Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt (Mon, 05 Oct 2026)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen weiteren Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt vorgelegt. Vorgesehen ist unter anderem ein neuer Anspruch im Gewaltschutzgesetz, mit dem Gewaltbetroffene die Mitwirkung des Täters an der Kündigung eines gemeinsamen Mietverhältnisses verlangen können. Der Anspruch soll innerhalb von sechs Monaten nach einer Gewalttat oder der Drohung mit körperlicher Gewalt geltend gemacht werden können. Darüber hinaus sollen Betroffene grundsätzlich verlangen können, dass der Täter für finanzielle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis aufkommt, die nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung entstanden sind. Dies betrifft etwa Mietzahlungen oder Ansprüche wegen Beschädigungen der Wohnung. Schutz auch für Angehörige Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Erweiterung der Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz vor. Familiengerichte sollen Schutzmaßnahmen wie Kontakt- und Näherungsverbote künftig auch zugunsten von Personen anordnen können, die mit der gewaltbetroffenen Person in einem Haushalt leben und von ihr betreut oder unterstützt werden. Dazu können etwa minderjährige Kinder, pflegebedürftige Angehörige oder volljährige Kinder in Ausbildung gehören. Ein eigener Antrag dieser Personen soll hierfür nicht erforderlich sein. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt sowie weitergehende Informationen sind auf der Website des BMJV abrufbar. Die Länder und Verbände haben den Entwurf zur Stellungnahme erhalten. Die Stellungnahmefrist endet am 30.10.2026.
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Erstmaliger Antrag auf Anhörung des Sachverständigen in zweiter Instanz (Fri, 02 Oct 2026)
Zur Beachtlichkeit des als manipuliert erkannten Kindeswillens. (Leitsatz der Redaktion) Zur Frage, wann von der erneuten Vornahme von Verfahrenshandlungen – insbesondere der Anhörung des Sachverständigen – im Beschwerdeverfahren abgesehen werden kann. (Leitsatz der Redaktion) Die zivilprozessuale Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel verletzt ist, wenn dem erst in der zweiten Instanz gestellten Antrag auf Befragung des Sachverständigen zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten nicht stattgegeben wird und das Berufungsgericht in eine neue Beweiswürdigung auf der Grundlage des erstinstanzlich erhobenen schriftlichen Sachverständigengutachtens eintritt, bezieht sich auf den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz und nicht auf Verfahren der Amtsermittlung nach § 26 FamFG. Sie kann deshalb nicht ohne Einschränkung auf Verfahren in Kindschaftssachen übertragen werden. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Kerstin Wierse.
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Rückübertragung eines Grundstücks aus Gütergemeinschaft (Thu, 01 Oct 2026)
Ein Ehegatte kann Gegenstände, die er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat oder später durch Erbfolge erworben hat, übernehmen. Dies kann zur Folge habe, dass der andere Ehegatte zur (Rück-)Übertragung des Eigentums an einem eingebrachten Grundstück verpflichtet werden kann. Die Rückübertragung kann isoliert vor Rechtskraft der Scheidung begehrt werden; eine Auseinandersetzung des gesamten Gemeinschaftsvermögens ist dafür nicht erforderlich. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Mallory Völker und Tilman Sutor.
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Familienrechtliche Presseschau September 2026 (Thu, 01 Oct 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Das Recht auf den eigenen Tod - und die offenen Fragen tagesschau | Frank Bräutigam Wie lässt sich sicherstellen, dass Menschen frei über die Beendigung ihres Lebens entscheiden? Frank Bräutigam erläutert die Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 und die Empfehlungen des Deutschen Juristentags zu Beratung, Aufklärung und medizinischer Begutachtung bei der Suizidhilfe. Süddeutsche Zeitung | Amelie Rosée Die Bundesregierung plant, den Unterhaltsvorschuss für 16- und 17-Jährige zu streichen. Betroffen wären rund 80.000 Kinder von Alleinerziehenden. Die SZ schildert die geplanten Kürzungen und porträtiert eine Mutter, die dadurch Einschnitte bei Bildung und Teilhabe befürchtet. Die eine trug vor 18 Jahren die Kinder der anderen aus. Wie geht es den zwei Frauen heute? Der Spiegel | Heike Klovert Die US-Amerikanerin Nisha Glapion trug die Kinder der Deutschen Karin Ackmann aus. Im Interview erzählen die beiden Frauen, wie sie die Leihmutterschaft erlebt haben und welche Gefühle sie damit verbinden. Die Liebe ist groß, aber die Situation unerträglich Süddeutsche Zeitung | Kathrin Aldenhoff und Anna-Maria Salmen Zwei Pflegemütter erzählen, warum ihre Pflegekinder nicht mehr bei ihnen leben. Die Reportage schildert, wie große Belastungen das Zusammenleben unmöglich machten und wie die Mütter um ihre Familien kämpfen.
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Zentrales Vorsorgeregister wird digitaler (Wed, 30 Sep 2026)
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird um eine neue Funktion erweitert. Bislang enthält das von der Bundesnotarkammer geführte Register insbesondere Informationen darüber, ob eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung besteht und wo das entsprechende Dokument aufbewahrt wird. Ab dem 1.10.2026 kann auf Wunsch zusätzlich ein Scan des Dokuments im ZVR hinterlegt werden. Ärztinnen und Ärzte sowie Betreuungsgerichte können damit künftig unmittelbar über das Register auf den Inhalt einer registrierten Vorsorgeregelung zugreifen. Insbesondere in medizinischen Notfällen soll so der Wille der betroffenen Person schneller ermittelt und berücksichtigt werden können. In betreuungsgerichtlichen Verfahren kann der Zugriff auf eine Vorsorgevollmacht zudem dazu beitragen, unnötige Betreuerbestellungen zu vermeiden. Grundlage für die Erweiterung ist eine vom BMJV erlassene Rechtsverordnung, die am 1.10.2026 in Kraft tritt. Weiterer Ausbau geplant Aus dem ZVR wird zunächst allerdings nicht hervorgehen, ob eine hinterlegte Vollmacht weiterhin gültig ist. In einem weiteren Digitalisierungsschritt soll das ZVR deshalb an ein elektronisches Vollmachtsregister angeschlossen werden. Dadurch soll künftig auch erkennbar sein, ob eine registrierte Vollmacht noch gültig ist. Vollmachten könnten dann vollständig digital vorgezeigt werden. Das Zentrale Vorsorgeregister wird seit 2003 von der Bundesnotarkammer betrieben. Erfasst werden dort Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen sowie Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht.
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Eheschließung „vor“ einer Trauperson (Wed, 30 Sep 2026)
Zu den Anforderungen an eine Eheschließung „vor“ einer nach Art. 13 IV S. 2 EGBGB ordnungsgemäß ermächtigten Person. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Anna Gmehling.
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Ermittlung des Trennungsunterhalts bei der Nutzungsvergütung für die gemeinsame Ehewohnung (Wed, 30 Sep 2026)
Bis zur Zustellung des Scheidungsantrages ist die Nutzungsentschädigung für die durch einen Ehegatten allein genutzte Immobilie regelmäßig nur in Höhe ersparter Wohnaufwendungen, bei deren Bemessung auch der Wohnbedarf betreuter Kinder zu berücksichtigen ist. Ab Zustellung des Scheidungsantrages beläuft sich die Nutzungsentschädigung auf die erzielbare Miete abzüglich im Innenverhältnis vom nutzenden Ehegatten geschuldeter Kreditraten. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist ausgeschlossen, soweit die Zahlung der Entschädigung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt erhöhen würde (Anschluss BGH, FamRZ 2025, 426 {FamRZ-digital | }). Dabei ist der mögliche Unterhaltsanspruch im Verfahren zur Nutzungsentschädigung nur rechnerisch aufgrund unstreitigen bzw. offensichtlichen Sachverhalts zu ermitteln. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Isabell Götz.
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Zur Unzulässigkeit einer unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegten Beschwerde (Wed, 30 Sep 2026)
Zur Frage, wann eine Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (in Abgrenzung zu Senatsbeschluss v. 8.12.2010 – XII ZB 140/10 –, FamRZ 2011, 366 {FamRZ-digital | }).
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Prozessvergleich über Pfändungspfandrecht (Wed, 30 Sep 2026)
Erwirkt eine Partei ein ihr günstiges, noch nicht rechtskräftiges und vorläufig vollstreckbares Urteil und schließen die Parteien danach einen Prozessvergleich, worin sich die andere Partei zur Zahlung des wesentlichen Teils des durch das Urteil zuerkannten Anspruchs verpflichtet, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel, dass ein aufgrund des Urteils von der begünstigten Partei bereits erlangtes Pfändungspfandrecht (hier: Sicherungshypothek) in diesem Umfang bestehen bleiben soll.
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Bundesrat fordert Änderungen an Reform der Kinder- und Jugendhilfe (Tue, 29 Sep 2026)
Der Bundesrat hat am 25.9.2026 zum Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes Stellung genommen. Die Länderkammer begrüßt den grundsätzlichen Ansatz, die Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln, fordert aber an zahlreichen Stellen Änderungen. Positiv bewertet sie insbesondere Verbesserungen in der Pflegekinderhilfe sowie Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Digitalisierung. Zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf gefordert Bei zahlreichen Einzelregelungen sieht der Bundesrat Änderungsbedarf. Die Forderungen betreffen unter anderem den Kinderschutz, die Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen und die Pflegekinderhilfe. Änderungsbedarf sieht die Länderkammer zudem bei Zuständigkeits- und Verfahrensfragen. So soll insbesondere verhindert werden, dass bei gleichzeitig gewährter Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung für einen einheitlichen Bescheid unterschiedliche Rechtswege gelten: Während für die Eingliederungshilfe die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre, bliebe es bei der Hilfe zur Erziehung bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Bundesrat fordert deshalb einen einheitlichen Rechtsweg. Erprobungsklausel soll gestrichen werden Kritisch sieht der Bundesrat die geplante Erprobungsklausel zur Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe. Zwar begrüßt er, dass offene Grundsatz- und Kostenfragen vor einer bundesgesetzlichen Festlegung zunächst evaluiert werden sollen. Die vorgesehene Erprobungsklausel nach § 10c SGB VIII-E gehe jedoch ohne Kostenausgleich einseitig zu Lasten der Kommunen und solle deshalb gestrichen werden. Stattdessen fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zunächst ohne bundesgesetzliche Änderungen ein vom Bund finanziertes bundesweites Modellprogramm aufzulegen. Damit sollen die erforderlichen Praxisdaten für eine mögliche Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe erhoben werden. Bundesrat fordert Praxischeck Bedenken hat die Länderkammer auch hinsichtlich des Verwaltungsaufwands. Viele der geplanten Regelungen würden zu einem deutlich bürokratischeren und aufwendigeren Vollzug führen. Als Beispiel nennt der Bundesrat die Planung und Umsetzung der infrastrukturellen Bildungsassistenz nach § 80a SGB VIII-E. Die Bundesregierung soll deshalb die Bedenken der Vollzugspraxis im Rahmen eines Praxischecks evaluieren und die Ergebnisse bei der weiteren Reform berücksichtigen. Der Bundesrat kritisiert zugleich, dass Länder und insbesondere Kommunen bislang nur unzureichend einbezogen worden seien. Dauerhafte Kostenbeteiligung des Bundes gefordert Deutliche Kritik übt der Bundesrat an der Finanzierung der Reform. Der Gesetzentwurf enthalte weder eine realistische und nachvollziehbare Berechnung der zu erwartenden Umstellungs- und Mehrkosten noch eine Zusage des Bundes zur Kostenübernahme. Auch die erwarteten Einsparungen seien nicht hinreichend belegt. Der Bundesrat fordert deshalb eine verlässliche, dauerhafte und angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten. Bund, Länder und Kommunen sollen zudem gemeinsam eine belastbare Kostenschätzung erarbeiten. Zur Begründung des Reformbedarfs verweist der Bundesrat auch auf die gestiegenen Ausgaben in der Kinder- und Jugendhilfe. Ohne die Kindertagesbetreuung seien diese zwischen 2010 und 2024 nominal um 138 % von 11,06 auf 26,31 Mrd. Euro gestiegen. Als einen wesentlichen Kostentreiber nennt die Länderkammer die stationären Hilfen zur Erziehung.
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Anne Röthel in Ständige Deputation des Deutschen Juristentages gewählt (Tue, 29 Sep 2026)
Prof. Dr. Anne Röthel ist beim 75. Deutschen Juristentag in Erfurt neu in die Ständige Deputation des Deutschen Juristentages e. V. gewählt worden. Röthel ist Direktorin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg und Mitherausgeberin der FamRZ. Die Ständige Deputation leitet den Verein Deutscher Juristentag und bereitet insbesondere die alle zwei Jahre stattfindenden Juristentage vor. Neben Röthel wurden Prof. Dr. Jens Koch, Dr. Joachim Schwind und Prof. Dr. Christoph Knauer neu in das Gremium gewählt. Neue Vorsitzende der Ständigen Deputation ist Prof. Dr. Beate Gsell. Sie ist damit zugleich die erste Präsidentin des Deutschen Juristentages.
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Abstammungsrechtliche Erklärungen beschränkt Geschäftsfähiger: Gesetzgeberische Verschlimmbesserungen (Tue, 29 Sep 2026)
In Heft 19 der FamRZ wird der Beitrag „Abstammungsrechtliche Erklärungen beschränkt Geschäftsfähiger: Gesetzgeberische Verschlimmbesserungen“ von Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford), veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Regelung für beschränkt Geschäftsfähige ist verschwunden Mit der Neuregelung der Vorschriften zur Vaterschaftsanerkennung zum 1.4.2026 ist die bisherige ausdrückliche Regelung für beschränkt Geschäftsfähige entfallen. Damit stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige eine Vaterschaft anerkennen oder den hierfür erforderlichen Erklärungen zustimmen können. Anatol Dutta nimmt die neue Gesetzeslage und ihre Begründung genauer in den Blick. Dabei geht es insbesondere um das Zusammenspiel der abstammungsrechtlichen Vorschriften mit den allgemeinen Regeln zur beschränkten Geschäftsfähigkeit in §§ 106 ff. BGB. Untersucht wird, welche Bedeutung Einwilligung und Genehmigung des gesetzlichen Vertreters haben und ob die vom Gesetzgeber angenommene Rechtslage tatsächlich mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist.
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Die Europäische Union als Gesetzgeberin im Vormundschafts- und Betreuungsrecht (Tue, 29 Sep 2026)
In Heft 19 der FamRZ wird der Beitrag „Die Europäische Union als Gesetzgeberin im Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Auswirkungen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) für die Familiengerichte“ von Aron Johanson veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Vorgaben für die Vertretung unbegleiteter Minderjähriger Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) enthält auch für die Familienrechtspraxis relevante Neuerungen. Die größtenteils seit dem 12.6.2026 wirksamen Vorschriften stellen konkrete Anforderungen an die rechtliche Vertretung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter. Geregelt werden insbesondere die Aufgaben der rechtlichen Vertretung und die Anforderungen an die Personen, die diese übernehmen. Hinzu kommen konkrete und im Vergleich zu derzeitigen Verfahrensdauern knappe Fristen, innerhalb derer die Vertretung eingerichtet sein muss. Da sich die Vorgaben aus unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen ergeben, wurden sie nicht durch das deutsche GEAS-Anpassungsgesetz umgesetzt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die einschlägigen europäischen Vorschriften und zeigt insbesondere auf, welche Anforderungen sich daraus für die Familiengerichte ergeben.
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Geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen Minderjähriger gegen den Elternwillen im familiengerichtlichen Eilverfahren (Tue, 29 Sep 2026)
In Heft 19 der FamRZ wird der Beitrag „Geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen Minderjähriger gegen den Elternwillen im familiengerichtlichen Eilverfahren. Kindeswohl, Elternrecht und gerichtliche Tatsachengrundlage – zur Notwendigkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens“ von Rechtsanwalt Dr. Jonas D. Jacob , LL. M.,veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Hohe Anforderungen an die Tatsachengrundlage Der Beitrag untersucht die familiengerichtliche Entscheidung über geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen Minderjähriger gegen den Willen der Eltern im Eilverfahren. Im Mittelpunkt steht nicht die allgemeine Zulässigkeit solcher Maßnahmen, sondern die Frage, welche Tatsachengrundlage das Gericht schaffen muss, bevor es in die elterliche Gesundheitssorge eingreift oder einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis überträgt. Ausgehend von typischen Fallkonstellationen werden § 1628 BGB, § 1666 BGB und § 49 FamFG voneinander abgegrenzt. Der Kindeswille ist danach rechtlich erheblich, ersetzt aber medizinische Indikation und gerichtliche Aufklärung nicht. Angesichts medizinischer Unsicherheiten und divergierender fachlicher Bewertungen bedarf es bei substanziierter Streitigkeit und erheblicher Eingriffsintensität regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
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Die Ministerratsempfehlung des Europarats über die Gleichberechtigung intergeschlechtlicher Menschen und § 1631e BGB (Tue, 29 Sep 2026)
In Heft 19 der FamRZ wird der Beitrag „Die Ministerratsempfehlung des Europarats über die Gleichberechtigung intergeschlechtlicher Menschen und § 1631e BGB“ von Dr. Wolfram Bechtel veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! § 1631e BGB auf dem Prüfstand Der Ministerrat des Europarats hat im Oktober 2025 eine Empfehlung zur Gleichberechtigung intergeschlechtlicher Menschen verabschiedet. Die nichtbindende Empfehlung soll den Mitgliedstaaten Orientierung für die Weiterentwicklung ihrer Rechtsordnungen geben und kann auch bei der Auslegung bestehender Gesetze berücksichtigt werden. Ein zentraler Punkt betrifft medizinische Eingriffe in die Geschlechtsmerkmale intergeschlechtlicher Personen. Diese sollen grundsätzlich nur nach vorheriger, freier, informierter, ausdrücklicher und dokumentierter Einwilligung der betroffenen Person zulässig sein. Die vom Europarat vorgesehenen Ausnahmen sind deutlich enger gefasst als die Regelungen des § 1631e BGB. Die Empfehlung könnte daher sowohl für die Auslegung dieser Vorschrift durch deutsche Gerichte als auch für ihre gesetzgeberische Weiterentwicklung Bedeutung gewinnen. Insbesondere mit Blick auf die anstehende Evaluierung von § 1631e BGB sieht der Beitrag Anlass zu prüfen, ob die geltende deutsche Regelung angepasst werden sollte.
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EU-Kommission will Kinder in sozialen Medien stärker schützen (Mon, 21 Sep 2026)
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für einen EU KIDS Act vorgelegt. Damit sollen Kinder und Jugendliche besser vor Risiken sozialer Medien und anderer digitaler Angebote geschützt werden. Vorgesehen sind unter anderem EU-weit einheitliche Altersgrenzen für die Nutzung sozialer Netzwerke. Social Media erst ab 13 Nach dem Vorschlag sollen Kinder unter 13 Jahren keine sozialen Netzwerke nutzen können. Für 13- und 14-Jährige sollen Eltern sogenannte „Mini-Konten“ einrichten und beaufsichtigen können. Ein eigenes Nutzerkonto bei sozialen Netzwerken soll erst ab 15 Jahren möglich sein. Für Angebote, die von Minderjährigen genutzt werden, sind außerdem Vorgaben für eine sichere Gestaltung vorgesehen. So sollen etwa suchterzeugende Funktionen, bestimmte personalisierte Empfehlungsmechanismen und unerwünschte Kontaktaufnahmen eingeschränkt werden. Profile Minderjähriger sollen standardmäßig privat sein. Online-Dienste und App-Stores sollen zudem datenschutzfreundliche Verfahren zur Altersüberprüfung einsetzen. Bei sehr großen Online-Plattformen soll künftig der Anbieter nachweisen müssen, dass sein Angebot von vornherein sicher für Minderjährige gestaltet ist. Die Durchsetzung soll auf bestehenden Strukturen des Digital Services Act und des europäischen KI-Rechts aufbauen. Der Gesetzgebungsvorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beratung vorgelegt.
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75. DJT: Klarstellungen zu Patientenverfügung und Patientenwillen gefordert (Mon, 21 Sep 2026)
Am Freitag endete der 75. Deutsche Juristentag in Erfurt. Mehrere Beschlüsse der Abteilung Strafrecht, die sich mit der „Ausgestaltung des strafrechtlichen Lebensschutzes am Lebensende“ beschäftigte, sind auch für das Betreuungsrecht von Bedeutung. Der Juristentag sprach sich unter anderem für gesetzliche Klarstellungen zum Patientenwillen, zur Patientenverfügung und zum Behandlungsabbruch aus. Die wichtigsten Beschlüsse hat famrz.de für Sie zusammengefasst – die vollständigen Beschlüsse des 75. DJT können Sie als PDF abrufen. Behandlungsabbruch und Behandlungsverzicht Die Abstimmenden sprachen sich mehrheitlich dafür aus, gesetzlich klarzustellen, dass ein Behandlungsabbruch oder eine Behandlungsbegrenzung durch aktives Tun erlaubt ist, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Dies soll auch gelten, wenn die Maßnahme den Tod des Patienten zur Folge hat. Auch ein Behandlungsverzicht, der dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht, soll nach Auffassung der Mehrheit ausdrücklich erlaubt sein, selbst wenn er zum Tod führt. Gleiches gilt für die ärztliche und pflegerische Begleitung beim freiverantwortlichen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit („Sterbefasten“). Zudem soll die medizinisch indizierte Gabe schmerz- oder leidmindernder Medikamente mit Einwilligung des Patienten auch dann zulässig sein, wenn dadurch der Todeseintritt beschleunigt wird. Patientenverfügung bei schwerer Demenz Für eine Klarstellung sprach sich der Juristentag auch bei Patientenverfügungen aus. Eine präzise Patientenverfügung zur Behandlungsbegrenzung soll demnach verbindlich sein, wenn sie ausdrücklich die Situation eines späteren, nach außen zufrieden erscheinenden Lebens mit schwerer Demenz erfasst. Keine Mehrheit fand dagegen der Vorschlag, § 1827 Abs. 1 BGB um eine Regelung zur Suizidassistenz bei Demenz zu ergänzen. Danach hätte ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner späteren demenzbedingten Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen können sollen, ärztliche oder vereinsmäßig organisierte Suizidassistenz in Anspruch zu nehmen, sofern der entsprechende Wunsch aufgrund seines natürlichen Willens fortbesteht. Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens Ebenfalls abgelehnt wurde der Vorschlag, gesetzlich ein Verfahren zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens vor einem Behandlungsabbruch, einer Behandlungsbeschränkung oder einer möglicherweise lebensverkürzenden Schmerztherapie zu regeln. Über den daran anknüpfenden Vorschlag, ein solches Verfahren nach dem Mehraugenprinzip auszugestalten, wurde deshalb nicht mehr abgestimmt.
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Vollstreckung von Gewaltschutzbeschluss nach Versöhnung (Mon, 21 Sep 2026)
Eine Vollstreckung des auch nach Versöhnung der Beteiligten zunächst noch gültigen Gewaltschutzbeschlusses ist im Regelfall unverhältnismäßig, sofern der Adressat nicht zuvor durch das Gericht auf die - wieder bzw. weiterhin - bestehende Möglichkeit der Vollstreckung des Gewaltschutzbeschlusses hingewiesen wurde. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht mit Anm. Simon Bachmeier.
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Neuer Richter im XII. Zivilsenat des BGH (Fri, 18 Sep 2026)
Dr. Daniel Fitterer ist zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt worden. Das Präsidium des BGH hat ihn dem XII. Zivilsenat zugewiesen, der vornehmlich für das Familienrecht, das Betreuungsrecht und das gewerbliche Mietrecht zuständig ist. Der 52-Jährige war zuletzt Richter am Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken. Seine Laufbahn in der Justiz begann er 2008 im höheren Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz. Von 2020 bis 2023 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Zuvor war Fitterer unter anderem am Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße tätig, dort auch als ständiger Vertreter des Direktors. Seit seiner Rückkehr an das Oberlandesgericht im Jahr 2023 gehörte er einem Zivilsenat an.
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Art. 31 Istanbul-Konvention im Elternstreit um Aufhebung gemeinsamer Sorge (Fri, 18 Sep 2026)
In einem Elternstreit um die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kann Art. 31 der Istanbul-Konvention auch bei von der Mutter behaupteter häuslicher Gewalt gegenüber ihr durch den Vater keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn die Mutter in der Vergangenheit - im Gegensatz zum Vater - selbst wiederholt erhebliche Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt hat. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht mit Anm. Eugen Birnbaum.
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Wirksamkeit einer iranischen talaq-Scheidung (Thu, 17 Sep 2026)
Bei einer infolge des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgten Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) handelt es sich ungeachtet des vorgeschalteten familiengerichtlichen Verfahrens und der anschließenden Registrierung um eine Privatscheidung, die nicht der „verfahrensrechtlichen Anerkennung“ nach § 109 FamFG unterliegt, sondern deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht mit Anm. Gunnar Franck. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz: OLG Bremen, FamRZ 2023, 1500 {FamRZ-digital | }.
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Ausschluss nicht-weiblicher Personen vom Anwendungsbereich des GewHG (Thu, 17 Sep 2026)
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen des Ausschlusses nicht weiblicher Personen durch §§ 2 III, 5 des Gesetzes zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz) bedarf es im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG einer hinreichenden Darlegung, inwieweit der Ausschluss nicht-weiblicher Personen nicht durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 II GG gerechtfertigt ist, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen. (Leitsatz der Redaktion)
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Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt (Thu, 17 Sep 2026)
Die positiven Verpflichtungen aus Art. 3 und 8 EMRK verlangen bei Vorwürfen häuslicher Gewalt eine unverzügliche, gründliche und wirksame Untersuchung sowie angemessene und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen; geschlechtsspezifische Stereotype können zu einer sekundären Viktimisierung der gewaltbetroffenen Person führen. Die erhebliche Verzögerung eines Sorgerechtsverfahrens, die Nichtberücksichtigung von Vorwürfen häuslicher Gewalt sowie das Unterlassen einer fortlaufenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung in einer Schutzunterkunft unter Berücksichtigung des Kindeswohls können eine Verletzung der positiven Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK begründen. (Leitsätze der Bearbeiterin) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht mit Anm. Greta Maria Goß.
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Deutschsprachige Justizminister stärken Unabhängigkeit der Justiz (Wed, 16 Sep 2026)
Die Justizministerinnen und Justizminister Deutschlands, Liechtensteins, Luxemburgs, Österreichs und der Schweiz haben sich in einer gemeinsamen Erklärung zur Unabhängigkeit der nationalen und internationalen Justiz bekannt. Bei ihrem Treffen am 15.9.2026 in Berlin befassten sie sich zudem mit der Resilienz der Justiz, dem Gewaltschutz sowie Reformen im Miet- und Zivilprozessrecht. Internationale Gerichtshöfe schützen In ihrer Erklärung verurteilen die Ministerinnen und Minister Angriffe auf die Justiz. Dazu zählen sie insbesondere Einschüchterungen von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Versuche zur Delegitimierung von Gerichten und die Verbreitung von Desinformation zum Schaden von Justiz und Rechtsstaatlichkeit. Ausdrücklich bekennen sich die fünf Staaten außerdem zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Beide Gerichtshöfe müssten in ihrer Unabhängigkeit geschützt werden. Mit Sorge sehen die Justizministerinnen und Justizminister insbesondere Bestrebungen, die Arbeit des IStGH zu behindern oder seine Mitglieder unter Druck zu setzen.
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Eingliederungshilfen für junge Menschen mit seelischer Behinderung stark gestiegen (Wed, 16 Sep 2026)
Die Zahl der Eingliederungshilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit seelischer Behinderung hat sich innerhalb von zehn Jahren mehr als verdoppelt. Im Jahr 2024 gewährten die Träger der Kinder- und Jugendhilfe gut 174.000 solcher Hilfen. Das waren 115 % mehr als 2014, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Eingliederungshilfen nach § 35a SGBVIII sollen jungen Menschen, die von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Dazu gehören etwa Beratungs- und Therapieangebote, Kita- und Schulbegleitungen sowie Integrationsassistenzen. Bei den 2024 neu begonnenen Hilfen waren seelische Probleme oder Entwicklungsauffälligkeiten mit 69 % der häufigste Grund. In 53 % der Fälle spielten schulische oder berufliche Probleme eine Rolle, in 36 % Auffälligkeiten im Sozialverhalten. Mehrfachnennungen waren möglich. Ausgaben beliefen sich 2024 auf 3,5 Mrd. € 45 % der Hilfen entfielen auf Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren, weitere 42 % auf die Gruppe der Zwölf- bis 17-Jährigen. Sieben von zehn Betroffenen waren Jungen. Die Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden für Eingliederungshilfen für minderjährige Kinder und Jugendliche beliefen sich 2024 auf 3,5 Mrd. €. Im Jahr 2014 waren es noch gut 1,1 Mrd. €. Auch an den Schulen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen mit entsprechendem Förderbedarf gestiegen. Im Schuljahr 2024/2025 wurden 111.700 Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ gezählt – 44 % mehr als zehn Jahre zuvor. 58 % von ihnen wurden inklusiv an regulären Schulen unterrichtet.
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Akteneinsicht bei sexualisierter Gewalt (Wed, 16 Sep 2026)
Die Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs hat einen Rechercheratgeber für Akten zu sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend veröffentlicht. Er soll Betroffene dabei unterstützen, relevante Akten aufzufinden und Einsicht in diese zu erhalten. Der Ratgeber richtet sich neben Betroffenen und Angehörigen auch an Fachkräfte, Forschende und Personen, die an der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt beteiligt sind. Er erläutert, welche Unterlagen in unterschiedlichen Kontexten – etwa in der Kinder- und Jugendhilfe, bei Familiengerichten, in Heimen, Schulen, Kirchen oder im Gesundheitswesen – vorhanden sein können und wo diese möglicherweise aufbewahrt werden. Hinweise zu rechtlichen Voraussetzungen, Recherche, Archiven, Aufbewahrungsfristen Ein Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Voraussetzungen für Auskunft und Akteneinsicht. Für Akten bei Jugendämtern verweist der Ratgeber insbesondere auf § 25 SGBX sowie das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO i. V. mit § 83 SGBX. Außerdem werden die seit Juli 2025 geltenden Regelungen des § 9b SGBVIII zur Aktenführung und Akteneinsicht bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung erläutert. Für familiengerichtliche Verfahren weist der Ratgeber auf die Akteneinsicht nach § 13 FamFG hin. Daneben enthält die Publikation praktische Hinweise zur Recherche, Informationen zu Archiven und Aufbewahrungsfristen sowie Antworten auf häufige Fragen, etwa dazu, wie gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht vorgegangen werden kann. Ergänzend stellt die Kommission Vorlagen für Anträge auf Auskunft und Akteneinsicht zur Verfügung.
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Entwicklungen im europäischen Personen-, Familien- und Erbrecht 2025–2026 (Mon, 14 Sep 2026)
In Heft 18 der FamRZ wird der Beitrag „Entwicklungen im europäischen Personen-, Familien- und Erbrecht 2025–2026“ von Prof. Dr. Christian Kohler und Prof. Dr. Dr. h.c. Walter Pintens veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Jubiläumsjahr für EMRK und EU-Grundrechtecharta Zwei Jubiläen (75 Jahre EMRK und 25 Jahre EU-Grundrechtecharta) geben Gelegenheit, die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte für das Personen-, Familien- und Erbrecht zu beleuchten. Im Rat der EU sind die Beratungen für eine Verordnung über den Erwachsenenschutz in grenzüberschreitenden Fällen weit fortgeschritten, wohingegen die Beratungen für eine Verordnung über die Elternschaft nur mit Mühe vorankommen. Der EuGH hat die Selbstbestimmung des mobilen Unionsbürgers in Bezug auf seine Geschlechtsidentität weiter erleichtert und folgt hierbei dem EuGHMR. Mehrere Urteile des EuGH sind zur Auslegung der EuErbVO ergangen, wie auch zur EuUntVO und der EuBewVO. Ferner sind erste Vorlagen zur EuGüVO eingegangen. Der Europarat hat mehrere Empfehlungen angenommen.
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Expertenkommission fordert BGB-Regelung zur elterlichen Medienerziehung (Mon, 14 Sep 2026)
Die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ hat am 11. September ihren Abschlussbericht vorgelegt. Darin bündelt sie 56 Handlungsempfehlungen für einen zeitgemäßen Kinder- und Jugendmedienschutz. Eine davon betrifft unmittelbar das Familienrecht: Die elterliche Medienerziehung soll stärker im BGB verankert werden. Familienrechtlicher Rahmen für digitale Erziehung Die Kommission schlägt vor, § 1631 Abs. 2 BGB um die Vernachlässigung einschließlich der „digitalen Vernachlässigung“ zu erweitern. In § 1626 Abs. 2 BGB soll klargestellt werden, dass Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnisse des Kindes auch im digitalen Raum berücksichtigen müssen. Als weitere Möglichkeit nennt die Kommission einen neuen § 1631f BGB, der die elterliche Verantwortung bei der Digitalerziehung näher rahmen könnte. Eltern, Jugendhilfe und Familiengerichte sollen dadurch eine klarere Orientierung für eine verantwortliche und entwicklungsangemessene Medienerziehung erhalten. Die Vorschläge finden sich in den 56 Handlungsempfehlungen der Expertenkommission im Originaldokument. Bundesfamilienministerin Karin Prien hatte bereits bei der Vorstellung der Handlungsempfehlungen im Juni erklärt, sie habe „große Sympathie“ für eine familienrechtliche Verankerung der elterlichen Medienerziehung im BGB. Als Vorbild nannte sie die gesetzliche Verankerung der gewaltfreien Erziehung im Jahr 2000. Plattformanbieter in die Verantwortung nehmen Die Empfehlungen gehen darüber hinaus weit über das Familienrecht hinaus. Unter anderem sollen Plattformanbieter stärker in die Verantwortung genommen, digitale Angebote von Anfang an sicherer und kindgerechter gestaltet und altersgerechte Schutzstandards geschaffen werden. Für die eigenständige Nutzung sozialer Medien wird eine gesetzliche Altersgrenze von 13 Jahren mit wirksamer Altersüberprüfung und abgestuften Schutzvorkehrungen bis zum 18. Lebensjahr vorgeschlagen. Die 56 Handlungsempfehlungen waren bereits am 24.6.2026 vorgestellt worden. Der nun vorliegende Abschlussbericht bündelt die Ergebnisse des gesamten Arbeits- und Beteiligungsprozesses der Kommission. Mehr als 100 Kinder und Jugendliche hatten sich in sieben bundesweiten Workshops daran beteiligt. Mit der Übergabe des Abschlussberichts ist die Arbeit der im September 2025 eingesetzten Expertenkommission beendet.
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Familienrecht in Europa: Sonderheft 18, 2026 (Fri, 11 Sep 2026)
Am 15.9.2025 wird das jährliche Sonderheft 18 der FamRZ mit dem Schwerpunkt Europäisches Familienrecht veröffentlicht. Die Mitglieder des internationalen Beirats der FamRZ sowie weitere Autorinnen und Autoren aus dem In- und Ausland berichten auch dieses Jahr zu Gesetzgebung und Rechtsprechung in ihren Ländern. Als FamRZ-Abonnent können Sie die Sonderausgabe jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Entwicklungen im Europäischen Personen- und Familienrecht Wie jedes Jahr blicken Christian Kohler und Walter Pintens auch im diesjährigen Heft 18 auf die Entwicklungen im Europäischen Personen- und Familienrecht zurück. Der Bericht greift im Anschluss an die letzte Zusammenfassung in FamRZ 2025, 1417 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} folgende Themen auf: Europäische Union 25 Jahre EU-Grundrechtecharta Minderjährigenschutz im Internet Vorhaben der Europäischen Union Unionsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten Rechtsprechung des EuGH zur Erbrechtsverordnung Rechtsprechung des EuGH zu den Auswirkungen der Unionsbürgerschaft auf das Personen- und Familienrecht der Mitgliedstaaten Europäische Rechtsprechung zum Familienverfahrens- und -kollisionsrecht Europarat 75 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention Empfehlungen Haager Konferenz für internationales Privatrecht Abstammung Schutzanordnungen Neueste Entwicklungen im italienischen Familienrecht Das italienische Familienrecht war im Jahr 2025 Gegenstand bedeutender richterlicher Fortentwicklung. Die von Prof. Dr. Salvatore Patti im Überblick dargestellten Entscheidungen des Verfassungsgerichts (Corte costituzionale) und des Kassationsgerichts (Corte di cassazione) betreffen zentrale Bereiche des Familien- und Kindschaftsrechts. Im Einzelnen behandeln sie die Öffnung der internationalen Adoption für Alleinstehende, die Namensführung bei Volljährigen- und Minderjährigenadoption, den Status von Kindern aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung im Ausland, die Wirksamkeit ehevertraglicher Rückzahlungsvereinbarungen für den Trennungsfall sowie die rechtliche Einordnung finanzieller Leistungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Entscheidungen verdeutlichen eine zunehmende Ausrichtung der italienischen Rechtsprechung am Kindeswohl, an der persönlichen Identität und an einem pluralistischen Familienverständnis. Änderungen im tschechischen Scheidungsrecht Im Januar 2026 trat in Tschechien eine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft, die gemeinhin als „Scheidungsnovelle“ bezeichnet wird, wie Dr. Lenka Westphalová in ihrem Artikel berichtet. Ihr Ziel war es in erster Linie, das Sorgerechts- und das Scheidungsverfahren zu verbinden, um diese insbesondere zu beschleunigen, wenn sich die Ehegatten/Eltern einig sind. Diese Novelle verändert jedoch auch die Sichtweise auf die Regelung der elterlichen Sorge nach der Scheidung, indem sie alle Formen der elterlichen Sorge durch den Begriff der gleichberechtigten elterlichen Sorge ersetzt, ohne zwischen alleiniger, abwechselnder und gemeinsamer Sorge zu unterscheiden. Darüber hinaus tritt ab dem 1.1.2026 ausdrücklich ein Verbot körperlicher Züchtigung von Kindern in Kraft. Schließlich wurden auch die Regelungen zur vorläufigen Regelung der elterlichen Verantwortung grundlegend geändert. Alle weiteren Länderberichte auf einen Blick Weitere Berichte befassen sich mit aktuellen Entwicklungen im Familienrecht, Personenrecht und Erbrecht in England und Wales (Dr. Brian Sloan) Frankreich (Prof. Dr. Frédérique Ferrand) Griechenland (Prof. Dr. Eleni Zervogianni) Irland (Dr. Brian Sloan) Portugal (Prof. Dr. Paula Távora Vítor) Schweden (Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Maarit Jänterä-Jareborg) Schweiz (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller) Serbien (Prof. Dr. Olga Cvejić Jančić und Prof. Dr. Melanija Jančić Mihić) Slowenien (Prof. Dr. Barbara Novak) Auch im Rechtsprechungsteil der FamRZ 2026, Heft 18, liegt der Schwerpunkt auf IPR, europäischem Recht und deutschem Recht mit Auslandsbezug. Zudem erwarten Sie Buchbesprechungen zu thematisch relevanten Veröffentlichungen.
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Fristenlauf bei Grundstücksüberlassung mit durch Reallast gesicherter Leibrentenregelung (Thu, 10 Sep 2026)
Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt – auch, wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird – nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung im Sinne des § 2325 III S. 2 BGB nicht. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz: OLG Nürnberg, FamRZ 2026, 648 {FamRZ-digital | }.
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Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers (Wed, 09 Sep 2026)
Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Maximilian Wosgien und Julius Pieper veröffentlicht. Vorinstanz: OLG Nürnberg, FamRZ 2026, 809.
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Beschwer bei Auskunfterteilung (Tue, 08 Sep 2026)
Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 12.9.2018 - XII ZB 588/17 -, FamRZ 2018, 1934 {FamRZ-digital | }, und v. 18.7.2018 - XII ZB 637/17 -, FamRZ 2018, 1762 [m. Anm. Müther] {FamRZ-digital | }). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen (im Anschluss an Senatsurteil v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05 -, FamRZ 2009, 495 {FamRZ-digital | }).
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Elternstreit sorgerechtlicher Natur durch Uneinigkeit über Umzugsabsicht (Mon, 07 Sep 2026)
Eine von einem Elternteil bekundete Umzugsabsicht (mit dem Kind) in einen ca. 60 km vom aktuellen Aufenthaltsort des Kindes entfernten Ort begründet einen Elternstreit sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht, sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen. Eine solcher Streit ist einer Entscheidung nach § 1628 BGB zugänglich, weil in Fällen beabsichtigter Neubegründung eines Lebensmittelpunkts des Kindes der in § 1628 BGB vorausgesetzte situative Bezug jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Streit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Frage des Umfangs der Betreuungszeit hinausgeht, nach der Elterntrennung aber nur einmalig ein Umzug mit dem Kind beabsichtigt ist, mit dem Umzug zusammenhängende konkrete Einzelfragen, insbesondere die Ummeldung in Schule oder Kindergarten am neu zu begründenden Wohnort, zu beantworten sind und den Eltern im Übrigen eine am Wohl des Kindes orientierte Kommunikation in das Kind betreffenden Angelegenheiten möglich ist. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbesondere zu Beschränkungen und Auflagen, von § 1628 BGB Die Frage der An- oder Abmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist mangels Vorliegens einer sorgerechtlichen Angelegenheit dem Anwendungsbereich des § 1628 S. 1 BGB entzogen. Denn die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen als eigene Pflicht, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Fritz Osthold veröffentlicht.
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Zwangsbehandlung minderjähriger Kinder (Mon, 07 Sep 2026)
Die Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, unterliegt nicht dem gesonderten Vorbehalt einer Genehmigung durch das Familiengericht gemäß § 1631b II BGB, wenn und soweit die ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht den Zweck haben, das Kind in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken. Eine gleichwohl auf der Grundlage von § 1631b II BGB ausgesprochene isolierte familiengerichtliche „Genehmigung“ der Zwangsbehandlung eines minderjährigen Kindes ist nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 III S. 1 Nr. 2 und S. 2 FamFG anfechtbar, weil dieser Entscheidung kein Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 6 FamFG zugrunde liegt. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Sabine Lentz veröffentlicht.
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Anhörung des Kindes bei Umgangsausschluss (Mon, 07 Sep 2026)
Kommt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 II BGB die Aufrechterhaltung eines für längere Zeit oder auf Dauer angeordneten Umgangsausschlusses nach § 1684 BGB in Betracht, darf das Beschwerdegericht wegen § 68 V Nr. 2 FamFG nicht gemäß § 68 III S. 2 FamFG von der nach § 159 I FamFG vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes absehen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Alexander Witt veröffentlicht.
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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (Mon, 07 Sep 2026)
Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 5.11.1980 - IVb ZR 538/80 -, FamRZ 1981, 127). Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 5.11.1980 - IVb ZR 538/80 -, FamRZ 1981, 127). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Anatol Dutta veröffentlicht.
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Familienrechtliche Presseschau August 2026 (Mon, 07 Sep 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Die ZEIT | Interview mit Anika König | Fragen: Henrike Hartmann Sind die Leidtragenden von Leihmutterschaften die Kinder, die dadurch entstehen? Die aktuelle Debatte werde an den Leihmütterkindern vorbeigeführt, sagt die Anthropologin Anika König. Sie forscht seit 2013 zu Leihmutterschaft und erklärt, worunter diese Kinder wirklich leiden. Das Millionengeschäft mit ukrainischen Leihmüttern Handelsblatt | Helena Smolak Trotz des russischen Angriffskriegs zählen deutsche Paare weiter zu den wichtigsten Kunden ukrainischer Leihmutter-Agenturen. Der Artikel gibt Einblicke in ein komplexes System und einen umstrittenen Markt. In der FamRZ wurde zu dem Thema "Leihmutterschaft in der Ukraine und gewöhnlicher Kindesaufenthalt" im Jahr 2023 ein Artikel von Prof. Dr. Natalia Kvit, Lwiw, und Prof. Dr. Andreas Spickhoff veröffentlicht. Welt | Interview mit Elisabeth Unger | Fragen: Uwe Pütz In den sozialen Medien wird das Thema Ehevertrag gerade heiß diskutiert. Auch Menschen, die sich bisher nie Gedanken darüber gemacht haben, fragen sich: Bei aller Liebe – brauche ich das nicht auch? Aus diesem Anlass spricht Uwe Pütz mit der Familienrechtsanwältin Elisabeth Unger. Einkaufen, schwimmen, spielen: Was Kinder ab wann alleine dürfen BR24 | Patrizia Kramliczek Ab welchem Alter dürfen Kinder alleine einkaufen, Bus fahren oder ins Schwimmbad? Viel hängt von den Eltern und ihrer Einschätzung ab, aber es gibt auch Regeln. Im Artikel erklärt FamRZ-Schriftleiter und -Herausgeber Anatol Dutta die Aufsichtspflicht.
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Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht neuen Höchststand (Mon, 07 Sep 2026)
Die Finanzverwaltungen in Deutschland haben im Jahr 2025 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt 21,4 Mrd. Euro festgesetzt, so Destatis. Das waren 60,8 % mehr als im Vorjahr und zugleich ein neuer Höchstwert. Besonders stark stiegen die festgesetzten Steuern bei Vermögensübertragungen von mindestens 20 Mio. Euro: Hier betrug das Plus 146,8 %. Die festgesetzte Erbschaftsteuer erhöhte sich gegenüber 2024 um 57,1 % auf 13,3 Mrd. Euro. Damit wurde auch der bisherige Höchstwert von 9 Mrd. Euro aus dem Jahr 2021 deutlich überschritten. Bei der Schenkungsteuer stiegen die Festsetzungen um 67,3 % auf 8,1 Mrd. Euro. Seit 2019 hat die festgesetzte Schenkungsteuer damit durchgehend zugenommen. 141,1 Mrd. Euro Vermögen übertragen Insgesamt wurden 2025 Vermögenswerte in Höhe von 141,1 Mrd. Euro durch Erbschaften und Schenkungen übertragen. Das waren 23,1 % mehr als im Vorjahr. Darunter entfielen 51,6 Mrd. Euro auf Grundvermögen und 25,6 Mrd. Euro auf Betriebsvermögen. Besonders deutlich nahm die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu: Ihr Wert stieg um 128,9 % auf 16,8 Mrd. Euro. Auf Erbschaften und Vermächtnisse entfielen Vermögensübertragungen in Höhe von 77,9 Mrd. Euro. Durch Schenkungen wurden 63,2 Mrd. Euro übertragen, 28,7 % mehr als im Vorjahr. Dabei stieg insbesondere das geschenkte Betriebsvermögen um 27 % auf 21,2 Mrd. Euro. Im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wurden 2025 zudem Steuern in Höhe von 3,7 Mrd. Euro erlassen. Davon entfielen 3,4 Mrd. Euro auf Schenkungen. Das Statistische Bundesamt weist darauf hin, dass die Statistik nicht sämtliche Vermögensübertragungen erfasst. Erbschaften und Schenkungen, die innerhalb der steuerlichen Freibeträge liegen und für die keine Steuer festgesetzt wird, sind darin in der Regel nicht enthalten. Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 306 v. 26.8.2026
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Kabinett beschließt Entwurf für Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz (Mon, 07 Sep 2026)
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz – SCQEG) beschlossen. Ziel ist es, bundesweit Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung einzuführen und Kinder mit besonderem Förderbedarf früher und gezielter zu unterstützen. Künftig soll spätestens im Alter von vier Jahren der Entwicklungsstand von Kindern in verschiedenen Bereichen erhoben werden. Erfasst werden sollen insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten sowie die sozial-emotionale, motorische und mathematische Entwicklung. Bei festgestelltem Förderbedarf soll eine passgenaue Unterstützung erfolgen. Um den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule zu verbessern, sieht der Entwurf außerdem eine Rechtsgrundlage dafür vor, Ergebnisse der Entwicklungsstandserhebung und der anschließenden Förderung an die aufnehmende Schule weiterzugeben. Zusätzliche Unterstützung für Kitas in herausfordernden Lagen Kindertageseinrichtungen, die einen besonders hohen Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen betreuen, sollen zusätzliche Unterstützung erhalten. Je nach Größe der Einrichtung sind bis zu 1,5 zusätzliche Personalstellen für sprachliche Bildung und Kita-Sozialarbeit vorgesehen. In jedem Bundesland sollen mindestens 10 % der Kindertageseinrichtungen von dieser Förderung profitieren. Daneben soll die Fachberatung gestärkt werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen zudem verstärkt darauf hinwirken, dass alle Kinder Zugang zu Angeboten der Kindertagesbetreuung erhalten. Vorgesehen sind hierfür unter anderem niedrigschwellige Informations- und Brückenangebote, insbesondere für Familien in herausfordernden Lebenslagen. Rund 9,25 Milliarden Euro bis 2034 Mit dem Gesetz will der Bund seine finanzielle Beteiligung an der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung langfristig fortsetzen. Über eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung sollen den Ländern bis 2034 insgesamt rund 9,25 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Die einzelnen Regelungen sollen anschließend schrittweise umgesetzt werden, damit Länder, Kommunen und Träger die notwendigen Strukturen aufbauen können. Ergänzend verweist das Bundesfamilienministerium auf das Investitionsprogramm Kindertagesbetreuung: Von 2026 bis 2029 stellt der Bund hierfür zusätzliche vier Milliarden Euro für Investitionen in die Kindertagesbetreuung sowie die Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur bereit.
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Der Verkauf beweglicher Sachen durch Nachlasspfleger, Betreuer und andere gesetzliche Vertreter (Thu, 27 Aug 2026)
In Heft 17 der FamRZ wird der Beitrag „Der Verkauf beweglicher Sachen durch Nachlasspfleger, Betreuer und andere gesetzliche Vertreter“ von Prof. Dr. Karlheinz Muscheler veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Schutzlücken und offene Rechtsfragen Das OLG Karlsruhe unterstellte in einem Beschluss im Januar 2023 die Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines im Nachlass befindlichen Porsches, welche der Nachlasspfleger vorgenommen hatte. Der Prüfung hätte allerdings vielmehr zunächst bedurft, ob und für welches Rechtsgeschäft überhaupt eine Genehmigungsbedürftigkeit, insbesondere nach § 1849 BGB, erforderlich gewesen ist. Innerhalb der instanzgerichtlichen Rechtsprechung herrscht insoweit Uneinigkeit. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage steht aus, könnte aber aufgrund der Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem Beschluss des LG Berlin II vom Januar 2026 zu erwarten sein. Der Beitrag beleuchtet die Ausgangslage der Entscheidung sowie die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Norment und untersucht kritisch bestehende Schutzlücken im deutschen Gesetzgeber sowie Widersprüche im System. Darüber hinaus wird ein Rechtsvergleich mit österreichischem, schweizerischem, französischem sowie US-amerikanischem Recht vorgenommen.
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Besserer Opferschutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren? (Tue, 25 Aug 2026)
In Heft 17 der FamRZ wird der Beitrag „Besserer Opferschutz vor häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren? Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz“ von Vors. Richter am OLG Prof. Dr. Werner Dürbeck veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Praxisrelevante Änderungen des Familienrechts Am 22.5.2026 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vorgestellt. Der vorliegende Beitrag will diesen Entwurf im Kontext weiterer laufender Vorhaben zur Modernisierung des materiellen Kindschaftsrechts und bereits abgeschlossener Gesetzesinitiativen (insbesondere des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz) vorstellen und bewerten, wobei er sich auf praxisrelevante Änderungen des Familienrechts beschränkt. So werden die für die familienrechtliche Praxis bedeutsamen Änderungen des FamFG, BGB,GVG und IntFamRVG in den Blick genommen.
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Anspruch auf österreichisches Pflegevermächtnis als Erbsache (Tue, 18 Aug 2026)
Art. 4 EuErbVO ist in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 I Buchst. a EuErbVO wie folgt auszulegen: Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 EuErbVO. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht. Vorinstanz: Österr. OGH, FamRZ 2025, 1485 {FamRZ-digital | }.
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Kindeswohlgefährdungen 2025: Zahl der Fälle steigt erneut (Mon, 17 Aug 2026)
Im Jahr 2025 stellten die Jugendämter in Deutschland bei rund 79.800 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung, psychische, körperliche oder sexuelle Gewalt fest. Das waren 10 % beziehungsweise rund 7.000 Fälle mehr als im Vorjahr. Damit erreichte die Zahl der festgestellten Kindeswohlgefährdungen zum vierten Mal in Folge einen neuen Höchststand und hat sich seit Beginn der Erhebung im Jahr 2012 (rund 38.300 Fälle) mehr als verdoppelt. Gleichzeitig stieg die Zahl der Gefährdungseinschätzungen um 12 % auf fast 268.300 Fälle und damit ebenfalls auf einen neuen Höchststand. Betroffene Kinder im Durchschnitt 8,5 Jahre alt 51 % der 2025 von einer Kindeswohlgefährdung betroffenen Kinder waren höchstens acht Jahre alt, 26 % höchstens vier Jahre. Das Durchschnittsalter lag bei 8,5 Jahren. 40 % lebten bei beiden Eltern, 37 % bei einem alleinerziehenden Elternteil, 14 % bei einem Elternteil in neuer Partnerschaft und 9 % in einem Heim, bei Verwandten oder an einem anderen Ort. Ursprung der Kindeswohlgefährdung überwiegend im familiären Umfeld In 74 % der Fälle ging die Kindeswohlgefährdung ausschließlich oder hauptsächlich von einem Elternteil aus. In weiteren Fällen ging die Gefährdung von einem Stiefelternteil oder der neuen Partnerin beziehungsweise dem neuen Partner eines Elternteils (4 %) oder einer anderen Person (5 %) aus. In 9 % der Fälle waren mehrere Personen beteiligt, ohne dass eine Hauptperson ausgemacht werden konnte. In 7 % der Fälle war unbekannt oder unklar, von wem die Kindeswohlgefährdung ausging. Vernachlässigung und psychische Misshandlungen am häufigsten festgestellt Im Vergleich zum Vorjahr nahmen 2025 alle vier Gefährdungsarten zu. Am häufigsten stellten die Jugendämter Anzeichen von Vernachlässigung (58 %) und psychischen Misshandlungen (38 %) fest. Hinweise auf körperliche Misshandlungen fanden sich in 29 % der Fälle, auf sexuelle Gewalt in 5 %. In einem Viertel der Fälle wurden Anzeichen für mehrere Gefährdungsarten festgestellt. Dieser Anteil lag 2015 noch bei 16 %. Kontakt zum Hilfesystem und anschließende Maßnahmen 43 % der betroffenen Kinder und Jugendlichen nahmen zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung bereits eine Leistung der Jugendhilfe in Anspruch. In mehr als einem Viertel der Fälle (27 %) war innerhalb desselben Jahres bereits eine Meldung zu dem Kind eingegangen. Nach der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung wurde in der überwiegenden Mehrheit der Fälle (91 %) eine Hilfe oder Schutzmaßnahme vereinbart. In 18 % der Fälle riefen die Jugendämter das Familiengericht an.
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Bundesregierung plant Reform der Kinder- und Jugendhilfe (Mon, 17 Aug 2026)
Am 12. August hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Der Gesetzentwurf bildet die erste von zwei vorgesehenen Reformstufen. Mit der Reform will die Bundesregierung auf den gestiegenen Unterstützungsbedarf von Kindern, Jugendlichen und Eltern sowie auf weitere aktuelle Herausforderungen wie den bestehenden Fachkräftemangel reagieren. Änderungen der ersten Reformstufe Niedrigschwellige Bildungsassistenz in Kitas und Schulen: Kinder und Jugendliche, die in Kitas und Schulen Unterstützung benötigen, sollen ohne bürokratischen Aufwand Bildungsassistenz nach dem SGB VIII erhalten können. Die Angebote werden von Jugendämtern, Kitas und Schulen gemeinsam geplant; bei individuellem Betreuungsbedarf soll die Einzelassistenz gewährleistet bleiben. Einfachere Verwaltungsverfahren und Bürokratieabbau: Die geplante Reform soll den Zugang zu Leistungen über unterschiedliche Leistungssysteme und Behörden hinweg erleichtern und Zuständigkeiten einfacher organisieren. Eine Experimentierklausel soll Kommunen ermöglichen, die Kinder- und Jugendhilfe als zentralen Ansprechpartner für junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien zu erproben und Schnittstellen zur Eingliederungshilfe abzubauen. Zudem soll der Verfahrenslotse zeitlich entfristet werden. Für die Aufnahme und Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger sind vereinfachte Verfahren vorgesehen, insbesondere bei der Altersfeststellung, bei Fristenregelungen und bei Kostenerstattungen. Stärkung kommunaler Infrastrukturen: Kommunale Unterstützungsangebote für junge Menschen und Familien sollen gestärkt werden. Sie sollen primär als niedrigschwellige Unterstützung genutzt werden, sofern keine intensivere Hilfe erforderlich ist. Auch der Kita-Besuch kann insbesondere Familien in herausfordernden Lebenslagen unterstützen und durch Elternberatung ergänzt werden. Unterstützung bei Ausbildung und beruflicher Integration: Vorgesehen sind Hilfen, die junge Menschen beim Übergang in Ausbildung und Beruf unterstützen. Dazu soll insbesondere eine Verbindung von Unterkunft und sozialpädagogischer Begleitung möglich sein, wenn dies die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen oder die berufliche Eingliederung ermöglicht. Aufgabenbezogene Qualifikationsanforderungen bei Fachpersonal: Die Anforderungen an die Qualifikation von Fachpersonal sollen künftig stärker auf die jeweiligen konkreten Aufgaben und wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet werden, statt pauschalen Standards zu folgen. Dadurch soll der Einsatz des Personals flexibler gestaltet und die Personalsituation in der Kinder- und Jugendhilfe entlastet werden. Abschaffung des „begleiteten Trinkens“: Die Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz zum sogenannten „begleiteten Trinken“ soll entfallen. Damit wäre der Erwerb und Konsum von Bier, Wein und Schaumwein in der Öffentlichkeit für 14- und 15-Jährige auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person nicht mehr erlaubt. Weitere Maßnahmen in einer zweiten Stufe geplant Weitere Maßnahmen zu Wirksamkeit, Effizienz sowie zur Planung, Finanzierung und Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe sollen in einem zweiten Schritt folgen. Die Reform steht außerdem im Zusammenhang mit dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen Ausbau einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe.
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PKH-Antrag als gleichwertiges Schriftstück i. S. des Art. 9 Buchst. a EuUntVO (Mon, 17 Aug 2026)
Art. 9 Buchst. a EuUntVO ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Gericht eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem der Antrag, den der Antragsteller für den Fall der Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe in der Hauptsache in Bezug auf Unterhaltspflichten zu stellen gedenkt, als Entwurf beigefügt ist, ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gegenpartei, der dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Entwurfs des Antrags in der Hauptsache übermittelt wird, im betreffenden Verfahren die Möglichkeit hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Antrag in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, und wenn dieser Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht wird, und zwar mit einem Inhalt, der im Wesentlichen dem sich aus dem Entwurf ergebenden Inhalt entspricht.
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Wechsel des anwendbaren Namensrechts (Sat, 15 Aug 2026)
Ein Wechsel des anwendbaren Namensrechts durch den Anwendungsbeginn des neuen Namenskollisionsrechts am Stichtag des 1.5.2025 bleibt ohne Einfluss auf den Wortlaut des geführten Namens. Eine nach altem Namenskollisionsrecht getroffene Rechtswahl wird vom Anwendungsbeginn des neuen Art. 10 EGBGB nicht berührt. Eine Rechtswahl der Ehegatten nach Art. 10 II EGBGB a.F. ist nicht widerruflich oder abänderbar. Eine Rechtswahl der Ehegatten nach Art. 10 II EGBGB schließt eine einseitige Rechtswahl eines der Ehegatten nach Art. 10 IV EGBGB aus. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Anatol Dutta veröffentlicht
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Sorgerecht nach eigenmächtigem Umzug der Mutter mit den Kindern (Fri, 14 Aug 2026)
Eine Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Sorge verletzt Art. 8 EMRK, wenn sie sich allein auf die zwischenzeitlich erfolgte Eingewöhnung des Kindes am neuen Wohnort stützt, ohne zu berücksichtigen, dass der Umzug dahin unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils erfolgt ist. Im Fall des eigenmächtigen Umzugs eines Elternteils mit dem Kind sind vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um eine Unterbrechung der Bindungen und persönlichen Beziehungen des verbliebenen Elternteils zum Kind zu verhindern; dazu gehört gegebenenfalls auch die vorläufige Wiederherstellung des Status quo vor der widerrechtlichen Verbringung des Kindes. Eine den Anforderungen von Art. 8 EMRK genügende Gestaltung des Sorgerechtsverfahrens verlangt, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht allein durch den Zeitablauf vorbestimmt wird. (Leitsätze der Bearbeiterin) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht (Zusammenfassung und Anm. Jessica Kriewald).
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Recht auf Änderung geschlechtsbezogener Daten (Fri, 14 Aug 2026)
Art. 21 AEUV und Art. 4 III der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, eine Änderung der in die Personenstandsregister des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragenen Daten betreffend das Geschlecht, wie des Geschlechts selbst, des Vor , Vaters- und Familiennamens und der persönlichen Identifikationsnummer, nicht erlaubt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats an die Auslegung einer nationalen Regelung durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats gebunden ist, die ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung der Daten betreffend das Geschlecht in die Personenstandsregister dieses Mitgliedstaats darstellen kann, was im Widerspruch zur Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof steht.
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Ein neues Leitbild für den Umgang mit häuslicher Gewalt im Kindschaftsrecht? (Fri, 14 Aug 2026)
In Heft 16 der FamRZ wird der Beitrag „Ein neues Leitbild für den Umgang mit häuslicher Gewalt im Kindschaftsrecht? Zu den Referentenentwürfen 2026“ von Wissenschaftlicher Mitarbeiterin Greta Maria Goß veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Mehr Gewaltschutz in Sorge- und Umgangsverfahren Die Frage, wie häusliche Gewalt in kindschaftsrechtlichen Verfahren angemessen berücksichtigt werden kann, beschäftigt die Fachdebatte seit geraumer Zeit. Die jüngst vom BMJV vorgelegten Referentenentwürfe zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) sowie zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz greifen diese Problematik auf. Vorgesehen sind verschiedene Änderungen im Sorge- und Umgangsrecht sowie im familiengerichtlichen Verfahren. Zugleich sollen die gesetzlichen Regelungen und ihre Anwendung besser mit den Anforderungen internationaler Übereinkommen, insbesondere der Istanbul-Konvention, in Einklang gebracht werden. Der Beitrag analysiert, welches Verständnis von häuslicher Gewalt den beiden Entwürfen zugrunde liegt und mit welchen materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen dieses umgesetzt werden soll. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, ob die vorgesehenen Änderungen eine grundlegende Neuausrichtung des kindschaftsrechtlichen Umgangs mit häuslicher Gewalt erkennen. Zum Weiterlesen und -hören: Gewaltschutz im Umbruch - Überblick auf famrz.de über aktuelle Gesetzgebungsvorhaben, darunter das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung FamRZ-Podcast Folge 36: Gewalt gegen Frauen mit Dr. Petra Volke
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Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs (Thu, 13 Aug 2026)
In Heft 16 der FamRZ wird der Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs“ von Oberstaatsanwalt Dr. Yves Döll veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Alleinsorge, Kindeswohlgefährdung und Umgang Yves Döll gibt einen Überblick über die in den vergangenen Monaten veröffentlichte Rechtsprechung zum Sorge- und Umgangsrecht. Der Beitrag knüpft an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2025, 1250 ff. {FamRZ-digital | } an. Ausgewertet werden unter anderem Entscheidungen zur Übertragung der Alleinsorge, zu Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, zu Verbleibensanordnungen und Umzugsstreitigkeiten sowie zu Fragen der Vertretung des Kindes und der Abänderung sorgerechtlicher Entscheidungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Umgangsrecht, etwa auf gerichtlichen Umgangsregelungen, Umgangsausschlüssen und -beschränkungen, der Durchsetzung von Umgangsentscheidungen sowie dem Umgangs- und Auskunftsrecht weiterer Personen. Berücksichtigt werden außerdem aktuelle Entscheidungen mit internationalem Bezug, insbesondere zu Verfahren nach der Brüssel IIb-VO, dem HKÜ und dem KSÜ.
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