Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes durch Umgangsregelung (Tue, 03 Feb 2026)
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | }, und v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 255 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Iven Köhler. Vorinstanz: OLG München, FamRZ 2025, 1274 {FamRZ-digital | }, m. Anm. Kischkel.
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Ehenamensbestimmung nach Widerruf (Mo, 02 Feb 2026)
Art. 229 §  67 I S. 1 EGBGB eröffnet Ehegatten nach einem erklärten Widerruf des bisher geführten Ehenamens nicht die Möglichkeit, den Ehenamen neu zu bestimmen. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Beitrag Fabian Wall.
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Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Mo, 02 Feb 2026)
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026 (Leitsatz m. Anm. d. Red. sowie Anm. Helmut Borth). Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.
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Ausgleich vorehelich getätigter Leistungen in einen Vermögensgegenstand (Mo, 02 Feb 2026)
Einem Ehegatten kann wegen vorehelich in einen Vermögensgegenstand des anderen Ehegatten getätigter Leistungen nach Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch gemäß §§ 313, 242 BGB zustehen. Dieser Anspruch besteht separat neben einem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch als ergänzender Ausgleichsanspruch und ist grundsätzlich danach zu bemessen, was sich für den leistenden Ehegatten als Mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn im Anfangsvermögen des anderen Ehegatten der Vermögensgegenstand nur mit dem geringeren Wert angesetzt würde, den er im Zeitpunkt der Eheschließung ohne die vorehelichen Leistungen gehabt hätte (Anschluss an: BGHZ 115, 261 = FamRZ 1992, 160 {FamRZ-digital | }). Die Sachabweisung bei einem gegen ein Prozessurteil (Beschluss) eingelegten Rechtsmittel verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Dominik Härtl.
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Familienrecht in der Bundesratssitzung am 30.1.2026 (Mo, 02 Feb 2026)
In der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30.1.2026 standen mehrere Vorhaben auf der Tagesordnung, die auch für das Familienrecht von besonderem Interesse sind. Neben einem Gesetzesantrag zum Gewaltschutz befassten sich die Länder mit Fragen der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung sowie mit einer Entschließung zur Reform des BAföG. Kündigung gemeinsamer Mietverträge bei häuslicher Gewalt Der Bundesrat beschloss, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes beim Bundestag einzubringen. Ziel ist es, Opfern häuslicher Gewalt den Ausstieg aus gemeinsamen Mietverträgen zu erleichtern. Künftig soll es Betroffenen möglich sein, bereits im Gewaltschutzverfahren die Zustimmung des gewalttätigen Partners zur Kündigung der gemeinsamen Wohnung durchzusetzen. Ein zusätzliches zivilrechtliches Verfahren soll damit entbehrlich werden. Der Vorschlag soll verhindern, dass Opfer erneut mit den Tätern konfrontiert werden und den Schutz vor weiterer Gewalt verbessern. BR-Drucks. 742/25 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes Stellungnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen Der Bundesrat nahm zudem Stellung zum Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft. Die Länder sprechen sich für eine Ausweitung und Präzisierung der Missbrauchsprüfung aus, insbesondere im Aufenthaltsrecht. Vorgeschlagen werden unter anderem klarere Zuständigkeitsregelungen für Ausländerbehörden, eine Verlängerung von Prüf- und Fristenregelungen sowie Anpassungen bei Vermutungstatbeständen für missbräuchliche Anerkennungen. Kritisch äußert sich der Bundesrat zu einer geplanten sorgerechtlichen Begleitregelung und fordert deren Streichung. Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die sie bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag zu berücksichtigen hat; eine Bindungswirkung besteht jedoch nicht. BR-Drucks. 773-25 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft Entschließung zur Reform des BAföG Schließlich brachte Niedersachsen eine Entschließung für eine umfassende Reform des BAföG ein. Gefordert werden eine Anpassung der Bedarfssätze an das Grundsicherungsniveau, eine stärkere Entbürokratisierung sowie eine weitergehende Digitalisierung. Auch Orientierungsstudiengänge sollen künftig in die Förderung einbezogen werden. Die Vorlage wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. BR-Drucks. 25/26 Antrag des Landes Niedersachsen: Entschließung des Bundesrates für eine umfassende Reform des BAföG
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Familienrechtliche Presseschau Januar 2026 (Mo, 02 Feb 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. Süddeutsche Zeitung | Lea Sahay (Text), Stefan Dimitrov (Illustration) Inspiriert von Elon Musk nutzen superreiche Chinesen die liberalen US-Gesetze zur Leihmutterschaft, um Riesenfamilien zu gründen. Etwa der Unternehmer Xu Bo, der laut eigener Zählung auf mindestens ein Dutzend Kinder kommt. Seine Ex-Freundin sagt: Es sind deutlich mehr. Die Zeit | Yannick Ramsel Start ups wollen Eltern nach einer künstlichen Befruchtung bei der Auswahl der angeblich besten Embryonen helfen. Ein Paar aus Hessen zahlt Zehntausende Euro für Gen Screenings in den USA und muss sich dann entscheiden. Der Spiegel | Christopher Piltz Der Kinderpsychologe und "Trennungsexperte" Stefan Rücker entwarf im Fall Block ein "Rückführungskonzept" und war bei einem mutmaßlichen Entführungsversuch dabei. SPIEGEL-Recherchen werfen die Frage auf: Ging er zu weit? Tagesspiegel Background | Johannes Kuhn Bund und Länder bringen die Justizcloud auf den Weg, doch selbst die E‑Akte funktioniert noch nicht überall. Und während die Rolle von Videoverhandlungen unklar bleibt, lockt bereits die nächste große Idee: Vollständig digitale Online-Verfahren. Der Tagesspiegel gibt einen Überblick, wo die Digitalisierung der Justiz Anfang 2026 steht. Zeit Campus | Pia Schreiber Am Ende des Jurastudiums geraten viele an ihre Grenzen. Laut Zeit liegen die Examenskandidatinnen und Examenskandidaten nachts wach, bekommen Heulkrämpfe, pinkeln sich ein. Die Autorin fragt: Geht das nicht anders? Standesbeamter schrieb Rede mit ChatGPT – Ehe annulliert Rheinische Post | Maarten Oversteegen Ein niederländisches Paar wollte seine Trauung humorvoll und modern gestalten. Doch die mit ChatGPT verfasste Ansprache des Standesbeamten führte dazu, dass das Gericht die Ehe für ungültig erklärte.
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Aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zum Ausschluss des Umgangs (Do, 29 Jan 2026)
In Heft 3 der FamRZ wird der Beitrag „Aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zum Ausschluss des Umgangs – zugleich Besprechung von BVerfG, Beschluss v. 7.10.2025 – 1 BvR 746/23 –, FamRZ 2026, 197 –“ von Richter am KG Dr. Stephan Hammer veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Umgang im Fokus des BVerfG Das Umgangsrecht und insbesondere der Ausschluss des Umgangs ist in letzter Zeit verstärkt in den Fokus des BVerfG gerückt. Zwei aktuelle Entscheidungen des BVerfG v. 10.6.2025 (FamRZ 2025, 1536, m. Anm. Rake {FamRZ-digital | }) und v. 7.10.2025 (FamRZ 2026, 197) geben Anlass für einige rechtsdogmatische und rechtspraktische Anmerkungen zur aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Umgangs nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
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Düsseldorfer Tabelle 2026 – leichte Erhöhung des Kindesunterhalts und neue Selbstbehaltsvorgaben für den Eltern- und Enkelunterhalt (Do, 29 Jan 2026)
In Heft 3 der FamRZ wird der Beitrag „Düsseldorfer Tabelle 2026 – leichte Erhöhung des Kindesunterhalts und neue Selbstbehaltsvorgaben für den Eltern- und Enkelunterhalt“ von Vors. Richter am OLG Ulrich Rake veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Übersicht der Änderungen Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 1.12.2025 die ab dem 1.1.2026 geltende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die neue Fassung ist beim Koordinierungsgespräch mit Vertretern der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages am 21.11.2025 im Amtsgericht Kreuzberg in Berlin beraten und beschlossen worden. Gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2025 sind die Tabellensätze für den Kindesunterhalt leicht erhöht worden. Zudem weisen die Anmerkungen zum Verwandtenunterhalt wieder konkret den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt aus sowie erstmals den angemessenen Selbstbehalt bei der Inanspruchnahme von Großeltern auf Enkelunterhalt. Die rechtlichen Bewertungen geben ausschließlich die Meinung des Autors wieder.
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Das Ende der hinkenden Ehe in der Europäischen Union? (Do, 29 Jan 2026)
In Heft 2 der FamRZ wird der Beitrag „Das Ende der hinkenden Ehe in der Europäischen Union?“ von Dr. Charlotte Wendland, M. Jur. (Oxford), veröffentlicht. Dieser ist zugleich eine Besprechung von EuGH, 25.11.2025 – C-713/23 (Trojan) Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Bedeutung des Anerkennungsprinzips gestärkt Der Europäische Gerichtshof hat die Bedeutung des Anerkennungsprinzips für das Internationale Familienrecht erneut gestärkt. Mit seiner jüngsten Entscheidung verordnet der EuGH den Mitgliedstaaten eine offenbar umfassende Anerkennung hinsichtlich im EU-Ausland geschlossener Ehen und weicht damit die explizite Beschränkung auf unmittelbar freizügigkeitsrelevante Rechtsfragen auf. Hinkende Ehen von Unionsbürgerinnen und -bürgern könnten daher bald Geschichte sein – zumindest innerhalb der Union. Der Beitrag von Charlotte Wendland zeichnet die jüngste Entscheidung des Gerichtshofs nach und analysiert die verbleibenden Unklarheiten.
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Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts (Mi, 28 Jan 2026)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Ziel ist es, die Schiedsgerichtsbarkeit an aktuelle technische und internationale Entwicklungen anzupassen und den Justizstandort Deutschland weiter zu stärken. Künftig sollen Videoverhandlungen ausdrücklich zulässig sein; auch der Erlass elektronischer Schiedssprüche soll rechtssicher ermöglicht werden. Damit sollen Verfahren effizienter und ressourcenschonender ausgestaltet werden. Der Entwurf ist auf der Website des BMJV abrufbar. Zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs Neben der Digitalisierung liegt ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Reform auf der Internationalisierung. Für bestimmte Verfahren mit Schiedsbezug vor staatlichen Gerichten soll es möglich werden, englischsprachige Unterlagen ohne Übersetzung einzureichen. Zudem sollen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vor spezialisierten Commercial Courts sowie dem Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen in englischer Sprache geführt werden können. Zur Stärkung von Transparenz und Rechtsfortbildung sieht der Entwurf vor, die Veröffentlichung schiedsrechtlicher Entscheidungen zu erleichtern. Schiedssprüche sollen grundsätzlich veröffentlicht werden können, sofern die Parteien nicht widersprechen. Entscheidungen staatlicher Gerichte in schiedsrechtlichen Verfahren sollen verpflichtend veröffentlicht werden; der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt gewahrt. Schließlich sollen die Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen flexibilisiert werden. Neben der Schriftform sollen künftig auch andere, technologieoffene Formen zulässig sein, sofern die Vereinbarung dokumentiert wird. Der Referentenentwurf wurde den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Rückmeldungen können bis zum 27.2.2026 abgegeben werden.
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Europarat stärkt Schutz der Anwaltschaft (Mo, 26 Jan 2026)
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat am 26.1.2026 in Straßburg das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs unterzeichnet. Mit dem Abkommen soll die anwaltliche Berufsausübung besser vor Bedrohungen, Einschüchterungen und staatlichen Repressalien geschützt werden. Zugleich wird die besondere Bedeutung einer unabhängigen Anwaltschaft für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ausdrücklich anerkannt. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen, das den Schutz der Anwaltschaft zum Gegenstand hat. Das Übereinkommen ist eine Reaktion auf weltweit zunehmende Angriffe auf Anwältinnen und Anwälte. Es verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, wirksame Maßnahmen zum Schutz vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen und unzulässigen Eingriffen in die Berufsausübung zu ergreifen. Zudem werden die Selbstverwaltung der Anwaltschaft sowie die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung hervorgehoben. Bei strafbaren Angriffen auf Anwälte müssen die Staaten effektive Ermittlungen sicherstellen. In Deutschland bereits hoher Schutzstandard Das Übereinkommen wurde am 12.3. vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Für Deutschland unterzeichneten neben der Bundesjustizministerin auch die deutsche Europarats-Botschafterin Heike Thiele. Das Abkommen steht auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats offen. Völkerrechtlich tritt das Übereinkommen erst in Kraft, wenn es von mindestens acht Staaten, darunter sechs Mitgliedstaaten des Europarats, ratifiziert worden ist. In Deutschland stehen nach der Unterzeichnung nun der Erlass des Vertragsgesetzes zur Ratifikation sowie die Umsetzung der Vorgaben an. Die Einhaltung des Übereinkommens soll künftig von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht werden. Nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums bietet das deutsche Recht bereits in vielen Bereichen einen hohen Schutzstandard für die Anwaltschaft. Gleichwohl könne die Konvention dazu beitragen, die Resilienz des Berufsstands weiter zu stärken; punktueller Anpassungsbedarf bestehe etwa in der Strafprozessordnung.
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Vermögensanrechnung bei BAföG-Bezug (Mi, 21 Jan 2026)
Immobilien, die in ungeteilter Erbengemeinschaft stehen, können bei der Vermögensanrechnung bei der Ausbildungsförderung aufgrund unbilliger Härte (§ 29 III BAföG) dann außer Betracht bleiben, wenn die wirtschaftliche Verwertung des Anteils in einem angemessenen Zeitraum nicht realistisch ist und zu erheblichen wirtschaftlichen Wertverlusten führen würde. (Leitsatz des Einsenders G. Walther) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Schadensersatzanspruch gegen Sachverständige (Di, 20 Jan 2026)
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gemäß § 839a II in Verbindung mit § 839 III BGB, dass im Ausgangsverfahren alle Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden. Hierzu zählt auch, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 54 II FamFG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anschließende erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung zu beantragen, um hierdurch das Rechtsmittel der Beschwerde zu eröffnen (§ 57 S. 2 Nr. 1 FamFG). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Lukas Rademacher.
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Rechtsweg bei gewaltschutzrechtlichen Anordnungen (Mo, 19 Jan 2026)
Stützt der Anspruchsteller einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand von § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die zwingende funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts. Es besteht für den Anspruchsteller im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Familiengerichten oder - unter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gewaltschutzgesetzes - vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen. Wird dem Familiengericht durch eine fehlerhafte, aber nach § 17a II S. 3 und VI GVG bindende Verweisung eine allgemeine Zivilsache aufgedrängt, hat es die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich der verweisende Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten wahrzunehmen gehabt hätte. Es hat den geltend gemachten Anspruch - unter Anwendung der dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Gerichtsbarkeit - materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 18.9.2024 - XII ZR 116/23 -, FamRZ 2025, 42 {FamRZ-digital | }. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Uwe Grohmann.
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Anpassung des VersAusgl wegen Unterhalt bei Anrechten der ges. RV (Mo, 19 Jan 2026)
Im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt ist bei der Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nach § 33 I VersAusglG die Bruttorente des Unterhaltspflichtigen aus Anrechten i.S. von § 32 Nr. 1 VersAusglG ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs maßgebend. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Kürzungsbetrags ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Zur Beschränkung der Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf die Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs, wenn sich der Abänderungsgrund des bestehenden Unterhaltstitels aus dem Absinken des unterhaltsrelevanten Einkommens aufgrund des Renteneintritts ergibt. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Helmut Borth.
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Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung (Mo, 19 Jan 2026)
Die fehlende Anhörung des Kindes vor Erlass einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung hindert nicht deren Anerkennung in Deutschland, wenn der Aufenthaltsort des Kindes zu dieser Zeit nicht bekannt war und das Gericht auch ohne eine solche Anhörung eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung hatte (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 205, 10 = FamRZ 2015, 1011 {FamRZ-digital | } [m. Anm. Hau, FamRZ 2015, 1101] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Jörg Michael Dimmler.
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Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte 2026 (Mo, 19 Jan 2026)
Zum 1.1.2026 aktualisierte das OLG Düsseldorf die „Düsseldorfer Tabelle“. Die Familiensenate der Oberlandesgerichte haben inzwischen die Unterhaltstabellen für den Kindesunterhalt entsprechend angepasst. Auf famrz.de finden Sie unter Arbeitshilfen/Unterhaltsleitlinien folgende Leitlinien mit Stand 1.1.2026 zum kostenfreien Abruf: Brandenburg (1.1.2026) Bremen (1.1.2026) Dresden (1.1.2026) Frankfurt (1.1.2026) Hamburg (1.1.2026) Kammergericht (1.1.2026) Koblenz (1.1.2026) Naumburg (1.1.2026) Niedersachsen - OLGe Braunschweig, Celle, Oldenburg (1.1.2026) NRW - OLGe Düsseldorf, Köln, Hamm (1.1.2026) Rostock (1.1.2026) Saarbrücken (s. NRW) Schleswig (1.1.2026) Süddeutschland - SüdL (1.1.2026) Thüringen (1.1.2026) Zum zweiten Mal in Folge haben die OLGe Düsseldorf, Köln und Hamm gemeinsame Unterhaltsleitlinien für NRW veröffentlicht. Diese Unterhaltsleitlinien werden auch die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht benutzen. Erstmals haben die Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg ebenfalls gemeinsame Leitlinien für Niedersachsen veröffentlicht. Die OLGe verwenden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall. Sie sollen in erster Linie die Rechtsprechung der Senate vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und ersetzen insbesondere nicht die Prüfung des Einzelfalles. Alle Änderungen auf einen Blick Den Leitlinien liegen die Änderungen der Bedarfssätze zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, Stand 1.1.2026, aufgenommen wurden. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Es ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
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Social-Media-Verbot für Kinder: Pro- und Contra-Argumente (Mo, 19 Jan 2026)
Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) hat eine Übersicht veröffentlicht, die häufig genannte Argumente zu einem Social-Media-Verbot aufgreift und einordnet. Ziel ist es, aus Jugendschutzsicht zu einer konstruktiveren und sachlicheren Debatte über ein mögliches Mindestalter für die Nutzung sozialer Medien in Deutschland beizutragen. Die Übersicht ist nicht abschließend und wird kontinuierlich aktualisiert. Sie ist online abrufbar unter: https://www.lfk.de/regulierung/social-media-verbot LFK setzt auf Differenzierung in der Debatte Im Dezember trat in Australien ein Gesetz in Kraft, das Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Nutzung von Social Media untersagt. Auch in Deutschland gibt es seit einiger Zeit unter dem Schlagwort „Social-Media-Verbot“ eine intensive Diskussion über ein generelles Mindestalter für die Nutzung sozialer Medien. Die vorgeschlagenen Altersgrenzen variieren von 13 bis 18 Jahre. Im Vorwort des Dokuments heißt es, dass legitime Argumente in der Debatte immer wieder mit undifferenzierten, irreführenden oder sogar falschen Aussagen vermischt würden. Zudem werde nicht immer zwischen der Frage eines generellen Social-Media-Verbots und dem Verbot von Handys an Schulen differenziert. Dadurch motiviert entstand die Übersicht der Landesanstalt. Deren Ziel ist nicht, die Frage eines Social-Media-Verbots endgültig, eindeutig und umfassend zu beantworten. Stattdessen soll die Übersicht eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Thematik ermöglichen.
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Neu erschienen: „Adoptionsrecht in der Praxis“ (Fr, 16 Jan 2026)
Seit 16.1.2026 ist die Neuauflage des FamRZ-Buchs 23 lieferbar. Dr. Gabriele Müller-Engels (Rechtsanwältin), Prof. Dr. Robert Sieghörtner (Notar) und Nicole Emmerling de Oliveira (†, Rechtsanwältin) befassen sich darin mit der Adoption Minderjähriger und Volljähriger in allen wesentlichen Aspekten: von Voraussetzungen und Wirkungen über Verfahrensfragen bis zu Sonderkonstellationen wie Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsrecht sowie Erb- und Steuerrecht. Ein Schwerpunkt ist die zum 1.5.2025 in Kraft getretene Namensrechtsreform mit erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten (u.a. Widerspruchsrecht, Doppelname). Zahlreiche Fallbeispiele zeigen die praktische Umsetzung. Ein Extra-Kapitel zu Adoptionen mit Auslandsbezug erläutert das Adoptionshilfe-Gesetz einschließlich der Änderungen des AdVermiG und AdWirkG. Das FamRZ-Buch richtet sich an Notarinnen/Notare, Richterinnen/Richter, Anwältinnen/Anwälte sowie Standes- und Jugendämter und konsularische Vertretungen. shopping_cart FamRZ-Buch 23 jetzt bestellen
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Gesellschaftsrecht und die Zuweisung der Ehewohnung (Mi, 14 Jan 2026)
In Heft 2 der FamRZ wird der Beitrag „Gesellschaftsrecht und die Zuweisung der Ehewohnung“ von Prof. Dr. Anne Sanders veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! GmbH und Ehewohnung im Spannungsfeld des § 1361b BGB Anne Sanders untersucht in ihrem Beitrag die Rolle von Gesellschaften (GmbH), die von einem Ehegatten kontrolliert werden, in Verfahren um die Zuweisung der Ehewohung nach § 1361b BGB. Hier stellt sich die Frage, wie die rechtlich selbstständigen Gesellschaften im Hinblick auf die familienrechtlichen Pflichten zu behandeln sind, die den Ehegatten treffen, der die GmbH kontrolliert. Die Erfüllung familienrechtlicher Pflichten muss dabei sichergestellt werden, ohne gesellschaftsrechtliche Grundsätze zu missachten.
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Datenschutzrechtliche Praxisfragen bei kindschaftsrechtlicher Begutachtung (Mi, 14 Jan 2026)
In Heft 2 der FamRZ wird der Beitrag „Datenschutzrechtliche Praxisfragen bei kindschaftsrechtlicher Begutachtung“ von Stellv. Direktor des AmtsG a. D. Wolfgang Keuter veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Zunehmende Bedeutung der DSGVO im familienrechtlichen Alltag Datenschutzrechtliche Fragestellungen spielen in familiengerichtlichen Verfahren eine zunehmend wichtige Rolle. Ursache sind einerseits berechtigte Sorgen um den Schutz besonders sensibler personenbezogener Daten, andererseits strategische Rügen vermeintlicher Datenschutzverstöße zur Infragestellung von Gutachten oder Entscheidungen. Zugleich besteht in der Praxis häufig Unsicherheit über die Anwendbarkeit der DSGVO und ihre Rechtsfolgen, da sie nicht zum klassischen Arbeitsrepertoire familienrechtlicher Praktiker zählt. Auch Sachverständige müssen datenschutzrechtliche Anforderungen neben einer hohen Zahl von Gutachtenaufträgen bewältigen. Vor diesem Hintergrund hat die Arbeitsgruppe „Familienrechtliche Gutachten“ in der dritten Auflage der Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht erstmals einen eigenen Datenschutz-Anhang aufgenommen. Der Beitrag knüpft daran an und beleuchtet typische Probleme an der Schnittstelle von Datenschutz und kindschaftsrechtlichen Gutachten sowie mögliche Lösungsansätze.
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Sachverständige nur teilweise einig beim Vaterschaftsrecht (Di, 13 Jan 2026)
Das Kindeswohl muss weiterhin im Vordergrund stehen. Darin zumindest waren sich die Sachverständigen einig bei einer Anhörung im Rechtsausschuss über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung. An der Anhörung nahmen folgende Personen teil: Lucy Chebout vom Deutschen Juristinnenbund Sophie Schwab vom Zukunftsforum Familie Kerstin Niethammer-Jürgens von der Bundesrechtsanwaltskammer Marko Oldenburger vom Deutschen Anwaltverein Gregor Thüsing von der Universität Bonn Richterin am Bundesgerichtshof Christina Pernice Henrike von Scheliha von der Bucerius Law School Gregor Thüsing von der Universität Bonn Voraussetzungslose Antragsmöglichkeit und Anfechtungsfrist in der Kritik In der Anhörung kritisierte Lucy Chebout, der Gesetzentwurf schieße über das von Karlsruhe vorgegebene Ziel hinaus. Statt einer zweiten Chance erhalte der leibliche Vater faktisch unbegrenzt viele Möglichkeiten. Die „voraussetzungslose Antragsmöglichkeit“ setze immer wieder die umfassende Prüfung der rechtlichen Vaterschaft in Gang. Ähnlich äußerte sich Sophie Schwab: Der Entwurf schwäche bestehende Elternschaften und könne für Kinder zu einem dauerhaften Schwebezustand führen, der dem Kindeswohl widerspreche. Problematisch sei zudem, dass auch Vergewaltigern und anderen Gewalttätern wiederholte Anfechtungen offenstünden. Kerstin Niethammer-Jürgens warnte vor zusätzlichen, schwierigen Verfahren infolge der vorgesehenen Anfechtungsfrist, zumal das Interesse leiblicher Väter an Teilhabe zunehme. Gleichwohl zeigte sie sich überzeugt, dass die Familiengerichte dies bewältigen könnten. Auch Marko Oldenburger befürchtete fristwahrende, aber wenig erfolgversprechende Verfahren. Für die Kindesentwicklung sei eine frühzeitige Klärung wichtig; die unbeschränkte Wiederaufnahmemöglichkeit stehe dem entgegen. Das Anfechtungsrecht sollte daher an einen erkennbaren Verantwortungswillen geknüpft werden. Gesetzentwurf enthalte zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe Gregor Thüsing hielt diese Bedenken für überzogen und verwies darauf, dass entsprechende Kritik bereits im Referentenentwurf berücksichtigt worden sei. Andere Sachverständige beanstandeten die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Christina Pernice warnte vor uneinheitlicher Rechtsprechung und einer Gefahr der Rechtszersplitterung. Henrike von Scheliha kritisierte zudem, der Entwurf verpasse die Chance zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts und halte am Zwei-Eltern-Prinzip fest. Thüsing entgegnete, eine solche Grundsatzdebatte erfordere mehr Zeit; vorrangig sei die fristgerechte Umsetzung der Karlsruher Vorgaben. Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 14 vom 14.1.2026
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Prüfung von Einwänden durch das Beschwerdegericht im ENZ-Verfahren (Mo, 12 Jan 2026)
Im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist das Beschwerdegericht zur Prüfung von erhobenen Einwänden jedenfalls dann befugt, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne weitere Ermittlungen allein aufgrund des Akteninhalts möglich ist. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Beitrag Matteo Fornasier.
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Gewaltschutzgesetz: Kontaktabbruch zu Großeltern (Fr, 09 Jan 2026)
Ob bereits eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 II S. 1 Nr. 2 lit. b GewSchG vorliegt, hängt von einer umfassenden Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens des Täters, sondern auch der Wirkungen auf die verletzte Person unter Würdigung der rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ab. Geht wenigen Nachrichten (hier: 4 Briefe und 4 E-Mails) einer Mutter über einen begrenzten Zeitraum hinweg (hier: innerhalb eines Monats) ein abrupter, aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbarer und auch ihre Enkelkinder betreffender Kontaktabbruch seitens ihres Sohnes voraus, kann im Einzelfall noch nicht von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen werden, wenn die Mutter den Kontaktabbruch zunächst verarbeiten musste und aufgrund dessen ein auch wiederholtes Nachfragen nach Gründen hierfür sowie nach dem Befinden des therapeutisch behandelten Sohnes und seiner Familie durchaus nachvollziehbar erscheint. Die Erklärung, die Kontaktaufnahmen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht zu wollen, muss seitens der belästigten Person umso deutlicher ausgesprochen werden, je mehr sachliche Gründe es gibt, aus denen die Beteiligten in Kontakt zu treten pflegen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Konrad Duden.
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Bedarf an Ganztagsangeboten für Grundschulkinder steigt wieder (Do, 08 Jan 2026)
Nach einer Phase der Stagnation ist der Bedarf an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder im Jahr 2024 erstmals wieder gestiegen. Bundesweit wünschten sich 65 % der Eltern eines Kindes im Grundschulalter eine Bildung und Betreuung in einer Ganztagsschule, einer Tageseinrichtung oder in einer anderen ganztägigen Angebotsform. Dies entspricht einem Anstieg um einen Prozentpunkt gegenüber dem Vorjahr. Auch der Bedarf an Übermittagsbetreuung bis mindestens 14 Uhr nahm zum zweiten Mal in Folge um einen Prozentpunkt zu. Grundlage ist der Dritte Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder, den die Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegt hat (BT-Drucks. 21/3295). Rechtsanspruch ab 2026/27 im Blick Zwar nimmt die Inanspruchnahme ganztägiger Angebote moderat zu, die bestehende Bedarfslücke könne jedoch nicht geschlossen werden, da auch der elterliche Bedarf weiter wachse. Nach Angaben der Bundesregierung betrifft der zusätzliche Ausbaubedarf nahezu ausschließlich die westdeutschen Länder. Um allein den Bedarf für Kinder der ersten Klassenstufe zu decken, werden bis zum Schuljahr 2026/2027 je nach Entwicklung des Elternbedarfs zwischen 30.000 und 65.000 zusätzliche Plätze benötigt. Mit Blick auf den ab dem Schuljahr 2026/2027 geltenden Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern sieht die Bundesregierung dennoch positive Entwicklungen. Die Länder gehen überwiegend davon aus, zum Start des Rechtsanspruchs ein zumindest weitgehend bedarfsdeckendes Angebot vorhalten zu können, sofern die derzeitige Ausbaugeschwindigkeit insbesondere in Westdeutschland beibehalten wird.
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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eines venezolanischen nichtehelichen Kindes (Do, 08 Jan 2026)
Stellt das Staatsangehörigkeitsgesetz auf eine Abstammung „nach den deutschen Gesetzen“ ab, verweist es nicht nur auf das deutsche Sachrecht und die Abstammungsregelungen des BGB, sondern auch auf die Kollisionsnormen des in der Bundesrepublik gültigen internationalen Privatrechts. Bis zur IPR-Reform des Jahres 1986 unterlag die nichteheliche Abstammung nach dem unkodifizierten deutschen Abstammungskollisionsrecht dem Heimatrecht des Mannes, wenn sich dessen Unterhaltspflicht nicht nach deutschem Recht richtete, wobei bei mehrfacher Staatsangehörigkeit des Mannes ein Vorrang seiner effektiven Staatsangehörigkeit bestand, selbst wenn der Mann auch Deutscher war. Es verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, wenn ein ausländisches Abstammungsrecht für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur eine Anerkennungserklärung des Mannes erfordert, nicht aber Zustimmungserklärungen des Kindes oder der Mutter, welche die Vaterschaft nur mittels Vaterschaftsanfechtung nachträglich beseitigen können. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Felix Aiwanger.
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Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Klinkhammer im Ruhestand (Mi, 07 Jan 2026)
Mit Ablauf des 31.12.2025 trat Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Klinkhammer in den Ruhestand. Er gehörte dem Bundesgerichtshof seit dem Jahr 2008 an und war dort Mitglied des für das Familienrecht, das Betreuungsrecht und das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenats. Frank Klinkhammer ist seit vielen Jahren Mitherausgeber der FamRZ und hat zahlreiche Artikel für die Zeitschrift verfasst. Mehr als 17 Jahre im XII. Zivilsenat Prof. Dr. Klinkhammer wurde am 14.5.1961 in Euskirchen geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er 1990 in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach Stationen beim Amtsgericht Moers und beim Oberlandesgericht Düsseldorf wurde er im Dezember 1999 zum Richter am OLG ernannt. Am 2.6.2008 folgte die Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof. Seitdem war er Mitglied des für das Familienrecht, das Betreuungsrecht und das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenats, dessen stellvertretender Vorsitzender er in der Zeit vom 18.12.2012 bis 31.5.2020 war. Zudem gehörte er für diesen Senat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Im Jahr 2017 wurde ihm eine Honorarprofessur an der Philipps-Universität Marburg verliehen. Während seiner mehr als siebzehnjährigen Zugehörigkeit zum Bundesgerichtshof hat Prof. Dr. Klinkhammer die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats maßgeblich geprägt. Der FamRZ bleibt der ehemalige BGH-Richter selbstverständlich als Autor und Mitherausgeber erhalten.
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Zwangsbehandlung von Kindern (Mi, 07 Jan 2026)
Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des Kindes bedürfen zwar grundsätzlich keiner familiengerichtlichen Genehmigung, allerdings hat das Familiengericht in dem Fall, dass eine Freiheitsentziehung zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme erforderlich ist, bei der Genehmigung dieser Freiheitsentziehung auch die Zulässigkeit der Zwangsmaßnahme nach den Maßstäben zur Zwangsbehandlung Volljähriger zu prüfen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Isabell Götz.
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Namensneubestimmung durch Volljährigen (Mi, 07 Jan 2026)
Ein volljähriger Namensträger kann seinen Namen nach § 1617i I S. 1 Nr. 2 BGB auch dann einmalig neu bestimmen, wenn er als Geburtsnamen den Ehenamen der verheirateten Eltern erhalten hatte, einer der Elternteile aber später nach Art. 7 § 1 I S. 1 FamNamRG seinen Geburts- oder Präsenznamen wieder angenommen hat, ohne dass die Eltern den Namen des Namensträgers nach Art. 7 § 1 III S. 1 FamNamRG neu bestimmt haben. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta.
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Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe (Mi, 07 Jan 2026)
Art. 20 und Art. 21 I AEUV i. V. mit Art. 7 und Art. 21 I GrCh sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die – weil dessen Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulässt – weder die Anerkennung einer Ehe zwischen zwei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gleichen Geschlechts erlaubt, die im Zuge der Ausübung ihres Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ein Familienleben entwickelt oder gefestigt haben, rechtmäßig geschlossen wurde, noch, dass die Eheurkunde zu diesem Zweck im Personenstandsregister des ersten Mitgliedstaats umgeschrieben wird, wenn es sich bei dieser Umschreibung um das einzige Mittel handelt, das dieser Mitgliedstaat vorsieht, um eine solche Anerkennung zu ermöglichen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Beitrag Charlotte Wendland.
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Bund und Länder starten gemeinsames Projekt Justizcloud (Mi, 07 Jan 2026)
Bund und Länder haben eine Vereinbarung zur Entwicklung einer bundeseinheitlichen Justizcloud unterzeichnet. Ziel des Vorhabens ist der Aufbau einer zukunftsfähigen IT-Infrastruktur für die Justiz von Bund und Ländern. Eine erste lauffähige Version der Justizcloud soll bis Anfang 2027 zur Verfügung stehen; eine Machbarkeitsstudie wurde bereits im vergangenen Jahr abgeschlossen. Aufbau einer eigenständigen Justiz-IT Die Justizcloud soll auf der bestehenden Infrastruktur öffentlicher IT-Dienstleister aufbauen und ein eigenes Justiznetz schaffen. Ziel ist es, die technologische Selbständigkeit der Justiz zu stärken, Einsparpotenziale zu realisieren und zugleich die tägliche Arbeit in Gerichten und Staatsanwaltschaften durch moderne, nutzerzentrierte Anwendungen zu verbessern. In einem ersten Schritt soll über die Justizcloud das Gemeinsame Fachverfahren (GeFa) in mehreren Ländern bereitgestellt werden. Perspektivisch sollen weitere Fachverfahren gemeinsam in der Cloud betrieben werden. Die Projektleitung liegt bei einem in Baden-Württemberg angesiedelten Aufbaustab; langfristig ist die Errichtung einer eigenen Betriebseinheit vorgesehen.
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Familienrecht in der letzten Bundesratssitzung vor Weihnachten (Mi, 07 Jan 2026)
In der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19.12.2025 befassten sich die Länder kurz vor Weihnachten mit mehreren Vorlagen, die auch aus familienrechtlicher Sicht von Bedeutung sind. Auf der Tagesordnung standen sowohl Zustimmungsgesetze als auch Entschließungen mit familienpolitischem Schwerpunkt. Mütterrente III beschlossen Der Bundesrat ließ das vom Bundestag Anfang Dezember beschlossene Gesetz für ein stabiles Rentenniveau und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten passieren. Kernstück des Gesetzes ist die sogenannte Mütterrente III, mit der die Kindererziehungszeiten künftig für alle Kinder einheitlich auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden sollen. Ziel ist die vollständige rentenrechtliche Gleichstellung aller Mütter unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder. Die Regelungen sollen 2027 in Kraft treten; sofern die technische Umsetzung erst später möglich ist, ist eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen. Beschlussdrucksache: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten Entschließungen zum Elterngeld Bundesrat fordert Erhöhung des Elterngeldes Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fasste der Bundesrat zudem eine Entschließung zur Weiterentwicklung des Elterngeldes. Die Länder begrüßen die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes anzuheben, und fordern, dabei die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen. Angeregt wird, die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Inflation anzupassen, da sie seit fast 20 Jahren unverändert geblieben sind. Elterngeld auch für Pflegeeltern Darüber hinaus spricht sich der Bundesrat erneut für die Einführung eines Elterngeldes für Pflegeeltern aus. Pflegeeltern, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung eines Pflegekindes einschränken, dürften gegenüber anderen Eltern nicht benachteiligt werden. Die Länder verweisen auf den besonderen gesellschaftlichen Beitrag von Pflegefamilien und sehen in einer finanziellen Absicherung einen wichtigen Anreiz zur Aufnahme von Pflegekindern. Entschließung zur Vereinfachung des Elterngeldes In einer weiteren Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern eine Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zu erarbeiten. Angesichts der über Jahre gewachsenen Komplexität des Elterngeldrechts müssten Antragstellung und Verwaltung deutlich vereinfacht werden. Ziel sei es, Familien ebenso wie die Elterngeldstellen spürbar zu entlasten und zugleich die Voraussetzungen für eine effiziente Digitalisierung zu schaffen. Beschlussdrucksache: Entschließung des Bundesrates "Elterngeld für Pflegeeltern und Beträge an Preisentwicklung anpassen" Die Entschließungen werden der Bundesregierung zugeleitet; eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung besteht nicht. Zustimmung zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung Der Bundesrat hat außerdem dem Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung zugestimmt. Damit werden die Vorgaben der Entscheidung vom 9. April 2024 (1 BvR 2017/21) umgesetzt, mit der der bisherige Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind als verfassungswidrig beanstandet wurde. Beschlussdrucksache: Stellungsnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
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Familienrechtliche Presseschau Dezember 2025 (Fr, 02 Jan 2026)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. "Für Kinder nehmen Verfahren oft kein Ende" Legal Tribune Online | Viktoria Rappold im Interview mit Tanja Podolski Kinder kommen in unterschiedlichen Lebenslagen mit der Justiz in Berührung. Das Deutsche Kinderhilfswerk will ihre Rechte stärker berücksichtigt sehen. Videovernehmungen sollten Standard werden, schlägt Viktoria Rappold, Referentin für Kinderrechte beim Deutschen Kinderhilfswerk, im Interview mit LTO vor. Die Zeit | Anna-Mira Brandau im Interview mit Christian Bangel Wo immer autoritäre Bewegungen an die Macht kommen, ist die Justiz eines ihrer ersten Ziele. Das rechtswissenschaftliche Forum "Verfassungsblog" hat über Monate hinweg nach Schwachstellen im deutschen Justizsystem gesucht und dabei rund 70 Gespräche mit Experten geführt, unter ihnen viele Richterinnen und Richter. Das Ergebnis ist das Justiz-Projekt, über das die Co-Leiterin des Projekts im Interview mit der Zeit spricht. Süddeutsche Zeitung | Philipp Bovermann und Valerie Höhne Australien prescht vor und erlaubt unter 16-Jährigen kein Snapchat und Tiktok mehr. Ein Autor und eine Autorin der Süddeutschen Zeitung diskutieren, ob das auch für Deutschland eine gute Idee wäre. Neues Namensrecht: Niedersachsens Standesämter haben viel zu tun NDR Seit im Mai das Namensrecht geändert wurde, dürfen etwa Ehepaare auch nachträglich einen gemeinsamen Doppelnamen beantragen - auch für ihre Kinder. Auch Stiefkinder und Geschiedene haben neue Möglichkeiten. Zumindest in Niedersachsen hat dies den Standesämtern viel zusätzliche Arbeit gemacht.
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Der Tenor bei Durchführung der externen Teilung – Bestimmtheit und Bezugspunkt (Do, 18 Dez 2025)
In Heft 1 der FamRZ wird der Beitrag „Der Tenor bei Durchführung der externen Teilung – Bestimmtheit und Bezugspunkt“ von Richterin am OLG Elke Bührer veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Bewertungszeitpunkt bei externer Teilung im Fokus Für die Bewertung des Ehezeitanteils eines Anrechts und die Bestimmung des Ausgleichswerts ist grundsätzlich das Ende der Ehezeit maßgeblich. Bei der externen Teilung eines Anrechts kommt es lediglich zu einem Kapitalabfluss bei einem Versorgungsträger und zu einem späteren Kapitalzufluss bei einem anderen. Da dieser Trägerwechsel erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgt, wird die Bezugnahme im Tenor auf das Ehezeitende zunehmend hinterfragt. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung häufig erhebliche Zeiträume liegen. Mit dieser Problematik und der Funktion eines konkret benannten Bewertungszeitpunkts im Tenor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich setzt sich Elke Bührer in ihrem Artikel eingehend auseinander.
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Umgangs- und Sorgeverfahren unter Berücksichtigung aktueller Reformvorhaben (Do, 18 Dez 2025)
In Heft 1 der FamRZ wird der Artikel „Umgangs- und Sorgeverfahren unter Berücksichtigung aktueller Reformvorhaben“ von Richter am OLG Dr. Thomas Kischkel veröffentlicht. Dieser Beitrag ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Artikel lesen Folgen Sie einfach dem Link am Anfang des Artikels, um direkt zur § 15 FAO Lernerfolgskontrolle zu gelangen. Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Bis heute keine Kindschaftsrechtsreform Trotz der vielfältigen Anläufe des Gesetzgebers im vergangenen Jahrzehnt, das Kindschaftsrecht grundlegend und umfassend zu reformieren, ist ihm dies bis heute nicht gelungen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung des Kindschaftsrechts stellt Thomas Kischkel die jüngsten Reformversuche dar, vergleicht und bewertet sie. Er stellt abschließend fest, dass "bei der anstehenden Neuregelung des Kindschaftsrechts eine hinreichende Expertenbeteiligung gewährleistet werden [sollte], damit der Gesetzgeber noch in dieser Legislaturperiode die Gelegenheit zu einer inhaltlich überzeugenden und praxisgerechten Realisierung der allseits gewünschten und seit Langem überfälligen Reform nutzen kann."
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Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts beschlossen (Mi, 17 Dez 2025)
Die Bundesregierung hat am 17.12.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe beschlossen. Ziel ist es, die bestehenden Regelungen zu vereinheitlichen, übersichtlicher zu gestalten und an aktuelle Anforderungen anzupassen. Der Entwurf geht auf Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig zurück und betrifft insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte. Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind Änderungen im aufsichtsrechtlichen Verfahren. So sollen Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder künftig einheitlich vor den Berufsgerichten geführt werden, wobei die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet. In diesem Zusammenhang soll der bislang nicht klar geregelte Begriff der „missbilligenden Belehrung“ durch den des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. Entsprechende Anpassungen sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgesehen. Weitere Regelungen zu Kanzleien, Berufsgerichten und Notariaten Darüber hinaus sieht der Entwurf Änderungen bei der Abwicklung von Kanzleien vor. Die einschlägigen Regelungen in BRAO, PAO, StBerG und Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sollen so modifiziert werden, dass die Kammern entlastet werden, ohne das bewährte System der Kanzleiabwicklung grundsätzlich in Frage zu stellen. Weitere Regelungsvorhaben betreffen die Vereinheitlichung der Vorschriften zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an den Berufsgerichten, Änderungen bei der dauerhaften Verwahrung notarieller Urkunden sowie die Erweiterung des Zentralen Vorsorgeregisters um beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen. Zudem soll der Verbraucherschutz im Inkassorecht gestärkt werden. Künftig sollen die Schutzvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch im Bereich des sogenannten Konzerninkassos gelten. Flankierend sind weitere bürokratische Erleichterungen und punktuelle Anpassungen bei Zulassungs- und Berufsausübungsregelungen für rechtsberatende Berufe vorgesehen. Der Regierungsentwurf wird nun in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Den Volltext finden Sie auf der Website des BMJV.
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„Estate Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario / Kanada (Mo, 15 Dez 2025)
Dem nach dem Recht von Ontario/Kanada bestellten "Estate Trustee with a Will", ist ein eigenes Recht zur Beantragung eines Erbscheins in Deutschland nicht zuzubilligen. Der anglo-amerikanische "executor" bzw. "trustee" wird nur dann als Testamentsvollstrecker in einen deutschen Erbschein aufgenommen, wenn er über die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Nachlasses hinaus weitere Aufgaben hat und daher seine durch den Erblasser vorgesehene Rechtsstellung derjenigen eines deutschen Testamentsvollstreckers vergleichbar ist und sich seine Befugnisse auf Deutschland erstrecken. Ein Erbscheinsantrag mit dem Zusatz "Für den gesamten Nachlass des Erblassers ist eine Treuhänderin/Nachlassverwalterin als "Estate Trustee with a Will" nach dem Recht der kanadischen Provinz Ontario eingesetzt. Der Nachlass ist mit dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen, "unter Ausschluss der Erbin" ist abzulehnen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Jan Peter Schmidt.
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Namensführung von Kindern bei nicht nachgewiesenem Namen eines Elternteils (Mo, 15 Dez 2025)
Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 I BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss v. 3.2.2021 - XII ZB 391/19 -, FamRZ 2021, 831 [m. Anm. Schmitz] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Christiane von Bary.
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Verteilung einer Überzahlung aus Teilungsversteigerung (Mo, 15 Dez 2025)
Hat ein Ehegatte nach Trennung rechtsgrundlos Leistungen auf ein gesamtschuldnerisch mit dem anderen Gatten eingegangenes Darlehen erbracht, so kann er nach Hinterlegung des überzahlten Betrages durch den Darlehensgeber die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung der Überzahlung verlangen. Erklärt ein Ehegatte die Zustimmung zur teilweisen Auszahlung des dem anderen Ehegatten zustehenden Anteiles am hinterlegten Betrag, so tritt insofern Teilerfüllung des Anspruches zur Zustimmung ein. Gemeinschaftsfremde Ansprüche können dem Anspruch auf Auseinandersetzung des hinterlegten Betrages weder im Wege der Aufrechnung noch des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden (Anschluss an BGH, FamRZ 2017, 693 [m. Anm. Wever], zu LS. 3) {FamRZ-digital | }. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Maria-Teresa Kratzer.
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Neu erschienen: "Betreuungsrecht für die Praxis" von Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke (Mo, 15 Dez 2025)
Am 15.12.2025 ist die vollständig überarbeitete 2. Auflage des FamRZ-Buchs 3 „Betreuungsrecht für die Praxis" erschienen. Das spezialisierte Autorenteam — Annette Schnellenbach, Sabine Normann-Scheerer, Dr. Michael Giers und Ulrike Thielke — führt systematisch durch das materielle Betreuungsrecht, das Verfahren und die Rechtsmittel. Berücksichtigt werden die Betreuungsrechtsreform 2023 sowie die zum 1.1.2026 wirksam werdenden Änderungen durch das KostBRÄG 2025 (u.a. Schlussabwicklung, Betreuervergütung, Gerichtskosten). Ein ausführlicher Blick auf die Rechtspflegerpraxis (Aufsicht und Kontrolle, insbesondere Vermögenssorge), Vergütung, Aufwendungsersatz und Gerichtskosten sowie ein hilfreicher Gesetzesanhang runden das Werk ab. Es richtet sich an alle im Betreuungsrecht Tätigen, insbesondere Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Betreuerinnen und Betreuer, Anwaltschaft, Verfahrenspfleger sowie Betreuungs- und Gesundheitsbehörden. shopping_cart FamRZ-Buch 3 jetzt bestellen
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Zahl der Kindeswohlgefährdungen in fünf Jahren um 31 % gestiegen (Mo, 15 Dez 2025)
Die Zahl der Kindeswohlgefährdungen in Deutschland hat das dritte Mal in Folge einen neuen Höchststand erreicht: Im Jahr 2024 stellten die Jugendämter in Deutschland bei rund 72.800 Kindern oder Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung fest. Die Zahl stieg damit binnen fünf Jahren um fast ein Drittel (+31 %) oder 17.300 Fälle. Im Jahr 2019 – dem Jahr vor Ausbruch der Corona-Pandemie – hatte das Niveau noch bei rund 55.500 Kindeswohlgefährdungen gelegen. Auch im Vergleich zum Vorjahr hat die Fallzahl in 2024 deutlich zugenommen, und zwar um 8 % oder 5.500 Fälle. Im Vergleich zu den im Jahr 2023 gemeldeten Fällen lag das Plus in 2024 sogar bei 14 % (+9.100 Fällen). Betroffene Kinder waren im Durchschnitt 8,3 Jahre alt Etwa jedes zweite (52 %) von einer Kindeswohlgefährdung betroffene Kind war jünger als neun Jahre, jedes dritte (33 %) sogar jünger als sechs Jahre. Im Schnitt lag das Alter bei 8,3 Jahren. Die betroffenen Minderjährigen wuchsen bei beiden Eltern gemeinsam auf (38 %), wuchsen bei einem alleinerziehenden Elternteil auf (37 %), lebten bei einem Elternteil in neuer Partnerschaft (14 %), lebten in einem Heim, bei Verwandten oder an einem anderen Ort (10 %). In knapp jedem dritten Fall (32 %) war mindestens ein Elternteil ausländischer Herkunft (im Ausland geboren) und die Familiensprache nicht Deutsch. Zur Beendigung der Gefährdungssituation wurde in 91 % der Fälle im Anschluss eine Hilfe oder Schutzmaßnahme vereinbart. Dazu hatten die Jugendämter in 18 % der Kindeswohlgefährdungen das Familiengericht angerufen. Besonders häufig: Vernachlässigungen und psychische Misshandlungen In den meisten Fällen von Kindeswohlgefährdung hatten die Behörden Anzeichen von Vernachlässigung festgestellt (58 %). In weiteren Fällen fanden sie Hinweise auf psychische Misshandlungen (37 %), Indizien für körperliche Misshandlungen (28 %), Hinweise für sexuelle Gewalt (6 %). Während von Vernachlässigungen (53 %) und körperlichen Misshandlungen (51 %) Jungen etwas häufiger betroffen waren, galt das im Fall von psychischer (51 %) und vor allem sexueller Gewalt (67 %) für die Mädchen. Dabei ging die Kindeswohlgefährdung von folgenden Personen aus: 75 %: (hauptsächlich oder ausschließlich) ein Elternteil, 4 %: Stiefelternteil oder neue Partnerin/neuer Partner, 6 %: sonstige Personen (z. B. Verwandte, Pflegeeltern, Trainer, Erzieher), 8 %: mehrere Personen ohne Hauptverursacher. Behörden prüften im Vorfeld 239.400 Verdachtsfälle Im Vorfeld hatten die Jugendämter 2024 rund 239.400 Verdachtsfälle durch eine Gefährdungseinschätzung geprüft. Damit nahmen die Gefährdungseinschätzungen binnen fünf Jahren um 38 % zu – also noch stärker als die Kindeswohlgefährdungen – und erreichten ebenfalls einen neuen Höchststand. Dabei stellten die Behörden in 78.000 weiteren Fällen zwar keine Kindeswohlgefährdung, aber einen Hilfebedarf fest. Die Hinweise erhielten die Behörden von 31 %: Polizei und Justiz 21 %: Bevölkerung (Verwandte, Nachbarn, anonym) 13 %: Kinder-, Jugend- oder Erziehungshilfe 12 %: Schulen 9 %: Familien selbst Weitere Details und Hinweise zur Methodik finden Sie in der offiziellen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts.
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Gewaltschutz im Umbruch (Mo, 15 Dez 2025)
Der Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt steht derzeit in besonderem Fokus des Gesetzgebers. Neben einem bereits verkündeten Bundesgesetz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention befinden sich mehrere Gesetzentwürfe und Referentenentwürfe auf Bundes- und Bundesratsebene im Gesetzgebungsverfahren. Sie zielen auf eine Effektivierung des zivilrechtlichen Gewaltschutzes, eine bessere Bewältigung von Hochrisikofällen, eine Stärkung der Rechte von Gewaltopfern. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorhaben und ihren jeweiligen Stand. Elektronische Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Ein Referentenentwurf des BMJV vom 25.8.2025 sieht vor, den zivilrechtlichen Gewaltschutz insbesondere in Hochrisikokonstellationen deutlich auszubauen. Kernpunkte sind die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung für Täter sowie die stärkere gesetzliche Verankerung von Täterarbeit als begleitende Maßnahme zu Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Geplant sind auch Modifikationen im BGB und EGBGB sowie im FamFG, die in der FamRZ bereits diskutiert werden (vgl. Cirullies, FamRZ 2025, 1673 ff.). Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen Mit Gesetzentwurf vom 17.10.2025 (BR-Drucks. 211/25) hat der Bundesrat eine eigene Initiative zur Verbesserung des Gewaltschutzes in besonders gefährlichen Fallkonstellationen eingebracht. Vorgesehen sind u. a. verbesserte Instrumente zur Risikoerkennung sowie eine engere institutionelle Verzahnung von Polizei, Familiengerichten und weiteren beteiligten Stellen. Der Entwurf wurde in den Bundestag eingebracht und befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Es ist offen, ob und inwieweit er mit parallellaufenden Initiativen der Bundesregierung zusammengeführt wird. Stärkung der Rechte von Verletzten schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten Ein weiterer Referentenentwurf des BMJV vom 26.11.2025 zielt auf eine umfassende Stärkung der Rechte von Verletzten, insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten. Vorgesehen sind u. a. Verbesserungen im Bereich der Information, des psychosozialen Beistands und des verfahrensrechtlichen Schutzes von Opfern. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressort- und Verbändeabstimmung. Auch wenn der Schwerpunkt im Straf- und Strafverfahrensrecht liegt, sind mittelbare Auswirkungen auf familiengerichtliche Verfahren, etwa bei Sorge- und Umgangsentscheidungen nach Gewalterfahrungen, absehbar. Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat Ebenfalls als Referentenentwurf hat das BMJV am 21.10.2025 ein Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung vorgelegt. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 und sieht u. a. einen neuen § 232 StGB vor, der erstmals ausdrücklich Ausbeutung im Zusammenhang mit Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat erfasst. Das Vorhaben befindet sich noch vor der Kabinettsbefassung. Bereits verkündet: Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt Bereits am 27.2.2025 wurde das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt verkündet (BT-Drucks. 589/24). Es dient der Umsetzung der Istanbul-Konvention und verfolgt das Ziel, bundesweit ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen – unabhängig von Wohnort, Aufenthaltsstatus oder Einkommen der Betroffenen. Die familienrechtlich relevanten Neuregelungen und ihre praktische Bedeutung werden von Petra Volke in der FamRZ eingehend dargestellt (FamRZ 2025, 1768).
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Gestaltungsfreiheit im Privatleben (Mo, 15 Dez 2025)
Die Monografie „Gestaltungsfreiheit im Privatleben“ von Christiane von Bary ist ab sofort im Open Access verfügbar und kann kostenfrei gelesen werden. Das Werk widmet sich der wachsenden Bedeutung der Privatautonomie im Familien- und Personenrecht und untersucht, wie Gestaltungsfreiheit durch Rechtsgeschäfte technisch umgesetzt und praktisch verwirklicht wird. Grundlagen einer Rechtsgeschäftslehre im Familien- und Personenrecht Ausgehend von den Grundlagen der Privatautonomie analysiert die Autorin zentrale Dimensionen ihrer Ausübung: vom Ausdruck des Willens über Planungssicherheit und Abschlussmodalitäten bis hin zur inhaltlichen Freiheit. Auf dieser Basis entwickelt sie die Grundzüge einer Rechtsgeschäftslehre für ein autonomiegeprägtes Familien- und Personenrecht. Das Buch ist beim Verlag Mohr Siebeck erschienen und online frei zugänglich. Weitere Informationen sowie den vollständigen Text finden Sie auf der Website des Verlags.
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Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen (Fr, 12 Dez 2025)
Die Bundesregierung hat am 10.12.2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem sogenannte Scheinvaterschaften künftig wirksamer verhindert werden sollen. Ziel ist es, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu unterbinden, die allein der Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile dienen. Nach der Begründung des Entwurfs liegt ein Missbrauch regelmäßig vor, wenn Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ausländische Kinder anerkennen, ohne deren leiblicher Vater zu sein. Dies ermöglicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes sowie ein Aufenthaltsrecht der Mutter – häufig verbunden mit dem Zugang zu Sozialleistungen. Derartige Konstellationen würden bislang häufig nicht erkannt. Der Volltext des Gesetzentwurfs ist auf der Website des BMJV abrufbar. Ausländerbehördliche Kontrolle bei Vaterschaftsanerkennungen Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer zwingenden Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung, sofern ein sogenanntes „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen dem Anerkennenden und der Mutter des Kindes besteht. Ohne diese Zustimmung soll die Anerkennung zivilrechtlich unwirksam bleiben und keine ausländerrechtlichen Wirkungen entfalten. Die Zustimmung ist zudem zurückzunehmen, wenn sie etwa durch Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falsche Angaben erlangt wurde; entsprechende Falschangaben sollen künftig strafbewehrt sein. Zur erleichterten Feststellung eines Missbrauchs sieht der Entwurf gesetzlich normierte Vermutungstatbestände vor, die sich an behördlichen Erfahrungswerten orientieren. Ergänzend sollen die Mitwirkungspflichten der Beteiligten verschärft werden. Werden erforderliche Erklärungen oder Nachweise schuldhaft und wiederholt nicht erbracht, kann dies zur Versagung der Zustimmung der Ausländerbehörde führen. Auf die Zustimmung der Ausländerbehörde soll ausnahmsweise verzichtet werden können, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist, ein Missbrauch ausgeschlossen erscheint und dies vom Standesamt mit einfachen Mitteln festgestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn zwischen Vater und Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt.
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Entsprechung von Vornamen und Geschlechtseintrag als Voraussetzung der Namenswahl im Selbstbestimmungsgesetz (Do, 11 Dez 2025)
In Heft 24 der FamRZ wird der Beitrag „Entsprechung von Vornamen und Geschlechtseintrag als Voraussetzung der Namenswahl im Selbstbestimmungsgesetz. Begründung für ein konsensfähiges Ergebnis“ von Prof. Dr. Anja Amend-Traut und Johannes Romanski veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Geschlechtskonforme Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG auf dem Prüfstand Nach § 2 Abs. 3 S. 1 SBGG sind mit der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags „die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen“. Dieses Erfordernis der „Entsprechung“ wird überwiegend als Pflicht zu geschlechtskonnotativer Kongruenz verstanden, also dazu, dass der Geschlechtseintrag am Vornamen erkennbar sein muss. Darin wird allgemein ein Rückschritt hinter das frühere TSG gesehen: Dessen sog. „kleine“ Lösung ermöglichte eine Vornamensänderung ohne Änderung des Geschlechtseintrags – und damit gerade ein Auseinanderfallen von Geschlechtskonnotation des Vornamens und Geschlechtseintrag. Neben rechtspolitischer Kritik bestehen daher auch rechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 3 S. 1 SBGG, insbesondere im Hinblick auf seine praktische Handhabbarkeit und seine Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben. Im Mittelpunkt des Beitrags in der FamRZ steht deshalb eine Analyse des Inhalts von § 2 Abs. 3 S. 1 SBGG.
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Bindungswirkung einer Versorgungsausgleichsentscheidung bei nachträglicher Änderung einer berufsständischen Versorgungssatzung (Do, 11 Dez 2025)
In Heft 24 der FamRZ wird der Beitrag „Bindungswirkung einer Versorgungsausgleichsentscheidung bei nachträglicher Änderung einer berufsständischen Versorgungssatzung“ von Präsident des AmtsG a. D. Helmut Borth veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Bedeutung einer eindeutigen Beschlussformel für den Versorgungsausgleich Der im Zusammenhang mit der Scheidung einer Ehe durchzuführende Versorgungsausgleich dient regelmäßig der Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen mit Erreichen der festen Altersgrenze; er erfordert deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine rechtssichere Regelung des künftigen Versorgungsfalls. Dies wird insbesondere durch eine eindeutige und verbindliche Teilungsanordnung der auszugleichenden Anrechte in der Beschlussformel gewährleistet. Das Urteil des VerwG Stuttgart, in dem es um die Bindungswirkung einer sog. Risikoumwandlung i. S. des § 11 I Nr. 3 VersAusglG in Bezug auf eine berufsständische Versorgung ging, zu der nach Erlass der Entscheidung eine Satzungsänderung beschlossen wurde, belegt die besondere Bedeutung einer eindeutigen Beschlussformel. Der Beitrag von Helmut Borth setzt sich mit den daraus folgenden tatsächlichen sowie rechtlichen Fragen auseinander.
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Die Bemessung des Kindesunterhaltsbedarfs im asymmetrischen Wechselmodell (Do, 11 Dez 2025)
In Heft 24 der FamRZ wird der Beitrag „Die Bemessung des Kindesunterhaltsbedarfs im asymmetrischen Wechselmodell“ von Richterin am OLG Nicole Siebert veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Die Suche nach einem einfachen und gerechten Modell Die Frage, ob ein erheblich erweiterter Umgang des mitbetreuenden Elternteils im Sinne einer geteilten Betreuung Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes nehmen soll und, wenn ja, in welcher Form, beschäftigt bereits seit einigen Jahren die Literatur und zunehmend auch die Rechtsprechung. Vor Kurzem haben Rubenbauer/Dose und Lies-Benachib die Diskussion in er FamRZ wieder aufgegriffen. Nun äußert sich auch Nicole Siebert zu diesem Thema. Sie ist der Ansicht: "Auch wenn ein Modell, das allen Schnittstellen in einer Weise gerecht wird, das einfach zu handhaben ist und als gerecht empfunden wird, schwer vorstellbar ist, sollte eine Annäherung an dieses Ziel versucht werden."
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Schmerzensgeld für Vergewaltigung im familiären Umfeld (Fr, 05 Dez 2025)
Zu den zivilprozessualen Anforderungen an die Darlegung und den Beweis einer Vergewaltigung im familiären Umfeld, wenn der Schädiger bereits strafgerichtlich wegen der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt wurde. Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei einer Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch eine Vergewaltigung im familiären Umfeld. (Leitsätze der Redaktion)
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Berücksichtigung naher Angehöriger bei der Auswahl eines Verhinderungsbetreuers (Do, 04 Dez 2025)
Die Kriterien des § 1816 II S. 1, V S. 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 IV BGB. Ein Elternteil des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, ist bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen und kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung seines Elternteils entgegenstehen (Fortführung von Senatsbeschluss v. 1.3.2023 – XII ZB 285/22 –, FamRZ 2023, 1062 {FamRZ-digital | }). Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen als (Verhinderungs-)Betreuer vorgeschlagenen Elternteils einen Berufsbetreuer auswählt (Fortführung von Senatsbeschluss v. 1.3.2023 – XII ZB 285/22 –, FamRZ 2023, 1062 {FamRZ-digital | }).
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Wert der Beschwer bei Auskunftsverpflichtung (Mi, 03 Dez 2025)
Der Wert der Beschwer der Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse ist nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bewerten, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Dabei ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die ein Auskunftspflichtiger als Zeuge im Zivilprozess für eine Tätigkeit in seiner Freizeit erhalten würde; dies gilt auch, wenn der als Privatperson Auskunftspflichtige von Beruf Rechtsanwalt ist. Die Beschwer erhöht sich um Kosten, die zur Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung für die anwaltliche Vertretung im Vollstreckungsverfahren entstehen können. Auch ein Geheimhaltungsinteresse kann den Wert der Beschwer erhöhen. Dass Sozietätspartner möchten, dass eine Auskunft über die Gewinnverteilung in der Sozietät unterbleibt, begründet kein Geheimhaltungsinteresse. (Leitsätze der Redaktion)
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