigentumsüberlassung von Grundstücken an Minderjährige (Fr, 21 Jun 2024)
Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S. von § 107 BGB. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden - weder vermieteten noch verpachteten - Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss v. 25.11.2004 - V ZB 13/04 -, BGHZ 161, 170 = FamRZ 2005, 359 {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Benjamin Lorenz.
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Aufwendungen für PID und künstliche Befruchtung (Do, 20 Jun 2024)
Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen ‑ aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen - Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.
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Suizidgefahr bei Wohnungsräumung (Mi, 19 Jun 2024)
Zu den Anforderungen an die gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 I S. 1 BGB bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids des Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung der Wohnung (im Anschluss an Senatsurteil v. 26.10.2022 - VIII ZR 390/21 -, FamRZ 2023, 323 [LSe] {FamRZ-digital | }).
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Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren werden erhöht (Mi, 19 Jun 2024)
Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.6.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts veröffentlicht. Dieser sieht zum einen eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb vor. Damit den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch künftig qualifizierte Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sollen zudem die einschlägigen Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Geplante Änderungen und Anpassungen Im Bereich der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen. Die Gerichtsgebühren sollen ebenfalls linear um 9 beziehungsweise 6 Prozent angehoben werden, die Gerichtsvollziehergebühren um 9 Prozent. Darüber hinaus sind einzelne weitere strukturelle Änderungen in den Justizkostengesetzen vorgesehen. Die Honorarsätze der Sachverständigen und der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sollen um 9 Prozent erhöht werden. Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden. Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 8.7.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Den Referentenentwurf finden sie hier. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18.6.2024
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„Whistleblowing“ im der Kinder- und Jugendhilfe (Mi, 19 Jun 2024)
Eine neue Studie von Transparency International Deutschland und SOS-Kinderdörfer weltweit beleuchtet die Rolle von „Whistleblowing“ – das heißt, das Hinweisgeben zur Aufdeckung von Missständen wie sexuellem Missbrauch – in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Studie, die unter der Leitung von Prof. Dr. Sebastian Oelrich von der Aarhus University erstellt wurde, basiert auf Untersuchungen von 140 Internetauftritten von Jugendämtern, Befragungen von 238 Mitarbeitenden und Interviews mit 21 Verantwortlichen. Zentrale Ergebnisse der Studie Die Studie zeigt, dass Meldungen von Kindeswohlgefährdungen eine zentrale Rolle im Kinderschutz spielen. Die Mehrheit der Befragten betont die Wichtigkeit solcher Hinweise zur Aufdeckung von Missständen. Meldungen kommen aus einer Vielzahl von Quellen, sowohl aus dem privaten als auch aus dem institutionellen Bereich. Laut Studie stellen sich nur ein kleiner Teil der Meldungen als unwahr oder irrelevant heraus. Die Analyse der Internetauftritte von Jugendämtern zeigt jedoch auch Defizite bei der Sichtbarkeit und Verständlichkeit von Meldewegen. Essenzielle Informationen wie Kontaktmöglichkeiten und klare Anleitungen zur Meldung von Kindeswohlgefährdungen fehlen oft oder sind schwer auffindbar. Häufig werden Meldewege versprochen, die in der Praxis nicht existieren, wie etwa eine Rund-um-die-Uhr Erreichbarkeit oder anonyme Meldungen. Ein weiteres Problem ist die unzureichende systematische Aufbereitung und Auswertung der eingehenden Meldungen. Viele Einrichtungen nutzen zwar Qualitätssicherungsmaßnahmen, doch die Unterschiede sind groß. Es mangelt an IT-gestützten Systemen zur Bearbeitung und an einem verpflichtenden Austausch mit Fachpersonal. Forderungen für besseren Kinderschutz Aus den Ergebnissen der Studie leiten die Verfasser mehrere zentrale Forderungen zur Verbesserung des Kinderschutzes ab: Gesetzliche Regelungen: Das seit Juli 2023 geltende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll ausgeweitet werden, um auch im Bereich des Kinderschutzes verbindliche Standards zu schaffen. Mindeststandards für die Bearbeitung von Meldungen: Einheitliche Verfahren zur Aufnahme und Bearbeitung von Hinweisen sind notwendig. Sensibilisierung der Gesellschaft und Schulung von Fachkräften: Aufklärungskampagnen und gezielte Schulungen sollen das Bewusstsein und die Kompetenzen in der Bevölkerung und bei Fachkräften stärken. Unterstützung der Meldestellen: Ausreichende Ressourcen und technische Ausstattung sind unerlässlich für eine effektive Arbeit der Meldestellen. Teilhabemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche: Junge Menschen sollen aktiv in die Prozesse eingebunden werden, um ihre Perspektiven und Bedürfnisse besser zu berücksichtigen. Die Studie von Transparency International Deutschland und SOS-Kinderdörfer ist online abrufbar unter: www.transparency.de FamRZ-Podcast jetzt hören Jugendamt und Familiengericht Folge 16 des FamRZ-Podcasts "familiensachen" Wir unterhalten uns in dieser Folge mit Prof. Dr. Barbara Seidenstücker. Sie ist Dipl. Pädagogin und Professorin für Soziale Arbeit, bildet zukünftige Jugendamtsmitarbeitende aus und forscht u.a. zur Kooperation in Kindeswohlverfahren. Jetzt anhören
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Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen (Di, 18 Jun 2024)
Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, ist das Beschwerdegericht nicht daran gehindert, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 17 I Nr. 2 HUVÜ 1973 und Art. 25 I lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 24.8.2022 - XII ZB 268/19 -, FamRZ 2022, 1719 [m. Anm. Kern] {FamRZ-digital | }). Im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 kann der Titelschuldner mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kindesunterhaltstitels nicht nach § 59a AUG geltend machen, dass der antragstellende Elternteil, der den Titel erwirkt hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (auch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit) nicht mehr zur Vollstreckung der titulierten Kindesunterhaltsansprüche befugt ist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Urs Peter Gruber.
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Beschwerdeberechtigung im Adoptionsverfahren (Mo, 17 Jun 2024)
Zur Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Ingo Socha.
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Geltendmachung von Kindesunterhalt bei Wechselmodell (Mo, 17 Jun 2024)
Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senatsurteil v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03 -, FamRZ 2006, 1015 [m. Anm. Luthin] {FamRZ-digital | }). Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt. Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127 [m. Anm. Wellenhofer {FamRZ-digital | } sowie Anm. Wever, FamRZ 2022, 96 {FamRZ-digital | }]). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Jens Langeheine.
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Feststellungsantrag zum Bestehen einer Ehe im Verbund – Rücknahme eines Scheidungsantrags (Mo, 17 Jun 2024)
Gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluss über die Wirksamkeit einer Eheschließung im Verbundverfahren ist die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel. Für eine solche Zwischenfeststellung im Verbundverfahren fehlt es an der Vorgreiflichkeit gemäß §§ 113 I FamFG, 256 II ZPO. Ein Feststellungsantrag gemäß § 121 Nr. 3 FamFG kann nicht im Verbund geltend gemacht werden, da § 137 FamFG nur auf die Scheidung Anwendung findet. Mehrere Ehesachen können im Verbund nur miteinander verhandelt und entschieden werden, wenn es sich um dieselbe Ehe handelt. Die persönliche Anhörung der Ehegatten zur Scheidung stellt noch kein mündliches Verhandeln zur Hauptsache dar und begründet daher nicht das Einwilligungserfordernis der Gegenseite zur Rücknahme des Scheidungsantrages. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 14, m. Anm. Anatol Dutta.
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Vertretungspflicht wider Willen? (Do, 13 Jun 2024)
In Heft 12 der FamRZ erscheint der Beitrag „Vertretungspflicht wider Willen?“ von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. Heft 12 erscheint am 15.6.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Nur wenige Gerichtsentscheidungen zum Notvertretungsrecht Obwohl das Notvertretungsrecht der Ehegatten, § 1358 BGB, seit 1.1.2023 in Kraft ist, gibt es nur wenige Gerichtsentscheidungen, die sich damit befassen. Vor allem die Frage, ob der Ehegatte nicht nur vertretungsberechtigt, sondern auch -verpflichtet ist, ist bisher ungeklärt. In seinem Beitrag schildert Dieter Schwab zunächst einen Fall aus der Praxis, um dann zu fragen: Gibt es eine Pflicht zur ehelichen Notvertretung? Wenn dies der Fall sein sollte: Darf das Gericht die Bestellung eines Betreuers ablehnen, wenn der Vertreter die Ausübung der Vertretungsmacht verweigert? Der Autor wirft nach Beantwortung dieser Fragen auch einen Blick auf die Vorsorgevollmacht, bei der es zu einer ähnlichen Konstellation kommen kann.
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Digitaler Zivilprozess: Reallabor für die Justiz kommt (Mi, 12 Jun 2024)
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit veröffentlicht. Damit soll vom Bund zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz geschaffen werden. Mit dem Entwurf wird die gerichtliche Durchsetzung von Kleinforderungen in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren erleichtert. Damit wird eine weitere Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Zudem wird der Digitalstrategie der Bundesregierung Rechnung getragen. Mehr über die Digitalisierung der Ziviljustiz erfahren Sie im FamRZ-Podcast familiensachen, Folge 10. Prozessrecht wird für eine Erprobungsgesetzgebung geöffnet Mit dem vom Entwurf genutzten Instrument des sogenannten Reallabors werden Testräume geschaffen, um innovative Technologien zeitlich befristet und unter realen Bedingungen zu erproben, um Erkenntnisse für eine dauerhafte Regulierung zu gewinnen. Dafür wird die ZPO um ein weiteres Buch ergänzt. Mit dem dann 12. Buch der ZPO wird das Prozessrecht generell für eine Erprobungsgesetzgebung geöffnet und kann durch weitere Experimentierklauseln und Reallabore ergänzt werden. Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie nach acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs Rechtsuchende sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Eingabe- und Abfragesysteme unterstützt werden (durch elektronischen Rechtsverkehr und beA). Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme (nach der aktuellen Streitwertgrenze bis 5.000 EUR) gerichtet sind, sollen erfasst werden. Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen modifiziert und ergänzt werden, um eine verstärkte Nutzung digitaler Kommunikationstechnik zu ermöglichen In sogenannten Massenverfahren (z.B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen Eingabesysteme und technische Standards die Justiz dabei unterstützen, Dokumente und Akten zu strukturieren und ressourcenschonend zu bearbeiten. Erleichterung der Urteilsverkündung und Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Die rechtliche Grundlage für eine neue Form der Justizkommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten soll geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Das Online-Verfahren soll barrierefrei, nutzerfreundlich und bundeseinheitlich über ein Bund-Länder-Justizportal für Onlinedienstleistungen zugänglich sein. Acht Länder und elf Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet. Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Derzeit sind acht Länder und elf Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 12.7.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
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Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen (Mi, 12 Jun 2024)
Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesinnenministerin Nancy Faeser gemeinsam mit Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen beschlossen. Durch ein neues Verfahren, das sowohl eine präventive Kontrolle von Vaterschaftsanerkennungen vorsieht, als auch einen nachträglichen Kontrollmechanismus beinhaltet, soll die effektive Verhinderung von Scheinvaterschaften sichergestellt werden. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe drohen Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig in allen Fällen, in denen durch die Anerkennung ein neues Aufenthaltsrecht geschaffen werden kann und das Kind nicht das leibliche Kind des Anerkennenden ist, eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist, damit eine Vaterschaftsanerkennung wirksam wird. Durch gesetzlich geregelte Vermutungen wird eine rasche Prüfung ermöglicht. Damit werde gleichzeitig sichergestellt, dass Vaterschaftsanerkennungen, die nicht missbräuchlich sind, nicht unnötig verzögert werden. Stellt sich nach Erteilung einer Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass diese etwa aufgrund von Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falscher Tatsachenangaben erwirkt wurde, kann die Ausländerbehörde die Zustimmung zurücknehmen, so dass die Vaterschaft rückwirkend entfällt. Die Täuschung der Ausländerbehörden über die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung wird zukünftig durch eine spezielle Vorschrift mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe strafbewehrt. Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen
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Häusliche Gewalt im Jahr 2023 um 6,5 Prozent gestiegen (Mo, 10 Jun 2024)
Am Freitag stellten Bundesinnenministerin Nancy Faeser, Bundesfrauenministerin Lisa Paus und die Vizepräsidentin beim Bundeskriminalamt (BKA), Martina Link, in Berlin das aktuelle Lagebild Häusliche Gewalt vor. Demnach wurden im Jahr 2023 insgesamt 256.276 Menschen in Deutschland Opfer häuslicher Gewalt, davon sind 70 Prozent weiblich. Dies ist ein Anstieg um 6,5 Prozent im Vergleich zum Jahr 2022. 78.341 Menschen wurden 2023 Opfer innerfamiliärer Gewalt zwischen nahen Angehörigen. Dies sind 6,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Das Lagebild Häusliche Gewalt ist eine Fortschreibung und Ergänzung der früheren Kriminalstatistischen Auswertung Partnerschaftsgewalt, die seit 2015 jährlich durch das BKA veröffentlicht wurde. Neben der Partnerschaftsgewalt werden im Lagebild Häusliche Gewalt auch die Delikte der sogenannten innerfamiliären Gewalt von und gegen Eltern, Kinder, Geschwister und sonstige Angehörige betrachtet. Das aktuelle Lagebild finden Sie auf der Website des BKA. Gewalt im häuslichen Kontext trifft überwiegend Frauen Die meisten Opfer häuslicher Gewalt waren von Partnerschaftsgewalt (167.865 Personen, 65,5%) betroffen. Die Anzahl der Opfer stieg um 6,4 Prozent auf 167.865 Opfer. Ganz überwiegend trifft Gewalt im häuslichen Kontext Frauen: 79,2 Prozent der Opfer von Partnerschaftsgewalt und 70,5 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt insgesamt sind weiblich. Von den Tatverdächtigen bei Partnerschaftsgewalt sind 77,6 Prozent Männer, im Gesamtbereich der häuslichen Gewalt 75,6 Prozent. Im Bereich der Partnerschaftsgewalt lebte die Hälfte der Opfer mit der tatverdächtigen Person zusammen. Die Mehrheit sowohl der Opfer als auch der Tatverdächtigten waren zwischen 30 und 40 Jahre alt. 155 Frauen und 24 Männer sind im Jahr 2023 durch ihre Partner oder Ex-Partner getötet worden. Ein Drittel der Opfer häuslicher Gewalt war von innerfamiliärer Gewalt betroffen (88.411 Personen, 34,5%). Davon waren 54% weiblich und 46% männlich. Unter 21-Jährige Opfer waren am häufigsten betroffen. Insgesamt ist fast ein Viertel der Opfer unter 14 Jahre alt. Im Jahr 2023 wurden 92 weibliche und 63 männliche Personen Opfer von innerfamiliärer Gewalt mit tödlichem Ausgang. Aufhellung des Dunkelfelds durch Opferbefragungen Die Zahlen von polizeilich registrierter Häuslicher Gewalt steigen nahezu kontinuierlich an, in den letzten fünf Jahren um 19,5 Prozent. Doch nach wie vor ist davon auszugehen, dass viele Taten der Polizei nicht gemeldet werden, etwa aus Angst oder Scham. BKA-Vizepräsidentin Martina Link: Um das Gesamtbild und die Hintergründe besser zu erfassen, führen wir aktuell im Rahmen der gemeinsam mit BMFSJ und BMI gestarteten Studie LeSuBiA umfangreiche Opferbefragungen für die Bereiche Partnerschaftsgewalt, sexualisierte Gewalt, Stalking und digitale Gewalt durch. Die Aufhellung des Dunkelfelds wird dabei helfen, Straftaten im familiären und partnerschaftlichen Umfeld in Zukunft besser zu erkennen und Präventionsangebote zielgerichteter zu adressieren. Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" bietet Frauen unter der Nummer 116 016 rund um die Uhr kostenlose und anonyme Beratung in 19 Sprachen an. Die App des Vereins "Gewaltfrei in die Zukunft e.V." bietet von häuslicher Gewalt betroffenen Personen einen niedrigschwelligen Zugang zu Informationen und Unterstützungsangeboten und soll als Brücke in das bestehende Hilfenetzwerk dienen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 031 des Bundesfamilienministeriums vom 7.6.2024
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Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2024 (Fr, 07 Jun 2024)
Unter dem Vorsitz des Landes Niedersachsen fand am 5. und 6.6.2024 die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Dabei kam es auch zur Abstimmung über für Familienrechtler interessante Beschlüsse. Diese haben zwar keinen Rechtssetzungscharakter, von ihnen können aber maßgebliche Impulse für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland und Europa ausgehen. Im Folgenden finden Sie jeweils eine kurze Zusammenfassung der relevanten TOPe sowie den Link zum Volltext des jeweiligen Beschlusses und weiterführende Lesehinweise. Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für Unterbringungsanordnungen für Jugendliche Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz, einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten, der eine Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und den Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für Jugendliche und Heranwachsende bei den Jugendkammern der Landgerichte vorsieht. Beschluss zu TOP I.13: Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für Unterbringungsanordnungen nach § 63 StGB und § 7 Abs. 2 JGG für Jugendliche und Heranwachsende Abschaffung der „Schlüsselgewalt“ gemäß § 1357 BGB Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz, die Abschaffung der „Schlüsselgewalt“ gemäß § 1357 BGB zu prüfen. Sie sind der Auffassung, dass die automatische Mitverpflichtung des anderen Ehegatten bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie nicht mehr zeitgemäß ist. Verheiratete Paare profitierten kaum von dieser Regelung. Beschluss zu TOP I.18: Abschaffung der „Schlüsselgewalt“ gemäß § 1357 BGB – Kein aufgedrängter Gläubigerschutz zulasten verheirateter Paare Honorierung häuslicher Pflegeleistungen im Erbrecht In unserer zunehmend älter werdenden Gesellschaft wird die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere nahestehende Personen immer wichtiger. Schon heute werden vier von fünf Pflegedürftigen zu Hause versorgt, weit überwiegend von ihren Angehörigen. Häufig treffen die Beteiligten dabei keine Regelungen über einen finanziellen Ausgleich. Um der sozial- und gesellschaftspolitischen Bedeutung der häuslichen Pflege gerecht zu werden, sprechen sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder dafür aus, die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für eine finanzielle Anerkennung geleisteter Pflege zu verbessern. Beschluss zu TOP I.19: Honorierung häuslicher Pflegeleistungen im Erbrecht Vereinfachung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung Der Bundesminister der Justiz wird von der JuMiKo um Prüfung gebeten, ob und bejahendenfalls wie das Ziel einer Entlastung der Gerichte und der Betreuerinnen und Betreuer durch eine Vereinfachung der Vorschriften über die Schlussabwicklung besser gefördert werden kann. Beschluss zu TOP I.21: Vereinfachung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung – Entlastung der Gerichte sowie der Betreuerinnen und Betreuer
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Erbeinsetzung von Patenkindern (Do, 06 Jun 2024)
Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments, in dem „unsere Patenkinder“ als Schlusserben bestimmt sind. Setzen kinderlose Ehegatten ihre Patenkinder, die jeweils mit einem Ehegatten verwandt sind, als Schlusserben ein, kann die Testamentsauslegung auch die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes ergeben, wenn die Ehegatten beiden Patenkindern gleichermaßen verbunden waren.
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Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit (Mi, 05 Jun 2024)
Die Bundesregierung hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen beschlossen. Dieser hat insbesondere das Ziel, die Zivilgerichtsbarkeit zu stärken und sie bürgernäher auszugestalten. Den Regierungsentwurf finden Sie auf der Website des BMJ. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs Anpassung der Streitwerte an die Geldwertentwicklung Der in § 23 GVG vorgesehene Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte soll von bisher 5.000 Euro auf nunmehr 8.000 Euro angehoben werden. Denn in Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Landgerichte als Eingangsinstanz zuständig. Für die erstinstanzliche Zuständigkeit ist regelmäßig der Streitwert entscheidend. Durch diese Anpassung der Streitwerte an die Geldwertentwicklung wird das Ziel verfolgt, das Fallaufkommen bei den Amtsgerichten in Zivilsachen wieder zu erhöhen und damit die Amtsgerichte zu stärken. Dies ist insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte wichtig, da diese den Rückgang der Eingangszahlen nicht durch den Abbau von Stellen kompensieren können. Es besteht daher die Gefahr, dass sie ganz geschlossen werden müssten. Streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete Daneben soll durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte die Spezialisierung der Justiz gefördert und eine effiziente Verfahrensführung unterstützt werden. Denn zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer. Bei anderen Rechtsgebieten wie zum Beispiel nachbarrechtlichen Streitigkeiten spielt hingegen die Ortsnähe eine besondere Rolle. So sollen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Änderung von Kostenentscheidungen Gerichten ist es bislang nicht möglich eine Kostenentscheidung zu ändern, wenn diese in Folge einer nachträglichen Streitwertänderung oder in Folge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig geworden ist. Dies führt zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten. Deshalb sollen für solche Fälle gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die eine solche Änderung ermöglichen. Engpässe im richterlichen Bereich verhindern Zum anderen soll klargestellt werden, dass eine Abordnung von Richterinnen und Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich ist. Dies kann von Bedeutung werden, wenn dort bei hohem Geschäftsanfall Engpässe im richterlichen Bereich entstehen, welche durch Abordnungen verhindert werden könnten. Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 5.6.2024
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Amtsermittlungspflicht bezüglich des Kindeswillens (Mi, 05 Jun 2024)
Der Kindeswille kann nicht aus dem Vortrag eines Beteiligten abgeleitet werden, sondern ist im Rahmen der Amtsermittlung unter Ausschöpfung der nach Lage des Einzelfalls gebotenen Erkenntnismittel, insbesondere durch persönliche Anhörung des Kindes und Bestellung eines Verfahrensbeistands, zu ermitteln.
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Beschwerdebefugnis bei Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen wegen Umgangsboykott (Di, 04 Jun 2024)
Das Absehen von Kinderschutzmaßnahmen durch das Familiengericht stellt keinen unmittelbaren Eingriff in die elterliche Sorge dar und begründet daher keine Beschwerdeberechtigung des sorgeberechtigten Elternteils, der derartige Maßnahmen angeregt hat. § 1666 BGB gibt dem Familiengericht lediglich eine Eingriffsbefugnis für Kinderschutzmaßnahmen, begründet jedoch kein Elternrecht hierauf.
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Riester-Rentenversicherung mit Fondsanteilen im Versorgungsausgleich (Di, 04 Jun 2024)
Besteht das Vertragsvermögen einer Riester-Rentenversicherung aus Fondsanteilen, die einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB unterliegen, und einem konventionellen Vertragsvermögen, so muss beim Versorgungsausgleich die externe Teilung beider Vermögensbestandteile gesondert angeordnet werden. Eine Verzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kommt nur für den Ausgleichswert des konventionellen Vertragsvermögens in Betracht. Bei der externen Teilung einer Riester-Rentenversicherung führt die Wahl einer Basis-Rentenversicherung (§ 5a AltZertG) zu einer schädlichen Verwendung. Die gewählte Basis-Rentenversicherung stellt deshalb keine angemessene Zielversorgung i.S. des § 15 II VersAusglG dar. Folge einer schädlichen Verwendung i. S. des § 15 III VersAusglG ist, dass die ausgleichspflichtige Person die auf den Ausgleichswert entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen muss. Ferner muss sie die hierauf entfallenden Wertsteigerungen und Erträge versteuern. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 13, m. Anm. Helmut Borth.
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Familienrecht lehnt Entwurf zu Minderjährigenehen ab (Di, 04 Jun 2024)
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen war Thema einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag. Die Vertreter der Familienrechtswissenschaft lehnten den Entwurf ab, während er von den Sachverständigen aus der Praxis unterstützt wurde. Es äußerten sich die folgenden Expertinnen und Experten: Gerhard Bangert, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten (BDS) Rainer Becker, Ehrenvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe Myria Böhmecke, Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes Anatol Dutta, LMU, Schriftleiter und Herausgeber der FamRZ Sophie Funke, Deutsches Institut für Menschenrechte Beate Naake, Kinderschutzbund Bundesverband Bettina Heiderhoff, Universität Münster Katharina Lugani, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Regina Offer, Deutscher Städtetag Gregor Thüsing, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Bangert, Becker und Thüsing waren auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion zur öffentlichen Anhörung eingeladen, Funke und Heiderhoff von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Lugani und Naake von der FDP-Fraktion und Böhmecke, Dutta und Offer von der SPD-Fraktion. Gesetzgeber ignorierte Ratschläge der Familienrechtswissenschaft Die Familienrechtler raten in Geschlossenheit und mit großem Nachdruck davon ab, den Entwurf so zu verabschieden. Anatol Dutta erklärte, dass der Gesetzgeber bei der Regulierung von Minderjährigenehen von Anfang an die Ratschläge nahezu der gesamten Familienrechtswissenschaft in den Wind geschlagen habe. Die rigide Unwirksamkeitslösung sei ungerecht und entziehe dem bei der Eheschließung Minderjährigen vor allem Rechte und Schutz. Dutta wies darauf hin, dass für Kinder des Paares, die im Zeitraum zwischen Eheschließung und der frühesten Möglichkeit einer Heilung geboren werden, abstammungsrechtliche Folgen fehlen würden. Bettina Heiderhoff stellte zudem klar, dass Vorgaben des BVerfG zum Schutz der minderjährigen Frau nicht erfüllt würden. Im Gegenteil sei der Entwurf weiterhin sehr günstig für die Ehemänner und helfe den betroffenen Frauen kaum. Als einziges Element zum sozioökomischen Schutz erhalte die Frau einen Unterhaltsanspruch. Doch werde dabei übersehen, dass deutsches Unterhaltsrecht oftmals gar nicht anwendbar sei. Noch schwerer wiege es, dass statt der vom BVerfG verlangten Heilungsmöglichkeit für die Ehefrau nur eine gemeinsame Wiederheirat möglich sein soll. Heiderhoff schlug drei Alternativen vor, mit denen die Frauen weit besser geschützt wären als nach dem vorliegenden Entwurf. Auch Katharina Lugani merkte an, dass der Entwurf die Minderjährigen nur schütze, wenn deutsches Unterhaltsrecht zur Anwendung komme, also nicht auch dann, wenn ein deutsches Gericht zu dem Ergebnis gelange, dass ausländisches Unterhaltsrecht Anwendung findet. Gregor Thüsing nannte das Gesetz hingegen gelungen. Es gehe richtige Schritte. Es sei auch mit Hinblick auf die Rechtsprechung und eine etwaige Signalwirkung richtig und konsequent, die Ehe mit Minderjährigen grundsätzlich als unwirksam zu behandeln und allein unterhaltsrechtliche Ansprüche zu normieren. Er bemerkte aber, dass sämtliche Fragen und Probleme zur Vaterschaft nicht aufgegriffen worden seien. Praxis unterstützt den Gesetzentwurf mit Einschränkungen Unterstützung des Gesetzentwurfs kam aus der Praxis: Gerhard Bangert nannte die Einbindung der Heilungsmöglichkeit der unwirksamen Ehe in das Personenstandswesen und die damit vorhandenen Prozesse „mehr als sinnvoll“. Mängel beträfen die standesamtliche Praxis, wie Bangert in seiner schriftlichen Stellungnahme erläuterte. Für die Deutsche Kinderhilfe schaffe die Neuregelung im Hinblick auf den Minderjährigenschutz Rechtssicherheit in wichtigen Punkten, erklärte Rainer Becker. Entscheidend sei, dass durch das neue Gesetz die Gefahr des Verlustes beziehungsweise des Nichtbestehens von Renten-, Unterhalts- und Erbansprüchen, der Nichtehelichkeit aus der Beziehung hervorgegangener Kinder und des Wegfalls des Sorgerechts des Ehemanns für die gemeinsamen Kinder geheilt wird. Die Ergänzung einer Regelung zum Unterhaltsanspruch und eine Heilungsmöglichkeit, sobald die Volljährigkeit der Ehepartner erreicht ist, sei laut dem Deutschen Städtetag notwendig, so Regina Offer. Mit Blick auf die vorgeschlagene nachträgliche Heilung der Unwirksamkeit der Ehe teile der Deutsche Städtetag die Auffassung, dass eine einzelfallbezogene Lösung so missverstanden werden könnte, als sei die Eheschließung mit Minderjährigen unter bestimmten Umständen doch rechtlich akzeptabel. Für und Wider von Einzelfallprüfungen Sophie Funke machte deutlich, dass der Entwurf aus kinderrechtlicher Perspektive nicht überzeugen könne. Aus Sicht des Instituts sei das Ziel, Minderjährigenehen zu vermeiden, getrennt von der Behandlung der Wirksamkeit einer nach ausländischem Recht bestehenden Ehe zu betrachten. Solange es ein globales Ehemündigkeitsalter nicht gebe, sei aus kinderrechtlicher Perspektive für die inländische Bewertung einer im Ausland bereits geschlossenen und dort wirksamen Ehe Minderjähriger eine Einzelfallprüfung in einem gerichtlichen Verfahren mit ergänzender und unterstützender Einbeziehung der Kinder- und Jugendhilfe geboten. Zu begrüßen sei, dass der Entwurf einigen der Schutzlücken betreffend Unterhaltsansprüchen zum Schutz der minderjährigen Person und die Möglichkeit der Heilung der Ehe bei Erreichen der Volljährigkeit begegnet. Myria Böhmecke hingegen bemerkte, dass sich ihre Organisation gegen Einzelfallentscheidungen ausspreche, da diese gerichtliche Verfahren erforderten, die oft mit großen psychischen Belastungen für die betroffenen Mädchen einhergingen. Beate Naake äußerte sich überwiegend positiv zum Entwurf. Gerade in Ehen mit Kindern unter 16 Jahren bestehe oft eine massive finanzielle Abhängigkeit der Minderjährigen, die unbedingt und uneingeschränkt aufgefangen werden müsse. Der Gesetzentwurf erfülle diesen Anspruch deutlich besser als die aktuelle Rechtslage. Auch die Regelung, dass mit Erreichen der Volljährigkeit die Unwirksamkeit geheilt werden kann, halte der Kinderschutzbund für angemessen und fachgerecht. Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Der Rechtsausschuss hatte Ende Mai einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu dem Entwurf beschlossen. Die Änderungen sehen vor, dass der nicht wirksam verheiratete Unterhaltsberechtigte in der Rangfolge einem Ehegatten gleichgestellt wird, dass die Unterhaltsansprüche zugunsten der bei der Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person als Unterhaltssachen der Zuständigkeit des Familiengerichts unterfallen, dass die Neuregelungen betreffend Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden sollen. In FamRZ 2024, Heft 12 (erscheint am 15.6.2024), wird eine Stellungnahme einer Sonderkommission des Deutschen Rats für Internationales Privatrecht zu dem Referentenentwurf sowie eine Ergänzung zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz aufgrund des Regierungsentwurfs v. 14.5.2024 veröffentlicht. Christiane Budzikiewicz und Bettina Heiderhoff schreiben in dieser Ergänzung, dass es „schwer tolerabel“ ist, „dass [die Ablösung des Referentenentwurfs durch den Regierungsentwurf] offenbar weitgehend ohne eine Auseinandersetzung mit den eingeholten Stellungnahmen erfolgte.“ Der Schutz vor der Frühehe sei im Gesetzentwurf gerade in eine Schutzverweigerung für die betroffenen jungen Frauen verkehrt worden. Sie möchten an das Erscheinen des Hefts erinnert werden? Abonnieren Sie den FamRZ-Newsletter. Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 362 vom 3.6.2024
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Familienrechtliche Presseschau Mai 2024 (Mo, 03 Jun 2024)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Die vergessenen "Mütter des Grundgesetzes": Wie vier Frauen unsere Verfassung prägten GEO | Manuel Opitz Am 23. Mai wurde unser Grundgesetz 75 Jahre alt. Die Zeitschrift GEO porträtiert die vier Frauen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, darunter Elisabeth Selbert, die Verfasserin des Satzes "Männer und Frauen sind gleichberechtigt". Selbert hatte nach der Schule zunächst bei der Post gearbeitet, später das Abitur nachgeholt, Jura studiert und eine Kanzlei mit dem Schwerpunkt Familienrecht eröffnet. Reformen im Familienrecht: Wenn Eltern sich trennen Deutschlandfunk | Peggy Fiebig Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will bekanntlich das Familienrecht modernisieren. Die Vorschläge des BMJ, die bislang im Unterhaltsrecht und im Kindschaftsrecht in Form von Eckpunktepapieren gebracht wurden, überzeugen Fachleute jedoch nicht oder nur zum Teil. Der Audiobeitrag fasst die Sachlage zusammen und lässt Krikerinnen und Kritiker zu Wort kommen, darunter auch Isabell Götz. s. dazu auch Beiträge in der FamRZ von Borth, FamRZ 2023, 1833 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, Seiler, FamRZ 2023, 1761 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, Obermann, FamRZ 2023, 1769 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} sowie Kischkel/Sachenbacher, FamRZ 2024, 409 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) und FamRZ-Podcast Folge 20: Die Eckpunkte zur Reform des Kindschafts- und Abstammungsrechts mit Rüdiger Ernst Vater klagt Familienstartzeit ein taz | Patricia Hecht Ein Vater zieht gegen die Bundesregierung vor Gericht, weil sie ihr Koalitionsversprechen „Wir werden eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes einführen“ nicht umsetzt. Hintergrund der Klage ist eine Vereinbarkeitsrichtlinie der Europäischen Union. Am Ende der Ehe: Sechs Scheidungsanwälte reden über Hass, Verzweiflung und hohe Rechnungen Neue Zürcher Zeitung | Charlotte Theile Sie betreten emotionale Trümmerfelder, Missgunst und Wut sind ihr Element. Die NZZ hat Scheidungsanwälte gefragt, ob sie noch an das Gute im Menschen glauben und ob man in diesem Metier vielleicht auch etwas darüber lernt, wie sich eine Scheidung vermeiden lässt. Abtreibungen: Die Angst der Ampel vor Paragraf 218 Berliner Morgenpost | Julia Emmrich Experten fordern eine Reform der Abtreibungsregeln. Die Bundesregierung zögert – sie fürchtet eine Spaltung der Gesellschaft. Das ist bitter, findet die Autorin der Berliner Morgenpost.
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Fristversäumung bei Rücknahme eines vermeintlich verfrüht eingelegten Rechtsmittels (Fr, 31 Mai 2024)
Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt.
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Einlegung eines persönlichen Rechtsmittels bei Anwaltszwang (Mi, 29 Mai 2024)
Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 10.1.2024 - XII ZB 510/23 -, FamRZ 2024, 638 {FamRZ-digital | } = MDR 2024, 391). Zur Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 27.8.2019 - VI ZB 32/18 -, FamRZ 2019, 2015 {FamRZ-digital | }).
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Kindergeldzahlung bei Nettolohnvereinbarung (Mi, 29 Mai 2024)
Zu den Voraussetzungen sowie der einkommensteuerlichen Umsetzung einer Nettolohnvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. (Leitsatz der Redaktion) Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Zur Umsetzung des sog. Günstigerprinzips gemäß §§ 2 VI S. 3, 31 S. 4 EStG (Familienleistungsausgleich), wenn bei gehobenen Einkünften eines Steuerpflichtigen die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums und der weiteren Bedarfsbeträge gemäß § 32 VI S. 1, 2 EStG durch die eingetretene Entlastung der Eltern aufgrund des gewährten staatlichen Kindergeldes nicht vollständig bewirkt wird. (Leitsatz der Redaktion)
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