Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Untätigkeit eines Notars bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses (Fri, 22 Sep 2023)
Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 II BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 I S. 3 BGB verlangen.
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Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung (Thu, 21 Sep 2023)
Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.
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Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Ausland (Wed, 20 Sep 2023)
Die Rechtshängigkeit eines in der Schweiz betriebenen Scheidungsverfahrens ist zu beachten, auch wenn diese nach Schweizer Recht bereits mit Einreichung des Scheidungsbegehrens bei Gericht eintritt. Der Wechsel von einer Scheidung auf Klage eines Ehegatten zu einer Scheidung auf gemeinsames Begehren lässt die einmal begründete Rechtshängigkeit unverändert fortbestehen. Die frühere Rechtshängigkeit in der Schweiz wäre nur dann unbeachtlich, wenn dem inländischen Antragsteller durch die Anwendung der Schweizer lex fori ein unzumutbarer Nachteil drohen würde. (Leitsätze der Redaktion)
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Keine Verfassungsbeschwerde bei fehlendem Erlass einer einstweiligen Anordnung durch OLG (Mon, 18 Sep 2023)
Soweit einem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt ist, die auch zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von deren Rechten befugt wäre, ist ein nicht allein sorgeberechtigter Elternteil nicht berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft im Namen des Kindes Verfassungsbeschwerde einzulegen. Gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts nach § 64 III FamFG, die Vollziehbarkeit einer familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung nicht auszusetzen bzw. keine der familiengerichtlichen Entscheidung entgegenstehende einstweilige Anordnung zu erlassen, ist mangels Rechtswegerschöpfung die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Entscheidungen nach § 1671 I S. 2 Nr. 2 BGB sind nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1389 {FamRZ-digital | }). Auf eine persönliche Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren kann nicht verzichtet werden, wenn eine Anhörung mehr als ein Jahr zuvor in einem Umgangsverfahren erfolgt ist und bereits nach der Einleitung abgebrochen werden musste. (Leitsätze der Redaktion)
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Personalstatut und Namensführung eines Kindes eritreischer Flüchtlinge (Mon, 18 Sep 2023)
Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Ehegatten des Flüchtlings jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten ausschließlich dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts. Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen (Fortführung von Senatsbeschluss v. 19.2.2014 - XII ZB 180/12 -, FamRZ 2014, 741 {FamRZ-digital | }). Die Frist nach § 1617b I S. 1 BGB zur Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit Abgabe der Sorgeerklärungen und ist nicht von der Kenntnis der Eltern abhängig. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 20, m. Anm. Aron Johanson. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Beschwer im Eheaufhebungsverfahren (Mon, 18 Sep 2023)
Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen - die Eheaufhebung beantragenden - Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 II Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen - ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden - Ehegatten ein solcher nach Abs. II Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 I FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 20, m. Anm. Marina Wellenhofer. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Keine Erkenntnisse zu Rassismus in Jugendämtern und Familiengerichten (Mon, 18 Sep 2023)
Um die Vorbeugung rassistischer oder vermeintlich rassistischer Vorgehensweisen in Jugendämtern, Familiengerichten und Standesämtern ging es in einer Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 20/8038) an die Bundesregierung. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/8187) mitteilt, sei sie zwar in der Vergangenheit vereinzelt mit Bürgereingaben befasst gewesen, in denen rassistische Diskriminierungen durch Jugendämter geschildert wurden. Diese Schilderungen hätten sich aber nicht verifizieren lassen. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, ob es strukturelle Diskriminierungen im Zusammenspiel von Jugendämtern und Familiengerichten in Deutschland gebe und der Bundesregierung seien keine Fälle von rassistischer Diskriminierung durch Standesbeamtinnen und -beamte bekannt. Ungewöhnlich hohe Zahl von Inobhutnahmen? Die Fragesteller thematisierten auch den „außergewöhnlich hohen (relativen) Anteil der Inobhutnahmen wegen dringender Kindeswohlgefährdung von Kindern mit ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils“. In ihrer Antwort relativiert die Bundesregierung die Zahlen: Die Zahl der Kinder und Jugendlichen mit ausländischer Herkunft, die 2022 wegen Kindeswohlgefährdung von Jugendämtern aufgenommen wurden, sei im Vergleich zu 2021 zwar leicht gestiegen. Den Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe des Statistischen Bundesamtes zufolge, auf die die Bundesregierung verweist, lag der Anteil an Inobhutnahmen von Kindern mit ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils 2022 bei 44 Prozent. 2021 waren es 41,6 Prozent. Damit entsprächen die Zahlen weiter dem Anteil an Familien mit Migrationshintergrund und Kindern unter 18 Jahren in der Bevölkerung, schreibt die Bundesregierung in der Antwort. Dieser sei zwischen 2021 und 2022 nämlich ebenfalls von 40,1 Prozent auf 42,2 Prozent leicht angestiegen. Zum Weiterlesen: Islam und deutsche Familiengerichtsbarkeit - Studie von Dutta/Aiwanger kostenlos herunterladen
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Familienrecht in Europa: Sonderheft 18, 2023 (Wed, 13 Sep 2023)
Am 15.9.2023 erscheint das jährliche Sonderheft 18 der FamRZ mit dem Schwerpunkt Europäisches Familienrecht. Die Mitglieder des internationalen Beirats der FamRZ sowie weitere Autorinnen und Autoren aus dem In- und Ausland berichten auch dieses Jahr zu Gesetzgebung und Rechtsprechung in ihren Ländern. Als FamRZ-Abonnent können Sie die Sonderausgabe jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Entwicklungen im Europäischen Personen- und Familienrecht Wie jedes Jahr blicken Christian Kohler und Walter Pintens auch im diesjährigen Heft 18 auf die Entwicklungen im Europäischen Personen- und Familienrecht zurück. Der Bericht greift im Anschluss an die letzte Zusammenfassung in FamRZ 2022, 1405 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} folgende Themen auf: Initiativen und Vorhaben der Europäischen Union Deutsches Begleitgesetz zum Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 2019 Kinderehen in Deutschland und Freizügigkeit in der EU Rechtsprechung des EuGH zur Erbrechtsverordnung Antrag auf Eintragung einer Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeit der Unionsbürger und zum europäischen internationalen Familienrecht Haager Konferenz für internationales Privatrecht Neues aus Italien und Norwegen Prof. Dr. Salvatore Patti (Rom) berichtet über die Entwicklung des Familienrechts in Italien im Laufe des Jahres 2022. Diese ist in erster Linie durch einen gesetzgeberischen Eingriff gekennzeichnet, der Änderungen im Zivilprozess mit sich brachte und auch einige Aspekte des Familienverfahrensrechts berührte. Was die Rechtsprechung betrifft, so ist eine Reihe von Urteilen von Bedeutung, darunter eine Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Familiennamen und ein Urteil der Vereinigten Senate des Kassationshofs zur Leihmutterschaft. Interessant ist auch ein Urteil des Kassationshofs zu den Grenzen des Umgangsrechts der Großeltern mit ihren Enkelkindern. Im Jahr 2020 überarbeitete Norwegen das Biotechnologiegesetz. Seitdem ist in dem Land die Eizellenspende erlaubt. Wie Prof. Dr. Anneken Kari Sperr (Bergen) in Heft 18 berichtet, fällt die konkrete Ausgestaltung im Vergleich zu anderen nordischen Ländern aber eher restriktiv aus. Alle weiteren Länderberichte auf einen Blick Weitere Berichte befassen sich mit aktuellen Entwicklungen im Familienrecht, Personenrecht und Erbrecht in England und Wales (von Prof. Dr. Dr. Jens Scherpe) Frankreich (von Prof. Dr. Frédérique Ferrand) Irland (von Dr. Brian Sloan) Niederlande (von Prof. Dr. Willem Breemhaar) Polen (von Dr. Błażej Bugajski) Schweiz (von Dr. Regina E. Aebi-Müller) Slowenien (von Prof. Dr. Barbara Novak) Spanien (von Prof. Dr. José Ferrer i Riba) Tschechische Republik (von Dr. Lenka Westphalová) Auch im Rechtsprechungsteil der FamRZ 2023, Heft 18 liegt der Schwerpunkt auf IPR, europäischem Recht und deutschem Recht mit Auslandsbezug. Zudem erwarten Sie Buchbesprechungen zu thematisch relevanten Veröffentlichungen.
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Väter-Wünsche und Wirklichkeit stimmen nicht überein (Wed, 13 Sep 2023)
Bundesfamilienministerin Lisa Paus veröffentlichte gestern in Berlin den neuen Väterreport. Dieser beschreibt auf Basis amtlicher Statistiken, wissenschaftlicher Studien und repräsentativer Bevölkerungsbefragungen die Lebenslagen, Werte und Einstellungen von Vätern in Deutschland. Er nimmt erstmals auch verschiedene Vätertypen und ihre Wünsche, Aufgabenteilung und berufliche Situation in den Blick. Die Publikation ist auf der Website des BMFSFJ zu finden. Mehr Väter wünschen sich partnerschaftliche Aufteilung Das gesellschaftliche Vaterbild und die eigenen Vorstellungen von Vätern, wie sie ihre Rolle ausüben wollen, haben sich in den letzten Jahrzehnten gewandelt. Der vorliegende Väterreport zeigt, dass sich Väter stärker als früher eine partnerschaftlich organisierte Aufgabenteilung wünschen. Mehr Väter nehmen heute Elternzeit und sie verbringen mehr Zeit mit ihren Kindern: 2019 waren es durchschnittlich 3 Stunden an Wochentagen – 1999 nur 1,9 Stunden. Knapp zwei Drittel der Väter wünschen sich jedoch mehr Zeit für die Kinder. Viele Väter wünschen sich eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung. Der Anteil der Väter, die Elternzeit nehmen und dabei Elterngeld beziehen steigt stetig an: Während im Jahr 2008 der Vater jedes fünften Kindes in Deutschland Elterngeld bezogen hat, ist der Anteil bei den 2020 geborenen Kindern auf knapp 44 Prozent angestiegen. Der Bericht zeigt, dass Elternzeit und Elterngeld eine sehr hohe Bedeutung haben: 34 Prozent der Familien, in denen beide Elternteile Elternzeit genommen haben, sagen, dass sie dadurch zu einer gerechteren Aufgabenteilung gefunden haben. Insbesondere Elternzeiten von Vätern, die über zwei Partnermonate hinaus gehen, wirken sich positiv auf die partnerschaftliche Aufgabenteilung aus. Väter verharren im traditionellen Familienbild Der Bericht zeigt, dass jeder zweite Vater findet, dass kleine Kinder genauso gut von ihrem Vater betreut werden können wie von ihrer Mutter und jeder zweite Vater möchte gern die Hälfte der Betreuung übernehmen. Tatsächlich tun dies nur 21 Prozent. Insgesamt wollen 43 Prozent der Väter einen größeren Anteil der Kinderbetreuung übernehmen als sie dies aktuell leisten. Eine ähnliche Diskrepanz zeigt sich beim Erwerbsverhalten: Mittlerweile befürworten knapp zwei Drittel der Väter gleiche berufliche Chancen und die finanzielle Unabhängigkeit beider Elternteile. Gleichzeitig verharren Väter im traditionellen Familienbild, wenn es um die zeitliche Aufteilung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit geht. Väter machen seltener als Mütter berufliche Abstriche zugunsten der Familie und gehen weniger in Teilzeit (2022: Väter 8%, Mütter 68%). Trotzdem nahm – so der Report – die Väterfreundlichkeit der Unternehmen zu. So hat sich der Anteil der Unternehmen, in denen männliche Führungskräfte Elternzeit nehmen, seit 2015 auf heute 34 Prozent verdoppelt. Quelle: Pressemitteilung Nr. 067 des Bundesfamilienministeriums vom 12.9.2023
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Wechsel der Pflegefamilie wegen befürchteter Überforderung verfassungsgemäß (Thu, 07 Sep 2023)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die sich gegen den Wechsel ihres langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie wenden, nicht zur Entscheidung angenommen. Entwicklungsverzögerungen des Kindes führten zu Wechsel der Pflegefamilie Die Beschwerdeführenden waren für mehr als vier Jahre die Pflegeeltern eines im September 2018 geborenen Kindes. Bei dem Kind zeigten sich Entwicklungsverzögerungen, die wohl auf einen Drogenkonsum seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen waren. Die Vormündin des Kindes und das Jugendamt befürchteten eine Überforderung der beschwerdeführenden Pflegeeltern und brachten das Kind bei anderen Pflegeeltern unter, die aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut sind. Die Beschwerdeführenden wehrten sich hiergegen letztlich erfolglos vor den Familiengerichten. Diese sahen bei einem Verbleib bei den bisherigen Pflegeeltern eine größere Gefahr für das Kindeswohl als bei einem Wechsel zu den neuen Pflegeeltern. Durch Wechsel wurde Kindeswohl geschützt Verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden, so das BVerfG. Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG könnten sich Pflegeeltern nicht stützen. Das zugunsten der bisherigen Pflegeeltern wirkende Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere komme es maßgeblich auf das Wohl des Kindes an. Ist zu erwarten, dass diesem mit einem Wechsel der Pflegefamilie trotz des Bindungsabbruchs zu den bisherigen Pflegeeltern eher gedient ist, setzten sich die Interessen des Kindes gegen die seiner vormaligen Pflegeeltern durch. Quelle: Pressemitteilung Nr. 79/2023 des Bundesverfassungsgerichts vom 7.9.2023
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Einigungsgebühr im Umgangsverfahren (Wed, 06 Sep 2023)
Ein im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs geschlossener und gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich kann eine 1,0 Einigungsgebühr zur Entstehung bringen.
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Dr. Daniela Recknagel ist neue Richterin am Bundesgerichtshof (Wed, 06 Sep 2023)
Der Bundespräsident hat Richterin am Oberlandesgericht Dr. Daniela Recknagel zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt. Frau Dr. Recknagel ist dem XII. Zivilsenat zugewiesen, der vornehmlich für das Familienrecht, das Betreuungsrecht und das gewerbliche Mietrecht zuständig ist. Dr. Recknagel ist ausgewiesene Familienrechtlerin Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel ist 43 Jahre alt. Nach dem Abschluss ihrer juristischen Ausbildung und einer siebenmonatigen Tätigkeit als Rechtsanwältin trat sie im August 2007 in den höheren Justizdienst des Landes Hessen ein. Dort war sie in der Proberichterzeit bei den Amtsgerichten Wetzlar und Kirchhain tätig. Bei dem Amtsgericht Kirchhain wurde sie im Februar 2011 zur Richterin am Amtsgericht ernannt. Von dort war Frau Dr. Recknagel in der Zeit von Dezember 2013 bis August 2014 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgeordnet und in der Zeit von Mai 2017 bis April 2020 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesgerichtshof. Unmittelbar anschließend folgte eine weitere Abordnung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die bis April 2021 dauerte. Im Laufe dieser Abordnung wurde Frau Dr. Recknagel im Februar 2021 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Richterin am Oberlandesgericht befördert. Frau Dr. Recknagel kann auf eine rege Publikationstätigkeit im Familienrecht, vor allem zum Versorgungsausgleichsrecht, zurückblicken. Sie kommentiert im Münchener Kommentar und im Prütting/Gehrlein. Quelle: Pressemitteilung Nr. 154/2023 des BGH vom 5.9.2023
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Vor- und Nacherbschaft - Beiladung eines Testamentsvollstreckers (Tue, 05 Sep 2023)
Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab. Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß. Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen. Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.
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Vollstreckungsschutz im Anschluss an Zwangsräumung (Tue, 05 Sep 2023)
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann nicht nur wegen Gefahren für Leben und Gesundheit während der Räumung, sondern auch für Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an eine Zwangsräumung gewährt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO ist in der Regel zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die zum Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen, auch wenn die Aussichten auf Besserung nur gering sind. Ohne Darlegung eigener Sachkunde oder Zuziehung eines weiteren Sachverständigen darf das Gericht nicht von den Feststellungen des beauftragten medizinischen Gutachters abweichen. Die Beweisaufnahme zu einem Vollstreckungsschutzantrag erfolgt nach den Regeln des Strengbeweises. Informell gewonnene Erkenntnisse darf das Gericht nur verwerten, nachdem den Parteien dazu rechtliches Gehör gewährt wurde. (Leitsätze der Redaktion)
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Rückführung eines Kindes zur Pflegemutter nach Trennung vom pädophilen Pflegevater (Mon, 04 Sep 2023)
Zur Rückführung eines Kindes zur Pflegemutter, die das Kind seit der Geburt fünf Jahre betreut hat, nach Trennung vom pädophilen Pflegevater und zwischenzeitlicher Unterbringung des Kindes in einer Wohngruppe für drei Jahre. Die erforderliche Abwägung für das Kindeswohl muss unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens und der Entwicklung des Kindes in der Wohngruppe erfolgen. Dabei kommt es nicht in erster Linie entscheidend darauf an, ob der Lebensmittelpunkt des Kindes zwischenzeitlich an dieser Stelle eingerichtet ist, sondern darauf, ob es an diesem Aufenthaltsort eingebunden, verortet und verwurzelt ist, und darauf, ob das Kind im Falle seiner Rückführung wieder an die über fast fünf Jahre entstandenen Bindungen zur Pflegemutter anknüpfen könnte. Zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung nach Verurteilung des Pflegevaters wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften nach Einholung eines sexualmedizinischen, forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Zur Würdigung eines psychologischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht und einer privaten methodenkritischen Stellungnahme. Zur Bewertung des Kindeswillens nach Aufklärung des Kindes über die gegen die Pflegeeltern gerichteten Vorwürfe. Zum Erlass einer Dauerverbleibensanordnung gemäß § 1632 IV S. 2 BGB. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 19, m. Anm. Barbara Veit.
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Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Mon, 04 Sep 2023)
Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an Senatsurteil v. 6.12.2022 - VI ZR 73/21 -, FamRZ 2023, 401 {FamRZ-digital | } = VersR 2023, 256). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 19, m. Anm. Johanna Croon-Gestefeld.
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Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation und betriebliche Direktversicherung (Mon, 04 Sep 2023)
Zu den Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen (EuGH, Urteil v. 1.3.2011 - Rs. C-236/09 -, NJW 2011, 907 = FamRZ 2011, 1127 [LS. m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | } - Association belge des Consommateurs Test-Achats) auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 19, m. Anm. Walther Siede.
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Familienrechtliche Presseschau August 2023 (Mon, 04 Sep 2023)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Eckpunktepapier des BMJ zu einer Reform des Unterhaltsrechts Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat am 25.8.2023 ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt (zur Reformbedürftigkeit und weiteren Aspekten des Unterhaltsrechts s. auch FamRZ-Podcast Folge 15 mit Gudrun Lies-Benachib). Die unterschiedlichsten Stimmen wurden daraufhin laut: Simone Schmollack meint in der TAZ zum Beispiel, dass Buschmanns Vorstoß "brandgefährlich" sei und Mütter und Väter gegeneinander ausspiele. Christiane Cichy schreibt für den MDR, dass die Reform einen wesentlichen Fakt ignoriere, nämlich dass "etwa die Hälfte aller Alleinerziehenden [...] laut Deutschem Jugendinstituts (DJI) gar keinen Cent Unterhalt vom anderen Elternteil" erhält. Stefanie Unbehauen kann den Gegenwind in der Berliner Zeitung nicht verstehen, "die wenigsten, die sich selbst als alleinerziehend bezeichnen, sind dies tatsächlich auch." Auch Heike Klovert , dass es gut ist, wenn engagierte Väter weniger Unterhalt zahlen müssen. Die "Zahlväter" hingegen . Süddeutsche Zeitung | Jutta Allmendinger und Thorsten Frei im Interview In der SZ führen die Soziologin Jutta Allmendinger und der CDU-Politiker Thorsten Frei ein Streitgespräch über Familienpolitik. Allmendinger kritisiert das Ehegattensplitting und die Witwenrente scharf: Beides halte Frauen vom Arbeiten ab und mache sie abhängig. Thorsten Frei kontert: Hände weg vom geltenden System. Die ZEIT | Sabine Walper im Interview mit Jeannette Otto Schadet es den Kindern, wenn die Familie zum Versuchslabor wird, fragte die ZEIT Sabine Walper im August. Wissenschaftlich könne sie für etliche der modernen Familienformen komplett Entwarnung geben, so die Psychologin. Und sie finde: Das Recht sollte von den sozialen Eltern längst gelebte Mitverantwortung endlich angemessen abbilden. Absage an das Wechselmodell als Leitbild WELT | Sabine Menkens Die 2015 vom Bundesfamilienministerium beauftragte Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“, die sich mit dem Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien befasst, ist endlich online abrufbar, berichtet die WELT. Dass dass die lang erwartete Studie keinen eindeutigen Beleg für die Überlegenheit des Wechselmodells ergeben hat, sei Vaterrechtsaktivisten ein Dorn im Auge, heißt es weiter. "Sie argwöhnen schon lange, dass das Ministerium die Studie in seinem Sinne habe 'frisieren' lassen."
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Konkretes zur Kindergrundsicherung (Mon, 04 Sep 2023)
Am 28.8.2023 haben Bundesfamilienministerin Lisa Paus, Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in der Bundespressekonferenz die neue Kindergrundsicherung vorgestellt. Mit dieser fasst die Bundesregierung alle relevanten Leistungen für Kinder zu einer Leistung zusammen. Bis zu 5,6 Millionen armutsbedrohte Kinder und ihre Familien sollen damit erreicht werden. Der Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung soll zeitnah vom Bundeskabinett beschlossen werden. Im Jahr 2025 soll die Kindergrundsicherung erstmals ausgezahlt werden. Kindergeld wird von Kindergarantie- und Kinderzusatzbetrag abgelöst Die Kindergrundsicherung soll aus einem für alle Kinder gleich hohen Kindergarantiebetrag bestehen, der das heutige Kindergeld ablöst, und aus einem einkommensabhängigen Kinderzusatzbetrag. Zusammen decken Kindergarantiebetrag und Kinderzusatzbetrag das soziokulturelle Existenzminimum für Kinder ab. Mit dem Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung werden Familien mit weniger Einkommen stärker unterstützt. Um von Armut bedrohte Familien und ihre Kinder besser zu erreichen, werden zudem die Antragsverfahren erleichtert und digitalisiert. Unterhaltszahlungen werden künftig nur zu 45 Prozent als Einkommen in die Berechnung des Zusatzbetrages einfließen und nicht mehr zu 100 Prozent wie bisher. Bei Schulkindern und Teenagern ist ein Mindestverdienst der Alleinerziehenden von 600 Euro Voraussetzung für die verbesserte Anrechnung von Unterhaltsvorschuss. Quelle: Aktuelle Meldung des BMFSFJ vom 29.8.2023
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Reform des Unterhaltsrechts geplant (Mon, 04 Sep 2023)
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat am 25.8.2023 ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt (zur Reformbedürftigkeit s. FamRZ-Podcast Folge 15 mit Gudrun Lies-Benachib). Das Papier betrifft den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt in Familien, in denen sich beide Eltern nach der Trennung erheblich an der Betreuung ihrer Kinder beteiligen. Es zielt vor allem auf klare Regelungen in Fällen des sogenannten „asymmetrischen Wechselmodells“. Beabsichtigt sei, so das BMJ, mit der Reform eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen zu berücksichtigen. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte: Unsere Reform, das ist mir ganz wichtig, soll kein Väter-Gesetz werden und kein Mütter-Gesetz - sondern ein echtes Familiengesetz - mit dem Kindeswohl als oberstem Maßstab. Wenn das Unterhaltsrecht für weniger Streit sorgt und wenn sich beide Eltern bei der Betreuung der Kinder engagieren, dann ist das gut für alle - gerade auch für die Kinder. Dafür muss das Unterhaltsrecht faire und gerechte Rahmenbedingungen setzen. Genau um die geht es uns. Wichtig ist uns außerdem, dass wir den Betreuungsunterhalt endlich gerechter gestalten. Die geltenden Regeln gehen oft zum Nachteil von unverheirateten Müttern mit niedrigem Einkommen. Auch das müssen wir ändern. Der Bundesjustizminister betonte außerdem, dass das nun vorliegende Eckpunktepapier nicht das Ende der Debatte sein solle, sondern ein Anfang. In der Bundesregierung, mit der Wissenschaft und mit der Rechtspraxis sowie mit den betroffenen Trennungsfamilien solle in den kommenden Wochen intensiv und offen diskutiert werden. Vorgeschlagene Neuerungen im Eckpunktepapier Reform des Kindesunterhalts Das Eckpunktepapier schlägt klare gesetzliche Vorgaben dafür vor, wie die Unterhaltslasten im asymmetrischen Wechselmodell zu verteilen sind. Wenn ein Elternteil mehr verdient als der andere, dann soll er auch künftig mehr Unterhaltslasten zu tragen haben. Künftig soll aber nicht mehr nur die Betreuungslast des hauptbetreuenden Elternteils Berücksichtigung finden; ins Gewicht fallen soll auch, dass der mitbetreuende Elternteil sich substantiell in die Betreuung einbringt. Dabei kommt ein pauschalierender Ansatz zum Tragen. Berechnet werden soll der Betreuungsanteil anhand eines nachprüfbaren, objektiven Kriteriums: der Anzahl der Übernachtungen des Kinds beim jeweiligen Elternteil pro Jahr. Die vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung des mitbetreuenden Elternteils wird im Eckpunktepapier genauer erläutert. Für die anderen Betreuungskonstellationen (Residenz- und Wechselmodell) soll sich an der Verteilung der Unterhaltslasten nichts ändern. Für das symmetrische Wechselmodell wird allerdings eine neue Vertretungsregel vorgeschlagen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können. Das bisher erforderliche vorgeschaltete Sorgerechtsverfahren würde dann nicht mehr erforderlich sein. Angleichung des Betreuungsunterhalt verheirateter und nicht verheirateter Eltern Für Eltern, die vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, sollen beim Betreuungsunterhalt die gleichen Regeln gelten wie für vormals verheiratete Paare. Dies wirkt sich vor allem dann aus, wenn der betreuende Elternteil schon vor der Geburt der Kinder über ein deutlich geringeres Einkommen verfügte. Aber auch betreuende Elternteile, die mit dem anderen Elternteil zusammengelebt haben, sollen beim Betreuungsunterhalt bessergestellt werden: Für den Mindestunterhalt des nichtverheirateten Elternteils soll ein höherer Referenzpunkt gesetzt werden. Gesetzliche Regelung des notwendigen Selbstbehalts Der notwendige Selbstbehalt, der derzeit durch die Oberlandesgerichte in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt wird, soll eine gesetzliche Regelung erfahren. Eine inhaltliche Änderung wird insofern vorgesehen, als die im Selbstbehalt enthaltenen pauschalen Wohnkosten an die regionalen Unterschiede angepasst werden sollen. Hierzu soll auf das Wohngeldgesetz verwiesen werden. Das Eckpunktepapier ist hier abrufbar. Ein FAQ zu dem Papier ist hier abrufbar. Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/2023 des BMJ v. 25.8.2023
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Die Genehmigungstatbestände der §§ 1851 bis 1854 BGB nach neuem Recht (Thu, 24 Aug 2023)
In Heft 17 der FamRZ erscheint der Beitrag „Die Genehmigungstatbestände der §§ 1851 bis 1854 BGB nach neuem Recht" von Dipl.-Rechtspflegerin Dagmar Zorn. Heft 17 erscheint am 1.9.2023. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Änderungen bei den Genehmigungstatbeständen Durch das am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl 2021 I 882) wurden die weitgehend bisher in § 1822 BGB enthaltenen Genehmigungstatbestände in neue Vorschriften überführt. Der neuen Systematik folgend wurden zudem weitere bisher in anderen Vorschriften geregelte Genehmigungserfordernisse in die im Artikel vorgestellten Vorschriften aufgenommen. Die Genehmigungstatbestände wurden zum Teil aber auch erweitert. Der Beitrag knüpft an die Ausführungen zu § 1850 BGB in FamRZ 2023, 915 ff. {FamRZ-digital | } an und gibt einen Überblick über die neuen Regelungen der §§ 1851 ff. BGB; im Fokus des Beitrags stehen die sachlichen Änderungen, die durch das neue Recht eingetreten sind.
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Reform des Namensrechts (Wed, 23 Aug 2023)
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. Die Änderungen im Überblick Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärte, dass das neue Namensrecht neue Freiheiten schafft und niemandem etwas wegnimmt. Es sei „der stimmige Auftakt für unsere Modernisierung des Familienrechts.“ Folgende Änderungen sind vorgesehen: Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt. Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren. Es ist vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können. Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder Einbenannten Stiefkindern soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt. Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder geschiedener Eltern. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Eine entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger Jede volljährige Person soll ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen können, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Hierfür sollen drei Varianten zur Verfügung stehen: (1) der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils; (2) die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt; (3) die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen. Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familiennamen fortgelten. Geschlechtsangepasste Familiennamen Unter bestimmten Voraussetzungen es künftig möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie – für Frauen – insbesondere der sorbischen Tradition entspricht (z.B. Kralowa in Abwandlung von Kral). Offenstehen soll diese Möglichkeit neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist. Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit soll das Namensrecht künftig Rücksicht nehmen. Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, soll auch ein Patronym – das heißt eine Ableitung vom Vornamen des Vaters – bestimmt werden können (z.B. Johannsen in Abteilung von Johann als dem Vornamen des Vaters). Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation soll auch die matronymische Form, also die Namensableitung vom Vornamen der Mutter möglich sein. Angehörige der dänischen Minderheit sollen ihren Kindern – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) erteilen können, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (z.B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters). Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können. Volltext: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts Zum Weiterlesen: Im FamRZ-Beitrag „Die Namensregelungsobsession geht weiter" unterzieht Anatol Dutta die im Referentenentwurf des BMJ vorgeschlagenen Regelungen zur Zulässigkeit von Doppelnamen und zu geschlechtsangepassten Formen des Familiennamens einer ersten kritischen Analyse. Mit dem ersten Entwurf einer Reform beschäftigte sich auch Christiane von Bary in FamRZ-Newsletter 6/2022. Hörenswert ist zudem FamRZ-Podcast Folge 2: Das deutsche Namensrecht, in der Anatol Dutta zu Gast war. Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/2023 v. 23.8.2023
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Bundesregierung beschließt Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz (Wed, 23 Aug 2023)
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag („Selbstbestimmungsgesetz“) beschlossen. Damit ist der Weg frei für die parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs, den Bundesfamilienministerin Lisa Paus und Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegt haben. Das Selbstbestimmungsgesetz soll es einfacher machen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Es soll das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ablösen. Keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft vornehmlich das Verfahren, mit dem trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihre Vornamen bewirken können. Das Gesetz soll keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen treffen. Die wesentlichen Regelungsinhalte des Entwurfs sind wie folgt: Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt; es muss kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen werden, die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden. Einjährige Sperrfrist für erneute Änderung Für Minderjährige sollen folgende Regelungen gelten: Für Minderjährige bis 14 Jahren sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung abgeben können; die Minderjährigen sollen sie nicht selbst abgeben können. Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll - wie im Familienrecht allgemein - das Kindeswohl sein. Eltern soll die Eintragung „Elternteil“ anstelle von „Vater“ oder „Mutter“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden. Offenbarungsverbot: Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, soll es - ähnlich wie im geltenden Recht - auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt. Es wurden auch Ausnahmen vom Offenbarungsverbot geregelt. So ist sichergestellt, dass niemand sich durch Änderung des Geschlechtseintrags und seines Vornamens der Strafverfolgung entziehen kann. Das Gesetz wird das private Hausrecht und die Vertragsfreiheit unberührt lassen. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird vom Selbstbestimmungsgesetz nicht berührt werden. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden. Volltext: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften Zum Weiterlesen: Im FamRZ-Beitrag „Geschlechtsidentität statt Körper – Die Freiheit zur Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz –" setzt sich Prof. Dr. Anatol Dutta in zehn Stationen mit dem Referentenentwurf eines Selbstbestimmungsgesetzes auseinander. Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/2023 v. 23.8.2023
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Zuständigkeit für Rückabwicklung eines Grundstücksschenkungsvertrages (Tue, 22 Aug 2023)
Für die Frage, ob ein geltend gemachter Anspruch eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 II LugÜ darstellt oder die ehelichen Güterstände im Sinne von Art. 1 II LugÜ betrifft oder einen Anspruch, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Sinne von Art. 22 Nr. 1 LugÜ zum Gegenstand hat, ist auf den Hauptgegenstand des Anspruchs abzustellen. Ein auf §§ 1365, 1368 BGB gestützter Anspruch auf dingliche Rückabwicklung eines Grundstückschenkungsvertrags bzw. auf Feststellung der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden schuldrechtlichen und dinglichen Rechtsgeschäfts ist kein Anspruch aus ehelichen Güterständen im Sinne von Art. 1 II LugÜ, da er nach seinem Hauptgegenstand auf eine zivilrechtliche (konkret dingliche) Rechtsfolge gerichtet ist, bei der die Voraussetzungen des § 1365 BGB lediglich als Vorfrage zu prüfen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Vorfrage gemäß § 1365 BGB die wesentliche Streitfrage des Falles darstellt. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 18, m. Anm. Mark Makowsky.
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Zuständigkeit für Sorgerechtsstreit nach widerrechtlichem Verbringen (Tue, 22 Aug 2023)
Art. 15 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 10 Brüssel IIa-VO in der Hauptsache für die Entscheidung einer Frage der elterlichen Verantwortung zuständig ist, in Ausnahmefällen die in Art. 15 I Buchst. b Brüssel IIa-VO vorgesehene Verweisung an ein Gericht des Mitgliedstaats beantragen kann, in den das Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde. Art. 15 I Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass die Möglichkeit des in Fragen der elterlichen Verantwortung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats, die Verweisung dieses Falls an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu beantragen, ausschließlich den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Voraussetzungen unterliegt. Bei der Prüfung derjenigen dieser Voraussetzungen, die den Umstand, dass es in dem anderen Mitgliedstaat ein Gericht gibt, das den Fall besser beurteilen kann, und das Wohl des Kindes betreffen, muss das Gericht des ersten Mitgliedstaats berücksichtigen, ob gemäß Art. 8 I und Art. 8 III Buchst. f HKiEntÜ ein Verfahren zur Rückgabe dieses Kindes anhängig ist, das in dem Mitgliedstaat, in den das Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde, noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
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Zuständigkeit für Entscheidung zur Auflösung der Ehe (Tue, 22 Aug 2023)
Art. 3 I Buchst. a sechster Gedankenstrich Brüssel IIa- VO ist dahin auszulegen, dass er die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe davon abhängig macht, dass der Antragsteller, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, den Nachweis erbringt, dass er seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Einreichung seines Antrags einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erlangt hat. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 18, m. Anm. Wolfgang Hau.
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Übertragung eines Bruchteils an Miteigentumsanteil bei Auslandsbezug (Mon, 21 Aug 2023)
Zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung des § 1365 BGB bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (hier: Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die bei der Eheschließung türkische Staatsbürger waren, nunmehr aber deutsche Staatsbürger sind). Bei der Beurteilung im Rahmen des § 1365 BGB, ob eine Verfügung einen Einzelgegenstand betrifft, der das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmacht, ist ein „individueller“ Wert, den ein Vermögensgegenstand gerade in der Hand des verfügenden Ehegatten oder für dessen Familie hat, nicht zu berücksichtigen. Bei der Übertragung eines Bruchteils an einem Miteigentumsanteil, der den einzigen Vermögenswert des verfügenden Ehegatten darstellt, ist daher nicht zu berücksichtigen, dass der dem Verfügenden verbliebene Anteil an dem Grundstück wirtschaftlich nicht verwertbar ist. Zur Frage, inwieweit sich der nichtverfügende Ehegatte auf die etwaige Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags berufen kann. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 18, m. Anm. Rembert Süß.
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Kein Familienflüchtlingsschutz bei polygamer Ehe (Mon, 21 Aug 2023)
Die Wirksamkeit einer im Jahr 2009 nach syrischem Recht geschlossenen Mehrehe verstößt auch dann nicht gegen den deutschen ordre public, wenn die zweite Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 14 Jahre alt war. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 18, m. Anm. Fabian Wall.
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Vermögensausgleich bei Auflösung polyamorer Beziehungen (Mon, 21 Aug 2023)
Eine aus drei Personen bestehende polyamore Beziehung wird nicht unmittelbar von den güterrechtlichen Vorschriften des neuseeländischen Property (Relationships) Act 1976 erfasst. Die Bestimmungen zur Vermögensaufteilung können jedoch auf die einzelnen Paarbeziehungen Anwendung finden, aus denen sich die polyamore Verbindung zusammensetzt. (Leitsatz des Bearbeitenden) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 18, m. Anm. Paul Patreider.
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Selbststudiums-Artikel: Verfahrensbeistandschaft für Kinder und Jugendliche (Mon, 14 Aug 2023)
In Heft 16 der FamRZ erscheint der Beitrag „Die Entwicklung der Verfahrensbeistandschaft seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ von Richterin am AmtsG Dr. Katrin Lack. Der Artikel ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie erneut die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Jetzt lesen Folgen Sie einfach dem Link am Anfang des Artikels, um direkt zur zur § 15 FAO Lernerfolgskontrolle zu gelangen. Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Testen Sie Ihr Wissen zur Verfahrensbeistandschaft Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für die Verfahrensbeistandschaft für Kinder und Jugendliche neu strukturiert. Dies soll die Lesbarkeit, Anwenderfreundlichkeit und Sichtbarkeit der Regelungen verbessern und zu einer konsequenteren Anwendung der Regelungen beitragen. Darüber hinaus sind mit der Reform auch einige inhaltliche Neuerungen erfolgt, die den Kinderschutz stärken sollen. Im Artikel stellt Katrin Lack die wesentlichen Neuregelungen der Verfahrensbeistandschaft dar, untersucht deren praktische Umsetzung und zeigt weitergehenden Regelungsbedarf auf. Lesen Sie den Beitrag in der FamRZ und testen Sie anschließend Ihr Wissen, indem Sie unseren FAO-Test ablegen. So funktioniert das Selbststudium - Schritt für Schritt Wenn Sie den Artikel gelesen haben, loggen Sie sich mit Ihren FamRZ-digital-Zugangsdaten in das FAO-Testportal ein. Sie sind noch kein Abonnent von FamRZ-digital? Mit wenigen Klicks registrieren Sie sich für unser Online-Angebot und erhalten umgehend Ihre Login-Daten. Beantworten Sie nun 4 Fragen zum eben gelesenen Text. Nach erfolgreichem Abschluss des Tests erhalten Sie sofort Ihr Fortbildungszertifikat per E-Mail. Legen Sie dieses bei Ihrer Rechtsanwaltskammer vor. Noch Fragen? Lesen Sie die FAQ unter § 15 FAO Selbststudium, um mehr über dieses Angebot der FamRZ zu erfahren.
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Probleme mit dem Scheidungsantrag? (Mon, 14 Aug 2023)
In Heft 16 der FamRZ erscheint der Beitrag „Probleme mit dem Scheidungsantrag?" von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Ludwig Bergschneider. Heft 16 erscheint am 15.8.2023. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Mehrere Entscheidungen zum Ehescheidungsantrag Ein Scheidungsantrag i. S. von §§ 124, 133 FamFG bietet in der Praxis kaum Probleme. Es ist deshalb bemerkenswert, dass innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit gehäuft Entscheidungen veröffentlicht werden, die sich mit Problemen beim Ehescheidungsantrag befassen, nämlich mit der Berücksichtigung erbrechtlicher Folgen des Scheidungsantrags, dem Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte, der Zurückweisung des Scheidungsantrags wegen schwerer Härte, den Folgen der Rücknahme des Scheidungsantrags, der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags. Ludwig Bergschneiders Artikel bietet einen kurzen Aufriss der Problemstellungen.
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Feststellungsbeschluss und Hoffolgezeugnis (Thu, 10 Aug 2023)
Gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, durch den die zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ist in Niedersachsen die Beschwerde nach § 58 I FamFG statthaft. Sie wird nicht durch § 72 I NJG ausgeschlossen.
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Elektronische Übermittlung sofortiger Beschwerden (Wed, 09 Aug 2023)
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 II, 130d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 7.12. 2022 - XII ZB 200/22 -, FamRZ 2023, 461 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.
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Ordnungsmittel wegen Kontaktaufnahmen außerhalb der geregelten Umgangszeiten (Mon, 07 Aug 2023)
Eine Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG wegen Kontaktaufnahmen außerhalb gerichtlich festgelegter Umgangszeiten setzt wegen des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots voraus, dass sich die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahme eindeutig aus dem Tenor der Umgangsregelung ergibt und von dem Hinweis gemäß § 89 II FamFG ausdrücklich erfasst ist. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine punktuelle Kontaktaufnahme oder die Durchführung eines nicht geregelten Übernachtungsumgangs handelt, denn jede Form der Kontaktaufnahme ist unabhängig von Art, Dauer und Betreuungsmodell als Umgang im Sinne des § 1684 BGB zu verstehen (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 17, m. Anm. Michael Giers.
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Verpflichtung des Jugendamts zur Einrichtung eines begleiteten Umgangs (Thu, 03 Aug 2023)
Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren ist nicht der geeignete Weg, einen Streit zwischen dem umgangsberechtigten Vater und dem Jugendamt über die Auslegung einer familiengerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen eines begleiteten Umgangs zu klären. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 17, m. Anm. Stephan Hammer.
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Kindeswohlgefährdungen 2022: 4 % mehr Fälle als 2021 (Wed, 02 Aug 2023)
Nach einem leichten Rückgang im Corona-Jahr 2021 hat die Zahl der Kindeswohlgefährdungen in Deutschland einen neuen Höchststand erreicht: Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, haben die Jugendämter im Jahr 2022 bei fast 62.300 Kindern oder Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt festgestellt. Das waren rund 2.300 Fälle oder 4 % mehr als im Jahr zuvor. In weiteren 68.900 Fällen lag 2022 nach Einschätzung der Behörden zwar keine Kindeswohlgefährdung, aber ein erzieherischer Hilfebedarf vor (+2 %). Geprüft hatten die Jugendämter im Vorfeld insgesamt 203.700 Hinweismeldungen, bei denen der Verdacht auf eine mögliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen im Raum stand (+3 %). Auch langfristig hat sich die Zahl der Kindeswohlgefährdungen erhöht: In den Jahren von 2012 bis 2022 betrug der Anstieg rund 24.000 Fälle beziehungsweise 63 %. Dabei nahmen die Fallzahlen von 2017 bis einschließlich dem ersten Corona-Jahr 2020 besonders kräftig zu -und zwar jährlich um 9 % bis 10 %. Im zweiten Corona-Jahr 2021 sanken sie dann leicht (‑1 %), um im Jahr 2022 mit 4 % wieder moderat zu wachsen. 10 % mehr akute Kindeswohlgefährdungen Fachleute hatten im Zuge der Pandemie davor gewarnt, dass ein Teil der Kinderschutzfälle durch die Kontaktbeschränkungen unerkannt bleiben oder erst mit Verzögerung nach Ende der Pandemie auffallen könnte. Auch wenn die neuen Ergebnisse zunächst eher nicht auf einen solchen allgemeinen Nachholeffekt hindeuten, gibt es doch Auffälligkeiten: So gingen zwar die latenten Fälle – also jene, bei denen eine gegenwärtig vorliegende Gefahr nicht eindeutig bestätigt werden konnte, aber ein ernster Verdacht verblieb – im Jahr 2022 auf 28.900 zurück (‑2 %). Gleichzeitig sind aber insbesondere die akuten (eindeutigen) Fälle von Kindeswohlgefährdung mit 10 % vergleichsweise stark auf 33.400 Fälle gestiegen. Etwa vier von fünf (79 %) aller 62.300 von einer Kindeswohlgefährdung betroffenen Kinder waren jünger als 14 Jahre, etwa jedes zweite sogar jünger als 8 Jahre (47 %). Während Jungen bis zum Alter von 11 Jahren etwas häufiger von einer Kindeswohlgefährdung betroffen waren, traf dies ab dem 12. Lebensjahr auf die Mädchen zu. Die meisten Minderjährigen wuchsen bei alleinerziehenden Müttern oder Vätern (42 %) oder bei beiden Eltern gemeinsam (38 %) auf, 10 % bei einem Elternteil in neuer Partnerschaft und weitere 9 % in einem Heim, bei Verwanden oder in einer anderen Konstellation. Knapp die Hälfte der betroffenen Jungen und Mädchen (47 %) nahm zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung bereits eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch, stand also schon in Kontakt zum Hilfesystem. Hinweise von Polizei und Justiz in zehn Jahren mehr als verdreifacht In den Fällen von Kindeswohlgefährdung hatten die Behörden Hinweise auf Vernachlässigung in 59 % psychischen Misshandlungen in 35 % körperliche Misshandlungen in 27 % für sexuelle Gewalt in 5 % der Fälle gefunden. Den Jugendämtern zufolge gab es darunter auch Fälle, bei denen die Betroffenen mehrere dieser Gefährdungsarten gleichzeitig erlebt hatten. 2022 traf dies auf 22 % aller Fälle von Kindeswohlgefährdung zu. Dieser Anteil ist seit 2015 kontinuierlich gewachsen, damals hatte er noch bei 16 % gelegen. Von den rund 203.700 Gefährdungseinschätzungen wurden im Jahr 2022 30 % von der Polizei oder den Justizbehörden, 23 % von der Bevölkerung – also von Verwandten, Bekannten, Nachbarn oder anonym –, 13 % von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, Erziehungshilfe u. 11 % von Schulen 11 %, 2 % von betroffenen Minderjährigen (2 %) 7 % von Eltern der betroffenen Minderjährigen gemeldet. Vergleichsweise stabil geblieben ist auch in Zeiten der Pandemie offensichtlich das Meldeverhalten von Polizei und Justizbehörden. 61.300 Gefährdungseinschätzungen wurden 2022 von Polizei und Justiz angeregt – gut dreimal so viele wie im Jahr 2012 (+234 %). Zum Vergleich: Im Durchschnitt hatte sich die Zahl der Gefährdungseinschätzungen im Zehnjahresvergleich in etwa verdoppelt (+91 %). Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts v. 2.8.2023
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Unterhalt: Berücksichtigung von Naturalleistungen (Wed, 02 Aug 2023)
Zu den Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt FamRZ 2022, 1366, m. Anm. Langeheine) {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. (Leitsatz der Redaktion) Ein „automatischer“ Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt ist entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerechtfertigt. Erforderlich ist die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwands nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bei zu berücksichtigenden Belastungen beim Berechtigten wie auch Verpflichteten. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen. Erforderlich ist ferner eine entsprechende Rechtspflicht zu dem zu leistenden Naturalunterhalt, da freiwillige Leistungen das Unterhaltsrechtsverhältnis in der Regel unberührt lassen. Jedenfalls verbietet sich eine „automatische“ Berücksichtigung, sofern beim betreuenden Elternteil der angemessene Selbstbehalt unterschritten ist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 17, m. Anm. Christian Seiler.
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Familienrechtliche Presseschau Juli 2023 (Tue, 01 Aug 2023)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Italienische Regenbogenfamilien: In Padua sind zwei Mütter verboten Tagesspiegel | Andrea Dembach Die Regierung Meloni geht in Italien gegen Regenbogenfamilien vor: Gemeinden im Land wurden bereits im März aufgefordert, keine Kinder gleichgeschlechtlicher Eltern mehr zu registrieren. In Padua hat die Staatsanwaltschaft nun veranlasst, dass die standesamtliche Eintragung einer der beiden Mütter eines fünfjährigen Mädchens rückgängig gemacht wird. Vollzeitarbeit ist keine Lösung Die Zeit | Jutta Allmendinger Die Ampel streitet über Familienpolitik, u.a. über Elterngeld und Ehegattensplitting. Jutta Allmendinger findet das in ihrem Gastartikel in der Zeit gut: Endlich werde gestritten über Armut, Familien und Fürsorge! Das Ehegattensplitting sei aus der Zeit gefallen und fördere weiter ein Familienmodell, dass so nicht mehr gelebt werde(n wolle). Teresa Bücker ist in der SZ der Meinung: Radikal wäre, das Elterngeld endlich sozial-gerecht zu machen. Eva Marie Kogel schreibt unterdessen für die WELT, dass die Mütter Opfer einer erbarmungslosen Kapitalisierung seien und würden. BR 24 | Anna Giordano Der französische Philosoph Geoffroy de Lagasnerie kritisiert, dass wir wir in Staaten leben, die die Familie zum Zentrum der Gesellschaft erkoren haben. Freundschaften würden in jeder Hinsicht vernachlässigt. Will die Ampel das mit der "Verantwortungsgemeinschaft" ändern? Sterbehilfe: Gesetzentwürfe scheitern im Bundestag NDR.de Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe 2020 für verfassungswidrig erklärt. Im Bundestag standen zwei Vorschläge zur Neuregelung der Suizidbeihilfe zur Abstimmung. Keiner der Entwürfe fand eine Mehrheit.
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Helmut-Schippel-Preis 2024 der NotRV (Thu, 27 Jul 2023)
Die Deutsche Notarrechtliche Vereinigung e. V. hat erneut den Helmut-Schippel-Preis ausgeschrieben. Hervorragende praxisbezogene wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Notarrechts werden mit einem Preisgeld von 5.000 Euro ausgezeichnet. Der Preis richtet sich vor allem an junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler: Eine Einsendung Ihrer Arbeit ist ab sofort bis zum 30.6.2024 möglich. Über die Vergabe wird Anfang 2025 entschieden. Arbeiten zur Notarpraxis oder Vertragsgestaltung Zum Notarrecht zählen alle Fragen des materiellen oder formellen Rechts, die mit der Notariatspraxis im weitesten Sinne oder der Vertragsgestaltung im Zusammenhang stehen. Die Arbeit sollte in der Regel noch unveröffentlicht sein. Über die Vergabe entscheidet der NotRV-Gesamtvorstand. Eine Aufteilung auf mehrere Bewerberinnen/Bewerber ist möglich. Alle Arbeiten sind in drei Exemplaren sowie als pdf-Datei + Erst- und Zweitgutachten an www.notrv.de bei der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung e. V., Gerberstraße 19, 97070 Würzburg einzureichen. Im Falle des Preiserhalts wird im Bedarfsfall ein weiteres Exemplar zur Archivierung der Preisträgerarbeiten zur Verfügung gestellt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.notrv.de.
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Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs 2022 (Thu, 27 Jul 2023)
In Heft 15 der FamRZ erscheint der Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs“ von Staatsanwalt als Gruppenleiter Dr. Yves Döll. Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2022, 1157 ff. an und berichtet über die seither veröffentlichte Rechtsprechung zum Sorge- und Umgangsrecht. Heft 15 erscheint am 1.8.2023, als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel bereits jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Wichtige Entscheidungen im Berichtszeitraum Der Autor untergliedert seinen Artikel in folgende Schwerpunktbereiche: Sorgerecht Umgangs- und Auskunftsrecht Entscheidungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Von zentraler Bedeutung waren im Berichtszeitraum mehrere Entscheidungen des EuGHMR, darunter eine zur Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei Umgangs- und Sorgerechtskonflikten: Ein Gericht verstoße gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung und Sicherstellung des Kindesschutzes, wenn es im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Hinweisen auf aggressives Verhalten eines Vaters im Rahmen des Umgangs mit seinem Kind nicht nachgeht und nicht sicherstellt, dass die Umgänge in einer geschützten Umgebung stattfinden. Hervorzuheben ist weiterhin eine Entscheidung des BVerfG (FamRZ 2023, 641 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}): Dieses hat darauf hingewiesen, dass die Fachgerichte bei der Ablehnung einer beantragten Bestellung eines Ergänzungspflegers in die Prüfung einbeziehen müssen, inwieweit sich die mit der Erbschaft eintretende Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nachteilig auf die Vermögensinteressen des Kindes auswirke und welche Möglichkeiten durch die Beschränkung der Erbenhaftung (§§ 1975 ff. BGB) und der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bestünden, um das Kind vor verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren finanziellen Verpflichtungen zu schützen. Außerdem geht der Autor gesondert auf ausgewählte Entscheidungen ein, die in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Zu verfahrensrechtlichen Aspekten des FamFG erschien bereits eine Rechtsprechungsübersicht von Vizepräsident des LG a. D. Martin Streicher in FamRZ 2023, 495 ff. {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.
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Inflationsausgleich für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer (Mon, 24 Jul 2023)
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten. Inflationsausgleich und Entbürokratisierung Der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor. Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer soll monatsweise und pro geführte Betreuung ausgezahlt werden und auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt sein. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll sie zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die vorgesehene Zahlungshöhe von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22.4.2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung - und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung. Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet Der Gesetzentwurf soll als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 31.8.2023 Stellung zu dem Entwurf zu nehmen. Volltext: RefE Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 24.7.2023
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Geburtenziffer 2022 auf 1,46 Kinder je Frau gesunken (Mon, 24 Jul 2023)
Im Jahr 2022 kamen in Deutschland 738.819 Kinder zur Welt. Das waren 56.673 oder 7 % Neugeborene weniger als im Jahr 2021. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach endgültigen Ergebnissen weiter mitteilt, sank die zusammengefasste Geburtenziffer 2022 gegenüber dem Vorjahr um 8 % auf 1,46 Kinder je Frau und damit auf den niedrigsten Stand seit 2013 (1,42 Kinder je Frau). 2021 war die Geburtenhäufigkeit dagegen deutlich auf 1,58 Kinder je Frau gestiegen. Damit die Bevölkerung eines Landes – ohne Zuwanderung – nicht schrumpft, müssten in hoch entwickelten Ländern rein rechnerisch etwa 2,1 Kinder je Frau geboren werden. Rückgang der Geburtenziffer je nach Bundesland zwischen 4 % und 10 % Die zusammengefasste Geburtenziffer ist 2022 in allen Bundesländern gesunken. Besonders stark nahm sie in Hamburg und Berlin ab, und zwar um jeweils 10 %. In Bremen war der Rückgang mit -4 % am schwächsten. Die höchsten Geburtenziffern hatten die Frauen in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen mit 1,52 Kindern (2021: 1,61 bzw. 1,66). Am niedrigsten war, wie bereits seit 2017, die Geburtenhäufigkeit bei den Frauen in Berlin mit 1,25 Kindern (2021: 1,39). In Westdeutschland sank die Geburtenziffer im Vorjahresvergleich von 1,60 auf 1,48 Kinder je Frau, in den ostdeutschen Flächenländern von 1,54 auf 1,43 Kinder je Frau. Die zusammengefasste Geburtenziffer der Frauen mit deutscher Staatsangehörigkeit sank 2022 auf 1,36 Kinder je Frau und war damit um 9 % niedriger als im Vorjahr (2021: 1,49). Ähnlich niedrig war die Geburtenhäufigkeit bei den deutschen Frauen zuletzt im Jahr 2012 (ebenfalls 1,36). Bei den Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sank die Geburtenziffer 2022 lediglich um 6 % auf 1,88 Kinder je Frau (2021: 2,01), sie lag damit etwa auf dem Niveau des Jahres 2014 (1,86). Frauenjahrgang 1973 brachte durchschnittlich 1,57 Kinder je Frau zur Welt Die sogenannte endgültige Kinderzahl lässt sich aktuell für Frauen bis zum Geburtsjahrgang 1973 ermitteln. So bekamen die im Jahr 1973 geborenen Frauen, die 2022 mit 49 Jahren das Ende des statistisch definierten gebärfähigen Alters erreicht haben, im Laufe ihres Lebens durchschnittlich 1,57 Kinder. Die endgültige Kinderzahl war zuvor bei den Frauen der 1960er Jahrgänge kontinuierlich gesunken und hatte beim Jahrgang 1968 ihr historisches Minimum mit 1,49 Kindern je Frau erreicht. Die in den 1970er Jahren geborenen Frauen bringen durchschnittlich mehr Kinder zur Welt. Vor allem im Alter über 30 Jahren bekommen Frauen der 1970er Jahrgänge deutlich häufiger Kinder als Frauen der älteren Jahrgänge. Das durchschnittliche Alter der Mütter bei der Geburt ihres ersten Kindes war 2022 mit 30,4 Jahren geringfügig niedriger als im Vorjahr (30,5 Jahre). Das Durchschnittsalter der Väter beim ersten Kind der Mutter blieb unverändert bei 33,3 Jahren. Unabhängig davon, ob es sich um das erste oder ein weiteres Kind handelte, waren Mütter im Jahr 2022 bei einer Geburt im Durchschnitt 31,7 Jahre und die Väter 34,7 Jahre alt. Quelle: Pressemitteilung Nr. 290 vom 21. Juli 2023
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0,6 % weniger Adoptionen im Jahr 2022 (Wed, 19 Jul 2023)
Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 3.820 Kinder und Jugendliche adoptiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ging die Zahl der Adoptionen im Vergleich zum Vorjahr leicht um 23 Fälle oder 0,6 % zurück. Die jährliche Zahl der Adoptionen in Deutschland liegt somit bereits seit etwa zehn Jahren auf einem recht konstanten Niveau zwischen etwa 3.700 und 4.000 Fällen. In den Jahren nach der deutschen Vereinigung zwischen 1991 und 1998 hatte die Zahl der Adoptionen dagegen noch zwischen rund 7.100 und 8.700 Fällen und damit etwa doppelt so hoch gelegen. Über zwei Drittel aller Adoptionen im Jahr 2022 durch Stiefeltern Mehr als zwei Drittel aller Adoptionen (2.652 bzw. 69 %) erfolgten im Jahr 2022 durch Stiefeltern, also einen neuen Partner oder eine neue Partnerin eines leiblichen Elternteils. 130 Kinder (3 %) wurden durch Verwandte angenommen, 1.038 Kinder (27 %) durch nicht verwandte Personen. Mehr als die Hälfte (54 %) der im Jahr 2022 adoptierten Kinder war unter drei Jahre alt. 2021 hatte dieser Anteil noch bei 49 % gelegen. Damit hält der Trend zu mehr Adoptionen von Säuglingen und Kleinkindern an: Zehn Jahre zuvor (2012) hatte mit 34 % nur etwa jedes dritte Adoptivkind zu dieser Altersgruppe gezählt, vor 20 Jahren (2002) jedes vierte (25 %). Hintergrund dieser Entwicklung ist vor allem ein Wandel in Stieffamilien. Stiefväter und Stiefmütter adoptieren inzwischen deutlich häufiger als früher auch bereits Säuglinge oder Kleinkinder: So stieg unter den adoptierten Säuglingen und Kleinkindern der Anteil der Stiefkindadoptionen in den vergangenen 20 Jahren von 6 % auf 63 % stark an. Anteil der internationalen Adoptionen weiter auf niedrigem Niveau Internationale Adoptionen spielten 2022 – wie schon in den Vorjahren – zahlenmäßig nur eine geringe Rolle beim Adoptionsgeschehen. Im Jahr 2022 kamen insgesamt 121 Kinder im Zusammenhang mit einer Adoption nach Deutschland. Dabei stammten 49 von ihnen aus Asien, 31 aus Europa, 22 aus Afrika und 19 aus Amerika oder der übrigen Welt. Der Anteil der internationalen Adoptionen an allen Adoptionen betrug 2022 lediglich 3 %. Zehn Jahre zuvor (2012) war der Anteil mit 9 % noch dreimal höher. Für eine Adoption vorgemerkt waren am Jahresende 2022 insgesamt 922 Kinder und Jugendliche. Das waren 10 % mehr als ein Jahr zuvor (839). Die Zahl der Adoptionsbewerbungen hat sich gegenüber dem Vorjahr (4.140) ebenfalls erhöht. In den Adoptionsvermittlungsstellen lagen 4.389 Adoptionsbewerbungen (+6 %) vor. Rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen 4 mögliche Adoptiveltern gegenüber (2021: 5 Adoptiveltern). In dieser Berechnung werden Bewerbungen beziehungsweise Vormerkungen bei anerkannten Auslandsvermittlungsstellen (nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG) nicht mit einbezogen. Quelle: Pressemitteilung Nr. 282 des Statistischen Bundesamts v. 19.7.2023
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Widerruf eines Widerrufstestaments (Wed, 19 Jul 2023)
§ 2077 BGB ist trotz späteren Verlöbnisses oder Eheschließung auch dann nicht auf die Einsetzung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Testament anzuwenden, wenn ein Widerruf des Einsetzungstestaments während der Ehe wiederum widerrufen wird. Der Widerruf eines Widerrufstestaments führt wie eine Anfechtung dazu, dass das ursprüngliche Testament rückwirkend wieder in Kraft tritt.
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Anwendung von § 1586b BGB auf Unterhaltsvereinbarungen (Tue, 18 Jul 2023)
Die Vorschrift des § 1586b BGB findet auf selbstständige Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Ehegatten keine Anwendung. Passiv vererbliche Unterhaltsansprüche können als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren gemäß § 40 S. 1 InsO auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft geltend gemacht werden.
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Einrichtung eines begleiteten Umgangs durch das Jugendamt (Mon, 17 Jul 2023)
Der Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils auf Hilfestellung nach § 18 III S. 3 und 4 SGBVIII beinhaltet, dass das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht seine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Einrichtung und Durchführung von begleiteten Umgangskontakten erklärt. Ein geeigneter Fall i.S. von § 18 III S. 4 SGBVIII liegt vor, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Durchführung von begleiteten Umgangskontakten eine Kindeswohlgefährdung unmittelbar erwarten lässt. Es genügt eine Vereinbarung zwischen dem Elternteil und dem Jugendamt im Termin vor dem Familiengericht; eine familiengerichtliche Anordnung von Umgangskontakten ist nicht erforderlich. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 16, m. Anm. Stephan Hammer.
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Betreuerbestellung bei Spannungen in der Familie (Mon, 17 Jul 2023)
Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 S. 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH, Urteil v. 5.4.2001 - IX ZR 309/00 -, NJW 2001, 2095). Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, können diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Sinne des § 1816 II S. 1 BGB durchschlagen (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 15.5.2019 - XII ZB 57/19 -, FamRZ 2019, 1356 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris})
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Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche durch Sozialleistungsträger (Mon, 17 Jul 2023)
7a UVG untersagt - auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen - nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 16. Vorinstanz: OLG Düsseldorf, FamRZ 2023, 197 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.
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Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (Mon, 17 Jul 2023)
Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 16, m. Anm. Walther Siede.
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Studie zu Stand und Bedarf in der Kindertagesbetreuung vorgelegt (Mon, 17 Jul 2023)
Die Anzahl der in Kitas und Tagespflege betreuten Kinder unter drei Jahren ist so hoch wie nie. Praktisch alle Kinder zwischen drei Jahren bis zum Schuleintritt besuchen eine Kita. Allerdings übersteigt der Bedarf weiterhin die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze. Das zeigt die aktuelle Ausgabe von „Kindertagesbetreuung Kompakt“, die das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) am 13.7.2023 veröffentlichte. Die Ausgabe enthält Daten zum Ausbaustand und zum Betreuungsbedarf in der Kindertagesbetreuung im Jahr 2022. Situation in der Kindertagesbetreuung Zum Stichtag 1.3.2022 besuchten bundesweit 2.651.611 Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ein Angebot der Kindertagesbetreuung. Das sind rund 39.000 Kinder mehr als im Vorjahr. Die Betreuungsquote lag bei 92 Prozent. Damit besuchte fast jedes Kind in dieser Altersgruppe ein Betreuungsangebot. Bei den unter Dreijährigen lag die Betreuungsquote bei 35,5 Prozent. Im Vergleich zu 2006 hat sich die Betreuungsquote deutlich erhöht: Sie lag im Jahr 2006 bei 13,6 Prozent und ist bis 2022 um über 20 Prozentpunkte gestiegen. Nachdem 2021 erstmals ein Rückgang verzeichnet wurde, stieg die Anzahl der betreuten Kinder innerhalb eines Jahres um knapp 4 Prozent. Der Anstieg an Kindern, die ein Angebot der Kindertagesbetreuung wahrnehmen, befindet sich dadurch wieder auf einem vergleichbaren Niveau wie in den Jahren zwischen 2014 und 2019, also vor der COVID-19-Pandemie. Der stetige Zuwachs der vergangenen Jahre setzt sich somit weiter fort. Lücke zwischen Betreuungsquote und Betreuungsbedarf Der qualitative und quantitative Ausbau der Kindertagesbetreuung wurde in den letzten Jahren intensiv durch den Bund vorangetrieben. Seit Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten Lebensjahr zum 1.8.2013 steigen die Betreuungsquoten der unter Dreijährigen stetig. Lag diese in 2013 noch bei 29,3% stieg diese bis 2022 auf 35,5%. Der Betreuungsbedarf übersteigt das Angebot an verfügbaren Betreuungsplätzen noch immer. Das trifft vor allem auf Kinder unter drei Jahren sowie Kinder im Grundschulalter zu. Bei Eltern von Kindern unter drei Jahren liegt die Differenz zwischen Betreuungsquote und Betreuungsbedarf bei 13,6 Prozentpunkten. Bezogen auf Kinder im Grundschulalter äußerten 73 Prozent der Eltern einen Betreuungsbedarf. Einen Hort- oder Ganztagsplatz besuchten hingegen nur 55 Prozent. Damit gibt es auch hier eine Lücke von 18 Prozentpunkten zwischen Betreuungsquote und Betreuungsbedarf. Quelle: Pressemitteilung 056 des Bundesfamilienministeriums v. 13.7.2023
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