Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Entwicklungen im Statusrecht 2025 (Thu, 28 May 2026)
In Heft 11 der FamRZ wird der Beitrag „Entwicklungen im Statusrecht 2025“ von Stellv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang Keuter veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Abstammung, Adoption, Name und Personenstand Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklungen im Statusrecht im Jahr 2025 und schließt an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2025, 733 {FamRZ-digital | }, an. Dargestellt werden wichtige Entscheidungen und aktuelle Entwicklungen aus den Bereichen Abstammung, Adoption, Namensrecht, Eheschließung und Eheauflösung sowie Personenstandsrecht. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Fragen der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung, des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, der Vaterschaftsanfechtung und -feststellung sowie verfahrensrechtliche Aspekte in Abstammungssachen. Weitere Schwerpunkte bilden die Adoption Minderjähriger und Volljähriger, die Anerkennung von Auslandsadoptionen sowie Einwilligungs- und Verfahrensfragen. Im Namensrecht behandelt der Beitrag insbesondere Änderungen des Geburtsnamens, Einbenennungen, Ehenamen sowie Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz. Abschließend werden Entwicklungen im Recht der Eheschließung und Eheauflösung sowie im Personenstandsrecht, insbesondere zu Geburts- und Eheregister, Geschlechtseintragung, Elternbezeichnung und Auslandsbezug, zusammengefasst.
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Überprüfungssicherheit bei elektronischer Führung des Fristenkalenders (Di, 26 Mai 2026)
Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 21.11.2024 – I ZB 34/24 –, NJW-RR 2025, 188). Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 1.3.2023 – XII ZB 483/21 –, NJW-RR 2023, 698 = FamRZ 2023, 880 [LSe] {FamRZ-digital | }, und v. 9.7.2014 – XII ZB 709/13 –, FamRZ 2014, 1624 {FamRZ-digital | }).
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Nachrangige Inanspruchnahme der Erben für ungedeckte Heimkosten (Fr, 22 Mai 2026)
Geht der gegen den Sozialhilfeträger gerichtete Anspruch des Bewohners eines Pflegeheims nach dessen Tod gemäß § 19 VI SGBXII auf den Träger der Einrichtung über, muss dieser nach Treu und Glauben vorranging den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, bevor er das für die Pflege noch geschuldete Entgelt von dem Erben des Bewohners verlangt.
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Eignung des Bevollmächtigten (Do, 21 Mai 2026)
Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Eine Betreuung kann dennoch erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen. Sind (lediglich) behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, ist keine Vollbetreuung einzurichten. Die Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen gebietet in einem solchen Fall die Bestellung eines Kontrollbetreuers, der auf den Bevollmächtigten positiv, ggf. durch Erteilung von Weisungen, einwirkt. (Leitsätze der Redaktion)
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Ordnungshaft bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen (Mi, 20 Mai 2026)
Bemessung einer Ordnungshaft bei fortgesetzten schuldhaften Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen (hier: an einen älteren Mann gerichtetes Verbot, sich einer minderjährigen Schülerin zu nähern, Verbindung mit ihr aufzunehmen und Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen). (Leitsatz der Redaktion)
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UNICEF-Studie zum Kindeswohl (Mi, 20 Mai 2026)
Das Wohlbefinden von Kindern in Deutschland bleibt laut UNICEF im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich. Nach der neuen Studie „Report Card 20: Unequal Chances – Children and economic inequality“ liegt Deutschland nur auf Rang 25 von 37 umfassend bewerteten Ländern und damit erneut im unteren Mittelfeld. Untersucht wurden Indikatoren aus den Bereichen körperliche Gesundheit, mentales Wohlbefinden und Kompetenzen. Kinderarmut und Bildungsungleichheit bleiben zentrale Probleme Nach UNICEF stagniert die Kinderarmutsquote in Deutschland seit Jahren bei 15 %. Zugleich ist die Einkommensungleichheit gestiegen: Das wohlhabendste Fünftel der Bevölkerung verfügt demnach inzwischen über das Fünffache des Einkommens des ärmsten Fünftels; 2012 lag das Verhältnis noch bei 1 zu 4,3. Besonders kritisch bewertet UNICEF die Bildungsergebnisse. Nur 60 % der 15-Jährigen in Deutschland erreichen die Mindestkompetenzen in Lesen und Mathematik. Damit liegt Deutschland in diesem Bereich auf Platz 34 von 41 Ländern mit vergleichbaren Bildungsdaten. Deutlich wird auch die soziale Schere: Unter Jugendlichen aus sozioökonomisch benachteiligten Familien erreichen nur 46 % grundlegende Kompetenzen, in privilegierten Familien dagegen 90 %. Auch bei Gesundheit und Lebenszufriedenheit zeigen sich Unterschiede nach sozialer Lage. Im Bereich körperliche Gesundheit liegt Deutschland zwar auf Rang 15 von 41 Ländern. Nach UNICEF berichten jedoch 79 % der Kinder aus dem wohlhabendsten Fünftel der Familien von sehr guter Gesundheit, aber nur 58 % der Kinder aus den ärmsten Familien. Bei der hohen Lebenszufriedenheit der 15-Jährigen stehen 61 % aus einkommensschwächeren Familien 73 % aus wohlhabenden Familien gegenüber. „Report Card“-Reihe des UNICEF-Forschungsinstituts Die „Report Card“-Reihe des UNICEF-Forschungsinstituts Innocenti vergleicht seit dem Jahr 2000 regelmäßig die Situation von Kindern in wohlhabenden Ländern. Die aktuelle Ausgabe untersucht in 44 Ländern der EU und OECD, wie wirtschaftliche Ungleichheit mit dem Wohlbefinden von Kindern zusammenhängt; in den Gesamtvergleich gingen wegen der Datenlage 37 Länder ein. Das Ranking beruht auf ausgewählten Indikatoren und bildet nationale Besonderheiten nur begrenzt ab. In anderen Kinderschutzvergleichen schnitt Deutschland zuletzt deutlich besser ab: Im aktuellen „Out of the Shadows Index“ von Economist Impact liegt Deutschland beim Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt unter 60 Ländern auf Platz 3, weist dort aber zugleich Schwächen bei der Prävention auf.
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Überörtlicher Träger muss Jugendhilfekosten erstatten (Mi, 20 Mai 2026)
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.5.2026 die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe bestätigt. Sie besteht, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, dieser aber in einer Einrichtung begründet wurde und die Eltern zuvor in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger gelebt hatten. Zuständigkeit wechselte nach Aufenthalt der Eltern Dem Verfahren lag der Fall eines im Juni 2013 geborenen Kindes zugrunde. Das Kind lebte zunächst mit seinen personensorgeberechtigten Eltern in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient. Der zunächst zuständige Jugendhilfeträger bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie im Bereich des klagenden Jugendhilfeträgers. Nachdem auch die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung im Bereich des Klägers begründet hatten, ging die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme auf diesen über. Vor der Aufnahme in solche Einrichtungen hatten die Eltern jedoch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers: Die Mutter hatte zuletzt im Bereich eines beigeladenen Landkreises gelebt, der Vater im Bereich des Klägers. Keine Kostenerstattung durch zwei örtliche Träger Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in solchen Fällen § 89e Abs. 2 SGBVIII einschlägig. Danach sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach § 89e Abs. 1 S. 1 SGBVIII nicht vorhanden ist. Ein solcher kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger ist nach der Auslegung des BVerwG nur dann vorhanden, wenn beide Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten. Da dies hier nicht der Fall war, blieb es bei der Erstattungspflicht des beklagten überörtlichen Trägers. Eine Erstattungspflicht zweier örtlicher Träger sieht das Gesetz nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
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Umfang eines Näherungsverbotes (Di, 19 Mai 2026)
Ein Näherungsverbot gemäß § 1 I S. 3 Nr. 2, 3 GewSchG kann auch ein gesamtes Stadtgebiet umfassen. (Leitsatz der Redaktion)
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Rückführung eines Kindes nach möglichem Schütteltrauma (Mo, 18 Mai 2026)
Selbst schwere Verletzungen des Kindes durch die leiblichen Eltern stehen nicht generell einer Rückführung des Kindes in deren Haushalt entgegen, sofern im konkreten Einzelfall eine hohe Prognosesicherheit dafür besteht, dass es nicht zu ähnlichen schweren Verletzungen oder anderen Schädigungen des Kindes kommt. Zur Absicherung kommen als mildere Maßnahme neben Auflagen zur Inanspruchnahme von öffentlichen Hilfen auch die vorübergehende Verbleibensanordnung mit einer gestuften Rückführung in den elterlichen Haushalt in Betracht. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Walter Röchling.
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Abgrenzung Inobhutnahme von Aufenthaltsbestimmung durch Amtspfleger (Mo, 18 Mai 2026)
Zur Abgrenzung einer (konkludenten) Inobhutnahme von einer sorgerechtlichen Aufenthaltsbestimmung, wenn das Jugendamt durch den Amtspfleger als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts die zunächst bei den Eltern belassenen Kinder in der Kita abholt und in einer Pflegefamilie unterbringt. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Rüdiger Ernst.
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Aussetzung eines Trennungsunterhaltsverfahrens und Delibationsverfahren in Italien (Mo, 18 Mai 2026)
Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Unterhaltspflichtige in Italien ein Delibationsverfahren betreibt, um die kirchengerichtlich ausgesprochene Nichtigkeit der von ihm eingegangenen Konkordatsehe zivilrechtlich für wirksam erklären zu lassen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache, über deren Verteilung gemäß § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2014 - XII ZB 521/12 -, juris).
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Kinderschutz vor sexueller Gewalt: Deutschland international vorn (Mo, 18 Mai 2026)
Deutschland zählt nach dem neuen Out of the Shadows Index zu den international am besten bewerteten Staaten beim Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt. Die von dem Thinktank "Economist Impact" der gleichnamigen Wochenzeitung entwickelte Untersuchung vergleicht 60 Länder anhand von 23 Indikatoren zu staatlichen Schutz-, Hilfe- und Rechtsstrukturen. Der Index misst dabei überwiegend "Inputs", also das Vorhandensein von Gesetzen, Strategien und Strukturen, nicht aber deren tatsächliche Wirksamkeit, Finanzierung oder Durchsetzungspraxis. Deutschland erreicht in diesem Vergleich insgesamt 74,1 von 100 Punkten und liegt damit weltweit auf Platz 3 – hinter Australien und dem Vereinigten Königreich. Stark in der Kategorie "Healing", Nachholbedarf bei "Prevention" Besonders stark schneidet Deutschland in der Kategorie „Healing“ ab. Bewertet wird hier unter anderem, ob Betroffene Zugang zu medizinischer Versorgung, integrierten Unterstützungsangeboten, Leitlinien für Fachkräfte, Rechtsbeistand und Entschädigung haben. Deutschland erzielt in diesem Bereich 85 von 100 Punkten und teilt sich Spitzenwerte u.a. mit Italien. Deutlich schwächer fällt dagegen die Bewertung der Prävention aus: Hier kommt Deutschland nur auf 46,7 Punkte. Die Studie betrachtet dabei etwa Präventionsangebote in Bildung und Betreuung, Unterstützung für Eltern und Bezugspersonen, Hintergrundüberprüfungen sowie verfügbare Hilfetelefone. Auch im G7-Vergleich liegt Deutschland bei der Prävention nur auf Rang 6. "Justice": Deutschland auf Platz 6 Der Index bescheinigt Deutschland zudem ein vergleichsweise starkes rechtliches Schutzsystem. Im Bereich „Justice“ erreicht Deutschland 76,3 von 100 Punkten und liegt damit im Vergleich auf Rang 6. Bewertet werden unter anderem die strafrechtliche Erfassung sexueller Gewalt gegen Kinder – auch im digitalen Raum –, spezialisierte Strafverfolgungs- und Kooperationsmechanismen sowie kindgerechte Schutzvorkehrungen im Strafverfahren. International führt Australien den Index mit 83 Punkten an; es erreicht Spitzenwerte bei Governance, Prävention und Justiz. Das Vereinigte Königreich folgt mit 78 Punkten und liegt in Europa und Zentralasien auf Platz 1. Frankreich, Kanada, Schweden und Italien gehören ebenfalls zur Spitzengruppe, zeigen aber je nach Kategorie unterschiedliche Stärken und Schwächen.
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Referentenentwurf zur Änderung der Regelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen (Mi, 13 Mai 2026)
In Heft 10 der FamRZ wird der Beitrag „Referentenentwurf zur Änderung der Regelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen“ von Prof. Dr. Prof. Dr. Angie Schneider veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Verfassungskonforme Neuregelung ist das Ziel Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [BMJV] hat am 26.2.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen veröffentlicht. Der Referentenentwurf zielt in erster Linie auf die verfassungskonforme Neuregelung von § 1832 BGB, beinhaltet aber überdies Anpassungen der §§ 1827, 1828 BGB sowie umfassendere Änderungen der Verfahrenspflegschaft im FamFG. Die wesentlichen Änderungen werden im Artikel von Angie Schneider erörtert. In Folge 34 des FamRZ-Podcasts: Ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht war die Autorin zu Gast und stellte die Neuregelung ebenfalls vor.
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Neue Regelungen im Abstammungsrecht (Mi, 13 Mai 2026)
In Heft 10 der FamRZ wird der Beitrag „Neue Regelungen im Abstammungsrecht“ von Prof. Dr. Marina Wellenhofer veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! BVerfG-Urteil zur Vaterschaftsanfechtung gab Anstoß Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung reagiert der Gesetzgeber auf die Vorgaben der BVerfG-Entscheidung v. 9.4.2024, mit der die Regelungen zur Anfechtung durch den leiblichen Vater beanstandet worden waren. Die Neuregelung sieht u.a. Sperren für Vaterschaftsanerkennungen während laufender gerichtlicher Feststellungsverfahren, erweiterte Möglichkeiten einer Anerkennung mit Zustimmung aller Beteiligten (einschließlich des rechtlichen Vaters) sowie eine stärkere Einbindung des Kindes vor. In ihrem Artikel stellt Marina Wellenhofer die zum 1.4.2026 in Kraft getretenen Änderungen im Abstammungsrecht vor und würdigt sie.
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Reform des Kindschaftsrechts auf dem Weg (Mo, 11 Mai 2026)
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat am 11.5.2026 einen Gesetzentwurf für eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Dieser wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10.7.2026 Stellung zu nehmen. Schutz vor häuslicher Gewalt und Stärkung der Kinderrechte Einen Schwerpunkt bildet der Schutz vor häuslicher Gewalt. Der Entwurf will hierfür erstmals ein ausdrückliches gesetzliches Gesamtkonzept im Sorge- und Umgangsrecht schaffen. Vorgesehen ist unter anderem, häusliche Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention gesetzlich zu definieren, den Schutz des Kindes vor miterlebter Gewalt ausdrücklich dem Kindeswohl zuzuordnen und klarzustellen, dass Umgang ausgeschlossen werden kann, wenn Gewalt gegen den anderen Elternteil vorliegt und dies zum Schutz von dessen körperlicher Unversehrtheit erforderlich ist. Außerdem sollen Familiengerichte leichter Schutzmaßnahmen wie Gewaltpräventionsberatungen, soziale Trainingskurse oder eine Umgangspflegschaft anordnen können. Eine gleichlautende Regelung zum Umgangsverfahren ist bereits im Gesetzentwurf zur elektronischen Fußfessel und zu Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz enthalten. Darüber hinaus sollen Kinder in ihrer Rechtsposition gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht zusätzliche Mitbestimmungsrechte vor und will die maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte klarer im Gesetz abbilden. Diese sollen sich ausdrücklich an der familiengerichtlichen Rechtsprechung und an der UN-Kinderrechtskonvention orientieren. Neuerungen bei Sorge, Betreuung und Systematik Erleichterungen sind ferner für nicht verheiratete Eltern vorgesehen. Erkennen die Eltern die Vaterschaft übereinstimmend an, sollen sie künftig ohne zusätzliche Sorgeerklärungen automatisch das gemeinsame Sorgerecht erhalten, sofern kein Elternteil widerspricht. Damit würde das bisherige Erfordernis einer gesonderten öffentlichen Beurkundung entfallen. Auch die Betreuung des Kindes nach Trennung soll neu geordnet werden. Nach dem Entwurf sollen getrenntlebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in ihrem jeweiligen Betreuungszeitraum Angelegenheiten des täglichen Lebens eigenständig entscheiden können. Zudem sollen unterschiedliche Betreuungsmodelle – vom Residenzmodell bis zum asymmetrischen oder symmetrischen Wechselmodell – erstmals ausdrücklich gesetzlich benannt werden, ohne einem Modell von vornherein den Vorrang einzuräumen. Klargestellt werden soll auch, dass Eltern untereinander oder mit Dritten Vereinbarungen über Sorge und Umgang treffen können. Schließlich soll das Kindschaftsrecht insgesamt systematischer und verständlicher gefasst werden.
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Erste Rückmeldungen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (Do, 07 Mai 2026)
Die Bundesregierung hat den Menschenrechtsausschuss über erste Rückmeldungen der Expertengruppe GREVIO zum Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland informiert. Ein umfassender Bericht soll im November veröffentlicht werden. Nach Angaben von Vertreterinnen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat Deutschland für die erste Evaluierungsrunde im Oktober 2025 einen Staatenbericht vorgelegt. Dieser weise deutliche Fortschritte im Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt auf allen staatlichen Ebenen aus. Positiv hervorgehoben worden seien bei dem Besuch der Expertengruppe insbesondere die Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle, ressortbezogene Schwerpunktsetzungen. Erstmals gebe es damit eine regierungsinterne Struktur zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Weitere Fortschritte und geplante Maßnahmen Als weitere Fortschritte nannte die Bundesregierung die unabhängige Berichterstattungsstelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte, die Durchführung einer Dunkelfeldstudie sowie das Gewalthilfegesetz. Dieses schaffe erstmals einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für von Gewalt betroffene Frauen. Zugleich verwiesen die Ministeriumsvertreterinnen auf weitere geplante Maßnahmen. Dazu zählen die elektronische Aufenthaltsüberwachung nach spanischem Vorbild, über die der Bundestag noch in dieser Woche abschließend beraten solle, sowie Vorhaben zur Reform des Kindschafts- und Sorgerechts und gegen digitale Gewalt. Zwar enthalte die Istanbul-Konvention selbst keine speziellen Vorgaben zur digitalen Gewalt, einschlägig sei insoweit jedoch die europäische Gewaltschutzrichtlinie, die einheitliche Mindeststandards bei der Kriminalisierung von Cybergewalt, Zwangsehen und Genitalverstümmelung vorsehe. Zudem werde ein Fahrplan für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewaltprävention vorbereitet. Handlungsbedarf und offene Fragen Nach den ersten Rückmeldungen der Expertengruppe besteht gleichwohl weiterer Handlungsbedarf. Genannt wurden insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, die Verbesserung der Datenlage sowie Schulung und Training. Dies gilt auch für die Erfassung von Femiziden. Auf Nachfrage aus der Unionsfraktion erklärte die Bundesregierung, es fehle bislang weiterhin an einer einheitlichen Definition. Eine Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz befasse sich jedoch mit dem Thema; ein Ergebnis werde bis Ende des Jahres erwartet. Im Ausschuss wurden darüber hinaus Einzelfragen des Gewaltschutzes erörtert. Kritik kam aus der AfD-Fraktion an dem Gesetzentwurf zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung, weil betroffene Frauen den Antrag selbst stellen müssten. Bündnis 90/Die Grünen fragten nach dem Schutz besonders vulnerabler Gruppen, etwa geflüchteter oder behinderter Frauen; hierzu verwies die Bundesregierung auf bestehende Regelungen in Gewaltschutzstrategie und Gewalthilfegesetz. Die Linke thematisierte den weiterhin unzureichenden Bestand an Frauenhausplätzen. Nach Angaben des BMBFSFJ lässt sich der konkrete Bedarf derzeit noch nicht beziffern, solange belastbare Bedarfsplanungen der Länder fehlen. Zum Weiterhören: FamRZ-Podcast familiensachen: Folge 3 Istanbul-Konvention FamRZ-Podcast familiensachen Folge 21: Die Umsetzung der Istanbul Konvention in Deutschland
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Verwertung von Ermittlungsergebnissen nach mündlicher Erörterung (Mi, 06 Mai 2026)
Soweit das Familiengericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung seiner Entscheidung auch Ermittlungsergebnisse zugrunde gelegt hat, die erst nach einer mündlichen Erörterung Gegenstand des Verfahrens geworden sind (hier: Kindesanhörung), so steht dies der Annahme einer beschwerdefähigen Entscheidung nach § 57 S. 2 FamFG grundsätzlich nicht entgegen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass die mündliche Erörterung die letzte (oder gar einzige) Grundlage einer instanzabschließenden Eilentscheidung sein muss.
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Wirksamkeit eines Testaments bei Verstoß eines niederländischen Notars gegen das Territorialitätsprinzip (Di, 05 Mai 2026)
Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Stephan Lorenz.
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Recht auf bezahlten Vaterschaftsurlaub in Deutschland (Di, 05 Mai 2026)
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zum bezahlten Vaterschaftsurlaub vorgelegt. In dem Verfahren begehrt ein Stabsoffizier der Bundeswehr anlässlich der Geburt seiner Tochter zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Seine Dienststelle hatte den Antrag abgelehnt und ihm stattdessen Erholungsurlaub gewährt; nach Zurückweisung der Beschwerde wurde ihm ein Tag Sonderurlaub bewilligt. Sind Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld ausreichend? Der Soldat verlangt nun die nachträgliche Bewilligung weiterer neun Tage Vaterschaftsurlaub sowie die Gutschrift des eingesetzten Erholungsurlaubs. Er beruft sich auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Danach müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich sicherstellen, dass Väter anlässlich der Geburt eines Kindes zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten. Die als „Vaterschaftsurlaub“ bezeichnete Regelung müsse Deutschland aufgrund seiner umfassenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld nicht umsetzen, stellte die Bundesregierung bereits 2022 fest. Genau dies ist aber umstritten. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur unmittelbaren Anwendung und zu den Ausnahmetatbeständen der Richtlinie vorgelegt (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 WB 27.25).
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Darstellung von Babys und Kleinkindern in Social Media (Mo, 04 Mai 2026)
Eine im April 2026 veröffentlichte Studie des Leibniz-Instituts für Medienforschung | Hans-Bredow-Instituts (HBI) untersucht, wie Babys und Kleinkinder im Alter von null bis fünf Jahren in monetarisierten deutschsprachigen Social-Media-Profilen dargestellt werden. Analysiert wurden 359 Profile von 201 Family-Influencern auf Instagram, TikTok und YouTube. Für die quantitative Auswertung wurden 10.095 Beiträge mit insgesamt 156.362 Einzelszenen herangezogen; ergänzend erfolgte eine qualitative Analyse von 45 Profilen. Nach den Ergebnissen sind Kinder in 44 Prozent aller untersuchten Beiträge sichtbar; in 25 Prozent dieser Beiträge bilden sie einen zentralen Bestandteil des Contents. Im Plattformvergleich weist YouTube den höchsten Anteil an Kinderdarstellungen auf, TikTok den niedrigsten. Als besonders problematisch bewertet die Studie reichweitenstarke Profile mit häufiger Kinderbeteiligung, fehlender Unkenntlichmachung und hohen Interaktionszahlen; dies betrifft 11 Prozent der untersuchten Beiträge. Unter den Top-25-Influencer*innen machen 13 ihre Kinder nicht unkenntlich, bei rund 35 Prozent dieser Profile sind identifizierbare Kinder unter zwei Jahren zu sehen. Kinder sind trotz Schutzmaßnahmen identifizierbar Zwar nutzen nach den Angaben des HBI mehr als zwei Drittel der Influencerinnen Maßnahmen zur Unkenntlichmachung, etwa durch Kamerawinkel, Overlays oder Verpixelung. Gleichwohl sind Kinder in etwa einem Drittel der Beiträge identifizierbar, insbesondere bei reichweitenstarken Accounts; überrepräsentiert sind dabei 0- bis 2-jährige Kinder. Die qualitative Analyse zeigt zudem erhebliche Unterschiede zwischen den Accounts: Während einige Influencerinnen Schutzstrategien für die Privatsphäre ihrer Kinder entwickelt haben, teilen andere offen Bilder und persönliche Details, teils auch ohne Anonymisierung. Die Studie hebt hervor, dass die Darstellung von Kindern in monetarisierten Profilen erhebliche rechtliche und ethische Fragen aufwirft. Betroffen seien insbesondere Datenschutz, Persönlichkeitsrecht sowie die familiale und persönliche Privatsphäre der Kinder. Aus kinderethischer Perspektive problematisch sei, dass Kinder häufig als „Authentizitätsnachweis“, Interaktionsfaktor und Community-Verstärker fungierten und damit zu Mitteln wirtschaftlicher Zwecke würden, ohne selbst über diese Nutzung entscheiden zu können. FamRZ und Kinder-Influencer Bereits in FamRZ 2019, Heft 8 (15.4.2019), erschien der Artikel „Kinderzimmer 4.0 – Ausverkauf der Kindheit?“ von Prof. Dr. Isabell Götz. Die FamRZ-Herausgeberin stellte sich darin die Frage, ob Kinder-Influencer – Minderjährige, die in sozialen Medien zur Schau gestellt werden – ein neues Thema für das Familienrecht sind. In Folge 27 des FamRZ-Podcasts mit Prof. Götz hat die FamRZ das Thema erneut aufgegriffen.
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Ablehnung der Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens (Mo, 04 Mai 2026)
Die Einleitung eines Verfahrens auf Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung kann abgelehnt werden, wenn mit der Anregung keinerlei triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe für die begehrte Abänderung vorgebracht werden. Daran kann es insbesondere fehlen, wenn seit Abschluss des vorausgehenden Verfahrens erst fünf Monate vergangen sind, auch wenn das Kind erst zwei Jahre alt ist. (Leitsatz der Redaktion)
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Familienrechtliche Presseschau April 2026 (Do, 30 Apr 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Frankfurter Allgemeine Zeitung | Martin Höpner Der EuGH hat vergangene Woche entschieden, dass diskriminierende Beschränkungen für LGBTI+-Inhalte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Politikwissenschaftler Martin Höpner findet in der FAZ, dass sich der Gerichtshof mit dem Urteil zur Werteaufsicht über die Mitgliedstaaten ermächtigt – mit demokratiepolitisch gefährlichen Konsequenzen. Sind unsere Kinder glücklicher ohne soziale Medien? Die Zeit | Jonathan Haidt im Gespräch mit Jochen Wegner Deutschland diskutiert derzeit über ein Social Media-Verbot bzw. eine -Beschränkung für Kinder und Jugendliche. Die Zeit hat dem US-Sozialpsychologen Jonathan Haidt im Podcast die Frage gestellt: "Sind unsere Kinder glücklicher ohne soziale Medien?" und darauf unter anderem die Antwort erhalten, dass Haidt die Kindheit bedroht sieht: durch Smartphones, soziale Medien und KI-Teddybären. Auch Computer im Klassenzimmer seien falsch. „Die Arbeitsteilung ist noch weitgehend traditionell“ taz | Kirsten Scheiwe im Interview mit Kaija Kutter Formale Gleichheit bedeutet noch keine faktische Gleichheit. Über das Thema "Rollenaufteilung und Familienrecht" spricht Jura-Professorin Kirsten Scheiwe auf dem Feministischen Juristinnentag am zweiten Mai-Wochenende. Davor führte sie ein Interview mit der taz. WELT | Till-Reimer Stoldt Die Deutschen bekommen immer weniger Kinder. Die Antworten der Politik – mehr Kitaplätze und flexiblere Arbeitszeit – überzeugen WELT-Autor Till-Reimer Stoldt nicht. Er findet: Um den "säkularen demografischen Prozess" zu stoppen, wäre etwas nötig, das sich viel schwerer erreichen lässt, nämlich ein partieller Abschied vom individualistischen Lebensstil.
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Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens bzgl. Kinderschutzmaßnahme (Do, 30 Apr 2026)
Führt das Familiengericht auf Anregung eines Beteiligten in einem Kinderschutzverfahren eine Vorprüfung gemäß § 166 II FamFG durch, ob ein Abänderungsverfahren einzuleiten ist, ist die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts im Vorprüfungsverfahren beschwerdefähig. Regt ein Beteiligter die Durchführung eines förmlichen Abänderungsverfahrens zur Überprüfung einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme an, dürfte im Fall des § 1666 BGB nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nur bei einem von vornherein völlig ausgeschlossenen Aufhebungsantrag der Eltern ein Überprüfungsverfahren abzulehnen sein.
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Beschwerdebefugnis von Eltern im Verfahren nach § 1666 BGB (Mi, 29 Apr 2026)
Einem Elternteil fehlt die gemäß § 59 I FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt worden ist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Sven Billhardt. Vorinstanz: OLG Braunschweig, FamRZ 2024, 1025 {FamRZ-digital | }. (Leitsätze der Redaktion)
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Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens bei freiheitsentziehender Unterbringung eines Minderjährigen (Mi, 29 Apr 2026)
In Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 I FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem betroffenen Kind im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 III FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (Bestätigung BGH, FamRZ 2025, 349 {FamRZ-digital | }, und BGH, FamRZ 2025, 180, m. Anm. Pheiler-Cox {FamRZ-digital | }). Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des § 164 S. 2 FamFG abgesehen werden. Dem betroffenen Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen, worauf dieser durch das Familiengericht hinzuweisen ist (Bestätigung BGH, FamRZ 2025, 349 {FamRZ-digital | }, und BGH, FamRZ 2025, 180, m. Anm. Pheiler-Cox {FamRZ-digital | }). (Leitsätze der Redaktion)
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Beschwerde gegen Ablehnung einer Grenzsperre (Mi, 29 Apr 2026)
Soweit ein Elternteil eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 II S. 1 GG) wegen Ablehnung sorgerechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den anderen Elternteil (hier: Erlass einer Grenzsperre) geltend machen will, bedarf es einer besonderen Darlegung, inwieweit das Ausbleiben solcher Maßnahmen einen Eingriff darstellen kann. (Leitsatz der Redaktion)
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Betriebliche Altersversorgung des Unternehmers im Versorgungsausgleich (Mi, 29 Apr 2026)
In Heft 9 der FamRZ wird der Beitrag „Betriebliche Altersversorgung des Unternehmers im Versorgungsausgleich nach neuem Referentenentwurf – Auswirkungen auf Unternehmereheverträge –“ von Notar Dr. Christof Münch veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Betriebliche Versorgungsanrechte von Unternehmern im Blick Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz [BMJV] unterwirft künftig auch auf Kapital gerichtete betriebliche Versorgungsanrechte von Unternehmern dem Versorgungsausgleich. Christof Münch zeigt in der neuen FamRZ, dass dies Auswirkungen auf zahlreiche abgeschlossene und künftige Eheverträge von Unternehmern haben wird. Welche dies sind, beleuchtet er in seinem Artikel. Auch Gudrun Lies-Benachib und Helmut Borth beschäftigen sich in FamRZ 2026, Heft 9, mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts.
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Übergangene Anrechte: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich oder Abänderungsverfahren? (Mi, 29 Apr 2026)
In Heft 9 der FamRZ wird der Beitrag „Übergangene Anrechte: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich oder Abänderungsverfahren?“ von Vors. Richterin am OLG Dr. Gudrun Lies-Benachib veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Nachbesserungsbedarf beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [BMJV] bereits 2024 einen Gesetzentwurf vorgelegt hatte, der das Problem der vergessenen Anrechte im Versorgungsausgleich regeln sollte, hat das BMJV die vorgeschlagene Lösung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im nun vorgelegten Referentenentwurf an einigen Stellen nachgeschärft. Neben Helmut Borth und Christof Münch äußert sich auch Gudrun Lies-Benachib im neuen Heft zu dem Entwurf. Sie findet: Es verbleibt Nachbesserungsbedarf.
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Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts: Darstellung und Würdigung (Mi, 29 Apr 2026)
In Heft 9 der FamRZ wird der Beitrag „Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts: Darstellung und Würdigung“ von Präsident des AmtsG a. D. Helmut Borth veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Regelung übergangener Anrechte und weitere Korrekturen Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [BMJV] hat mit dem am 5.2.2026 vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts eine in der Fachöffentlichkeit seit einigen Jahren erhobene Forderung zur gesetzlichen Regelung sogenannter übergangener Anrechte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgenommen. Ferner hat es diesen Entwurf zum Anlass weiterer Korrekturen des materiellen Rechts sowie des Verfahrensrechts des Versorgungsausgleichs genommen. Begründet wird dieses Gesetzesvorhaben insbesondere mit einer weiteren Stärkung der Teilhabe einer ausgleichsberechtigten Person an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten. Der Beitrag von Helmut Borth stellt Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs dar und setzt sich mit diesem kritisch auseinander. Der Artikel beruht weitgehend auf der Stellungnahme zum Referentenentwurf im Auftrag der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e. V..
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Schwangerschaftsabbrüche 2025 leicht gesunken (Di, 28 Apr 2026)
Im Jahr 2025 wurden in Deutschland rund 106.000 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,7 % weniger als im Vorjahr. Die Zahl lag damit weiterhin über dem Niveau der Jahre 2014 bis 2020, in denen jeweils rund 99.000 bis 101.000 Fälle gemeldet worden waren. Aussagen zu den persönlichen Entscheidungsgründen lassen sich aus den Daten nicht ableiten. 96 % der Schwangerschaftsabbrüche erfolgten 2025 nach der sog. Beratungsregelung. Medizinische Indikationen oder Gründe aufgrund von Sexualdelikten lagen in 4 % der Fälle vor. 69 % der betroffenen Frauen waren zwischen 18 und 34 Jahre alt, 20 % zwischen 35 und 39 Jahre. 44 % hatten vor dem Schwangerschaftsabbruch noch kein Kind zur Welt gebracht. Abbrüche häufiger früh in der Schwangerschaft Erstmals wurde Mifegyne® mit einem Anteil von 45 % am häufigsten als Abbruchmethode eingesetzt. Die bislang häufigste Methode, die Vakuumaspiration, lag 2025 bei 43 %. Die Eingriffe erfolgten überwiegend ambulant, davon zu rund 86 % in Arztpraxen oder OP-Zentren und zu 12 % ambulant im Krankenhaus. Im Zehnjahresvergleich zeigt sich eine Verschiebung nach Alter und Zeitpunkt des Abbruchs. Gegenüber 2015 gab es weniger Schwangerschaftsabbrüche in jüngeren Altersgruppen, dagegen deutliche Zuwächse bei Frauen ab 30 Jahren. Zudem erfolgten Abbrüche 2025 häufiger früh in der Schwangerschaft: 49 % wurden innerhalb der ersten sechs Wochen vorgenommen, 2015 waren es 36 %.
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Geburtendefizit erreicht neuen Höchststand (Di, 28 Apr 2026)
Im Jahr 2025 sind in Deutschland nach vorläufigen Ergebnissen rund 654.300 Kinder geboren worden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 3,4 % weniger als im Vorjahr. Damit ging die Geburtenzahl im vierten Jahr in Folge zurück und erreichte den niedrigsten Stand seit 1946. Gleichzeitig starben 2025 rund 1,01 Mio. Menschen. Die Zahl der Sterbefälle überstieg damit die Zahl der Geburten um rund 352.000 – das größte Geburtendefizit der Nachkriegszeit. Als Gründe für die niedrigen Geburtenzahlen nennt Destatis zum einen die zahlenmäßig kleinen 1990er-Geburtsjahrgänge, die nun das wichtige fertile Alter Anfang 30 erreichen, und zum anderen die seit 2022 sinkende zusammengefasste Geburtenziffer. Rückgang im Osten stärker Die Struktur der Geburten nach Geburtenfolge blieb 2025 nahezu stabil: 46,6 % der Neugeborenen waren erste Kinder, 34,8 % zweite Kinder und 18,6 % dritte oder weitere Kinder der Mutter. Regional sank die Geburtenzahl in den östlichen Bundesländern mit 4,5 % stärker als in den westlichen Bundesländern mit 3,2 %. Als einziges Bundesland verzeichnete Hamburg mit 0,5 % einen leichten Geburtenanstieg. Den stärksten Rückgang gab es in Mecklenburg-Vorpommern mit 8,4 %. Endgültige Ergebnisse für 2025 sowie relative Indikatoren wie die zusammengefasste Geburtenziffer will Destatis im Juli 2026 veröffentlichen.
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EuGH beanstandet ungarisches Kinderschutzgesetz (Do, 23 Apr 2026)
Der EuGH hat mit Urteil vom 21.4.2026 in der Rechtssache C-769/22 – Kommission / Ungarn entschieden, dass Ungarn mit seinem 2021 erlassenen Gesetz Nr. LXXIX von 2021 über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern gegen Unionsrecht verstoßen hat. Das Gesetz beschränkt den Zugang Minderjähriger zu Inhalten, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität darstellen oder vermitteln. Nach Auffassung des Gerichtshofs verletzen diese Regelungen insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, mehrere unionsrechtliche Richtlinien, die Grundrechtecharta, Art. 2 EUV sowie teilweise die DSGVO. Kindermedienschutz rechtfertigt kein diskriminierendes Gesetz Der EuGH stellt erstens fest, dass die Änderungen gegen die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen, verstoßen. Der Gerichtshof betont, dass den Mitgliedstaaten im Bereich des Jugendschutzes und bei der Beurteilung, welche Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können, grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Das Ziel, das Kindeswohl zu fördern und das Elternrecht auf Erziehung ihrer Kinder entsprechend den eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen zu wahren, erkennt der Gerichtshof ausdrücklich an. Dieser Spielraum finde jedoch seine Grenze in den Grundrechten der Charta, insbesondere im Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung. Der Gerichtshof beanstandet, dass das ungarische Gesetz pauschal davon ausgehe, jede Darstellung von Homosexualität oder geschlechtlicher Vielfalt sei geeignet, Minderjährige zu beeinträchtigen. Damit würden bestimmte sexuelle Identitäten und Ausrichtungen gegenüber anderen benachteiligt und stigmatisiert. Minderjährige könnten zwar vor ungeeigneten Inhalten geschützt werden, so der EuGH, nicht aber durch Regelungen, die unmittelbar an sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität anknüpfen. Erstmals Verstoß gegen Art. 2 EUV festgestellt Der EuGH wertet die ungarische Regelung zweitens als besonders schwerwiegenden Eingriff in das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Recht auf Menschenwürde. Nicht-cisgeschlechtliche und nicht-heterosexuelle Personen würden durch das Gesetz als Gefahr für die Entwicklung Minderjähriger dargestellt und gesellschaftlich marginalisiert. Auch der Titel des Änderungsgesetzes, der LGBTI+-Themen mit Maßnahmen gegen pädophile Straftäter verknüpft, verstärke nach Ansicht des Gerichtshofs diese Stigmatisierung. Von grundsätzlicher Bedeutung ist zudem, dass der EuGH erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV festgestellt hat. Die beanstandeten Vorschriften verletzten in offenkundiger und besonders schwerwiegender Weise die Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere Menschenwürde, Gleichheit und die Wahrung der Menschenrechte. Viertens beanstandete der Gerichtshof Änderungen des ungarischen Strafregisterrechts: Der Zugang zu Daten über Sexualstraftäter zulasten von Kindern sei nicht hinreichend präzise geregelt und verstoße deshalb auch gegen Datenschutzrecht. Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Website der Europäischen Union.
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Gesetzentwurf zum Versorgungsausgleich beschlossen (Mi, 22 Apr 2026)
Das Bundeskabinett hat am 22.4.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Versorgungsausgleichs beschlossen. Der Entwurf sieht punktuelle Änderungen vor, mit denen nach Angaben des Bundesjustizministeriums vor allem die Teilhabegerechtigkeit verbessert, die Altersversorgung geschiedener Ehegatten gestärkt und das Recht vereinfacht werden sollen. Kern der Reform ist, dass vergessene, verschwiegene oder vom Gericht übersehene Rentenanrechte künftig nachträglich zwischen den geschiedenen Ehegatten ausgeglichen werden können. Anders als bisher soll der benachteiligte Ex-Ehegatte dann einen Zahlungsanspruch gegen den anderen erhalten. Vorgesehen ist, dass im Alter monatlich die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen, zunächst unberücksichtigt gebliebenen Versorgung ausgeglichen wird. Damit greift der Entwurf ein auch in der FamRZ seit Langem diskutiertes praktisches Problem auf, das bislang zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten gehen konnte. Weitere Änderungen bei Kapitalleistungen, Bagatellanrechten und Verfahren Darüber hinaus sollen künftig auch Versorgungszusagen von Unternehmern in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn sie auf eine Kapitalleistung und nicht auf eine laufende Rente gerichtet sind. Praktische Bedeutung hat dies insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Entwurf zielt insoweit auf eine Gleichbehandlung mit entsprechenden Anwartschaften von Arbeitnehmern. Weitere Regelungen betreffen die Vermeidung von sogenannten Splitter- oder Kleinstanrechten, um zersplitterte Altersversorgungen und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Außerdem soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte verstirbt. Schließlich wird das Abänderungsverfahren vorgezogen: Eine gerichtliche Überprüfung des Versorgungsausgleichs soll künftig bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein, bisher grundsätzlich erst ein Jahr davor. Der Gesetzentwurf knüpft nach Angaben des Ministeriums unter anderem an Vorschläge der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags an. Die vorgesehenen Regelungen zu vergessenen Anrechten und zur Verfahrensverbesserung waren bereits in der vergangenen Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsvorhabens, das jedoch nicht mehr abgeschlossen werden konnte. In der nächsten FamRZ - Heft 9 erscheint am 1.5.2026 - werden gleich drei Artikel veröffentlicht, die sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts befassen. Zudem erscheint im nächsten FamRZ-Newsletter ein Editorial von Helmut Borth zu diesem Thema.
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Übersicht: FamRZ-Artikel zum Versorgungsausgleich (Mi, 22 Apr 2026)
Die FamRZ veröffentlicht pro Jahr mehr als 1200 Gerichtsentscheidungen aus dem gesamten Familienrecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Vor allem ist die Zeitschrift aber für ihre Abhandlungen zu aktuellen Fragestellungen des Familienrechts bekannt. Wir möchten den famrz.de-Lesern einen Überblick über die wichtigsten Artikel der letzten Jahre geben. Daher stellen wir Ihnen regelmäßig Listen mit den wichtigsten Aufsätzen – jeweils zu einem bestimmten Themengebiet – zur Verfügung. Nach einer Linksammlung zum Unterhaltsrecht folgt nun eine Übersicht zum Versorgungsausgleich. Die Zusammenstellung ist mit FamRZ-Fundstelle sowie einem Link direkt in unsere Datenbank FamRZ-digital versehen. So gelangen Sie mit nur einem Klick zum jeweiligen Artikel. Indem Sie auf das PDF-Symbol am Ende dieses Artikels klicken, erhalten Sie die Liste in Druckformatierung. Rechtsprechungsübersichten zum Versorgungsausgleich Juristen in der Praxis müssen immer auf dem Laufenden sein. Um Sie dabei zu unterstützen, veröffentlicht die FamRZ im Jahresrhythmus Übersichten zur Rechtsprechung geordnet nach Themengebieten. Darin zeichnen unsere Autoren die Tendenzen der Rechtsprechung anhand der weichenstellenden Entscheidungen nach; Hinweise auf weiterführende Literatur werden mitgeliefert. Jede Übersicht schließt inhaltlich jeweils direkt an die Übersicht des Vorjahres an. Hier finden Sie die Links zu den aktuellsten Rechtsprechungsübersichten zum Versorgungsausgleich: Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich Elke Bührer FamRZ 2025, 989 Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich Elke Bührer FamRZ 2024, 989 Rechtsprechungsübersicht zum Versorgungsausgleich Elke Bührer FamRZ 2023, 1000 Versorgungsausgleich: der komplizierte Teil des Scheidungsverfahrens Das VersAusglG beinhaltet 54 Paragraphen, die sich mit Aufteilung und Ermittlung, Berechnung, und Verteilung der während der Zeit erworbenen und in die Ehe eingebrachten Rentenanwartschaften befassen. Im Folgenden haben wir für Sie Abhandlungen der FamRZ-Autoren zu verschiedensten Aspekten des Versorgunsausgleichs gesammelt: Übergangene Anrechte im Versorgungsausgleich Klaus Weil FamRZ 2026, 582 Nochmals: Bindungswirkung einer Versorgungsausgleichsentscheidung bei nachträglicher Änderung einer berufsständischen Versorgungssatzung Helmut Borth FamRZ 2026, 270 Der Tenor bei Durchführung der externen Teilung – Bestimmtheit und Bezugspunkt Elke Bührer FamRZ 2026, 11 Bindungswirkung einer Versorgungsausgleichsentscheidung bei nachträglicher Änderung einer berufsständischen Versorgungssatzung Helmut Borth FamRZ 2025, 1940 Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zum Versorgungsausgleich – Ausgleich vergessener Anrechte sowie neue Verfahrensvorschriften Helmut Borth FamRZ 2024, 1602 „Optimierung“ der externen Teilung im Versorgungsausgleich durch Wahl einer Teilrente bei Renteneintritt? Helmut Borth FamRZ 2024, 821 Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich einer Kapitalzahlung nach § 22 VersAusglG: Was passiert bei Auszahlung vor Fälligkeit des Anspruchs? Helmut Borth / Oliver Geißler FamRZ 2023, 1593 Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023 Helmut Borth FamRZ 2023, 1186 Die Zulässigkeit von Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich hinsichtlich von Anrechten nach dem Grundrentengesetz Edda Bachmann / Helmut Borth FamRZ 2023, 920 Die steuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1a Nr. 3, 4 EStG sowie § 22 Nr. 1a EStG Helmut Borth FamRZ 2023, 830 Aktuarielle Lösungsvorschläge zur Angemessenheitsprüfung von Teilungskosten für Direktzusagen Tobias Tausch FamRZ 2023, 824 Die Behandlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte im Versorgungsausgleich Edda Bachmann / Helmut Borth FamRZ 2023, 750 Grundrente und Versorgungsausgleich: Durchführungshindernisse aufgrund einer gesonderten Einkommensanrechnung Helmut Borth FamRZ 2022, 1341 Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts Helmut Borth FamRZ 2020, 1801 Die neue Grundrente der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich Edda Bachmann / Helmut Borth FamRZ 2020, 1609 Die verfassungskonforme Durchführung der externen Teilung gemäß § 17 VersAusglG – eine besondere Herausforderung für die Familiengerichte Helmut Borth FamRZ 2020, 1053 Der Tod im Versorgungsausgleich Elke Bührer FamRZ 2019, 1846 Abtretung von gepfändeten Versorgungsansprüchen nach § 21 VersAusglG Elke Bührer FamRZ 2019, 947 Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung – Veröffentlichung neuer Richttafeln Silke Scholer / Marie-Christine Aleksić FamRZ 2019, 334 „Mütterrente II“ und Versorgungsausgleich – Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Edda Bachmann / Helmut Borth FamRZ 2019, 157 Wesentlichkeit einer Wertänderung als Voraussetzung der Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich Walther Siede FamRZ 2018, 729 Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Walther Siede FamRZ 2018, 1 Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung – Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie und seine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich Silke Scholer FamRZ 2017, 1821 Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und der Versorgungsausgleich Helmut Borth FamRZ 2017, 1542 Wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit als neuer Rechtsbegriff bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 VersAusglG Helmut Borth FamRZ 2017, 851 Typische Fehler und Korrekturmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich Karl-Heinz Kirchmeier FamRZ 2017, 845 Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie des Gesetzes über das Internationale Privatrecht zum Ausgleich von Vorsorgeansprüchen zwischen Ehegatten ab 1.1.2017 Helmut Borth FamRZ 2017, 95 Einschränkung von Anschlussrechtsmitteln gegen Verbundentscheidungen zur Vermeidung von Doppelehen Helmut Borth FamRZ 2016, 2065 Empfehlungen zur externen Teilung nach § 17 VersAusglG Karl-Heinz Kirchmeier FamRZ 2016, 2059 Die Entscheidung des EuGH zur Nachversicherung und ihre Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich Franz Ruland FamRZ 2016, 1831 Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Härtefällen Tanja Langheim FamRZ 2016, 1723 Neuregelung des handelsrechtlichen Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen – Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich Karl-Heinz Kirchmeier FamRZ 2016, 956 Die Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen im Wertausgleich bei der Scheidung Johannes Norpoth FamRZ 2016, 677
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Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt (Di, 21 Apr 2026)
Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat am 20.4.2026 ihre Bestandsaufnahme vorgelegt. Sie soll die wissenschaftlich, praktisch und rechtlich fundierte Grundlage für weitere Handlungsempfehlungen bilden. Im Mittelpunkt stehen die digitalen Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen, ihre Gefährdungslagen, die Teilhabepotenziale neuer Technologien sowie Fragen der Medienbildung, Prävention und Rechtsdurchsetzung. Die Bestandsaufnahme beschreibt digitale Medien als selbstverständlichen Teil des Alltags junger Menschen. Zugleich benennt sie eine Reihe teils miteinander verschränkter Risiken, darunter Cybermobbing, Hate Speech, sexualisierte Gewalt im digitalen Raum, manipulative Plattformmechaniken sowie neue Gefahren durch KI-Systeme wie Deepfakes, Desinformation und simulierte soziale Interaktion. Neben diesen Gefahren hebt die Kommission aber auch die Chancen digitaler Räume für Teilhabe, Identitätsentwicklung und individualisiertes Lernen hervor. Strukturelle Defizite bei Prävention und Umsetzung Besonderen Handlungsbedarf sieht die Kommission bei der Medienbildung und Prävention. Zwar gebe es Angebote in Familien, Kitas, Schulen und außerschulischen Kontexten, diese seien aber nicht flächendeckend, häufig nicht verbindlich und qualitativ sehr unterschiedlich. Zudem seien Unterstützungsangebote für Eltern und Fachkräfte zersplittert; gerade die frühe Kindheit werde bislang zu wenig systematisch in den Blick genommen. Auch der rechtliche Rahmen wird als grundsätzlich breit angelegt, in der praktischen Umsetzung jedoch als defizitär beschrieben. Verwiesen wird insbesondere auf den Digital Services Act, das Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Kritisch bewertet die Kommission vor allem unzureichende Altersabsicherungen sowie begrenzte Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen. Handlungsempfehlungen sollen Ende Juni 2026 vorgestellt werden; der Abschlussbericht ist für Mitte September 2026 angekündigt.
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Kindergeld soll künftig ohne Antrag ausgezahlt werden (Mo, 20 Apr 2026)
Die Bundesregierung will den Bezug von Kindergeld deutlich vereinfachen. Das Bundeskabinett hat am 18.3.2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem das Kindergeld nach der Geburt eines Kindes künftig antragslos ausgezahlt werden kann. Ziel ist es, bürokratische Hürden für Familien abzubauen. Vorgesehen ist eine Einführung in zwei Stufen: Zunächst soll das Kindergeld für weitere Kinder automatisch an die Person ausgezahlt werden, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld erhält. In einem zweiten Schritt soll die antragslose Auszahlung auch beim ersten Kind möglich werden. Voraussetzung ist dann, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland wohnt, eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Automatisierung nur bei vollständiger Datenlage Technisch soll das Verfahren so funktionieren, dass das Bundeszentralamt für Steuern nach der Geburt eines Kindes die vergebene Steuer-ID und die Geburtsmeldung an die Familienkasse weiterleitet. Liegt dort eine Kontoverbindung vor, kann die Auszahlung ohne gesonderten Antrag beginnen. Eltern können ihre IBAN bereits heute über ELSTER oder die App „IBAN+“ hinterlegen. Fehlen einzelne Angaben, etwa weil die Voraussetzungen nicht vollständig automatisiert geprüft werden können, bleibt es beim bisherigen – bereits vorausgefüllten – Antragsverfahren. Nach Angaben des BMF könnten auf diese Weise künftig rund 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen. Zugleich betont die Bundesregierung, dass die Familienkasse auch beim antragslosen Kindergeld weiter prüft, ob ein Anspruch tatsächlich besteht. Auf den Kabinettsbeschluss folgt nun das parlamentarische Verfahren. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Der Entwurf liegt als Drucksache 175/26 vor.
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Elterngeld 2025: Zahl der Elterngeldbeziehenden sinkt weiter (Do, 16 Apr 2026)
Im Jahr 2025 haben rund 1,61 Millionen Frauen und Männer in Deutschland Elterngeld bezogen, so das Statistische Bundesamt (Destatis) in einer Pressemitteilung. Das waren 62.000 beziehungsweise 3,7 % weniger als 2024. Damit ist die Zahl der Elterngeldbeziehenden bereits das vierte Jahr in Folge gesunken; gegenüber 2021 beträgt der Rückgang 13,9 %. Destatis stellt diesen Rückgang ausdrücklich in den Zusammenhang mit den gesunkenen Geburtenzahlen der vergangenen Jahre. Von den Beziehenden waren 1,19 Millionen Frauen und 417.000 Männer. Der Väteranteil lag 2025 bei 25,9 % und damit nahezu auf dem Vorjahresniveau von 25,8 %. Regional zeigen sich weiterhin Unterschiede: Den höchsten Väteranteil verzeichnete Sachsen mit 30,0 %, den niedrigsten das Saarland mit 21,0 %. Elterngeld Plus gewinnt weiter an Bedeutung 648.000 Berechtigte planten 2025, Elterngeld Plus in Anspruch zu nehmen. Insgesamt lag der Anteil der Eltern, die Elterngeld zumindest teilweise als Elterngeld Plus bezogen oder einplanten, bei 40,3 %; 2024 hatte er noch 36,7 % betragen. Nach Destatis wird Elterngeld Plus seit seiner Einführung damit kontinuierlich stärker nachgefragt. Unter den Müttern lag der Anteil bei 45,2 %, unter den Vätern bei 26,1 %. Deutlich bleiben die Unterschiede bei der geplanten Bezugsdauer. Frauen planten 2025 im Durchschnitt einen Elterngeldbezug von 14,9 Monaten, Männer dagegen nur von 3,8 Monaten. Auch beim Partnerschaftsbonus blieb die Nutzung begrenzt: Nur 8,3 % der Beziehenden von Elterngeld Plus machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Eintragung einer transgeschlechtlichen Person als weiterer Elternteil (Do, 16 Apr 2026)
Eine transgeschlechtliche Person (hier: Mann zu Frau), deren Ehefrau nach der aufgrund des früheren TSG erfolgten Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist entsprechend § 11 I S. 2 Hs. 2 SBGG i.V. mit § 1592 Nr. 1 BGB als „Vater“ des Kindes im Geburtenregister einzutragen. Die Eintragung als „Vater“ erfolgt mit dem aktuellen (weiblichen) Vornamen und mit dem Geschlecht „weiblich“. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Wolfgang Keuter.
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Namensneubestimmung nach Widerruf (Mi, 15 Apr 2026)
Art. 229 § 67 I S. 1 EGBGB eröffnet Ehegatten nach einem erklärten Widerruf des bisher geführten Ehenamens nicht die Möglichkeit, den Ehenamen neu zu bestimmen; auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Fabian Wall.
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Keine Einsicht in Qualifikationsnachweise des Verfahrensbeistands (Di, 14 Apr 2026)
Beteiligte haben grundsätzlich kein Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen, die ein Verfahrensbeistand dem Familiengericht zum Nachweis seiner fachlichen Eignung vorgelegt hat. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Wolfgang Keuter.
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Vergütung des Nachlasspflegers (Di, 14 Apr 2026)
1. § 304 II FamFG ist in Verfahren über die Vergütung von Nachlasspflegern entsprechend anzuwenden. (Leitsatz der Redaktion) 2. a) Die formlose Mitteilung eines Beschlusses nach § 304 II FamFG hat an den Vertreter der Staatskasse als Mitteilungsadressaten - und nicht an dessen Amtsstelle - zu erfolgen und setzt einen auf diesen bezogenen Mitteilungswillen des Verfügenden voraus. b) Ist die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, findet § 63 III S. 2 FamFG neben § 304 II FamFG keine Anwendung. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Vorinstanz: OLG Braunschweig, FamRZ 2025, 547 [LSe]{FamRZ-digital | }.
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Brautgabe nach iranischem Recht (Di, 14 Apr 2026)
Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29.1.2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 [m. Anm. Henrich] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Lukas Rademacher. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Umsetzung der Istanbul-Konvention in familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren aus Sicht der Instanzrechtsprechung (Mo, 13 Apr 2026)
In Heft 8 der FamRZ wird der Beitrag „Umsetzung der Istanbul-Konvention in familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren aus Sicht der Instanzrechtsprechung“ von Richter am AmtsG Eugen Birnbaum veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Gewaltschutz: zweites Hauptprinzip der Kindschaftssachen? Eine Betrachtung der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren nicht länger als bloßer Annex, sondern als integraler Bestandteil der Kindeswohlprüfung oder sogar als zweites Hauptprinzip der Kindschaftssachen verstanden wird. Der Schutzzweck der Istanbul-Konvention ist mittlerweile auch ohne deren einfachgesetzliche Umsetzung in der Rechtsprechung angekommen, wie Eugen Birnbaum im Artikel darstellt.
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Übergangene Anrechte im Versorgungsausgleich (Mo, 13 Apr 2026)
In Heft 8 der FamRZ wird der Beitrag „Übergangene Anrechte im Versorgungsausgleich“ von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Klaus Weil veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Schäden im Versorgungsausgleich begrenzen Wird in einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein existierendes Anrecht nicht berücksichtigt, weil es nicht angegeben oder vom Gericht übersehen wurde, sieht der BGH darin keine bewusste Teilentscheidung. Die Rechtskraft der Entscheidung bezieht sich daher auch auf die Tatsache, dass sonstige Anrechte nicht vorhanden sind. Damit können in der Ausgangsentscheidung übergangene Anrechte nach derzeitiger Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeglichen werden. Dies kann für die betroffenen Beteiligten zu existenziellen Notlagen führen. Bis zur notwendigen Gesetzesänderung sind die beteiligten Eheleute darauf beschränkt, alle Möglichkeiten im Rahmen des anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens auszunutzen. Im Beitrag stellt Klaus Weil auf Grundlage der derzeitigen Rechtslage dar, welche Möglichkeiten die Beteiligten haben, den Schaden möglichst einzugrenzen.
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Der güterrechtliche Verbundantrag, ein bedauerlicher Anachronismus in familienrechtlichen Verfahren (Mo, 13 Apr 2026)
In Heft 8 der FamRZ wird der Artikel „Der güterrechtliche Verbundantrag, ein bedauerlicher Anachronismus in familienrechtlichen Verfahren – zugleich ein Plädoyer für eine Gesetzesänderung –“ von Fachanwalt für Familienrecht Dr. Walter Kogel veröffentlicht. Dieser Beitrag ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Artikel lesen Folgen Sie einfach dem Link am Anfang des Artikels, um direkt zur § 15 FAO Lernerfolgskontrolle zu gelangen. Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Gefahren und Möglichkeiten Bei laufenden Scheidungsverfahren werden güterrechtliche Ansprüche in der familienrechtlichen Praxis regelmäßig als Verbundanträge gestellt. Oftmals sind sich dabei die Beteiligten der erheblichen Risiken und Nebenwirkungen einer solchen Vorgehensweise gar nicht bewusst. Walter Kogel zeigt in seinem Beitrag auf, welche Gefahren und welche Möglichkeiten diese Taktik für den Ablauf des Verfahrens haben kann. Kritisch wird hierbei die derzeitige Gesetzeslage bewertet; Vorschläge für eine mögliche Gesetzesänderung werden unterbreitet.
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Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Mo, 13 Apr 2026)
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat einen Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt. Dieser will die Kinder- und Jugendhilfe strukturell entlasten und zukunftsfest machen. Im Mittelpunkt steht, Zuständigkeiten zu bündeln und Hilfen „aus einer Hand“ zu ermöglichen. Zentrales Vorhaben des Entwurfs ist die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Weitere Ziele betreffen die Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot in Kita, Schule und Hochschule, den Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten vor Einzelfallhilfen aufgabenspezifische Personalstandards, Vereinfachungen bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern, eine pauschale Kostenheranziehung der Eltern, die automatisierte Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Familienrechtliche Berührungspunkte Unmittelbar relevante Änderungen für das Familienrecht enthält der Entwurf nicht. Es gibt jedoch einige familienrechtliche Berührungspunkte: vor allem beim Kinderschutz, bei Pflegeverhältnissen und im Sorge- und Umgangsrecht. So soll der Schutz von Pflegekindern bei einer Unterbringung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Hilfe gewährenden Jugendamts verbessert werden: Das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie muss künftig beteiligt werden; außerdem wird ein Zuständigkeitswechsel an diese Beteiligung geknüpft. Weiterhin soll beim begleiteten Umgang der Kontakt an einem für die sichere Ausübung des Umgangsrechts geeigneten Ort stattfinden. Vorgesehen ist zudem eine neue Bestätigung des Jugendamts für den Fall, dass einem Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein zusteht. Außerdem soll das Jugendamt bei einem Aufenthaltswechsel eines Kindes nur dann seine Entlassung als Vormund oder Pfleger beim Familiengericht beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 1804 Abs. 3 BGB vorliegen; lehnt das Familiengericht die Entlassung ab, bleibt das Jugendamt zuständig.
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Auslandsadoptionen bleiben auf niedrigem Niveau (Mo, 13 Apr 2026)
Die internationale Adoptionsvermittlung verharrt in Deutschland auf niedrigem Niveau. Wie das Bundesamt für Justiz (BfJ) mitteilt, wurden für 2025 bislang 49 durch staatlich anerkannte Stellen vermittelte Auslandsadoptionen erfasst, nach 58 im Vorjahr. Wichtigster Herkunftsstaat war Thailand. Kinder wurden insgesamt aus 15 Staaten nach Deutschland vermittelt; rund 90 % der Fälle betrafen Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens. Überwiegend handelte es sich um Fremdadoptionen (76 %), im Übrigen um Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Neben den gemeldeten Vermittlungen war das BfJ 2025 an 225 familiengerichtlichen Verfahren zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionsentscheidungen beteiligt, nach 236 im Vorjahr. Die Zahl liegt damit weiterhin deutlich über den Vermittlungsfällen, weil darunter auch Adoptionen fallen, die im Ausland ohne Beteiligung deutscher Vermittlungsstellen durchgeführt wurden. An der Spitze der Herkunftsstaaten standen in diesen Verfahren ebenfalls Thailand mit 24 Fällen sowie die USA und Nigeria mit jeweils 18 Fällen. Mehr als die Hälfte der Anerkennungsverfahren betraf Fremdadoptionen. Nach Angaben des BfJ sind zudem 2025 bereits mehr als 40 Gerichtsentscheidungen nach neuem Recht ergangen. Reform durch Adoptionshilfe-Gesetz im Jahr 2021 Das BfJ erinnerte im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der neuen Zahlen an die Schutzfunktion des internationalen Adoptionsrechts. Internationale Adoptionen sollen dem Wohl des Kindes dienen und dessen Rechte wahren. Seit dem Adoptionshilfe-Gesetz 2021 müssen auch Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten grundsätzlich über anerkannte Vermittlungsstellen begleitet werden; andernfalls kommt eine Anerkennung in Deutschland regelmäßig nicht in Betracht.
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Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses bei Einwänden anderer Beteiligter (Di, 07 Apr 2026)
Im Fall von Einwänden anderer Beteiligter ist das Beschwerdegericht wie zuvor das Nachlassgericht an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, wenn das Beschwerdegericht die Einwände nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Maßnahmen aufklären kann. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor ein dem beantragten Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechender Erbschein erteilt wurde.
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Vaterschaftsanerkennung nach ausländischem Recht (Mi, 01 Apr 2026)
Eine nach dem Aufenthaltsrecht des Kindes nach Art. 19 I EGBGB begründete Vaterschaft bleibt auch nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bestehen. Eine Vaterschaft des anerkennenden Mannes nach ausländischen Recht verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn die zugrundeliegende Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB missbräuchlich wäre. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2026, 687, m. Anm. Anatol Dutta {FamRZ-digital | }.
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Der BGH und seine Rechtsprechung zur elterlichen Vertretungsmacht (Mo, 30 Mär 2026)
In Heft 7 der FamRZ wird der Beitrag „Der BGH und seine Rechtsprechung zur elterlichen Vertretungsmacht – zugleich Besprechung von BGH, Beschluss v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24 –“ von Diplom-Rechtspflegerin Dagmar Zorn, Großbeeren, veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! BGH wich von bisheriger Linie ab Der BGH gibt abermals Anlass, sich mit seiner Rechtsprechung zur Vertretungsmacht von Eltern zu beschäftigen. Erneut ist er von seiner bisherigen Linie abgewichen (Beschluss v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24 {FamRZ-digital | }) und hat damit gänzlich neue Fragen und Probleme aufgeworfen. Auf diese geht Dagmar Zorn in ihrem Beitrag in der neuen FamRZ ein.
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