Rechtsanwalt Zehentmeier
Rechtsanwalt Zehentmeier

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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FamRZ: Aktuelle Meldungen Familienrecht

Der Irrgarten elterlicher Zustimmungserfordernisse (Mon, 13 Oct 2025)
In Heft 20 der FamRZ wird der Beitrag „Die Einwilligung Minderjähriger im Irrgarten elterlicher Zustimmungserfordernisse – oder: Geht es auch einfacher?“ von Prof. Dr. Isabell Götz veröffentlicht. Der Beitrag beruht auf einem Vortrag anlässlich der Jahrestagung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht am 20.6.2025 in Marburg. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Altersgrenzen im Familienrecht: Zeit für einen Neuanfang? Befasst man sich mit den Altersgrenzen, die das Recht für minderjährige Kinder vorsieht, und mit deren daraus folgenden Mitwirkungsbefugnissen, entsteht schnell ein Gefühl, wie es mancher bei einem Blick in seine alte Vasensammlung im Keller haben mag: große und kleine, bauchige und schlanke, in allen Farben, uni oder bunt. Darunter vielleicht noch das eine oder andere Hochzeitsgeschenk, je nach Ehedauer schon etwas aus der Zeit gefallen – allesamt recht unpraktisch, weil nichts so recht zusammenpasst und auch den Sträußen, wie sie heute gebunden werden, keine ordentliche Heimstatt bietet. Da hilft laut Isabell Götz nur eines: ein radikaler Neuanfang – und der Rest gehört auf den Flohmarkt. In diesem Sinne stellt der Beitrag die bestehenden Regelungen zu Altersgrenzen und Mitwirkungsbefugnissen minderjähriger Kinder dar und unterzieht sie einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt steht dabei das Familienrecht des BGB.
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Verfassungsbeschwerden zu versagten Umgangsregelungen unzulässig (Do, 09 Okt 2025)
Mit Beschlüssen vom 28.8.2025 (Az.: 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25), veröffentlicht am 8.10.2025, hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden getrennt lebender Elternteile gegen die Versagung von Umgangsregelungen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hatten jeweils konkrete Umgangsregelungen mit ihren Kindern begehrt, die von den Oberlandesgerichten abgelehnt worden waren. Voraussetzungen und verfassungsrechtliche Maßstäbe Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte es an einer hinreichenden Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Zwar betont das Gericht, dass die Fachgerichte grundsätzlich verpflichtet sind, bei einem Umgangsbegehren entweder eine konkrete Regelung zu treffen oder den Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB auszuschließen. Gleichwohl könne der Verzicht auf eine Regelung im Einzelfall verfassungsrechtlich zulässig sein, etwa wenn ein einsichtsfähiges Kind freiwillig über den Kontakt entscheiden möchte. Im Verfahren 1 BvR 316/24 hielt das Gericht den Verzicht auf eine feste Umgangsregelung im Hinblick auf den erklärten Willen des 15-jährigen Kindes daher für verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Verfahren 1 BvR 810/25 zweifelt das BVerfG hingegen daran, ob das Oberlandesgericht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat. Insbesondere fehle es an einer tragfähigen Begründung für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung und an einer aktuellen familienpsychologischen Einschätzung. Das BVerfG unterstreicht zudem, dass mit zunehmender Dauer fehlender Umgangskontakte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Begründung und Verfahrensgestaltung steigen. Weitere Einzelheiten zur Entscheidungsbegründung lesen Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
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Wortberichterstattung über Ehegatten einer Person des öffentlichen Lebens (Do, 02 Okt 2025)
Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als "privat" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung über den selbst nicht prominenten Ehegatten einer Person des öffentlichen Lebens.
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Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten in Unterbringungsverfahren (Do, 02 Okt 2025)
Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist. Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung des Gutachtens rechtliches Gehör gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse v. 7.2.2024 - XII ZB 130/23 -, FamRZ 2024, 888 {FamRZ-digital | }, und v. 8.7.2020 - XII ZB 68/20 -, FamRZ 2020, 1677 [m. Anm. Fröschle] {FamRZ-digital | }). Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 15.1.2025 - XII ZB 517/24 -, FamRZ 2025, 812 {FamRZ-digital | }).
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Eheschließung "vor" der "Trauperson“ (Do, 02 Okt 2025)
Nimmt der seitens der griechisch-orthodoxen Kirche ordnungsgemäß ermächtigte Geistliche wesentliche Teile der Trauungszeremonie nach griechisch-orthodoxem Ritus in Deutschland nicht in eigener Person vor, sondern überlässt die wesentlichen Schritte der Zeremonie einem anderen nicht ermächtigten Priester der griechisch-orthodoxen Kirche, liegt gleichwohl eine rechtsgültig geschlossene Ehe vor. Ausgehend von dem jeweiligen Wortlaut des § 1310 I S. 1 BGB und Art. 13 IV S. 2 EGBGB, aber auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften genügt es, wenn der Standesbeamte bzw. die ermächtigte Person anwesend und bereit sind (“vor“), die entsprechenden Erklärungen der zukünftigen Ehegatten entgegenzunehmen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Heinz Zimmermann. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt (BGH, Az.: XII ZB 313/25).
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Petition fordert stärkeren Schutz von Kinderrechten im Internet (Do, 02 Okt 2025)
Im Petitionsausschuss des Bundestages wurde am 15.9.2025 eine Petition zur Verschärfung der Gesetze zum Posten und Vermarkten von Kindern im Internet beraten. Initiatorin ist die 26-jährige Annemarie Lehmkemper, deren Eingabe von mehr als 54.000 Personen unterstützt wurde. Sie machte deutlich, dass beim Posten von Kinderbildern gravierende Gefahren bestehen: Missbrauch und Sexualisierung durch Weiterverbreitung, Identitätsdiebstahl, Manipulation mittels KI sowie eine mögliche Belastung der Kinder durch spätere Scham oder Mobbing. Besondere Aufmerksamkeit richtete Lehmkemper auf die zunehmende Kommerzialisierung. Kinder würden oft für Social-Media-Inhalte eingesetzt, ohne Mitspracherecht oder Beteiligung an den erzielten Einnahmen. Damit werde das in der UN-Kinderrechtskonvention garantierte Recht auf Privatsphäre nicht ausreichend gewahrt. Gefordert wird deshalb eine konsequente Umsetzung des Datenschutzrechts, die Regulierung der kommerziellen Verwertung, klare Sanktionen bei Verstößen und umfassende Aufklärungskampagnen. Forderung nach Absenkung der Altersgrenze für Beteiligungsrechte Unterstützung erhielt die Petentin von Lukas Glaser vom Deutschen Kinderhilfswerk. Er wies darauf hin, dass Eltern eigentlich eine Ausnahmegenehmigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einholen müssten, wenn sie Kinder im Netz präsentieren – was in der Praxis jedoch kaum vorkomme. Zudem sprach er sich dafür aus, die Schwelle der Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf Veröffentlichungen von Kinderbildern von 14 auf 10 Jahre zu senken, damit Kinder frühzeitiger in Entscheidungen einbezogen werden. Auch Regierungsvertreterinnen und Experten bestätigten die wachsende Relevanz des Themas, nicht zuletzt durch die Möglichkeiten der Künstlichen Intelligenz, harmlose Bilder in missbräuchliche Kontexte zu überführen. Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfamilienministerium, Mareike Wulf (CDU), kündigte eine Ressortabstimmung an, um die unterschiedlichen Problemfelder – Postings durch Eltern, Kinder selbst oder kommerzielle Family-Influencer – differenziert zu betrachten. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz verwies auf den Digital Services Act als europäisches Instrument. Zwar decke dieser das Posten von Kinderbildern durch Eltern noch nicht ab, biete den Regulierungsbehörden jedoch Handlungsspielräume für präventive Maßnahmen, etwa Warnhinweise beim Hochladen sensibler Inhalte. Zum Weiterlesen (und -hören): FamRZ-Podcast familiensachen Folge 27: Kinder als Influencer Isabell Götz: Kinderzimmer 4.0 – Ausverkauf der Kindheit?, FamRZ 2019, 573 {FamRZ-digital | } Ulrich Rake: Elterliche Verantwortung im Zeitalter der Digitalisierung, FamRZ 2022, 1507 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Benedikt Buchner: Von der Wiege bis zur Bahre? – Datenschutz im Familienrecht unter der DS-GVO in FamRZ 2019, 665 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Isabell Götz: Digital Natives im Familienrecht in FamRZ 2017, 1725 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Katrin Lack: Grenzen der elterlichen Entscheidungsbefugnis – Wer bestimmt über die Preisgabe persönlicher Daten des Kindes im Internet? in FamRZ 2017, 1730 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris) Ulrich Rake: Social Media und elterliche Umgangsbestimmung in FamRZ 2017, 1733 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)
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Familienrechtliche Presseschau September 2025 (Do, 02 Okt 2025)
Die FamRZ verfolgt für Sie die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu familienrechtlichen Themen. Einmal im Monat veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Staunen. "Im Familienrecht stecken wir teils noch in den 70er-Jahren" hessenschau | Gudrun Lies-Benachib im Interview mit Marcel Ruge Die Hessenschau interviewte im Rahmen des Bundeskongresses des Juristinnenbundes die Kasseler Familienrichterin Gudrun Lies-Benachib. Sie spricht über aus ihrer Sicht dringend notwendige Reformen, den rechtlichen Umgang mit Gewalt in Familien, die Belastung von Richterinnen und Richtern und Internet-Foren zu privaten Samenspenden. Tagesspiegel | Jennifer Nadolny Jennifer Nadolny ist als Rechtsanwältin spezialisiert auf Familienrecht. In einem Gastbeitrag für den Tagesspiegel kritisiert sie, dass Gerichte nach Trennungen das Wechselmodell zu oft anordnen – zum Nachteil der Kinder. Kindesherausgabe Deutschlandfunk | Charly Kowalczyk Allein 2024 wurden etwa 39.000 Kinder in Deutschland vorübergehend oder ganz aus ihren Familien genommen. Immer mehr auch, weil sie sich weigern in die Schule zu gehen. Ein Feature des Deutschlandfunks beschäftigt sich mit der Frage: Tun Jugendämter genug, um das zu verhindern? Handelsblatt | Nicola Fuch-Schündeln im Interview mit Heike Anger In einem Jahr kommt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschüler. Die Präsidentin des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung spricht von einem Kraftakt. Fuchs-Schündeln erwartet, dass dadurch die Erwerbstätigkeit der Mütter sowie ihre Arbeitsstunden steigen. Darüber hinaus müsse der Staat aber wichtige Reformen angehen, etwa beim Ehegattensplitting und der Minijobregelung. Frankfurter Allgemeine | Madeleine Brühl Die F.A.Z. beschäftigt sich mit den Vor- und Nachteilen von Online-Scheidungen: sie sparten Zeit und böten Diskretion. Doch persönliche Gerichtstermine blieben unvermeidbar.
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Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2024-2025 (Di, 30 Sep 2025)
In FamRZ 2025, Heft 19, erscheint die Rechtsprechungsübersicht zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts. Autor ist Vizepräsident des OLG a. D. Reinhardt Wever. Der Beitrag knüpft an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2024, 1497 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} an und ist für das Selbststudium gemäß § 15 FAO geeignet. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine Zeitstunde Fortbildung bei Ihrer Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Artikel lesen Folgen Sie einfach dem Link am Anfang des Artikels, um direkt zur § 15 FAO Lernerfolgskontrolle zu gelangen. Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Wichtige Entscheidungen im Berichtszeitraum Höchstrichterlich entschieden wurde im Berichtszeitraum, dass die Frage der Nutzungsvergütung nicht isoliert von den Unterhaltsansprüchen beurteilt werden darf (BGH, FamRZ 2025, 426, m. Anm. Isabell Götz {FamRZ-digital | }). Im entschiedenen Fall sollte eine Ehefrau nach Auszug des Mannes Nutzungsvergütung zahlen, obwohl ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt noch nicht geregelt war. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verlangte eine Billigkeitsabwägung, die auch hypothetische Unterhaltsansprüche berücksichtigt. Gerichte müssen daher im Nutzungsvergütungsverfahren zumindest überschlägig prüfen, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen könnten, um unnötige Doppelverfahren und unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Das OLG München (FamRZ 2025, 259 {FamRZ-digital | }) entschied zur internen Aufteilung einer Nachzahlung einer Einkommensteuer für einen Veranlagungszeitraum, in dem die Ehegatten noch zusammen veranlagt wurden, wenn einer der Ehegatten nach der Trennung für diesen Zeitraum einen Aufteilungsbescheid beantragt. Es stellte klar: Für die Wahl der Steuerklasse V während des Zusammenlebens besteht kein späterer Ausgleichsanspruch. Diese und weitere Entscheidungen im Detail finden Sie in der Übersicht Von Reinhardt Wever, die in folgende Themenbereiche gegliedert ist: I. Zuständigkeit des Familiengerichts II. Immobilie im Miteigentum 1. Nutzungsvergütung 2. Mitwirkung an eienr Kündigung 3. Aufhebung der Gemeinschaft – Teilungsversteigerung III. Immobilie im Alleineigentum: Nutzungsvergütung IV. Gesamtschuldner- und Gesamtgläubigerschaft 1. Schlüsselgewaltgeschäfte 2. Steuerschulden 3. Privatschulvertrag V. Streitigkeiten um Kontoverfügungen 1. Oder-Konten 2. Einzelkonto VI. Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch VII. Ehegattenzuwendungen VIII. Leistungen der Schwiegereltern IX. Brautgabeversprechen
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Neuordnung im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe (Mo, 22 Sep 2025)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 22.9.2025 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht. Ziel ist es, bestehende Vorschriften zu strukturieren, zu vereinheitlichen und verständlicher zu gestalten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Anpassung der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht. Künftig soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig sein, wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen oder Zwangsgelder anfechten. Vergleichbare Änderungen sind in der Patentanwaltsordnung (PAO) und im Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgesehen. Zudem soll die bislang unklare „missbilligende Belehrung“ durch den Begriff „rechtlicher Hinweis“ ersetzt werden. Änderungen bei Kanzleiabwicklung, Urkundenverwahrung und Inkasso Der Entwurf sieht ferner Modifikationen bei der Abwicklung von Kanzleien in BRAO, PAO, StBerG und WPO vor, um die Kammern organisatorisch zu entlasten. Auch die Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an den Berufsgerichten soll in verschiedenen Gesetzen vereinheitlicht werden. Von Bedeutung ist zudem die vorgesehene Änderung bei der Verwahrung notarieller Urkunden: Diese Verantwortung soll künftig bei den Archivverwaltungen liegen, was auch die Einsichtnahme – etwa für wissenschaftliche Forschung – erleichtern soll. Weitere Anpassungen betreffen das Vorsorgeregister, in das künftig auch beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen eingestellt werden können. Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll der Verbraucherschutz gestärkt werden, insbesondere im Bereich des Konzerninkassos. Schließlich sind bürokratische Erleichterungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen. Der Referentenentwurf wurde den Ländern und Verbänden zugeleitet; Stellungnahmen können bis zum 31.10.2025 eingereicht werden. Anschließend werden diese auf der Website des BMJV veröffentlicht.
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Irrtümliche Annahme der Überschuldung des Nachlasses (Mi, 17 Sep 2025)
Nicht die Überschuldung als solche ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, sondern nur dessen Zusammensetzung, namentlich der Bestand an Aktiva oder Passiva. Die irrtümliche Vorstellung über eine Überschuldung ist erst im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Erklärt der Erbe die Erbausschlagung auf einer rein spekulativen und bewusst ungesicherten Grundlage und lässt er sich bei seiner Entscheidung von bloßen Vermutungen und Befürchtungen leiten, beruht seine Ausschlagungserklärung nicht auf einem faktenbasierten Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, sondern auf einem rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Peter Becker.
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Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers (Di, 16 Sep 2025)
Zum Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers aufgrund fehlender persönlicher Zuverlässigkeit. Zur Auslegung des Regelbeispiels zur dauerhaft unqualifizierten Führung von Betreuungen in § 27 I Nr. 3 BtOG. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Maximilian Scherzberger.
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Bundesrat fordert dauerhafte Förderung der Frühen Hilfen (Di, 16 Sep 2025)
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vorgelegt. Ziel ist es, die Finanzierung der Frühen Hilfen dauerhaft zu sichern und die Mittel des Bundes künftig regelmäßig an den Bedarf anzupassen. Damit soll das Unterstützungsnetz für Familien mit Kindern bis zum dritten Lebensjahr langfristig gestärkt werden. Mit den Frühen Hilfen wird jungen Familien ein breites Spektrum an Angeboten bereitgestellt, von aufsuchender Beratung bis hin zu Vermittlung in spezialisierte Hilfesysteme. Nach dem Willen der Länderkammer soll der im KKG festgelegte Bundesanteil von derzeit 51 Millionen Euro zwischen 2026 und 2028 schrittweise auf 96 Millionen Euro erhöht werden. Dynamisierung ab 2028 vorgesehen Ab dem Jahr 2028 sollen die Mittel zudem dynamisiert werden. Geplant ist eine Anpassung alle drei Jahre, orientiert an der Bevölkerungsentwicklung der Unter-Drei-Jährigen, an Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes sowie am Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. So soll gewährleistet werden, dass die Unterstützung nicht hinter dem wachsenden Bedarf zurückbleibt. Mit dem Vorstoß will der Bundesrat die Nachhaltigkeit der Frühen Hilfen sichern und gleichzeitig die Grundlage für eine gerechte und planbare Finanzierung schaffen. Der Gesetzentwurf (BT-Drucks. 21/1379) ist online abrufbar.
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Expertentagung zum internationalen Adoptionswesen in Bonn (Mo, 15 Sep 2025)
Am 10. und 11.9.2025 fand auf Einladung des Bundesamts für Justiz (BfJ) in Bonn eine interdisziplinäre Expertentagung zum internationalen Adoptionswesen statt. Vertreterinnen und Vertreter der Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter, anerkannter Auslandsvermittlungsstellen, spezialisierter Familiengerichte sowie des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesfamilienministeriums und des Auswärtigen Amts kamen zusammen. Gäste waren auch das Schweizerische Bundesamt für Justiz und das International Reference Centre des International Social Service (ISS) in Genf. Im Mittelpunkt standen die praktischen Erfahrungen mit der Reform durch das Adoptionshilfe-Gesetz von 2021 und die Herkunftssuche adoptierter Menschen. Der Vizepräsident des BfJ, Jan Versteegen, betonte die Sensibilität des Themas und die zentrale Bedeutung des Kindeswohls bei internationalen Adoptionen. Geleitet wurde die Tagung von Stefan Schlauß, Leiter der Abteilung Internationales Zivilrecht im BfJ, und Dr. Sarah Gerling-Stock, Leiterin des Referats Auslandsadoption. Austausch über Praxis, Rechtsprechung und Herkunftssuche In Workshops wurden unter anderem Fragen zur Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes, Verfahren bei Auslandsaufenthalt des Kindes, Lösungsansätze nach unbegleiteten Auslandsadoptionen, und Strategien zur Herkunftssuche diskutiert. Zudem ging es um die aktuellen Erfahrungen bei der internationalen Adoptionsvermittlung und weltweite Entwicklungen in diesem Bereich. Das Haager Adoptionsübereinkommen von 1993, dem inzwischen über 100 Staaten beigetreten sind, bildet den internationalen Rahmen für Auslandsadoptionen. Es soll das Kindeswohl sichern und den Kinderhandel verhindern. Durch das Adoptionshilfe-Gesetz hat Deutschland 2021 zentrale Schutzstandards auch auf Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten ausgedehnt. Internationale Adoptionen dürfen seitdem nur durch staatlich anerkannte Vermittlungsstellen begleitet werden; nicht begleitete Adoptionen werden im deutschen Rechtskreis grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Weitere Informationen stellt das BfJ auf seiner Website bereit: www.bundesjustizamt.de/auslandadoption
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Vertreterbestellung für umA im bundesweiten Verteilungsverfahren (Mo, 15 Sep 2025)
Sucht ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger um internationalen Schutz nach, fällt er unter die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie). Die Vorgabe in Art. 24 Aufnahmerichtlinie, dass für einen unbegleiteten Minderjährigen ein Vertreter zu bestellen ist, gilt nicht nur für das behördliche Verwaltungsverfahren der Altersfeststellung nach § 42f SGBVIII, sondern auch für das Verfahren der bundesweiten Verteilung des Minderjährigen nach §§ 42a ff. SGBVIII. Für die Bestellung eines Vertreters genügt es nicht, wenn lediglich der Fachdienst für Amtsvormundschaften informiert wird, ohne dass dieser mit dem Minderjährigen in Kontakt tritt. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Dagmar Zorn.
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Anordnung einer geteilten Mitbetreuung (Fr, 12 Sep 2025)
Seit der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 II BGB ist nicht analog anwendbar. Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anordnung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 I S. 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 I BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen. Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 5.3.2008 - XII ZB 2/07 – FamRZ 2008, 1156 [m. Anm. Zimmermann] {FamRZ-digital | }). Anm. d. Red.: Vorinstanz: LG Bonn, FamRZ 2025, 544 (FamRZ-digital | ).
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Abwehrinteresse gegen Titulierung des Trennungszeitpunktes (Fr, 12 Sep 2025)
Allein die Benennung des Trennungszeitpunkts in der Beschlussformel oder in den Entscheidungsgründen eines zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschlusses in einem Zugewinnausgleichsverfahren begründet keine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts, aufgrund derer dem Rechtsmittelführer ein der Höhe nach zu schätzendes Abwehrinteresse gegen die Titulierung des Trennungszeitpunktes nicht abgesprochen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 8.7.2020 - XII ZB 334/19 -, FamRZ 2020, 1572 {FamRZ-digital | }, und v. 13.2.2019 - XII ZB 499/18 -, FamRZ 2019, 818 [m. Anm. Bergschneider] {FamRZ-digital | }).
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Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche (Fr, 12 Sep 2025)
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an die Urteile des BFH v. 17.10.2007 - II R 53/05 -, BFHE 218, 409 = FamRZ 2008, 611 {FamRZ-digital | } = BStBl 2008 II 256, und v. 1.9.2021 - II R 40/19 -, BFHE 275, 248 = FamRZ 2022, 596 [m. Anm. Schlünder/Geißler] {FamRZ-digital | } = BStBl 2023 II 146). Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 I Nr. 1 ErbStG nicht ausschließt. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Peter Becker.
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Familienrecht in Europa: Sonderheft 18, 2025 (Fr, 12 Sep 2025)
Am 15.9.2025 wird das jährliche Sonderheft 18 der FamRZ mit dem Schwerpunkt Europäisches Familienrecht veröffentlicht. Die Mitglieder des internationalen Beirats der FamRZ sowie weitere Autorinnen und Autoren aus dem In- und Ausland berichten auch dieses Jahr zu Gesetzgebung und Rechtsprechung in ihren Ländern. Als FamRZ-Abonnent können Sie die Sonderausgabe jetzt online lesen: Jetzt lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Entwicklungen im Europäischen Personen- und Familienrecht Wie jedes Jahr blicken Christian Kohler und Walter Pintens auch im diesjährigen Heft 18 auf die Entwicklungen im Europäischen Personen- und Familienrecht zurück. Der Bericht greift im Anschluss an die letzte Zusammenfassung in FamRZ 2024, 1413 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} folgende Themen auf: Vorhaben der Europäischen Union Änderungen im deutschen internationalen Personen- und Namensrecht aus der Sicht des Unionsrechts Rechtsprechung des EuGH zur Erbrechtsverordnung Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeit der Unionsbürger und zum Einfluss des europäischen Datenschutzrechts auf das Personenrecht Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Familienverfahrens- und -kollisionsrecht Internationale Zivilstandskommission Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Aktuelle Entwicklungen in Frankreich Familienrechtlich hat sich in Frankreich viel ereignet, wie Prof. Dr. Frédérique Ferrand berichtet. Zunächst wurden verschiedene Aspekte des französischen Familien- und Personenrechts vom EuGHMR unter die Lupe genommen, was zu einigen Verurteilungen geführt hat, die Handlungsbedarf entstehen lassen. Verschiedene wichtige Entscheidungen betreffend Leihmutterschaft wurden vom Kassationshof gefällt. Der höchste französische Gerichtshof hat ebenfalls in seinem Plenum eine bedeutende und schon lang fällige Rechtsprechungsänderung betreffend die elterliche Haftung für den vom minderjährigen Kind verursachten Schaden vorgenommen. Über verschiedene weitere Entwicklungen wird schließlich ebenfalls kurz berichtet. Leihmutterschaft in Italien und Dänemark Neue Regelungen zur Leihmutterschaft gibt es in Italien und Belgien: Prof. Dr. Salvatore Patti berichtet über die Einführung des Gesetzes Nr. 169 v. 4.11.2024, wodurch ein neuer Straftatbestand in die italienische Rechtsordnung aufgenommen wurde. Dieser bestimmt, dass die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft durch einen italienischen Staatsbürger im Ausland ein „universelles Verbrechen“ darstellt. In Dänemark hingegen ist die altruistische Leihmutterschaft weiterhin unter strengen Richtlinien erlaubt, die kommerzielle Leihmutterschaft bleibt verboten. Kern der Neuregelung des dänischen Gesetzgebers hingegen ist es, so schreiben Ass. Prof. Dr. Gitte Meldgaard Abrahamsen und Prof. Dr. Dr. Jens M. Scherpe, strikt zwischen innerstaatlichen und internationalen Leihmutterschaften mit unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Etablierung bzw. Anerkennung der Elternschaft zu unterscheiden. Alle weiteren Länderberichte auf einen Blick Weitere Berichte befassen sich mit aktuellen Entwicklungen im Familienrecht, Personenrecht und Erbrecht in Belgien (Prof. Dr. Dr. h.c. Walter Pintens) Irland (Dr. Brian Sloan) Niederlande (Prof. Dr. Willem Breemhaar) Polen (Dr. Błażej Bugajski) Portugal (Prof. Dr. Paula Távora Vítor) Rumänien (Dr. Ioan-Luca Vlad) Schweiz (Dr. Regina E. Aebi-Müller) Tschechische Republik (Dr. Lenka Westphalová) Vereinigtes Königreich (Dr. Alan Brown) Auch im Rechtsprechungsteil der FamRZ 2025, Heft 18, liegt der Schwerpunkt auf IPR, europäischem Recht und deutschem Recht mit Auslandsbezug. Zudem erwarten Sie Buchbesprechungen zu thematisch relevanten Veröffentlichungen.
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NZFH-Studie: Junge Familien zunehmend psychosozial belastet (Do, 11 Sep 2025)
Offenbar immer mehr junge Familien stehen unter erheblichem psychosozialem Druck – das zeigt das Monitoring „Zusammen für Familien (ZuFa) Geburtsklinik 2024“ des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) in Kooperation mit dem Deutschen Krankenhausinstitut e. V. (DKI). Befragt wurden bundesweit alle Geburtskliniken mit mehr als 300 Geburten pro Jahr. Nach Einschätzung des Klinikpersonals war bei 15 Prozent der Familien die gesunde Entwicklung des Kindes gefährdet. 2017 lag dieser Wert noch bei acht Prozent. Lotsendienste als zentrale Anlaufstellen Um diesen Entwicklungen zu begegnen, haben viele Kliniken neue Strukturen geschaffen: Zwei Drittel verfügen mittlerweile über einen Lotsendienst, der Familien frühzeitig unterstützt und in weiterführende Hilfsangebote vermittelt. Mechthild Paul, stellvertretende kommissarische Leiterin des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit, betont die Bedeutung dieser Entwicklung: „Lotsendienste entlasten das Klinikpersonal und helfen Familien in schwierigen Situationen. Sie geben Fachkräften Sicherheit und sorgen dafür, dass Familien gut begleitet starten können.“ Die Studie verdeutlicht außerdem: In 76 Prozent der Kliniken nahm der Anteil belasteter Familien in den vergangenen Jahren spürbar zu. Verständigungsprobleme aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse stiegen seit 2017 von 17 auf 25 Prozent, Anzeichen elterlicher psychischer Erkrankungen von acht auf elf Prozent. Durch die Einführung von Lotsendiensten hat sich in 80 Prozent der Kliniken die Vermittlung in Hilfsangebote verbessert – auch Zufriedenheit von Mitarbeitenden und Eltern stieg deutlich. Das NZFH stellt die Ergebnisse des Monitorings dauerhaft online zur Verfügung und bietet Fachkräften damit eine Grundlage für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen.
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Aktuelle Studie: Kita-Politik verstärkt soziale Ungleichheit (Di, 09 Sep 2025)
Eine neue Untersuchung des Paritätischen Gesamtverbandes zeigt: Kinder aus armutsbetroffenen Familien haben wesentlich schlechtere Chancen auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung. Während 41 Prozent der ein- bis zweijährigen Kinder aus nicht armutsbetroffenen Familien eine Kita besuchen, sind es unter den gleichaltrigen Kindern aus armen Haushalten lediglich 19 Prozent. Dieser Unterschied verstärke bestehende soziale Ungleichheiten und trage dazu bei, dass Kinder von Anfang an ungleiche Bildungschancen haben. Die Studie weist darauf hin, dass die Kosten der Kinderbetreuung für viele betroffene Familien eine erhebliche Belastung darstellen. Oft werden Familien dadurch faktisch von der Nutzung frühkindlicher Bildungsangebote ausgeschlossen. Hinzu komme, dass der Rechtsanspruch auf Entlastung bei Kita-Gebühren für Sozialleistungsbeziehende in der Praxis vielfach nicht umgesetzt wird. Automatische Befreiung von Gebühren gefordert Um diesen Missstand zu beheben, schlägt der Verband vor, Familien mit Sozialleistungsbezug künftig automatisch von Kita-Gebühren zu befreien – ohne gesondertes Antragsverfahren. Darüber hinaus fordert der Paritätische, dass der Bund dauerhaft finanzielle Verantwortung für die Verbesserung des Kita-Systems übernimmt. Frühkindliche Bildung sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, so Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Rock. Auch beim Bildungs- und Teilhabegesetz sieht der Bericht Nachbesserungsbedarf. Leistungen wie die Übernahme der Kosten für ein Kita-Mittagessen müssten unbürokratischer gestaltet werden, um allen Kindern den Zugang zu gleichen Chancen zu ermöglichen. Die Publikation „Ungleichheit von Anfang an. Bericht zu Armut und Kita-Betreuung“ ist Teil einer neuen Veröffentlichungsreihe des Verbandes, die unterschiedliche Facetten sozialer Ungleichheit in Deutschland beleuchtet. Grundlage der Studie sind Daten der Mikrozensus-Unterstichprobe zu Einkommen und Lebensbedingungen des Statistischen Bundesamtes (MZ-SILC).
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Vermächtnis zugunsten behandelnden Arztes nicht automatisch unwirksam (Fr, 05 Sep 2025)
Ein Vermächtnis, das ein Patient dem ihn behandelnden Arzt zuwendet, ist nicht nach § 32 I S. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (entspricht § 32 I S. 1 der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte) in Verbindung mit den §§ 134, 2171 Abs. 1 BGB unwirksam. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Jens Prütting.
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Bundesregierung beruft Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ (Do, 04 Sep 2025)
Die Bundesregierung hat eine neue Expertenkommission ins Leben gerufen, die sich mit Fragen des Kinder- und Jugendmedienschutzes befassen soll. Bundesfamilienministerin Karin Prien stellte das Gremium gemeinsam mit den beiden Co-Vorsitzenden Prof. Dr. Olaf Köller und Nadine Schön am 4.9.2025 vor. Ziel der Kommission ist die Erarbeitung einer umfassenden Strategie mit konkreten Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Zivilgesellschaft. Ziele und Zusammensetzung der Kommission Im Mittelpunkt stehen die Schaffung sicherer digitaler Umgebungen für Kinder und Jugendliche, die Förderung von Medienkompetenz sowie die Analyse gesundheitlicher Folgen intensiven Medienkonsums. „Es ist eine zentrale Herausforderung unserer Zeit, Kinder und Jugendliche in der digitalen Welt wirksam zu schützen“, betonte Prien. Mit der Kommission setze man einen klaren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um und schaffe die Basis für entschlossenes Handeln. Auch die Vorsitzenden unterstrichen die Bedeutung der interdisziplinären Arbeit: Nadine Schön hob hervor, dass Chancen und Risiken der Digitalisierung gleichermaßen betrachtet werden müssten, während Prof. Dr. Olaf Köller den kompetenten Umgang mit digitalen Medien als zentrales Bildungsziel bezeichnete. Die Kommission besteht aus 16 Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis. Ergänzend werden ein Länderbeirat sowie Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, der Rundfunkkommission und weiterer Bundesbeauftragter eingebunden. Eine aktive Beteiligung von Kindern und Jugendlichen selbst ist ausdrücklich vorgesehen. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesfamilienministeriums abrufbar: www.bmbfsfj.bund.de
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Neue IPRax 5/2025 erschienen (Do, 04 Sep 2025)
Die aktuelle Ausgabe der IPRax – Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Heft 5/2025) ist im Gieseking Verlag erschienen. Neben zahlreichen Beiträgen zum internationalen Zivil- und Wirtschaftsrecht enthält das Heft auch mehrere Aufsätze, die für Familienrechtlerinnen und Familienrechtler sowie für im Erbrecht tätige Praktiker von besonderem Interesse sind. Familienrechtlich relevante Beiträge in Heft 5/2025 Marianne Andrae: Zur Abgrenzung der Bestimmungen der EuEheVO 2019 und des KSÜ zur Zuständigkeit () Der Artikel beleuchtet die EuGH-Entscheidung C-572/21 zur internationalen Zuständigkeit in Kindschaftssachen. Im Fokus steht die Frage, wie sich ein rechtmäßiger Umzug des Kindes in einen nicht gebundenen Vertragsstaat auf Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 10 Brüssel IIb-VO auswirkt. Felix Berner: Ungeschriebene Instrumente zur Nachlassabwicklung bei Auslandssachverhalten () Der Beitrag geht auf praktische Probleme der Nachlassabwicklung bei internationalem Bezug ein. Am Beispiel eines Beschlusses des OLG Düsseldorf wird gezeigt, welche Hürden sich bei der Eintragung ins Grundbuch ergeben können. Christiane von Bary: Das öffentlich-rechtliche Namensrecht in grenzüberschreitenden Sachverhalten unter Berücksichtigung der Reform des privaten Namensrechts vom 1. Mai 2025 () Die Autorin untersucht das Zusammenspiel von privatem und öffentlichem Namensrecht nach der Reform. Sie plädiert für eine Vereinheitlichung, um mehr Rechtssicherheit in internationalen Fällen zu schaffen. Anton S. Zimmermann: Vollstreckungsbeschleunigung bei Kindesentführungen: Vorgaben für das nationale Verfahrensrecht () Anhand aktueller EuGH-Rechtsprechung wird dargestellt, wie Rückführungsverfahren nach dem HKÜ und Brüssel II-, IIa- und IIb-Verordnungen gestaltet sein sollten. Nationale Verfahrensverzögerungen dürfen nicht zulasten des Kindeswohls gehen. Darüber hinaus enthält das Heft auch wichtige familienrechtliche Entscheidungen, etwa zur elterlichen Verantwortung, zum Erbrecht und zum Namensrecht. Alle Beiträge lassen sich online in der Datenbank des Gieseking Verlags nachlesen.​ Das Heft ist über den Gieseking Verlag erhältlich. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zum Probeabo finden Sie auch auf der offiziellen Website der IPRax.
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Änderung der Regelungen zur Einführung der elektronischen Akte (Do, 04 Sep 2025)
Das Bundeskabinett hat am 3.9.2025 einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen. Damit soll die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz weiter abgesichert werden. Hintergrund sind Verzögerungen bei der technischen Umsetzung in einigen Ländern. Um den Übergang reibungslos zu gestalten, sieht der Entwurf eine befristete „Opt-out“-Regelung vor: Bis zum 1.1.2027 können Bund und Länder per Rechtsverordnung festlegen, dass bestimmte Akten noch in Papierform angelegt und fortgeführt werden dürfen. Die Regelung erfasst insbesondere Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren. Auch gerichtliche Akten im Strafvollzugsverfahren können unter die Ausnahmeregelung fallen. Damit wird letztmalig eine Abweichung von der ursprünglich für den 1.1.2026 vorgesehenen vollständigen elektronischen Aktenführung zugelassen. Besondere Ausnahmen für die Strafgerichtsbarkeit Im Bereich der Strafgerichtsbarkeit wird darüber hinaus eine befristete Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung zugelassen. Anders als in anderen Verfahrensarten, in denen Ausnahmen nur durch Rechtsverordnung möglich sind, dürfen Staatsanwaltschaften Ermittlungsakten auch im Einzelfall in Papierform führen. Dies ist etwa dann vorgesehen, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden oder eine technische Übernahme in das jeweilige E-Akten-System nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Mit diesen Übergangsregelungen soll sichergestellt werden, dass die Einführung der elektronischen Akte nicht ins Stocken gerät oder zu erheblichen Störungen im Justizbetrieb führt, sondern bis spätestens 2027 flächendeckend umgesetzt werden kann. Der Gesetzentwurf ist auf der Website des BMJV abrufbar.
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Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell (Do, 04 Sep 2025)
Wird ein Kind im Wege eines paritätischen Wechselmodells betreut, besteht hinsichtlich eines auf Zahlung von Barunterhalt gerichteten Kindesunterhaltsanspruchs keine Leistungsfähigkeit, wenn dem Elternteil nach Abzug seines eigenen Selbstbehalts weniger als die Hälfte des sozialrechtlichen Regelsatzes für das Kind verbleibt. Jeder Elternteil darf die bei ihm anfallenden Kosten für das Kind – zumindest in Höhe des hälftigen sozialrechtlichen Regelsatzes – vorrangig durch Naturalunterhaltsleistungen decken. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Jens Langeheine.
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Unzureichende Begründung eines unbefristeten Umgangsausschlusses (Mi, 03 Sep 2025)
Ein bis zur Volljährigkeit der Kinder angeordneter Umgangsausschluss unterliegt einem strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, auch wenn das Kind nicht fremduntergebracht ist (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2023, 438 {FamRZ-digital | }, und FamRZ 2023, 283, m. Anm. Cirullies {FamRZ-digital | }). Bei gewichtigen Eingriffen wie dem auf § 1666 BGB gestützten Sorgerechtsentzug oder längerfristigen Umgangsausschlüssen ist die dafür jeweils erforderliche Kindeswohlgefährdung nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit näher zu konkretisieren. Die Feststellung von stattgefundener Gewalt des Vaters gegenüber Mutter und Kindern sowie von dadurch ausgelösten Ängsten der Kinder genügt für die Annahme einer drohenden (Re-)Traumatisierung nicht ohne Weiteres, wenn dies nicht durch die Darlegung eigener Sachkunde des Gerichts oder die Einschätzung der am Verfahren beteiligten Fachkräfte untermauert wird. Soweit die Kindeswohlgefährdung auf den ablehnenden Willen des Kindes gestützt wird, muss das Gericht dokumentieren, dass es den Kindeswillen aufgrund einer Verfahrensgestaltung ermittelt hat, die geeignet und angemessen war, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die entsprechende Feststellung zu bilden. Ein begleiteter Umgang kann als milderes Mittel zu einem Umgangsausschluss nicht lediglich unter Hinweis auf eine Uneinsichtigkeit des Vaters und das länger zurückliegende Scheitern eines Beratungsgebots ausgeschlossen werden. Ein unbefristeter Umgangsausschluss ist nur ausnahmsweise verhältnismäßig (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2016, 1917, m. Anm. Splitt {FamRZ-digital | }). (Leitsätze der Redaktion)
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Zeitverzögerte Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (Di, 02 Sep 2025)
Zum Nachweis der Unrichtigkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts. Die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem elektronischen Empfangsbekenntnis kann nach den Umständen des Einzelfalls willkürlich und damit treuwidrig sein. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Sebastian Fritzsche.
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Umfang einer transmortalen Vollmacht (Di, 02 Sep 2025)
Der die Nacherbfolge anordnende Erblasser kann einen Dritten, der nicht Vorerbe wird, durch eine transmortale Vollmacht dazu ermächtigen, nach seinem Tod sowohl die Vor- als auch die Nacherben zu vertreten. Die einem Dritten erteilte transmortale Vollmacht kann nach Eintritt des Vorerbfalls auch die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch umfassen. Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die einem Dritten, der nicht Vorerbe wird, erteilte transmortale Generalvollmacht des Erblassers umfasst im Zweifel auch die Vertretung des Nacherben nach Eintritt des Vorerbfalls und erstreckt sich auf die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Peter Becker.
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„Luft Feli“ ist wählbarer geschlechtsneutraler Vornamen (Di, 02 Sep 2025)
Die Vornamensbestimmung nach § 2 III SBGG richtet sich materiell-rechtlich nach den gleichen Grundsätzen wie die Vornamensbestimmung des Kindes nach Geburt. (Leitsatz der Redaktion) „Luft Feli“ ist ein nach § 2 III SBGG wählbarer Vorname, der auch nicht gegen den Grundsatz der geschlechtskonnotativen Kongruenz verstößt. (Leitsatz von der Redaktion bearbeitet) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Anatol Dutta.
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Familienrechtliche Presseschau August 2025 (Mo, 01 Sep 2025)
Die FamRZ verfolgt für Sie die Berichterstattung in den Medien zu aktuellen familienrechtlichen Themen. Einmal monatlich veröffentlichen wir auf famrz.de einen Überblick über die interessantesten Artikel – zum Weiterlesen, Diskutieren oder Wundern. Süddeutsche Zeitung | Heribert Prantl Heribert Prantl zeichnet in "Prantls Blick" nach, wie sich das Familienrecht aus seiner Steinzeit herausgearbeitet und wer dabei mitgeholfen hat. Der Kerngedanke heute laute: Jedes Kind hat ein Recht auf Eltern. Der Spiegel | Angela Gruber Mütter, die den Alltag mit ihren Kindern im Netz präsentieren, sind gefragt – bei Nutzern und Werbekunden. Doch das Geschäftsmodell steht in der Kritik: Gefährdet die Vermarktung des Familienlebens das Wohl des Nachwuchses, fragt Spiegel-Autorin Angela Gruber in ihrem Text. Dieselbe Frage haben wir uns auch bereits im Podcast mit Isabell Götz gestellt. Die Zeit | Lucy Chebout im Gespräch mit Johanna Schoener Ein neues Gesetz zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung soll die Grundrechte leiblicher Väter stärken und gleichzeitig die Belange des Kindeswohls sowie die rechtlichen Familienverhältnisse wahren. Verbände äußern teils heftige Kritik an dem Vorhaben. In einer Folge der Serie Familienrat der ZEIT erklärt die Rechtsanwältin und Berliner Verfassungsrichterin Lucy Chebout, welche Änderungen vorgesehen sind und wie sie sich auf Familien auswirken könnten. Süddeutsche Zeitung | Kathrin Werner Das Haager Kindesentführungsübereinkommen soll Kinder vor Kidnapping durch einen Elternteil schützen. Doch in einigen Fällen helfe es gewalttätigen Vätern und trenne Kinder und Mütter, wie der Artikel in der SZ darstellt. Kölner Stadt-Anzeiger | Henrike von Scheliha im Gespräch mit Joachim Frank Henrike von Scheliha, Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht, insbesondere Familien- und Erbrecht an der Bucerius Law School, erklärt das Familiendrama um die Entführung von zwei Kindern der Steakhaus-Erbin Christina Block und ihres Ex-Mannes - und verrät, auf welcher Seite sie steht.
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Neue Maßnahmen gegen häusliche Gewalt (Mo, 01 Sep 2025)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 25.8.2025 einen Gesetzentwurf vorgestellt, der den Schutz vor häuslicher Gewalt deutlich verbessern soll. Familiengerichte sollen künftig in Hochrisikofällen Gewalttäter zum Tragen elektronischer Fußfesseln verpflichten können. Dieses Modell orientiert sich an Erfahrungen aus Spanien: Nähert sich ein Täter in verbotener Weise einer betroffenen Person, wird diese umgehend gewarnt. Ziel ist es, Annäherungsverbote wirksam durchzusetzen und so Leben zu schützen. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig betonte: „Elektronische Fußfesseln können Leben retten. Es ist an der Zeit, dieses Instrument auch in Deutschland flächendeckend einzusetzen, um insbesondere Frauen vor häuslicher Gewalt zu schützen.“ Der Gesetzentwurf ist auf bmjv.de abrufbar. Anti-Gewalt-Trainings und verschärfte Strafen Der Entwurf sieht weitere Maßnahmen vor: Familiengerichte sollen Gewalttäter verpflichten können, an Anti-Gewalt-Trainings teilzunehmen, um gewaltfreie Konfliktlösungen zu erlernen. Außerdem sollen Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen künftig härter bestraft werden – das Strafmaß steigt von zwei auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Zusätzlich sollen Gerichte künftig Auskünfte aus dem Waffenregister einholen dürfen, um die Gefährdungslage in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen besser einschätzen zu können. Das Gesetzespaket zielt darauf ab, den Schutz Betroffener zu stärken und häusliche Gewalt entschlossener zu bekämpfen. Der Referentenentwurf wurde an Länder und Verbände versandt; Stellungnahmen sind bis zum 19.9.2025 möglich.
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Weiterhin hoher Bedarf an Kindertagesbetreuung (Mo, 01 Sep 2025)
Die Nachfrage nach Kindertagesbetreuung in Deutschland ist ungebrochen, auch wenn die Geburtenzahlen rückläufig sind. Das zeigt die neue Broschüre „Kindertagesbetreuung Kompakt“ des Bundesfamilienministeriums. Demnach besuchten 2024 bereits 37,4 Prozent der unter Dreijährigen eine Kita oder Kindertagespflege, im Vorjahr waren es noch 36,4 Prozent. Bei Kindern zwischen drei Jahren und dem Schuleintritt liegt die Betreuungsquote sogar bei über 90 Prozent. Nahezu alle Eltern wünschen sich für ihre Kinder ein Betreuungsangebot, doch gerade bei den unter Dreijährigen bestehen nach wie vor deutliche Lücken: Die Differenz zwischen Angebot und Bedarf beträgt hier 14,6 Prozentpunkte. Die aktuelle Ausgabe von „Kindertagesbetreuung Kompakt“ finden Sie hier: https://www.bmbfsfj.bund.de/Kindertagesbetreuung Kompakt Milliardenprogramm und Fokus auf Fachkräfte Um das Angebot zu sichern und auszubauen, stellt der Bund aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität insgesamt 6,5 Milliarden Euro für Bildung und Betreuung bereit. Davon fließen rund 3,8 Milliarden Euro in ein Investitionsprogramm speziell für den Ausbau von Kitas. Darüber hinaus unterstützt das Kita-Qualitätsgesetz die Länder bis 2026 mit jährlich zwei Milliarden Euro – Mittel, die insbesondere in die Qualitätsentwicklung und Fachkräftesicherung investiert werden sollen. Denn ein entscheidender Faktor bleibt das pädagogische Personal: In Westdeutschland hängt der Ausbau vor allem davon ab, ob genügend Fachkräfte gewonnen und gehalten werden können. In Ostdeutschland wiederum steht der Erhalt und die Stabilisierung bestehender Angebote im Vordergrund. Mit Initiativen wie dem „Kompass Erziehungsberufe“ möchte das Ministerium zudem mehr Menschen für den Berufseinstieg in Kitas gewinnen.
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Es kann nur einen geben (Fr, 29 Aug 2025)
In Heft 17 der FamRZ wird der Beitrag „Es kann nur einen geben“ von Richter am KG Prof. Dr. Gunnar Franck veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind: Artikel lesen Sie kennen den Online-Zugang für FamRZ-Abonnenten noch nicht? Informieren Sie sich jetzt! Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 4. Juli 2025 Im April 2024 erklärte das BVerfG die Regelungen über das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters für verfassungswidrig. Mit einem Referentenentwurf vom Juli 2025 sollen die Vorgaben des BVerfG hinsichtlich der Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters umgesetzt werden. Zwei Väter soll es auch in Zukunft nicht geben, dafür sollen die Familiengerichte zukünftig in bestimmten Fällen entscheiden, ob sich der leibliche Vater gegen den rechtlichen Vater durchsetzt. Auch bei der Vaterschaftsanerkennung sind Änderungen geplant. Der Beitrag von Dr. Gunnar Franck stellt die vorgeschlagenen Regelungen vor und unterzieht sie einer ersten kritischen Analyse.
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Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Mo, 25 Aug 2025)
Bestehen ernste Zweifel an der Richtigkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses, etwa wegen Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers, kann die Ausstellungsbehörde dessen Wirkungen bis zur Entscheidung über eine Änderung oder einen Widerruf aussetzen. (Leitsatz der Redaktion)
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BAG Familienerholung unterstützt Familien mit bezahlbarem Urlaub (Fr, 22 Aug 2025)
Unter dem Dach der BAG Familienerholung haben sich mehr als 80 Familienferienstätten bundesweit zusammengeschlossen. Ziel der BAG ist es, Familien zu unterstützen und durch familienfreundliche Erholungsangebote für Urlaub mit Kindern zu erschwinglichen Preisen im Alltag zu stärken. In vielen Bundesländern erleichtern Zuschüsse die Finanzierung des Urlaubs. Die Angebote richten sich an alle Familien, unabhängig von Herkunft, Einkommen oder Konfession. Auch kirchlich getragene Häuser stehen allen offen; eine Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Unterstützt werden insbesondere Familien, deren Lebenssituation eine besondere Förderung erfordert, darunter kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Familien mit geringem Einkommen oder Familien mit Handicap. Weitere Informationen zu Angeboten, Zielgruppen und Fördermöglichkeiten finden sich auf der Website der BAG Familienerholung.
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Keine Kindesrückführung bei Erschwerung des Umgangsrechts (Fr, 22 Aug 2025)
Ein Rückführungsverlangen nach Art. 12 HKiEntÜ kann nicht darauf gestützt werden, dass durch den vom Sorgeberechtigten einseitig vorgenommenen Umzug mit dem Kind in einen anderen Vertragsstaat dem anderen Elternteil die Wahrnehmung seines Umgangsrechts erschwert wird. Für den Rückführungsanspruch nach Art. 12 HKiEntÜ kommt es auf die Widerrechtlichkeit im Zeitpunkt des Verbringens an, sodass der Anspruch nicht besteht, wenn dem umgangsberechtigten Elternteil nach der Entführung das Sorgerecht zugesprochen wird. Eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung eines ausländischen Gerichts nach Art. 15 S. 1 HKiEntÜ entfaltet keine Bindungswirkung für das mit dem Rückführungsantrag befasste Gericht. (Leitsätze der Redaktion)
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Gewöhnlicher Aufenthalt von Ehegatten bei Diplomatenstatus (Fr, 22 Aug 2025)
Zum gewöhnlichen Aufenthalt von Ehegatten bei Diplomatenstatus (im Anschluss an EuGH, Urteil v. 20. 3. 2025 – C-61/24 -, FamRZ 2025, 665, m. Anm. Recker/Plitzko {FamRZ-digital | }). (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Der Vorlagebeschluss des BGH ist in FamRZ 2024, 343, m. Anm. Johanson {FamRZ-digital | }, veröffentlicht.
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Rückwirkende Bestätigung ägyptischer urfi-Ehe (Fr, 22 Aug 2025)
Ein vor einer ermächtigten Trauungsperson geschlossener Vertrag, mit dem Ehegatten ihre im Inland (nicht vor einem Ermächtigten oder dem Standesbeamten) erklärte Eheschließung rückwirkend bestätigen oder heilen, unterfällt nicht Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB (hier zur sog. urfi-Ehe ägyptischen Rechts).
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Forschungsprojekt MAKI: KI-Assistenz in der richterlichen Entscheidungsfindung (Do, 21 Aug 2025)
Das Forschungsprojekt zu Massenverfahren und Künstlicher Intelligenz (MAKI) untersucht rechtliche, technische und organisatorische Voraussetzungen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zur Unterstützung richterlicher Arbeit. Das Projekt, an dem FamRZ-Mitherausgeber Prof. Dr. Philipp Reuß maßgeblich beteiligt ist, wird vom Niedersächsischen Justizministerium gefördert. Im Rahmen des Projekts wird ein in die richterliche Arbeitsumgebung integriertes Assistenzsystem entwickelt, das Richterinnen und Richter vor allem bei Massenverfahren entlasten soll. Dafür werden zwei KI-Modelle getestet: eines, das die Auswahl indikativer Merkmale in der Akte voraussieht, und eines, das diese Merkmale selbstständig per Mustererkennung identifiziert. Parallel dazu analysiert das Projekt rechtliche und ethische Fragen – etwa, wie sich der Einsatz eines KI-gestützten Assistenzsystems mit zivilprozessualen Verfahrensgrundsätzen und richterlicher Unabhängigkeit vereinbaren lässt. Nun veröffentlichte das Projekt seinen Milestone-1-Abschlussbericht. Dieser bietet eine umfassende Analyse zu technischen und rechtlichen Anforderungen für den Einsatz von KI in der richterlichen Entscheidungsfindung sowie Grenzen und Herausforderungen. Aus den Forschungsergebnissen sollen in einem weiteren Schritt Handlungsempfehlungen für einen zukünftigen KI-Einsatz abgeleitet werden. Der vollständige Bericht ist hier abrufbar.
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Keine Kindesrückführung in die Ukraine (Do, 21 Aug 2025)
Die Rückführung eines Kindes nach dem HKiEntÜ in die Ukraine ist abzulehnen, weil angesichts der aktuellen Kriegshandlungen in der Ukraine die Gefahr eines schwerwiegenden Schadens das Kind besteht. (Leitsatz der Redaktion)
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Studie zu Tötungsdelikten an Frauen in NRW – Schwerpunkt Femizid (Mi, 20 Aug 2025)
Die Kriminalistisch-Kriminologische Forschungsstelle (KKF) des LKA NRW wurde Ende 2023 mit einer Studie zu Tötungen an Frauen in Nordrhein-Westfalen beauftragt. Besonderes Augenmerk galt sogenannten Femiziden – also Tötungen von Mädchen und Frauen aufgrund geschlechtsspezifischer Motive und/oder geschlechtsspezifischer Erwartungen. Das Projekt wertete alle in NRW zwischen 2014 und 2023 polizeilich registrierten Tötungs- und versuchten Tötungsdelikte an Frauen aus, um geschlechtsspezifische Tatmotive zu beleuchten. Außerdem wurden qualitative Interviews mit Expertinnen und Experten zum Thema geführt. Der nun vorliegende Bericht stellt die Ergebnisse dieser Untersuchung vor. Nahezu ausschließlich männliche Täter, überwiegend Beziehungstaten Im ausgewerteten Zeitraum wurden insgesamt 1.666 Fälle erfasst, bei 45,5 % handelte es sich um versuchte, bei 908 Fällen (54,5%) dagegen um vollendete Tötungsdelikte. Die Studie zeigt: Die Mehrheit der Tatverdächtigen von Tötungsdelikten an Frauen war männlich (81,8 %) und zwischen 21 und 51 Jahre alt (63,1 %). Die Tatverdächtigen bei als Femizid eingeordneten Fällen sind zu 99 % männlich. Bei 86,6 % der ausgewerteten Femiziden handelt es sich um Beziehungstaten – meist begangen durch den aktuellen Partner (55,7 %). Als Motiv für die Tönung von Frauen wurde besonders häufig eine Trennung oder Scheidung genannt oder die Ankündigung einer solchen. Weitere zentrale Motive sind ein negatives Frauenbild und das Bedürfnis des Täters nach Macht und Kontrolle. Mehr als die Hälfte der betroffenen Frauen (56,1 %) war zwischen 21 und 60 Jahre alt. Opfer von Femiziden waren im Schnitt jünger: mit knapp 43 Jahren rund sieben Jahre jünger als weibliche Opfer anderer Tötungsdelikte. Eine vertiefte Einordnung des Begriffs „Femizid“ sowie dessen Relevanz für die familienrechtliche Praxis bietet der Beitrag von Dr. Thomas Kischkel in FamRZ 2022, 837 ff. {FamRZ-digital | }.
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Gewöhnlicher Aufenthalt eines Erblassers (Mi, 20 Aug 2025)
Ob ein Erblasser mit Wohnsitz und Vermögen in Deutschland und Österreich, der in Österreich verstorben ist und sich im Todesjahr zumeist in Österreich aufhielt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes in Österreich hatte, kann nur nach Ermittlung aller Umstände und Gründe für diesen Aufenthalt entschieden werden. (Leitsatz der Redaktion)
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Online-Eheschließung in Utah/USA (Di, 19 Aug 2025)
Bei einer Online-Eheschließung vor einer Behörde in Utah (USA) mittels Videoübertragung der Verlobten aus Deutschland handelt es sich nach Art. 13 IV S. 1 EGBGB um eine Eheschließung im Inland, die nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann (Anschluss an BGH, FamRZ 2025, 97, m. Anm. C. Mayer {FamRZ-digital | }). Erkennt ein Mitgliedstaat (hier Bulgarien) eine aus seiner Sicht im Ausland geschlossene Ehe als wirksam an, trägt diese in sein nationales Personenstandsregister ein und stellt eine Eheurkunde aus, ist diese Anerkennung der Ehe aufgrund der EU-Apostillen-Verordnung für deutsche Behörden nicht bindend (anders VerwG Berlin, FamRZ 2025, 919, m. Anm. Gmehling {FamRZ-digital | }). Eine in einem Mitgliedstaat auf diese Weise anerkannte Eheschließung ist nicht aufgrund der Personenfreizügigkeit nach Art. 21 AEUV und des unionsrechtlichen Anerkennungsgebots in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. (Leitsätze der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ m. Anm. Claudia Mayer veröffentlicht.
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Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs 2024 (Do, 14 Aug 2025)
In Heft 16 der FamRZ erscheint der Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs" von Staatsanwalt als Gruppenleiter Dr. Yves Döll. Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in FamRZ 2024, 1249 ff. {FamRZ-digital | }, an und berichtet über die seither veröffentlichte Rechtsprechung zum Sorge- und Umgangsrecht. Zu verfahrensrechtlichen Aspekten siehe Streicher, FamRZ 2025, 404 ff. {FamRZ-digital | }. Jetzt lesen Schutzpflicht für das Kind, Voraussetzungen und Folgen eines Umgangsausschlusses Unter den vielen Entscheidungen zu, Sorgerecht ist vor allem auf die Ausführungen des BVerfG zur Schutzpflicht für das Kind hinzuweisen. Ferner liegt mit dem Beschluss des OLG Hamm erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu § 1631d BGB vor. Zudem sind vermehrt Entscheidungen nach §§ 1666, 1671 BGB wegen häuslicher Gewalt ergangen, bei denen Art. 31 II Istanbul-Konvention zu berücksichtigen war. Unter den vielen Entscheidungen zum Umgangsrecht ist besonders auf die Entscheidungen des EuGHMR und des BVerfG zu den Voraussetzungen und Folgen eines Umgangsausschlusses hinzuweisen. Bei den obergerichtlichen Entscheidungen über den Ausschluss des Umgangsrechts lag ein Schwerpunkt bei der Berücksichtigung des Art. 31 II Istanbul-Konvention. Die Rechtsprechungsübersicht von Yves Döll gliedert sich in folgende Abschnitte: I. Sorgerecht 1. Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1626a BGB 2. Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 I BGB a) Abgrenzung zur Umgangsregelung b) Kriterien der Übertragung 3. Vertretung des Kindes, § 1629 BGB 4. Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, § 1666 BGB a) Vorgaben nach Art. 6 II GG, Art. 8 EMRK b) Einfachgesetzliche Vorgaben c) Weitere Entscheidungen zu § 1666 BGB 5. Abänderung von Entscheidungen, § 1696 BGB 6. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten, § 1628 BGB 7. Unterbringung und Behandlungen 8. Sonstige Fragen der elterlichen Sorge 9. Verfahren nach Brüssel I-VO, Brüssel IIa-VO, Brüssel IIb-VO, HKiEntÜ, KSÜ, MSA II. Umgangs- und Auskunftsrecht 1. Umgang des Kindes mit den Eltern, § 1684 BGB a) Gerichtliche Regelung des Umgangs, § 1684 III BGB b) Ausschluss und Beschränkung des Umgangs, § 1684 IV BGB c) Durchsetzung von Umgangsentscheidungen 2. Umgang weiterer Personen, § 1685 BGB 3. Auskunftsrecht, § 1686 BGB 4. Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, § 1686a BGB 5. Abänderung von Umgangsentscheidungen
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Neu erschienen: "Internationales Güterrecht für die Praxis" (Fr, 08 Aug 2025)
Am 12.8.2025 ist die vollständig überarbeitete 2. Auflage des FamRZ-Buchs 44 „Internationales Güterrecht für die Praxis“ erschienen. Autoren sind Dr. Susanne Frank und Dr. Christoph Döbereiner, beide Notare mit langjähriger Erfahrung im internationalen Ehegüterrecht. Erhältlich ist das Buch ab sofort im Shop der FamRZ. Es richtet sich an Notariat, Anwaltschaft und Gerichte – kurz: an alle, die mit grenzüberschreitenden Ehe- und Partnerverhältnissen rechtlich zu tun haben. Internationales Güterrecht auf den Punkt gebracht Ob Scheidung, Ehevertrag oder alltägliche Vertragsgestaltung mit einem verheirateten Vertragspartner: Das internationale Güterrecht spielt in der Praxis eine weit größere Rolle, als oft angenommen – insbesondere, wenn Auslandsbezüge übersehen werden oder deutsche Ehepaare ihren Wohnsitz im Ausland haben. Mit den Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuGüVO und EuPartVO) ist seit einigen Jahren ein verbindlicher rechtlicher Rahmen geschaffen worden. Die erste Praxisphase hat einige Unsicherheiten geklärt, zugleich aber neue Fragen aufgeworfen. Döbereiner und Frank legen mit der Neuauflage ein Werk vor, das Grundlagen und Praxisbezug systematisch verbindet: 75 Beispielsfälle mit Lösungen, zahlreiche Praxistipps, Formulierungsvorschläge und konkrete Gestaltungshinweise helfen bei der rechtssicheren Anwendung im Alltag. Die 2. Auflage berücksichtigt sämtliche aktuellen Entwicklungen und Erfahrungen mit EuGüVO/EuPartVO – praxisnah und direkt umsetzbar. Bereits zur Vorauflage urteilte Dr. Walter Kogel treffend: „Für den Praktiker ist die Lektüre des Buches ein Muss!“ – und das gilt heute mehr denn je. shopping_cart FamRZ-Buch 44 jetzt bestellen
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Neu erschienen: „Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien“ (Di, 05 Aug 2025)
Heute, am 5. August 2025, erscheint die aktualisierte Neuauflage des FamRZ-Buchs 21 „Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien“ von Jörn Hauß und Moritz Härdle. Die beiden Fachanwälte für Familienrecht haben das Standardwerk grundlegend überarbeitet, um der weiterhin aktuellen und in der Praxis zunehmenden Bedeutung des Elternunterhalts gerecht zu werden. Erhältlich ist das Buch ab sofort über den FamRZ-Shop. Elternunterhalt bleibt aktuelles Thema Viele hatten nach der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit seiner Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro das Ende der Elternunterhaltsproblematik prognostiziert. Doch die Praxis zeigt: Die Fallzahlen steigen wieder, und komplexe Rechtsfragen bleiben hochrelevant. Mit der Neuauflage des bewährten Praxishandbuchs „Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien“ bieten Jörn Hauß und Moritz Härdle eine fundierte und zugleich praxisnahe Orientierung. Neben grundlegenden Erläuterungen zum Elternunterhalt werden aktuelle Entwicklungen aufgearbeitet, insbesondere das BGH-Urteil zum angemessenen Selbstbehalt (BGH, FamRZ 2025, 167, m. Anm. Lies-Benachib {FamRZ-digital | } u. FamRZ 2025, 853, m. Anm. Lies-Benachib {FamRZ-digital | }), die Entscheidung des BSG zur Ermittlungsbefugnis von Sozialhilfeträgern (BSG, FamRZ 2025, 938, m. Anm. Schürmann {FamRZ-digital | }), sowie die EuGH-Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit (EuGH, FamRZ 2020, 1722 {FamRZ-digital | }). Darüber hinaus enthält das Buch neue Tabellen zur Berechnung des Altersvorsorgevermögens und bietet konkrete Handlungsfahrpläne für die anwaltliche und behördliche Praxis. Für Anwälte, Gerichte, Sozialhilfeträger und betroffene Familien bleibt das Werk damit der zentrale Ratgeber im Elternunterhaltsrecht. Bereits zur Vorauflage bezeichnete Dr. Wolfram Viefhues (RiAG a.D.) das Buch treffend als „Pflichtlektüre“ – eine Einschätzung, die auch für die Neuauflage uneingeschränkt gilt.
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Verwirkung des Anspruchs auf Testamentsvollstreckervergütung (Fr, 01 Aug 2025)
Zur Verwirkung des Anspruchs auf Testamentsvollstreckervergütung bei unrechtmäßiger Mittelentnahme aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker. Zur Prozessführungsbefugnis der Erben im Rückforderungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker.
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„Gendern“ in Gerichtsentscheidungen (Do, 31 Jul 2025)
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen für Verfahrensbeteiligte (hier: „betroffene Person“, „sachverständige Person“, „messverantwortliche Person“) sind nur dann angebracht, wenn die Betreffenden ausdrücklich um eine solche Bezeichnung nachsuchen. (Leitsatz der Redaktion) Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Lorenz Bode.
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Einbenennung des Kindes (Mi, 30 Jul 2025)
Nach der seit dem 1.5.2025 geltenden Regelung des § 1617e II S. 2 BGB bedarf es für die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes lediglich einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Für die Ersetzung genügt nunmehr ein einfaches Überwiegen der Interessen, die für eine Einbenennung streiten.
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Bedarf eines in Aserbaidschan lebenden Kindes (Mi, 30 Jul 2025)
Im Unterhaltsprozess kann das Familiengericht mangels anderer validerer Quellen zum Abgleich der Kaufpreisparität bei der Bedarfsbemessung eines in Aserbaidschan lebenden Kindes primär auf den Vergleich des Lebenskostenindexes der Online-Datenbank Numbeo abstellen und zur Ergebniskontrolle die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums heranziehen. Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Joanna Guttzeit.
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