Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Rechtsprechungsübersicht 2024: Die Entwicklung des materiellen Unterhaltsrechts (Fri, 11 Jul 2025)
In Heft 14 der FamRZ erscheint der Beitrag „Die Entwicklung des materiellen Unterhaltsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte im Jahr 2024" von Vors. Richter am OLG a. D. Heinrich Schürmann. Dieser Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2024, 1161 ff. {FamRZ-digital | }, an. Heft 14 erscheint am 15.7.2023. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Der Artikel ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie erneut die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. So funktioniert es. Punktuelle steuerliche Entlastungen, steigende Sozialabgaben Das Jahr 2024 war im Unterhaltsrecht zunächst geprägt durch deutliche gesetzgeberische Anpassungen, insbesondere die kräftige Erhöhung der Regelbedarfe zu Jahresbeginn, die unweigerlich zu einem sprunghaften Anstieg von Mindestunterhalt und Pauschalen führte. Doch diese Entwicklung flachte schnell ab – im Jahr 2025 sind nur noch marginale Änderungen beim Kindesunterhalt zu verzeichnen. Wie die Rechtsprechungsübersicht für 2024 zeigt, bewegen sich die finanziellen Rahmenbedingungen im Spannungsfeld zwischen punktuellen staatlichen Entlastungen – etwa durch die Anhebung des Kindergeldes oder der Freibeträge – und gleichzeitigen Belastungen durch steigende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gegensätzlichen Impulse führen faktisch zu einer Neutralisierung vieler steuerlicher Entlastungen. Reformpolitisch brachte das Jahr 2024 zudem eine Enttäuschung: Weder im Abstammungs-, Kindschafts- noch im Unterhaltsrecht kam es trotz weit fortgeschrittener Vorarbeiten zu konkreten Gesetzesinitiativen. Mit dem Regierungswechsel bleibt offen, ob und wie diese drängenden Reformfelder künftig angegangen werden. Die Rechtsprechungsübersicht von Heinrich Schürmann gliedert sich in folgende Abschnitte: A. Einführung B. Einkommen I. Einnahmen II. Sozialeinkommen III. Nutzungswert, Sachbezug IV. Fiktives Einkommen V. Abzüge vom Einkommen C. Verwandtenunterhalt I. Minderjährige Kinder 1. Bedarf 2. Bedürftigkeit 3. Leistungsfähigkeit 4. Umgang und Wechselmodell II. Volljährige Kinder III. Ansprüche nach § 1615l BGB IV. Elternunterhalt D. Ehegattenunterhalt I. Familienunterhalt II. Trennungsunterhalt III. Nachehelicher Unterhalt 1. Unterhaltsverhältnis 2. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 BGB 3. Bedürftigkeit, § 1577 BGB 4. Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB 5. Begrenzung und Befristung, § 1578b BGB 6. Auskunft und Mahnung 7. Verwirkung, §§ 242, 1611, 1579 BGB E. Sonstiges
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Stiefkindadoptionen erreichen neuen Höchststand (Mo, 07 Jul 2025)
Die Zahl der Adoptionen in Deutschland ist im Jahr 2024 leicht gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden insgesamt 3.662 Kinder adoptiert, ein Plus von 1,7 % gegenüber dem Vorjahr. Trotz des leichten Anstiegs liegt die Zahl der Adoptionen seit 2009 relativ stabil zwischen rund 3.600 und 4.100 Fällen. Rekordanteil an Stiefkindadoptionen Auffällig ist allerdings der Anteil an Stiefkindadoptionen, die 74 % aller Adoptionen ausmachten. Fast jede zweite Adoption (43 %) erfolgte durch eine Stiefmutter, in vier von fünf Fällen handelte es sich dabei um eine Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, bei der keine Angaben zum Vater des Kindes gemacht wurden. Nach aktueller Gesetzeslage kann die Partnerin, die das Kind nicht geboren hat, die Rechtsstellung eines leiblichen Elternteils nur über eine Stiefkindadoption erlangen (§§ 1591, 1592, 1741, 1766a BGB). Die Zahl dieser Adoptionen durch Stiefmütter in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ohne Angaben zum Kindsvater stieg 2024 im Vergleich zum Vorjahr überdurchschnittlich um 10 % oder 110 Fälle auf 1.243 Adoptionen. Auch das Alter der adoptierten Kinder differiert stark nach Adoptionsform: Während die Kinder bei der Adoption durch eine Stiefmutter im Schnitt nur 2 Jahre alt waren, lag das Durchschnittsalter bei der Adoption durch einen Stiefvater mit 11,4 Jahren fast sechsmal so hoch. Internationale Adoptionen spielen kaum noch eine Rolle Trotz des leichten Anstiegs bei den Adoptionen bleibt die gesamtgesellschaftliche Entwicklung rückläufig: Die Zahl der Adoptionsbewerbungen sank um 14 % auf 3.440, während die Zahl der zur Adoption vorgemerkten Kinder um 26 % auf nur noch 665 fiel. Damit standen rechnerisch fünf potenzielle Adoptivfamilien für jedes vorgemerkte Kind zur Verfügung. Die Kinder waren zum Zeitpunkt der Adoption im Schnitt 5,3 Jahre alt, gut jedes zweite von ihnen (51 %) war jünger als 2 Jahre. Vor der Adoption war mit 72 % der Großteil der adoptierten Kinder bei einem leiblichen Elternteil mit Stiefelternteil aufgewachsen, 10 % wurden aus einem Krankenhaus und 9 % aus einer Pflegefamilie heraus adoptiert. In weiteren 3 % der Fälle schloss die Adoption an eine anonyme Geburt oder die Abgabe über eine Babyklappe und in 2 % an eine Heimerziehung an. Insgesamt 7 % der Kinder besaßen vor der Adoption keinen deutschen Pass, wobei nur 2 % der adoptierten Kinder aus dem Ausland angenommen wurden – und zwar am häufigsten aus Thailand, Südafrika oder Sri Lanka.
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Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung (Mo, 07 Jul 2025)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4.7.2025 einen Gesetzentwurf zur Reform des Vaterschaftsanfechtungsrechts veröffentlicht. Ziel ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2024, das die bisherige Rechtslage in bestimmten Konstellationen für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Reform soll vor allem die Grundrechte leiblicher Väter stärken und gleichzeitig die Belange des Kindeswohls sowie die rechtlichen Familienverhältnisse wahren. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig betonte, dass es sich beim Abstammungsrecht um eine besonders sensible Materie handle. Der Gesetzentwurf strebe daher eine ausgewogene Lösung an, die dem Interesse leiblicher Väter an rechtlicher Anerkennung ebenso gerecht wird wie dem Schutz bestehender sozial-familiärer Bindungen. Neue Anfechtungsfristen und abgestufte Prüfung Künftig soll es für leibliche Väter einfacher sein, die Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten – insbesondere dann, wenn die Anfechtung innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Kindes erfolgt. In diesem Fall soll ein bestehendes sozial-familiäres Verhältnis zwischen Kind und rechtlichem Vater der Anfechtung nicht mehr entgegenstehen. Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft für ein minderjähriges Kind später als sechs Monate nach dessen Geburt, so soll die Anfechtung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Ausnahmen sind jedoch vorgesehen: Etwa wenn auch zum leiblichen Vater ein sozial-familiäres Verhältnis bestand oder dieser sich nachweislich um eine Beziehung bemüht hat. Bei volljährigen Kindern soll künftig deren Widerspruch entscheidend sein. Außerdem wird eine „zweite Chance“ zur Anfechtung eingeräumt, wenn das Kind die Bindung zum rechtlichen Vater verloren hat. "Wettlauf um die Vaterschaft" soll verhindert werden Ein Kernpunkt des Entwurfs ist die Einführung einer „Anerkennungssperre“: Während eines laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens soll keine anderweitige Vaterschaftsanerkennung möglich sein – es sei denn, der Anerkennende weist seine leibliche Vaterschaft nach. Damit soll ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ verhindert werden. Neu ist auch, dass der leibliche Vater die Vaterschaft mit Zustimmung von Mutter, rechtlichem Vater und Kind anerkennen kann – ohne gerichtliche Anfechtung. Umgekehrt wird eine Anfechtung durch den rechtlichen Vater ausgeschlossen, wenn er bei Anerkennung wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist. Für Jugendliche ab 14 Jahren ist künftig die Zustimmung zur Anerkennung erforderlich. Gesetzgebungsverfahren läuft – Beteiligung bis Mitte August Der Gesetzentwurf wurde am 4.7.2025 an Länder und Verbände versandt. Stellungnahmen können bis zum 15.8.2025 eingereicht werden. Der Entwurf reagiert auf den klaren Handlungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts, das dem Gesetzgeber bis zum 30.3.2026 Zeit für eine Neuregelung gegeben hatte. Weitere umfassende Reformen des Abstammungsrechts, wie sie die Ampel geplant hatte, stehen derzeit nicht auf der Agenda der Bundesregierung.
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Betreuung bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen (Fr, 04 Jul 2025)
Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist. In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf i. S. von § 1815 I S. 3 BGB jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Betreuer trotz der fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen durch rechtliche Entscheidungen einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich aufgrund der bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet, dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen ermittelt wird oder dieser an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt. Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten auch von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen überzeugt ist.
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Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt (Do, 03 Jul 2025)
Auch bei nicht vom Kind unmittelbar miterlebter häuslicher Gewalt kommt – unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 31 I der Istanbul-Konvention – ein Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn ein unbegleiteter wie ein begleiteter Umgang die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig deshalb in Gefahr bringen würde, weil jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch in Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und seinem Kind, zu einer erheblichen psychischen Dekompensation der Mutter führen würde. Vor einer weiteren schweren und andauernden Beeinträchtigung ihrer seelischen Unversehrtheit mit der Folge eines erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruchs ist die Mutter als Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes zu schützen.
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Streitwertgrenze steigt – Amtsgerichte sollen bürgernäher entscheiden (Di, 01 Jul 2025)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant eine Reform der gerichtlichen Zuständigkeiten. Mit einem am 24.6.2025 veröffentlichten Gesetzentwurf soll die Streitwertgrenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte im Zivilrecht von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. Begründet wird dies mit der Preisentwicklung der letzten Jahrzehnte – die letzte Anhebung liegt über 30 Jahre zurück. Zudem sollen Nachbarrechtsstreitigkeiten künftig unabhängig vom Streitwert stets von den Amtsgerichten entschieden werden. Gerade hier sei die Nähe zum Wohnort entscheidend für Bürgernähe und Akzeptanz. Im Gegenzug sollen komplexe und zunehmend spezialisierungsbedürftige Rechtsgebiete wie Arzthaftungsrecht, Veröffentlichungsstreitigkeiten (z. B. Presserecht oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet) und Vergaberecht generell den Landgerichten zugewiesen werden. Dort sei durch Spezialisierung eine effizientere Bearbeitung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zu erwarten. Flexiblere Kostenentscheidung bei nachträglicher Streitwertänderung Künftig soll die Zivilprozessordnung eine Regelung enthalten, die es Gerichten erlaubt, ihre Kostenentscheidung im Urteil oder Beschluss nachträglich anzupassen, wenn sich der Streit- oder Verfahrenswert nachträglich ändert. Dieses Anliegen stammt aus der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2023. Entsprechende Anpassungen sind auch für das FamFG sowie die Verfahrensordnungen der Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vorgesehen. Der Entwurf wurde an Länder und Verbände zur Stellungnahme bis zum 11.7.2025 verschickt. Der Gesetzentwurf wurde am 24.6.2025 veröffentlicht und zur Stellungnahme bis 11.7.2025 freigegeben.
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Rund 129.300 Ehescheidungen im Jahr 2024 (Di, 01 Jul 2025)
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 129.300 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag die Zahl damit ungefähr auf dem Niveau des Vorjahres (+0,3 % oder 329 Scheidungen), als der niedrigste Stand seit der deutschen Vereinigung erreicht wurde. Im langjährigen Trend ging die Zahl der Scheidungen mit Ausnahme weniger Jahre seit dem Jahr 2003 zurück (2024: -39,6 %). Die Zahl der Eheschließungen ist langfristig ebenfalls rückläufig. 2024 wurden 349.200 Ehen geschlossen, das waren 3,3 % oder 11.800 weniger als 2023. Zwischen Mann und Frau wurden 2024 in Deutschland 340.400 Ehen geschlossen (2023: 351.800) und 8.800 Ehen (2023: 9.200) zwischen Personen gleichen Geschlechts. 111.000 minderjährige Scheidungskinder im Jahr 2024 Etwas mehr als die Hälfte (50,8 % beziehungsweise rund 65.700) der im Jahr 2024 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Von diesen hatten 48,0 % ein Kind, 40,0 % zwei und 12,0 % drei und mehr Kinder. Damit setzt sich der langjährige Trend eines Rückgangs des Anteils der Ehescheidungen mit einem Kind und der Zunahme des Anteils mit zwei oder mehr Kindern fort. Insgesamt waren im Jahr 2024 etwa 111.000 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Scheidung meist nach einjährigen Trennungszeit und mit Zustimmung beider Partner Die meisten der geschiedenen Ehen (80,5 %) wurden nach einer vorherigen Trennungszeit von einem Jahr geschieden. Scheidungen nach dreijähriger Trennung machten einen Anteil von 18,5 % aus. In 1,0 % der Fälle waren die Regelungen zur Scheidung vor einjähriger Trennung oder Scheidungen nach ausländischem Recht maßgebend. Im Durchschnitt waren die im Jahr 2024 geschiedenen Ehepaare 14 Jahre und 8 Monate verheiratet. Bei etwa 21.200 oder 16,4 % der Paare erfolge die Scheidung im Jahr der Silberhochzeit oder später. In den 1990er Jahren lag dieser Anteil noch zwischen 10 und 11 %. Danach ist er bis Mitte der 2010er Jahre gestiegen und liegt seitdem in etwa auf dem heutigen Niveau. Bei 90,0 % der Ehescheidungen wurde 2024 der Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin gestellt. Bei 6,0 % wurde der Antrag von beiden zusammen eingereicht. Bei den anderen 4,0 % stimmte der Ehegatte oder die Ehegattin dem gestellten Antrag nicht zu. Weniger Aufhebungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften Im Jahr 2024 ließen sich rund 1.500 gleichgeschlechtliche Paare scheiden. Dies waren etwa 200 oder 18,1 % gleichgeschlechtliche Paare mehr als im Jahr 2023. Ehescheidungen gleichgeschlechtlicher Paare umfassten 1,2 % aller Ehescheidungen des Jahres 2024. 2024 wurden mit rund 500 Aufhebungen von Lebenspartnerschaften etwa 100 oder 19,6 % weniger erfasst als im Vorjahr. Damit ist die Zahl das fünfte Jahr in Folge gesunken.
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Gefährdungsfeststellung durch Familiengericht und Jugendamt (Di, 01 Jul 2025)
Das Familiengericht trifft nach einer Anrufung des Jugendamts gemäß § 8a II SGBVlll im weiteren Verfahrensgang auf der Grundlage seiner Ermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine eigenständige, verfahrensabschließende Entscheidung zum Schutz des Kindes. Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens kann dementsprechend nicht sein, die Eltern zur Mitwirkung bei der Gefährdungsermittlung durch das Jugendamt nach § 8a SGBVIII zu verpflichten (hier: Duldung eines Hausbesuchs mit Anhörung der Kinder). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Kerstin Wierse.
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Umgangsrechtliche Regelung von Videoanrufen (Di, 01 Jul 2025)
Kommt es zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zu übermäßigen Kontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich digitaler Dienste (etwa E-Mails, Videotelefonie, Messengerdienste, soziale Netzwerke) oder wird auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kind infrage gestellt, ist eine konkrete Umgangsregelung angezeigt, um sicherzustellen, dass die Kontakte in einer dem Kind angemessenen und dem Obhutselternteil unter Berücksichtigung seines Familienlebens zumutbaren Form und Häufigkeit erfolgen. Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen regelmäßigen persönlichen Kontakt einschließlich Ferienumgangszeiten mit dem 11-jährigen Kind und stellen Videoanrufe daher kein Surrogat, sondern nur eine Ergänzung persönlicher Kontakte dar, ist eine Regeldauer von 30 Minuten Videotelefonie nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 758 {FamRZ-digital | }). Ist eine Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich und das Wohl des Kindes nur durch eine eindeutige Zuordnung der elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil sowie eine strikte Umgangsregelung sichergestellt, kommt die Gewährung einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Kind durch Freischaltung eines „geteilten Ordners" auf elektronischen Geräten wie Mobiltelefon oder Tabletcomputer für den umgangsberechtigten Elternteil nicht in Betracht. Der Erziehungsvorrang des alleinsorgeberechtigten betreuenden Elternteils in schulischen Angelegenheiten umfasst auch die Entscheidung, wie das Kind in schulischer Hinsicht unterstützt wird. Ein Recht des anderen Elternteils, täglich mit dem Kind Hausaufgaben und sonstige schulische Aufgaben zu erledigen, besteht nicht. Auch eine zum Umgangsrecht im elterlichen Konsens getroffene außergerichtliche Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entspricht, weshalb sie eine gewisse Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, FamRZ 2011, 796, 801 {FamRZ-digital | }; OLG Karlsruhe, FamRZ 2024, 1940 {FamRZ-digital | }, jeweils zum Sorgerecht). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Sven Billhardt.
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Unterhaltsvorschuss bei ergänzenden SGBII-Leistungen (Di, 01 Jul 2025)
Die zum 1.1.2025 aufgehobene Vorschrift des § 7a UVG ist auch weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden, die bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden und dann auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind. § 7a UVG hindert die gerichtliche Geltendmachung derartiger Unterhaltsansprüche für solche Zeiträume nicht, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen im Sinne von § 11 I S. 1 SGBII verfügte. Letzteres war auch dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige die Absetzbeträge des § 11b SGBII übersteigende Erwerbseinkünfte erzielte und lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGBII bezog (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 31.5.2023 - XII ZB 190/22 -, FamRZ 2023, 1287 {FamRZ-digital | }).
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Familienrechtliche Presseschau Juni 2025 (Mo, 30 Jun 2025)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Welt | Katja Mitic Die WELT berichtet über den Fall eines "Zahlvaters für ein Kuckuckskind": Als seine Affäre ihm schreibt, sie sei schwanger, übernimmt Mike Kulhanek Verantwortung. Zwei Jahre später kommt heraus, dass das Kind gar nicht von ihm ist. Er ficht die Vaterschaft an – und muss trotzdem bis heute zahlen. Die Zeit | Livia Sarai Lergenmüller Im Koalitionsvertrag der schwarz-roten Regierung heißt es, "häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen". Der Artikel greift das Thema auf: Lukas musste mitansehen, wie sein Vater seine Mutter schlug. Die Folge: PTBS. Ein begleiteter Umgang soll trotzdem geprüft werden. Vor allem Mütter sind oft von Armut bedroht Deutschlandfunk | Claudia Hennen Alleinerziehend zu sein ist in Deutschland ein Armutsrisiko. Vor allem Mütter verfügen oft nur über 60 Prozent des mittleren Einkommens, weil sie eine reduzierte Stundenzahl arbeiten können. Es fehlt an Unterstützung und Kinderbetreuungsplätzen. Der Deutschlandfunk nimmt sich in einem Audiobeitrag dem Thema an. Der Spiegel | Nathalie Klüver Streit, Erpressung, Machtspiele – Unterhaltszahlungen würden viel zu häufig als Druckmittel nach der Trennung missbraucht, schreibt die Gastautorin im Spiegel. Eine Reform im Interesse der Kinder müsse her.
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Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich (Mo, 30 Jun 2025)
In FamRZ 2025, Heft 13, erscheint die Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich von Richterin am OLG Elke Bührer. Der Beitrag informiert im Anschluss an FamRZ 2024, 989 ff. über die aktuelle obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich. Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Zahlreiche Entscheidungen zu Detailfragen des Versorgungsausgleichs Der diesjährige Fokus der Rechtsprechungsübersicht von Elke Bührer richtet sich auf das Thema „Geringfügigkeit“, insbesondere auf die Definition gleichartiger Anrechte. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss v. 29.10.2024 – 13 UF 134/24 –, FamRZ 2025, 848 {FamRZ-digital | }), welche die ursprüngliche gesetzgeberische Intention des § 18 VersAusglG neu interpretiert hat. Dass auch die Änderung eines vorhandenen Gesetzes die Gerichte beschäftigen kann, zeigt sich an der Neuregelung des § 120f SGBVI. Der Gesetzgeber hat hier – wohl versehentlich – die Regelung zu den Grundrenten-Entgeltpunkten unter den Tisch fallen lassen. Dies hinterließ eine gewisse Ratlosigkeit, so die Autorin, ob diese gleichartig zu sonstigen Entgeltpunkten zu behandeln seien (s. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 8.10.2024 – 18 UF 131/24 –, FamRZ 2025, 850 [LSe m. Anm. d. Red.] {FamRZ-digital | }). Ansonsten gibt es auch in diesem Berichtszeitraum wieder ein vielfältiges Themenangebot. Der Artikel ist gegliedert in folgende Abschnitte: Überblick Auszugleichende Anrechte (§ 2 VersAusglG) Wechsel des Versorgungsträgers nach Auflösung oder Fortführung eines bereits vorehezeitlich bestehenden Anrechts Risikolebensversicherung Pflichtehrensold Altersrentenzuschlag Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) Wertermittlung Nachehezeitlicher Rentenbezug Wahlbeamte Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 ff. VersAusglG) Anforderungen an die interne Teilung (§ 11 VersAusglG) Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung Maßgabenanordnung zur Sicherung der gleichwertigen Teilhabe Ausgleich einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung Externe Teilung bei Bezug einer Altersrente (§ 14 VersAusglG) Nachehezeitliche Ernennung eines Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten (Soldat auf Lebenszeit) Fehlende Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen Zusage (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG) Gleichartigkeit bei unterschiedlicher Finanzierung? Keine Gleichartigkeit von Grundrenten-Entgeltpunkten mit den übrigen Entgeltpunkten Verwaltungsaufwand bei der internen Teilung von Grundrenten-Entgeltpunkten Wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit eines Anrechts auf Zusatzleistung aus einer Höherversicherung Aspekt des Verwaltungsaufwandes bei der Geltendmachung von Teilungskosten Beiderseitige Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 18 VersAusglG Schuldrechtlicher Ausgleich (§§ 20–26 VersAusglG) Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich infolge einer Vereinbarung Anspruch auf Abtretung Steuerliche Aspekte der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 VersAusglG) Grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) Anwendungsbereiche Einwirken auf Anrechte Keine Einbeziehung eines Gesamtgläubigerausgleichs Schuldnerschutz nach § 30 VersAusglG Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 VersAusglG) Abänderungsverfahren (§§ 51 VersAusglG, 225, 226 FamFG) Wertänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten Bewertung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente Keine Einbeziehung eines erst später entstandenen Anrechts Einbeziehung eines vorbehaltenen schuldrechtlichen Teilausgleichs Verfahren Teilanfechtung und Anfallwirkung Unzutreffende Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) Geringfügigkeit – Gleichartige Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) Beschwerdebefugnis Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers im schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren Beschwerdebefugnis eines Bevollmächtigten des Versorgungsträgers Beteiligung Anwaltszwang im Zwangsmittelfestsetzungsverfahren Kosten des Beschwerdeverfahrens
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Entfernung kinderpornografischer Inhalte im Internet (Mo, 23 Jun 2025)
Die Bundesregierung hat den Bericht über die Löschung kinderpornografischer Inhalte im Internet für das Jahr 2024 vorgelegt. Der Bericht wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium des Innern erstellt und nun vom Bundeskabinett beschlossen. Im Mittelpunkt steht die Auswertung der Maßnahmen zur Löschung kinderpornografischer Darstellungen im Sinne des § 184b StGB. Grundlage ist das seit 2011 verfolgte Prinzip „Löschen statt Sperren“, bei dem strafbare Inhalte nicht nur unzugänglich gemacht, sondern vollständig von Servern entfernt werden sollen. Löschquoten im Jahre 2024 Im Jahr 2024 wurden laut Bericht 99 % der in Deutschland gehosteten gemeldeten Inhalte innerhalb einer Woche nach Eingang des Hinweises beim Bundeskriminalamt (BKA) gelöscht. 55,98 % dieser Inhalte wurden bereits binnen zwei Tagen entfernt. Bei Inhalten auf im Ausland betriebenen Servern lag die Löschquote nach einer Woche bei 38,7 % und nach vier Wochen bei 84,17 %. Inhalte, die nicht gelöscht werden konnten, wurden der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zur Prüfung eines Indizierungsverfahrens übermittelt. Der Bericht weist zudem auf die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem BKA, jugendschutz.net sowie den Beschwerdestellen von eco e.V. und FSM e.V. hin. Diese Strukturen sollen eine möglichst zügige Bearbeitung eingehender Hinweise ermöglichen. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig sowie Bundesinnenminister Alexander Dobrindt nahmen die Veröffentlichung des Berichts zum Anlass, die umstrittene verpflichtende Speicherung von IP-Adressen erneut zu fordern. Der Bericht wurde dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und kann auf der Website des BMJV eingesehen werden.
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Keine Volljährigenadoption durch früheren Stiefvater (Do, 19 Jun 2025)
Zur Versagung einer starken Volljährigenadoption durch den früheren Stiefvater, der zwischenzeitlich von der Mutter des Anzunehmenden geschieden und neu verheiratet ist, sein früheres Stiefkind aber nicht gemeinschaftlich mit seiner neuen Ehefrau annehmen, sondern neben der Mutter des Anzunehmenden weiterer Elternteil werden, d.h. nur den bisherigen rechtlichen Vater verdrängen will. Soweit eine Verfassungsbeschwerde in der vorstehenden Konstellation allein mit der Verfassungswidrigkeit von § 1741 II S. 2 BGB begründet wird, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann, fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Stiefkindadoption würde dann weiterhin entgegenstehen, dass der Annehmende nicht mit der Mutter des Anzunehmenden verheiratet ist (§ 1741 II S. 3 BGB) oder mit dieser in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (§ 1766a BGB). Soziale Elternschaft vermittelt kein Recht auf Adoption, insbesondere wenn der Anzunehmende volljährig ist und mit dem Annehmenden nicht mehr in einer tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lebt, sondern allenfalls noch eine Begegnungs- und Hausgemeinschaft besteht. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Stephan Teklote.
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Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei wechselseitiger Kindesentführung (Mi, 18 Jun 2025)
Bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes können bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit neben dem Zeitmoment als weitere Kriterien die familiäre und soziale Integration des Kindes der nachhaltige und nachvollziehbare Kindeswille herangezogen werden. Eine Anhörung des Kindes kann entbehrlich sein, wenn eine Beschwerde wegen des Entfallens internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen wird, weil das Beschwerdegericht in diesem Fall keine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2023, 1809, m. Anm. Gottwald {FamRZ-digital | }). Zur Frage, ob eine auf § 50 I S. 2 FamFG oder § 64 III FamFG einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, wenn das Hauptsacheverfahren wegen Entfallens der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte beendet wird. Zum Außerkrafttreten von gemäß Art. 11 KSÜ getroffenen Eilmaßnahmen, wenn zuvor oder danach aufgrund desselben Sachverhalts im Vertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts ergangen ist. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Jörg Michael Dimmler.
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Online-Verfahren für Zivilklagen (Mi, 18 Jun 2025)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) hat am 13.6.2025 einen Gesetzentwurf vorgestellt, der die Einführung eines vollständig digitalen Gerichtsverfahrens für Zivilklagen mit Geldforderungen vor dem Amtsgericht vorsieht. Ziel ist es, den Zugang zur Justiz zu erleichtern, Verfahren effizienter zu gestalten und die Digitalisierung der Justiz weiter voranzutreiben. Pilotphase und begleitende Evaluierung Das neue Online-Verfahren richtet sich an Bürgerinnen und Bürger, die eine Geldforderung vor dem Amtsgericht einklagen wollen. Unterstützt durch digitale Eingabesysteme sollen Klagen strukturiert und intuitiv eingereicht werden können. Dafür steht ein kostenloses „Justizpostfach“ zur Verfügung. Auch die Anwaltschaft wird über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einbezogen. Das Verfahren wird zunächst an ausgewählten Amtsgerichten in mehreren Bundesländern getestet. Die Erprobung ist auf zehn Jahre angelegt. Nach vier und acht Jahren sollen Evaluierungen zur Weiterentwicklung beitragen. Begleitet wird das Vorhaben von einem Digitalisierungsprojekt des BMJ in Kooperation mit dreizehn Pilotgerichten in neun Ländern. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs Der Gesetzesentwurf wurde bereits in der letzten Legislaturperiode eingebracht. Er wurde in kleinen Teilen ergänzt und sieht insbesondere folgende Regelungen vor: Digitale Klageeinreichung über strukturierte Eingabesysteme. Anwendungsbereich: Zivilklagen auf Geldzahlung vor dem Amtsgericht. Erprobungsgerichte werden durch Rechtsverordnung der Länder bestimmt. Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur stärkeren Nutzung digitaler Kommunikation, etwa durch Videoverhandlungen und digitale Urteilsverkündung. Digitale Strukturierung des Prozessstoffs für effizientere Bearbeitung, insbesondere in Massenverfahren (z. B. Fluggastrechte). Kommunikationsplattform für Gericht und Verfahrensbeteiligte zur gemeinsamen Bearbeitung von Dokumenten und digitalen Zustellungen. Reduzierte Gerichtsgebühren, um wirtschaftlich attraktive Zugänge zu schaffen.
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Einführung elektronischer Beurkundungen (Mi, 18 Jun 2025)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) hat am 13.6.2025 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der die Einführung elektronischer Beurkundungen vorsieht. Ziel ist es, das bislang papiergebundene Beurkundungsverfahren grundlegend zu digitalisieren und so Medienbrüche zu vermeiden. Beurkundung mit Unterschriftenpad oder Touchscreen Der Entwurf sieht vor, dass notarielle Beurkundungen künftig auch in Präsenzverfahren vollständig elektronisch durchgeführt werden können. Die Urkundsperson soll die Niederschrift als elektronisches Dokument aufnehmen. Beteiligte können dann entweder eine qualifizierte elektronische Signatur nutzen oder ihre Unterschrift auf einem Unterschriftenpad oder Touchscreen leisten. Abschließend versieht die Urkundsperson das Dokument mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Für die technische Umsetzung wird die Bundesnotarkammer ein zentrales Signatursystem bereitstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Notarinnen und Notare in Deutschland schnell und unkompliziert auf die notwendige Software zugreifen können. Weitere zentrale Neuerungen Elektronische Beglaubigung: Auch Beglaubigungen elektronischer Unterschriften, die auf digitalen Hilfsmitteln geleistet werden, sollen künftig zulässig sein. Zugangsbewirkung elektronisch beurkundeter und beglaubigter Erklärungen: Es soll ausreichen, wenn die öffentlich beglaubigte Abschrift einer Erklärung dem Empfänger elektronisch zugeht, etwa bei Erbausschlagungen gegenüber Nachlassgerichten. Frist zur Stellungnahme läuft Der Gesetzentwurf wurde an Länder und Verbände übermittelt und ist auf der Website des BMJ veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 27.6.2025 eingereicht werden. Ein ähnlicher Entwurf war bereits in der letzten Legislaturperiode eingebracht worden, das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen worden. Der seit damals punktuell modifizierte Gesetzentwurf ist auf der Website des BMJ abrufbar.
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Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei Zusammenleben mit neuem Lebensgefährten (Di, 17 Jun 2025)
Zur Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts eines auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten (Fortführung des Senatsurteils v. 9.1.2008 - XII ZR 170/05 -, FamRZ 2008, 594 [m. Anm. Borth {FamRZ-digital | }, sowie Anm. Weychardt, FamRZ 2008, 778 {FamRZ-digital | }]).
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Wiedervereinigung der Familie nach Inobhutnahme (Di, 17 Jun 2025)
Die örtlichen Behörden sind nach der Wertung des Art. 8 EMRK bei einer von ihnen veranlassten Trennung des Kindes von seinen Eltern verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familie einzuleiten. Wird ein Kind vorübergehend in Pflege genommen, muss diese Maßnahme mit dem übergeordneten Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern im Einklang stehen. Ist seit der Inobhutnahme des Kindes allerdings eine beträchtliche Zeit verstrichen, kann sein Interesse an der Erhaltung der neu eingetretenen familiären Situation das Interesse der Eltern an einer Rückführung überwiegen. Wird eine gerichtliche Entscheidung über einen endgültigen Entzug der elterlichen Sorge bereits in einem sehr frühen Stadium nach der Inobhutnahme getroffen und liegt dieser lediglich die Erwägung zu Grunde, dass der akzeptable Zeitraum für eine Rückführung des Kindes bereits verstrichen sei, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK. Dies gilt vor allem, wenn das Gericht weder eine hinreichende Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils noch der besonderen Bedürfnisse des Kindes vorgenommen hat. (Leitsätze des Bearbeiters) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht (Bearbeitung und Anm. Thomas Kischkel).
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Soldaten und Ehebruch (Mo, 16 Jun 2025)
Die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zu Lasten eines anderen Soldaten kann disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Dies hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (Az.: BVerwG 2 WD 14.24). Hauptfeldwebel am Ehebruch beteiligt Ein Hauptfeldwebel hatte mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen. Er hatte mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr, kurz nachdem ihr Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Der Hauptfeldwebel beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte. Das Truppendienstgericht hat gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung ausgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu Gunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurückgewiesen, den Fall aber etwas milder bewertet. Soldaten müssen Würde, Ehre und Rechte von Kameraden wahren Der 2. Wehrdienstsenat des BVerwG betont, dass die Pflicht zur Kameradschaft gemäß § 12 SG eine normativ verankerte Rechtspflicht ist. Sie verpflichte Soldaten, insbesondere die Würde, Ehre und Rechte des Kameraden zu achten. Die Beteiligung an einem Ehebruch stelle eine Missachtung kameradschaftlicher Pflichten dar. Die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ist nach § 1353 BGB eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft, die mit dem wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue verbunden ist, so das BVerwG. Der Gesetzgeber habe mit der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an diesem Ehebild festgehalten und die eheliche Treue als Wesensmerkmal der Ehe bezeichnet (BT-Drucks. 7/4361, S. 7). Der Charakter der ehelichen Treue als gesetzliches Recht bestehe unabhängig davon, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen ist und dass zivilrechtliche Sanktionen bei Eheverfehlungen nur selten und bei Hinzutreten weiterer Umstände – etwa bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe – ausgesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 19.2.2014 – XII ZB 45/13 –, FamRZ 2014, 746 {FamRZ-digital | }). Beförderungsverbot und Bezügekürzung möglich Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe grundsätzlich ein Beförderungsverbot in den Blick zu nehmen ist. Im Hinblick auf den dienstlichen Schutzzweck der Disziplinarmaßnahme sei dies allerdings nur verhältnismäßig, wenn – wie hier – zwischen den beteiligten Soldaten ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestand und deswegen konkret nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohten. Eine Milderung der Maßnahme war im vorliegenden Fall nicht deswegen veranlasst, weil der Ehebruch erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten stattfand. Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlösche nicht schon mit dem Tag der Trennung, sondern erst wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1352 Abs. 2 BGB), d.h. wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Voraussetzung war wenige Tage nach der räumlichen Trennung ersichtlich nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem angeschuldigten Hauptfeldwebel jedoch zu Gute gehalten, dass er sich diesbezüglich in einem – wenn auch vermeidbaren – Verbotsirrtum befand und dass er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte. Daher erschien eine Bezügekürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen.
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Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2025 (Mo, 16 Jun 2025)
Unter dem Vorsitz des Freistaats Sachsen fand am 5. und 6.6.2025 die Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Dabei kam es auch zur Abstimmung über für Familienrechtler interessante Beschlüsse. Diese haben zwar keinen Rechtssetzungscharakter, von ihnen können aber maßgebliche Impulse für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland und Europa ausgehen. Im Folgenden finden Sie jeweils eine kurze Zusammenfassung der relevanten TOPe sowie den Link zum Volltext des jeweiligen Beschlusses. Weniger Bürokratie, bessere Betreuung Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder betonen die Notwendigkeit, eine qualitativ hochwertige Betreuung auch angesichts des demographischen Wandels dauerhaft sicherzustellen. Dazu sollen ehrenamtliche und berufliche Betreuer von übermäßiger Bürokratie entlastet werden, indem Berichts-, Genehmigungs- und Rechnungslegungspflichten auf das unbedingt erforderliche Maß zum Schutz der betreuten Personen beschränkt werden. Die JuMiKo fordert die Bundesministerin der Justiz auf, diese Pflichten kritisch auf Vereinfachungspotenzial zu prüfen. Beschluss zu TOP I.9: Qualitativ hochwertige Betreuung nachhaltig sichern durch Abbau unnötiger bürokratischer Hürden im Betreuungsrecht Zugang zum Betreuerberuf erleichtern Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder sehen große Schwierigkeiten bei der Gewinnung neuer beruflicher Betreuer, insbesondere wegen der bisherigen Pflicht zur Selbstständigkeit bei der Registrierung. Um den Einstieg in den Beruf attraktiver zu machen, soll auch Angestellten eines beruflichen Betreuers die Registrierung ermöglicht werden – analog zur bestehenden Regelung für Betreuungsvereine. Daher wird die Bundesministerin der Justiz gebeten zu prüfen, ob § 19 Abs. 2 BtOG entsprechend angepasst werden kann. Beschluss zu TOP I.10: Gewinnung beruflicher Betreuer erleichtern: Angestellten eines beruflichen Betreuers die Registrierung als Betreuer ermöglichen Mietvertragshürden für Gewaltopfer abbauen Opfer häuslicher Gewalt stehen oft vor dem Problem, dass sie trotz Flucht aus einer gemeinsamen Wohnung weiterhin an den Mietvertrag gebunden bleiben und so ein eigenständiger Neuanfang erschwert wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung durch den Mitmieter, doch muss dieser häufig gerichtlich durchgesetzt werden – was zu finanzieller Belastung und emotionalem Druck bei den Opfern führt. Die Justizministerinnen und Justizminister fordern daher gesetzliche Lösungen, um diese Verfahren zu vereinfachen und den Opfern einen schnelleren Ausstieg aus gemeinsamen Mietverhältnissen zu ermöglichen. Beschluss zu TOP I.13: Neuanfang für Opfer von häuslicher Gewalt erleichtern – Beendigung gemeinsamer Mietverträge beschleunigen Übermittlungsbefugnisse zwischen Polizei und Familiengerichten Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder fordern eine effektivere Zusammenarbeit zwischen Polizei und Familiengerichten, um den Kindesschutz und den Schutz vor familiärer Gewalt zu verbessern. Dazu sollen wechselseitige Übermittlungsbefugnisse für relevante Informationen geschaffen werden, um insbesondere in Eilfällen schnell und rechtssicher Entscheidungen treffen zu können – etwa bei Gefährdungsprognosen oder Gewaltschutzanordnungen. Die Bundesministerin der Justiz wird gebeten, die bestehende Rechtslage zu prüfen und mögliche gesetzliche Änderungen zur besseren Datenverarbeitung und -übermittlung zu entwickeln. Beschluss zu TOP I.14: Stärkung von Kindes- und Gewaltschutz ̶ rechtssichere und schnelle Einbeziehung polizeilicher Erkenntnisse in familiengerichtliche Verfahren Elektronische Fußfessel im Gewaltschutz Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder setzen sich für den Ausbau der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) als Instrument zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt ein und begrüßen die im Koalitionsvertrag angekündigte bundeseinheitliche Regelung. Um zukünftige Anwendungsfälle im Gewaltschutzgesetz bewältigen zu können, fordern sie eine frühzeitige Erweiterung der personellen und technischen Kapazitäten der Überwachungsstellen. Eine neue Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter hessischer Federführung soll nun konkrete Vorschläge zur rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Umsetzung der EAÜ im präventiven Gefahrenabwehrbereich erarbeiten und der Justizministerkonferenz im Herbst 2025 berichten. Beschluss zu TOP I.31: Einsatz der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung zum Schutze von Opfern häuslicher Gewalt Femizide: Strafgesetzbuch um Mordmerkmal erweitern Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder zeigen sich besorgt über den Anstieg geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und thematisieren insbesondere Tötungsdelikte im Kontext von Trennung oder weiblicher Geschlechtszugehörigkeit. Sie sehen dringenden Handlungsbedarf, um den strafrechtlichen Schutz vulnerabler Gruppen zu verbessern und geschlechtsspezifisch motivierte Tötungen klarer zu erfassen. Daher fordern sie die Bundesministerin der Justiz auf, eine Ergänzung von § 211 Abs. 2 StGB um ein spezifisches Mordmerkmal zu prüfen und bis zur Herbstkonferenz 2026 Ergebnisse vorzulegen. Beschluss zu TOP II.20: Trennungs- und geschlechtsspezifisch motivierte Tötungen – Ergänzung des § 211 Absatz 2 des Strafgesetzbuches um ein weiteres Mordmerkmal
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Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich (Fr, 13 Jun 2025)
In FamRZ 2025, Heft 12, erscheint die Rechtsprechungsübersicht zum Zugewinnausgleich von Prof. Dr. Elisabeth Koch. Der Beitrag berichtet über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Jahr 2024-2025 und schließt damit an den Beitrag der Autorin in FamRZ 2024, 741 ff. (FamRZ-digital | FamRZ bei juris), an. Als Abonnent der FamRZ können Sie den Artikel bereits jetzt online abrufen: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Höchstrichterliche Entscheidungen zum Zugewinnausgleich Hervorzuheben ist im Berichtszeitraum unter anderem ein Urteil des BGH zur Beweislastumkehr im Zugewinnausgleich (FamRZ 2025, 421 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Die in § 1375 II S. 2 BGB statuierte Beweislastumkehr für den Fall der Verringerung des Vermögens während des Getrenntlebens knüpft an die erteilte Auskunft über das Trennungsvermögen an. Ob diese zum zutreffenden Stichtag gegeben wurde, spielt, das hat der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, keine Rolle. Weitere höchstrichterliche Entscheidungen, die im Beitrag besprochen werden, sind: BGH, 25.9.2024 – XII ZB 508/23 – , FamRZ 2025, 100, m. Anm. Grohmann (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) BGH, 31.1.2024 – XII ZB 385/23 –, FamRZ 2024, 603, m. Anm. Rake (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) BGH, 19.9.2024 – IX ZR 130/23 –, FamRZ 2024, 1745 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Diese und alle weiteren wichtigen Entscheidungen fasst Elisabeth Koch in ihrem Beitrag übersichtlich zusammen. Dabei gliedert sich der Artikel in folgende Themenbereiche: 1. Vertragliche Vereinbarungen 2. Gesamtvermögensgeschäfte 3. Auskunftspflichten 4. Anfangs- und Endvermögen 5.Vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft 6. Ausgleichsforderung 7. Auslandsberührung 8. Verfahren und Kosten 9. Anwaltsregress
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Verlängerte Frist zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung (Do, 12 Jun 2025)
Mit Beschluss vom 3.6.2025 hat das Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 9.4.2024 angeordnete Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung im BGB bis zum 31.3.2026 verlängert (Az. 1 BvR 2017/21). Die ursprünglich bis zum 30.6.2025 gesetzte Frist zur Neuregelung wird somit um acht Monate ausgedehnt. Bundeskanzler hat neue Fristsetzung angeregt Hintergrund ist die noch ausstehende gesetzliche Neuregelung nach der Entscheidung des Gerichts, wonach die aktuellen Bestimmungen mit dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar sind. Der Erste Senat folgte einer Anregung des Bundeskanzlers zur Verlängerung der Frist, der Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung hatten hierzu keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Die Verlängerung soll dem Gesetzgeber ausreichend Zeit geben, eine verfassungskonforme Neuregelung auszuarbeiten. Die Gründe für die Fortgeltung bestehen nach Auffassung des Gerichts weiterhin fort.
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Italienisches Eheverfahren und Scheidung in Deutschland (Fr, 06 Jun 2025)
Steht eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten, so ist für ein bestehendes Mietverhältnis im Zweifel davon auszugehen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft i.S. von § 741 BGB mit der Folge vorliegt, dass ein Ehegatte gemäß § 745 II BGB eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse nach der Trennung auch dahingehend verlangen kann, dass der andere Ehegatte eine gemeinsame Kündigungserklärung in Bezug auf das bestehende Mietverhältnis abgibt. Im Rahmen der den beiderseitigen Interessen der Teilhaber gerecht werdenden Entscheidung über die weitere Nutzung ist neben der aus § 1353 BGB folgenden ehelichen Solidarität auch zu berücksichtigen, ob die beabsichtigte Kündigungserklärung nicht offensichtlich aussichtslos ist bzw. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher sind der Eigenbedarf des die Kündigungserklärung begehrenden Ehegatten nach § 573 I und II Nr. 2 BGB sowie ein mögliches Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB neben den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten in die Beurteilung einzubeziehen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 13, m. Anm. Jan Lieder.
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Gemeinsame KI-Strategie für die Justiz beschlossen (Fr, 06 Jun 2025)
Am 5.6.2025 fand in Bad Schandau der sechste Bund-Länder-Digitalgipfel der Justizministerinnen und -minister statt. Im Mittelpunkt stand die Fortführung der Digitalisierung der Justiz im Rahmen eines neuen Pakts für den Rechtsstaat. Zentrales Ergebnis des Treffens war die Verabschiedung einer gemeinsamen Erklärung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Justiz. Die Erklärung unterstreicht das Potenzial von KI zur Effizienzsteigerung in gerichtlichen und behördlichen Abläufen sowie zur Verbesserung des Zugangs zum Recht für Bürgerinnen und Bürger. Dabei bekennen sich die Ministerinnen und Minister ausdrücklich zu menschenzentrierten und vertrauenswürdigen KI-Systemen – die letztverbindliche Entscheidungsgewalt soll jedoch weiterhin ausschließlich bei Menschen liegen. Der Digitalgipfel wurde 2023 initiiert und findet mindestens einmal jährlich statt. Ziel ist es, die Digitalisierung der Justiz strategisch zwischen Bund und Ländern zu koordinieren. KI-Strategie und Digitalpakt Die neue KI-Strategie der Justiz, die unter Federführung Baden-Württembergs entstand, definiert konkrete Maßnahmen zur Optimierung justizieller Geschäftsprozesse, zur Innovationsförderung und zur Etablierung gemeinsamer KI-Infrastrukturen. Sie wurde bereits im April 2025 im E-Justice-Rat erörtert und ist Teil der Digitalisierungsinitiative für die Justiz. Die Justiz in Deutschland setzt schon heute in verschiedenen Bereichen Anwendungen auf Basis von KI ein und wird diesen Bereich mit der KI-Strategie zielgerichtet und koordiniert ausbauen. Parallel dazu soll die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Digitalisierung der Justiz in den letzten Jahren in der neuen Legislaturperiode als tragende Säule eines neuen Pakts für den Rechtsstaat fortgesetzt und ausgebaut werden. Geplant ist u. a. der Aufbau einer bundeseinheitlichen Justizcloud, deren Umsetzung noch 2025 starten soll. Die folgenden Dokumente wurden im Rahmen des sechsten Bund-Länder-Digitalgipfels veröffentlicht bzw. thematisiert und stehen online zur Verfügung: Gemeinsame Erklärung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz Enthält die Grundsätze und Ziele der Justizministerinnen und Justizminister von Bund und Ländern zum vertrauenswürdigen KI-Einsatz. Zum Dokument (bmjv.de) KI-Strategie der Justiz Entwickelt unter Federführung von Baden-Württemberg; legt Zielsetzungen und Maßnahmen für den künftigen KI-Einsatz in der Justiz fest. Zur Strategie (bmjv.de) Abschlussbericht der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ Enthält konkrete Empfehlungen zur Modernisierung des Zivilverfahrensrechts unter Berücksichtigung digitaler Entwicklungen. Zum Abschlussbericht (bmjv.de) Untersuchung der Machbarkeit einer bundeseinheitlichen Justizcloud - Abschlussbericht Die Konzeption dieser Cloud gehört zu den zentralen Vorhaben des Bundesministeriums der Justizund für Verbraucherschutz im Bereich der Justizdigitalisierung. Mehr erfahren (bmjv.de)
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Neuregelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung nach Trennung (Do, 05 Jun 2025)
Steht eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten, so ist für ein bestehendes Mietverhältnis im Zweifel davon auszugehen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft i.S. von § 741 BGB mit der Folge vorliegt, dass ein Ehegatte gemäß § 745 II BGB eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse nach der Trennung auch dahingehend verlangen kann, dass der andere Ehegatte eine gemeinsame Kündigungserklärung in Bezug auf das bestehende Mietverhältnis abgibt. Im Rahmen der den beiderseitigen Interessen der Teilhaber gerecht werdenden Entscheidung über die weitere Nutzung ist neben der aus § 1353 BGB folgenden ehelichen Solidarität auch zu berücksichtigen, ob die beabsichtigte Kündigungserklärung nicht offensichtlich aussichtslos ist bzw. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher sind der Eigenbedarf des die Kündigungserklärung begehrenden Ehegatten nach § 573 I und II Nr. 2 BGB sowie ein mögliches Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB neben den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten in die Beurteilung einzubeziehen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 13, m. Anm. Jan Lieder.
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Erstattung außergerichtlicher Kosten (Mi, 04 Jun 2025)
Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, kann die Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 13, m. Anm. Maik Schlaak.
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(Kein) Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens (Di, 03 Jun 2025)
Die Tatsache, dass der Namensträger regelmäßig auf eine „ungewöhnliche“ Schreibweise seines Namens angesprochen wird und gezwungen ist, seinen Namen zu buchstabieren oder auf die richtige Schreibweise hinzuweisen, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 13, m. Anm. Fabian Wall.
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31.000 gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern im Jahr 2024 (Di, 03 Jun 2025)
Im Rahmen des Pride Month rückt das Statistische Bundesamt die Familienrealität gleichgeschlechtlicher Paare in den Fokus: 31.000 Regenbogenfamilien lebten 2024 in Deutschland – das bedeutet, dass rund jede 200. Familie mit minderjährigen Kindern aus einem gleichgeschlechtlichen Elternpaar bestand. Insgesamt lebten in diesen Familien 50.000 Kinder. Regenbogenfamilien sind definiert als Haushalte mit einem gleichgeschlechtlichen Paar und mindestens einem minderjährigen Kind. Von den 208.000 gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland lebten etwa 15 % mit Kindern unter 18 Jahren zusammen. Legt man einen erweiterten Familienbegriff zugrunde, der auch Paare mit erwachsenen Kindern umfasst, lebten in Deutschland 38.000 Regenbogenfamilien mit 62.000 minderjährigen oder erwachsenen Kindern. Gut 70 % der Elternpaare in Regenbogenfamilien waren zwei Frauen (22 000), knapp 30 % Männerpaare (9 000). Daten aus dem Mikrozensus 2024 Die Daten basieren auf dem Mikrozensus 2024, einer repräsentativen Haushaltsbefragung, die rund 1 % der Bevölkerung erfasst. Hochgerechnet wurden sie auf Grundlage des Zensus 2022. Die Ergebnisse beziehen sich ausschließlich auf private Hauptwohnsitzhaushalte und berücksichtigen neben leiblichen auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder.
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Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten nach Tod eines Ehegatten (Mo, 02 Jun 2025)
Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gemäß § 88 II SGBVI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt (Abgrenzung zu Senatsbeschluss v. 23.8.2023 - XII ZB 202/22 -, FamRZ 2023, 1858 [m. Anm. Norpoth] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 13, m. Anm. Edda Bachmann. Vorinstanz: OLG Celle, FamRZ 2025, 111 {FamRZ-digital | }.
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Verschiedenheit der Verfahrensgegenstände Sorgerecht und Umgang (Mo, 02 Jun 2025)
Sorgerecht und Umgang stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 255 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | } Rz. 14 ff., und v. 19.1.2022 - XII ZA 12/21 -, FamRZ 2022, 601 [m. Anm. Hammer] {FamRZ-digital | } Rz. 13, m.w.N.). Schon wegen der Verschiedenheit der Verfahrensgegenstände kann eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung einer Sorgerechtsregelung nicht entgegenstehen oder dieser vorgreiflich sein. Zur (hier fehlerhaften) Würdigung von Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 13, m. Anm. Mallory Völker.
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Internationale Zuständigkeit bei Aufenthaltswechsel im Betreuungsverfahren (Mo, 02 Jun 2025)
Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Betroffenen während des Betreuungsverfahrens von Deutschland in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus § 104 FamFG. Auch nach dem Aufenthaltswechsel findet in diesem Fall auf die Anordnung der Betreuung deutsches Recht als lex fori Anwendung. Das Betreuungsgericht darf das Verfahren nicht allein deswegen einstellen, weil der Betroffene eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe verweigert und im Ausland keine Möglichkeit von dessen notfalls zwangsweiser Vorführung besteht. Vielmehr hat es zur Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes auf Grundlage der im Übrigen umfassenden Aufklärung zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang es einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen bedarf. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 13, m. Anm. Jan von Hein.
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Familienrechtliche Presseschau Mai 2025 (Mo, 02 Jun 2025)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. ZDFheute | Svenja Kantelhardt Im Streit um das Sorgerecht für zwei ihrer Kinder ist Christina Block vor dem Verfassungsgericht gescheitert. Der ZDF-Artikel konstatiert, dass der Fall "Block House" auch etwas über den Zustand des deutschen Familienrechts aussagt. Es brauche "ein Familienrecht, das Kindern einen fortgesetzten engen Kontakt zu beiden Elternteilen ermöglicht", wie Hildegund Sünderhauf, Professorin für Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht, zitiert wird. Fehlentscheidungen im Jugendamt: „Es kann jede Familie treffen“ WELT | Jennifer Nadolny im Interview mit Andreas Fasel Die Essener Anwältin Jennifer Nadolny hat ein Buch geschrieben, in dem sie deutsche Familiengerichte als "Tatorte" bezeichnet. Im Interview führt die Autorin aus, welche Missstände sie bei Jugendämtern und Familiengerichten anprangert: Kinder, die wegen Lappalien ihren Eltern weggenommen und ins Heim gesteckt werden. Gutachter, die veraltete Methoden anwenden. Richter, die ohne Fachkenntnis Entscheidungen treffen. „Die Reform ist seit Jahren überfällig“ taz | Lucy Chebout im Interview mit Patricia Hecht Der Bundesrat forderte letzte Woche die Bundesregierung auf, im Hinblick auf das Abstammungsrecht endlich gesetzgeberisch tätig zu werden. Mehrere Gerichte haben dem Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren Verfahren betreffend die Feststellung von „Mit-Müttern“ als rechtliche Eltern vorgelegt. Die Anwältin Lucy Chebout kritisiert im Artikel, dass das BVerfG nicht entscheiden wolle, bis der Gesetzgeber das Abstammungsrecht reformiert hat. Die Zeit | Lisa Caspari, David Will und Lissy Kleer Das Kabinett hat letzte Woche die Aussetzung des Familiennachzugs beschlossen. Was diese Entscheidung für Betroffene bedeutet, aber auch, welche Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang bestehen, fasst der Artikel zusammen.
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Rechtsprechung des EuGHMR zum Familienrecht seit 2022 (Mi, 28 Mai 2025)
In Heft 11 der FamRZ wird der Beitrag „Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familienrecht seit 2022“ von Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Häusliche Gewalt beim Sorge- und Umgangsrecht, Transsexualität im Personenstandsrecht Anknüpfend an den Bericht in FamRZ 2022, 749 {FamRZ-digital | }, analysiert der Beitrag die EuGHMR-Rechtsprechung der Jahre 2022–2024 einschließlich einzelner Entscheidungen, die bis Mitte März 2025 ergangen sind. Während der letzte Bericht genutzt wurde, um sieben Leitlinien der EuGHMR-Rechtsprechung herauszuarbeiten, hat sich der EuGHMR seitdem weitgehend in den vorgezeichneten Bahnen fortbewegt. Akzente setzt seine Rechtsprechung zum Ernstnehmen häuslicher Gewalt beim Sorge- und Umgangsrecht sowie zum Umgang mit Transsexualität im Personenstandsrecht. Aus deutscher Sicht ist zudem das C.E.-Urteil zur außerehelichen De-facto-Mutterschaft (EuGHMR, 24.3.2022 – 29775/18: C. E. u. a./Frankreich) bemerkenswert. Darüber hinaus hat der EuGHMR seine Rechtsprechung zu Leihmutterschaft, Keimzellspende und Kenntnis der eigenen Abstammung, zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften sowie zur Gleichstellung von Männern und Frauen konsolidiert. Weitere Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zu grenzüberschreitenden Kindesentführungen, zu Transsexualität und weiteren Themen runden das Bild ab. In mehreren Bereichen zeigt sich die Tendenz des EuGHMR, die Qualität der nationalen Entscheidungsfindung zu kontrollieren, anstatt selbst materielle Maßstäbe zu entwickeln.
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Zwei-Mütter-Familien: Bundesrat fordert rechtliche Gleichstellung (Mo, 26 Mai 2025)
Am 23.5.2025 hat der Bundesrat in seiner 1054. Sitzung eine Entschließung gefasst, die auf eine grundlegende Reform des Abstammungsrechts abzielt. Ziel der Initiative ist es, Zwei-Mütter-Familien rechtlich gleichzustellen und die aktuell bestehende Ungleichbehandlung bei der Elternschaft zu beseitigen. Das BMJ hat bereits Anfang 2024 ein Eckpunktepapier für eine Reform des Abstammungsrechts veröffentlicht. Durch das vorzeitige Ende der Ampel-Regierung wurde der erstellte Referentenentwurf zu einem Diskussionsentwurf umgewidmet. Bislang ist unklar, ob die neue Regierung an diesem Entwurf weiterarbeiten will. Experten fordern aber seit geraumer Zeit, dass die sogenannte "Co-Mutterschaft" ermöglicht werden solle (s. dazu auch FamRZ-Artikel zum Abstammungsrecht: eine Übersicht). Diskriminierung von Zwei-Mütter-Familien beenden Trotz der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 besteht weiterhin die Notwendigkeit, dass in Zwei-Mütter-Familien die nicht-gebärende Frau das Kind durch ein Stiefkindadoptionsverfahren rechtlich annimmt. Bei Paaren, die aus einer Frau und einem Mann bestehen, wird der Mann bei der Geburt eines Kindes hingegen automatisch Vater, wenn er mit der leiblichen Mutter verheiratet ist. Die Entschließung kritisiert diese Praxis als diskriminierend und mit dem Kindeswohl unvereinbar. Stattdessen fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, gesetzgeberisch tätig zu werden. Insbesondere soll § 1592 BGB dahingehend ergänzt werden, dass auch die Ehefrau der gebärenden Mutter rechtlich als Mutter gelten kann. Auch eine Mutterschaftsanerkennung durch die nicht-gebärende Frau soll ermöglicht werden. Mit dieser Reform soll Kindern aus Zwei-Mütter-Familien von Geburt an die Sicherheit zweier rechtlicher Elternteile gewährt werden. Der Beschluss konzentriert sich bewusst auf diesen Reformbereich und verweist darauf, dass weitergehende Regelungsvorhaben – etwa zur Mehrelternschaft oder Elternschaft trans* und nicht-binärer Personen – hiervon unberührt bleiben, jedoch ebenso reformbedürftig sind.
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Großes Antragsrecht von Miterben betreffend Miteigentumsanteil an Grundstück (Do, 22 Mai 2025)
Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht). Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbstständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gemäß § 2039 S. 1 BGB geltend zu machen (Fortführung von Senat, Urteil v. 12.7.1968 - V ZR 29/66 -, NJW 1968, 2059, 2060).
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Rechtskraft von die (Kontroll-)Betreuung aufhebenden Beschlüssen (Mi, 21 Mai 2025)
Ein die (Kontroll-)Betreuung aufhebender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Betreuungsgericht nicht gehindert ist, in eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung einzutreten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 11.7.2018 - XII ZB 471/17 -, FamRZ 2018, 1607 {FamRZ-digital | }, und v. 20.12.2017 - XII ZB 426/17 -, FamRZ 2018, 368 [m. Anm. Zimmermann] {FamRZ-digital | }). Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen könnten, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 12.10.2022 - XII ZB 273/22 -, FamRZ 2023, 157 [m. Anm. Schneider] {FamRZ-digital | }, und v. 26.7.2017 - XII ZB 143/17 -, FamRZ 2017, 1714 {FamRZ-digital | }).
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Genehmigung der Einwilligung in geschlechtsangleichende Operation eines Kindes (Di, 20 Mai 2025)
Fehlt bei einem Antrag auf Genehmigung eines operativen Eingriffs bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission, so ist die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit nach § 1631e III S. 2 BGB aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung vorzunehmen. In diese sind insbesondere einzubeziehen die Auswirkungen des geplanten Eingriffs, die Frage des Vorhandenseins möglicher alternativer Eingriffe und Behandlungen, die Reichweite der Veränderungen am Körper des Kindes, die Frage der künftigen Reversibilität sowie die Erforderlichkeit einer dauerhaften Nachbehandlung. Die Genehmigung kann zu erteilen sein, wenn es um eine konkrete Funktionsstörung geht, die bereits zu Gesundheitsgefahren führt. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1631e BGB der umfassenden Beratung und Aufklärung der Eltern eine große Bedeutung beigemessen. Dennoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, welches Gewicht einer solchen Aufklärung der Eltern zukommt. Je weniger gewichtig die konkrete medizinische Indikation ist, um so mehr Gewicht hat eine umfassende Aufklärung der Eltern. Je stärker eine Operation aus medizinischen Gründen indiziert ist, umso weniger kann es darauf ankommen, ob die Eltern sich über alle Facetten der Varianten der Geschlechtsentwicklung informiert haben. Sofern die Eltern in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, die aufgrund der Operation erforderliche Nachsorge zu leisten, rechtfertigt dies nicht die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind durch ein Zuwarten mit der Operation gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist. Auf eine solche Einschränkung der Eltern muss dann vielmehr mit (ambulanten Unterstützungs- oder notfalls in das Sorgerecht eingreifenden) Maßnahmen reagiert werden. (Leitsätze von der Redaktion bearbeitet) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 12, m. Anm. Dagmar Coester-Waltjen.
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Verschlechterung des Wohlbefindens von Kindern in Deutschland (Di, 20 Mai 2025)
Der aktuelle Bericht des UNICEF-Forschungsinstituts Innocenti zur Lage von Kindern in 43 OECD- und EU-Ländern (Report Card 19) zeigt eine deutliche Verschlechterung der Lebensbedingungen und Zukunftschancen von Kindern in fast allen untersuchten Staaten – auch in Deutschland. Zwischen 2018 und 2022 gingen sowohl die Lebenszufriedenheit als auch grundlegende Kompetenzen wie Lesen und Rechnen signifikant zurück. Deutschland fiel im internationalen Vergleich von Platz 14 auf Platz 25 zurück. Besonders gut schneiden weiterhin die Niederlande und Dänemark ab. Ursachen für Verschlechterung sind komplex Die Studie dokumentiert einen Rückgang der mathematischen und Lesekompetenz in 21 von 38 Ländern, wobei Deutschland mit einem Rückgang von 73 % auf 60 % besonders stark betroffen ist – nur die Niederlande und Zypern weisen größere Einbußen auf. Auch das psychische Wohlbefinden hat gelitten: Die Lebenszufriedenheit deutscher Jugendlicher sank von 75 % im Jahr 2018 auf 68 % im Jahr 2022. Übergewicht bei Kindern ist ein weiteres Problem: in Deutschland liegt der Anteil der Kinder mit Übergewicht unverändert bei rund 25 %, während in anderen Ländern eine Zunahme festgestellt wurde. Der Bericht warnt jedoch vor vorschnellen Schuldzuweisungen an digitale Medien oder mangelnde Bewegung – die Zusammenhänge seien deutlich komplexer. Paradigmenwechsel in der Kinder- und Familienpolitik gefordert UNICEF fordert umfassende politische Maßnahmen: Investitionen in benachteiligte Kinder (etwa durch das Startchancen-Programm), bessere psychische Gesundheitsangebote, tägliche gesunde Schulmahlzeiten, eine stärkere institutionelle Beteiligung von Kindern. Besonders wichtig sei der enge Austausch von Jugendlichen mit ihren Eltern, der nachweislich die Lebenszufriedenheit stärkt. Weiterhin macht der Bericht deutlich, dass auch wohlhabende Länder zunehmend Schwierigkeiten haben, stabile und unterstützende Rahmenbedingungen für Kinder zu schaffen – nicht zuletzt durch globale Krisen wie die Covid-19-Pandemie oder den Klimawandel. UNICEF ruft daher zu einem Paradigmenwechsel in der Kinder- und Familienpolitik auf, um langfristige Fortschritte im kindlichen Wohlbefinden zu sichern. Den kompletten Bericht sowie Einzelheiten zur Methodik erhalten Sie auf der Website von UNICEF.
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Grundsicherungsleistungen und Elterngeld im Unterhaltsrecht (Mo, 19 Mai 2025)
Leistungen der Grundsicherung sind bedarfsdeckend und stehen daher Unterhaltsforderungen in entsprechender Höhe entgegen; anderes gilt für den Elterngeldbezug i.H. von 300 € auch dann, wenn die Elterngeld beziehende Unterhaltsgläubigerin selbst Kindesunterhalt für sich verlangt. Wird gegen einen – wegen einer vorangegangenen einstweiligen Anordnung zur Unterhaltsleistung erhobenen – negativen Feststellungsantrag ein Widerantrag auf Leistung gestellt und spricht das Amtsgericht – unter Abweisung des Widerantrags – den Feststellungsantrag zu, begründet dies keine über die Abweisung hinausgehende Beschwer. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 12, m. Anm. Helmut Borth.
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Auskunftsverlangen zum Elternunterhalt verpflichteter Kinder (Mo, 19 Mai 2025)
Nach § 117 I SGBXII i.V. mit § 94 Ia SGBXII kann eine Auskunft nur verlangt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro vorliegen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der beruflichen Position der potentiell unterhaltspflichtigen Person ergeben oder auch im Wege der Amtsermittlung aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Presseberichten und Internetauftritten beschafft werden. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein den Grenzwert überschreitendes Einkommen vor, ist das Auskunftsverlangen in einem ersten Schritt auf die Frage nach den Einkommensverhältnissen zu beschränken. Erst wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für einen möglichen Anspruchsübergang vorliegen, können auch Auskünfte zur Höhe des Vermögens verlangt werden. Ein Auskunftsbescheid, der die immanenten Grenzen des § 117 SGBXII überschreitet, ist unheilbar rechtswidrig. Der Inhalt eines solchen Bescheides wird dabei auch durch die nach den beigefügten Formularen erwarteten Angaben konkretisiert. (Leitsätze des Rezensenten) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 12, m. Anm. Heinrich Schürmann. Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 2024, 1218 [LSe] {FamRZ-digital | }.
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Online-Eheschließung in Utah/USA (Mo, 19 Mai 2025)
Bei einer Online-Eheschließung vor einem Reverend in Utah, USA, mittels Videoübertragung der Nupturienten aus Deutschland handelt es sich i.S. des Art. 13 IV S. 1 EGBGB um eine Ehe im Inland, die nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Erkennt ein EU-Mitgliedstaat eine im Ausland geschlossene Ehe als wirksam an, trägt diese in sein nationales Personenstandsregister ein und stellt eine Eheurkunde aus, ist dieses Ehe-Anerkenntnis aufgrund der EU-Apostillenverordnung für deutsche Behörden bindend. Die Nachregistrierung der Ehe im Ausland kann eine nicht wirksam geschlossene Ehe nach § 1310 III Nr. 1 BGB heilen. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 12, m. Anm. Anna Gmehling.
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Neuer Selbststudiums-Artikel in FamRZ 2025, Heft 10 (Mi, 14 Mai 2025)
Heft 10 (erscheint am 15.5.2022) der FamRZ enthält mit „Entwicklungen im Statusrecht 2024“ von stv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang Keuter einen Artikel, der für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet ist. Damit haben Sie zum ersten Mal in diesem Jahr die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Artikel lesen Testen Sie Ihr Wissen zum Statusrecht Der Beitrag von Wolfgang Keuter gibt im Anschluss an FamRZ 2024, 574 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Statusrecht. Dabei behandelt der Autor folgende Punkte: I. Gesetzliche Neuerungen II. Abstammungsrecht Mutterschaft Vaterschaft Vaterschaftsanfechtung Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung Auslandsbezug Verfahrensrecht III. Adoptionsverfahren Namensrecht bei Volljährigenadoption Beteiligung des privaten Samenspenders, § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB Adoption durch Ehegatten, § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB Volljährigenadoption, § 1767 BGB Auslandsbezug Adoptionsverfahrensrecht Sonstiges IV. Namensrecht Geburtsname des Kindes Angleichungserklärung, Art. 47 EGBGB § 3 NÄG V. PStG Eheregister Geburtenregister Berichtigung So funktioniert das Selbststudium - Schritt für Schritt Wenn Sie den Artikel gelesen haben, loggen Sie sich mit Ihren FamRZ-digital-Zugangsdaten in das FAO-Testportal ein. Sie sind noch kein Abonnent von FamRZ-digital? Mit wenigen Klicks registrieren Sie sich für unser Online-Angebot und erhalten umgehend Ihre Login-Daten. Beantworten Sie nun 4 Fragen zum eben gelesenen Text. Nach erfolgreichem Abschluss des Tests erhalten Sie sofort Ihr Fortbildungszertifikat per E-Mail. Legen Sie dieses bei Ihrer Rechtsanwaltskammer vor. Noch Fragen? Lesen Sie die FAQ unter § 15 FAO Selbststudium, um mehr über dieses Angebot der FamRZ zu erfahren.
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Internationale Zuständigkeit in grenzüberschreitendem Sorgerechtsfall (Mi, 14 Mai 2025)
Mit Beschluss vom 9.4.2025 (Az.: 1 BvR 1618/24) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer Mutter in einem grenzüberschreitenden Sorgerechtsstreit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen mehrere fachgerichtliche Entscheidungen in Deutschland, die eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder dem in Dänemark lebenden Vater zugesprochen hatten. Vater behielt Kinder nach Besuch bei sich in Dänemark Hintergrund ist ein seit Jahren andauernder Konflikt zwischen geschiedenen Eltern, die um das Sorgerecht für zwei ihrer vier Kinder streiten. Nachdem der Vater die Kinder im Jahr 2021 entgegen einer Umgangsvereinbarung nicht nach Deutschland zurückführte, sondern in Dänemark behielt, führten beide Elternteile Verfahren zur Erlangung des alleinigen Sorgerechts – in Deutschland und in Dänemark. Dänische Gerichte sprachen dem Vater schließlich das Sorgerecht zu. Die deutschen Gerichte erklärten sich angesichts des dauerhaften Aufenthalts der Kinder in Dänemark für unzuständig in der Hauptsache. Eine Rückführung der Kinder nach Deutschland erfolgte nicht, weil die dänischen Gerichte Härtefallgründe im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) annahmen, die einer Rückgabe entgegenstanden. Gerichtsentscheidungen verletzen keine Grundrechte der Mutter Das Bundesverfassungsgericht stellt nun fest, dass die angegriffenen Entscheidungen keine Grundrechte der Mutter verletzen. Insbesondere sei das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG durch die verneinte internationale Zuständigkeit nicht verletzt. Die Kinder hielten sich seit über zwei Jahren ununterbrochen in Dänemark auf, seien dort schulisch und sozial integriert und hätten ihren Wunsch geäußert, beim Vater zu leben. Diese Faktoren rechtfertigten die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Dänemark im Sinne des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ). Auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch sei durch die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht verletzt. Die Auslegung des KSÜ durch das Oberlandesgericht erfolgte auf tragfähiger Tatsachengrundlage und im Einklang mit verfassungsrechtlichen Anforderungen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde zusätzlich gegen vorläufige Entscheidungen im Eilverfahren richtete, war sie bereits unzulässig, da ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt wurde. Weitere Details zur Entscheidung entnehmen Sie der offiziellen Pressemitteilung des BVerfG.
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Zahlung von Notarkosten bei unerkannt geschäftsunfähigem Auftraggeber (Mi, 14 Mai 2025)
Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 11. Vorinstanz: KG, FamRZ 2024, 1714 {FamRZ-digital | }.
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Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach Art. 13 EuErbVO (Di, 13 Mai 2025)
Art. 13 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, die eine Bestätigung erlangen möchte, dass das Versäumnis, fristgerecht eine Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft abzugeben, für sie keine Rechtswirkungen entfaltet, nicht für die Erteilung einer solchen Bestätigung zuständig sind.
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Synopse zu Gesetzesnovellen im Kinderschutz (Mo, 12 Mai 2025)
Das DIJuF hat eine Synopse zu den Änderungen erstellt, die sich durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (BGBl. 2025 I Nr. 107 vom 8.4.2025) im SGBVIII und im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ergeben. Die Änderungen im SGBVIII treten am 1.7.2025 in Kraft, die Änderungen im KKG am 1.1.2026. Trotz Unsicherheiten nach dem Koalitionsbruch Ende 2024 konnte das Gesetz noch in der letzten Legislaturperiode verabschiedet werden – Bundestag und Bundesrat stimmten im Januar bzw. März 2025 zu. Die Synopse können Sie auf der Website des DIJuF einsehen bzw. herunterladen. Neue gesetzliche Grundlagen für besseren Schutz und mehr Transparenz Die Änderungen im SGBVIII und im KKG betreffen insbesondere Akteneinsichts- und Auskunftsrechte sowie die telefonische Beratung im medizinischen Kinderschutz. Weiterer Kernpunkt des vorliegenden Gesetzes ist die Schaffung eines Gesetzes zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG), das am 1.7.2025 in Kraft tritt. Der bzw. die Beauftragte soll gemeinsam mit einem gesetzlich verankerten Betroffenenrat und einer Aufarbeitungskommission für mehr Sichtbarkeit und systematische Aufarbeitung sorgen. Zugleich wird eine Berichtspflicht gegenüber Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung eingeführt. Zur Prävention wird das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit künftig zusammen mit den Ländern bundeseinheitliche Qualifizierungsangebote für Fachkräfte entwickeln. Diese Regelung tritt jedoch erst zum 1.1.2026 in Kraft.
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Kindes- und Elternanhörung im Rechtspflegerverfahren (Mo, 12 Mai 2025)
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung gemäß §§ 159 ff. FamFG besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet. Wird in Verfahren gemäß § 1674 II BGB ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB gestellt, wird eine Vorlage an den Richter gemäß §§ 5 I Nr. 2, 6 RPflG zu prüfen sein. Denn aufgrund des zu bejahenden engen Zusammenhangs zwischen dem Verfahren nach § 1674 II BGB und einem Verfahren nach § 1671 BGB dürfte die einheitliche Bearbeitung durch den Richter geboten sein. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 11, m. Anm. Ansgar Fischer.
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Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 III Buchst. b EuErbVO (Do, 08 Mai 2025)
Die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 III Buchst. b EuErbVO setzt voraus, dass diese einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder auf Anerkennung einer Entscheidung in einem Verfahren nach Art. 39 Abs. 2, Art. 45 ff. EuErbVO dient und in jenem Verfahren vorgelegt werden soll.
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Verletzung des Verfahrensrechts als rechtswidriger Grundrechtseingriff (Di, 06 Mai 2025)
Eine Verletzung von Rechten i.S. von § 62 I FamFG kann im Falle einer Verletzung von Verfahrensrecht gegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Als gravierende Fehler kommen die nicht rechtzeitige Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen oder das Unterbleiben seiner verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung in Betracht. (Leitsatz der Redaktion
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